EU Fluggastrechte / Annullierung

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ChrisNeedsToKnow

Neues Mitglied
02.05.2013
18
0
ALLERDINGS hat die Türkei eine (relativ) ähnliche Regel wie EU261 welche auch für Pegasus gilt. Bezüglich TK wurde diese imho schon einige Male genannt.

Weiss jemand wie man seine Rechte da durchsetzt?

In der EU gibt es ja diese "no-win no-fee" Webseiten. Das Äquivalent müsste es doch in der Türkei auch geben?

Gibt man z.B. diesen Flug mit den angegebenen Daten
...heute um 12:05 mit Pegasus PC316 von Düsseldorf nach Kayseri fliegen (D).
Jedoch ist die Maschine aus Kayseri erst um 16:31 gelandet (D), weswegen es zu dieser Verspätung kam weiß ich nicht.
Sollte die Maschine jetzt um 17:15 starten, käme sie statt 16:55 erst um 22:05 an ihr Ziel...

bei (z.B.) Flugverspätung Entschädigung - Flugausfall Entschädigung ein, werden €400 Ausgleichsanspruch angezeigt.

Gruss,
Christian
 

Neo

Neues Mitglied
02.02.2014
5
0
Liebe Flugprofis,

mich interessiert aus persönlichem Anlass die Frage, wie die Entfernung mit Blick auf die Höhe eines Ausgleichsanspruchs zu berechnen ist. Ausgangspunkt ist die folgende Konstellation:

Buchung für MAD-FRA-HAM
MAD-FRA ohne Verspätung
FRA-HAM Verspätung fast genau 4h

Entfernungen:
MAD-HAM 1.780 km, also > 1.500 km
MAD-FRA und FRA-HAM einzeln je < 1.500 km


Anspruch wegen Verspätung
nur mit Blick auf FRA-HAM = EUR250
oder mit Blick auf MAD-HAM = EUR400?


Meine Frage: Gibt es Rechtsprechung explizit für die Konstellation, dass nur der Anschlussflug verspätet ist?


Und zur Diskussion meine Überlegungen:

  • Explizit geklärt ist die Konstellation, dass die Verspätung des Erstflugs auch auf den Anschlussflug durchschlägt.
  • Relevant ist dabei die Verspätung am Endziel.
  • Motiv für die einheitliche Betrachtung der Flüge für die Zwecke der Höhe der Entschädigung ist ausdrücklich, dass “die Unannehmlichkeiten im Fall verspäteter Flüge bei der Ankunft am Endziel eintreten” (zuletzt C-11/11, Rn. 33)
  • Recht deutlich für diese Motivation auch der BGH (zuletzt in X ZR 127/11, Rn. 11, unter Bezug auf X ZR 12/12, Rn. 15, ebenso X ZR 14/12, ähnlich schon Xa ZR 15/10, Rn. 32 ff.):
"Die Selbständigkeit der Flüge ändert indessen nichts daran, dass nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO für die Beurteilung der Frage, ob die Verspätung den für eine Ausgleichszahlung vorausgesetzten Umfang erreicht hat und in welcher Höhe hierfür ein Ausgleich zu erbringen ist, nicht das Ziel des einzelnen Flugs, sondern der letzte Zielort oder (gleichbedeutend) das Endziel (Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO) maßgeblich ist, an dem der Fluggast infolge der Verspätung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt. Hiermit trägt die Verordnung dem Umstand Rechnung, dass die Annullierung oder Verspätung eines Flugs die einzelnen Fluggäste unterschiedlich stark beeinträchtigen kann, je nachdem, wie sie sich auf die Erreichung des individuellen Endziels ihrer Flugreise auswirkt."

  • Nicht ausdrücklich beantwortet wird dadurch nur, ob lediglich alle Segmente ab dem originär verspäteten Flug zu berücksichtigen sind, oder ob auch frühere Segmente zu berücksichtigen sind.


Meine Einschätzung: Der EuGH würde mit Blick auf die Schutzzwecke der Verordnung auch frühere Segmente berücksichtigen. Zur Haltung des BGH lassen sich wohl keine sinnvollen Prognosen treffen.


Hat jemand einschlägige Erfahrungen oder Meinungen?
 

markusr

Erfahrenes Mitglied
28.09.2011
939
38
War es ein Ticket MAD-FRA-HAM oder zwei getrennte Buchungen?
Falls eins: >1.500 = 400 €
Falls zwei (und es war ja nur FRA-HAM betroffen): <1.500 = 250 €
 

Neo

Neues Mitglied
02.02.2014
5
0
War es ein Ticket MAD-FRA-HAM oder zwei getrennte Buchungen?
Falls eins: >1.500 = 400 €
Falls zwei (und es war ja nur FRA-HAM betroffen): <1.500 = 250 €

Ja, ein Ticket MAD-FRA-HAM.


Ich sehe gerade das Problem nicht. Ankunft am Endort verspätet, es zählt die Entfernung von Startort zum Zielort

Das Problem nennt u.a. auch umsteiger, der vor einiger Zeit dies geschrieben hat:

Nicht zwingend. Wenn das Problem auf AAA-BBB passiert, du aber CCC rechtzeitig erreichst, ist AAA-BBB maßgeblich. Tritt hingegen das Problem erst auf der zweiten Teilstrecke überhaupt auf, ist BBB-CCC entscheidend.

Ist das noch aktuelle Praxis der Gerichte?
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
45
54
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Das ist eine völlig unproblematische Situation, weil der Wortlaut da eindeutig ist. Es zählt grundsätzlich IMMER nur das betroffene SEGMENT, wobei entscheidend der Zeitverlust am ENDZIEL ist. Hier ist das Endziel HAM identisch mit dem Zielort des betroffenen Segments. Also gibt es auch nur den dafür vorgesehenen Betrag, hier 250 Euro.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.396
2.843
Neuss
www.drboese.de
Ja?

Im Fall EuGH NJW 2013, 129 ging es von Bremen über Paris und Sao Paulo nach Asunción.

Verspätet war BRE-CDG. Daher wurde dann der Anschluss verpasst und mehr als 3 Stunden zu spät am Endziel eingetroffen. Hier gab es 600 EUR. Oder stellt man hier auf das CDG-Sao Paulo Segment ab, weil der ja nicht wartet und dann verspätet erfolgte? Dann müsste man aber auch auf Sao Paulo-Asunción abstellen, der ja auch zu spät war, aber viel kürzer war.

Hm...
 

Neo

Neues Mitglied
02.02.2014
5
0
Ok, danke für die Praxismeinung, umsteiger.


Ich hake die Sache (aus verschiedenen Gründen) ab. Nur aus "akademischem" Interesse:

- Das mit dem Wortlaut ist angesichts der Grundlage des Anspruchs (nämlich EuGH-Analogie) ja eher dehnbar. Die Rechtsprechung des EuGH hat die isolierte, segmentielle Betrachtung auch nur für die Frage der Anwendbarkeit der VO entschieden.
- Ansonsten scheint mir die EuGH-Rechtsprechung eher für das Gegenteil zu sprechen:

  • Abflugverspätung nach EuGH nicht relevant. Das kann/muss gleichermaßen für Zubringerflüge bei verspätetem Anschlussflug gelten.
  • Gleichbehandlungsgrundsatz (Grundlage der Analogie: Auswirkungen Verspätung = Annullierung...): Für den Passagier ist es gleich, ob seine Reise durch ein Problem des Zubringer- oder des Anschlussflugs verursacht wird.
  • Schutzzweck: nicht abstrakter Schutz (für einzelnen Flug), sondern konkreter Schutz (typisiert nach Reiseentfernung).


Am Rande: Das kann sich positiv wie negativ auswirken, wie folgende Beispiele zeigen:

Kat a) = bis 1.500 km
Kat b) = 1.501 km bis 3.500 km
Kat c) = über 3.500 km

Beispiel 1: SFO-FRA-LIS
Zubringerflug Kat c)
Anschlussflug Kat b)
Anschlussflug 3.5h verspätet.
>> Kompensation gem Art. 7(1)(c)/(2)(c): Kat c) mit Kürzung 50% = EUR300
bei isolierter Betrachtung Kat b) = EUR400

Anschlussflug 4.5h verspätet.
>> Kompensation gem Art. 7(1)(c): Kat c) ohne Kürzung = EUR600
bei isolierter Betrachtung Kat b) = EUR400


Beispiel 2: SFO-FRA-MAD
Zubringerflug Kat c)
Anschlussflug Kat a)
Anschlussflug 3.5h verspätet.
>> Kompensation gem Art. 7(1)(c)/(2)(c): Kat c) mit Kürzung 50% = EUR300
bei isolierter Betrachtung Kat a) = EUR250

Anschlussflug 4.5h verspätet.
>> Kompensation gem Art. 7(1)(c): Kat c) ohne Kürzung = EUR600
bei isolierter Betrachtung Kat a) = EUR250


Und um es auf die Spitze zu treiben
Beispiel 3: HAM-VIE-FCO
Zubringerflug Kat a)
Anschlussflug Kat a)
Gesamtentfernung (HAM-FCO) Kat a)
Gesamtreisestrecke (HAM-VIE-FCO) Kat b)
Anschlussflug 3.5h verspätet.
>> wenn Gesamtentfernung maßgeblich Kat a) = EUR250
>> oder bei isolierter Betrachtung Kat a) = EUR250
>> wenn Gesamtreisestrecke maßgeblich: Kompensation gem Art7(1)(b): Kat b) = EUR400


Also: Ich denke, dass mit den Blick auf den Schutzzweck und auch im Lichte der EuGH-Entscheidung die Relation Abflugort und Zielort bezogen auf alle zusammengehörigen Anschlussflüge maßgeblich sein sollte - und zwar schon unter dem geltenden Recht.


Der Kommissionsvorschlag COM(2013) 130 final liegt auf dieser Linie: Dort wird in Art. 77 "Flug" durch "Reise" ersetzt; Reise definiert als "Flug oder eine Abfolge von Anschlussflügen, die den Fluggast entsprechend dem Beförderungsvertrag von einem Ausgangsflughafen an sein Endziel befördern".

Für die Gegenwart und vor allem für die Praxis hilft das natürlich nicht.



Ja?

Im Fall EuGH NJW 2013, 129 ging es von Bremen über Paris und Sao Paulo nach Asunción.

Verspätet war BRE-CDG. Daher wurde dann der Anschluss verpasst und mehr als 3 Stunden zu spät am Endziel eingetroffen. Hier gab es 600 EUR. Oder stellt man hier auf das CDG-Sao Paulo Segment ab, weil der ja nicht wartet und dann verspätet erfolgte? Dann müsste man aber auch auf Sao Paulo-Asunción abstellen, der ja auch zu spät war, aber viel kürzer war.

Hm...

Grundlage dafür ist Art. 7, der auf das Endziel abstellt. Bemerkenswert (aber geklärt) ist nur, dass der EuGH Folgeflüge außerhalb des Anwendungsbereichs einbezieht.
 
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Lappenspender

Erfahrenes Mitglied
28.12.2012
1.726
2
BRE
Mir ist das gepostete hier zu hoch, aber bei uns war es wie folgt.

BRE-MUC-KBP

In Bremen eine knappe Stunde zu Spät los und dadurch den Flug nach Kiew verpasst.
Umgebucht worden auf die nächste Maschine am nächsten Tag und ca. 16h verspätet in Kiew gewesen.
Hotel, Abendessen, Frühstück sowie 400 Euro Ausgleichszahlung wurden bezahlt.
 
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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
45
54
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Ja?

Im Fall EuGH NJW 2013, 129 ging es von Bremen über Paris und Sao Paulo nach Asunción.

Verspätet war BRE-CDG. Daher wurde dann der Anschluss verpasst und mehr als 3 Stunden zu spät am Endziel eingetroffen. Hier gab es 600 EUR. Oder stellt man hier auf das CDG-Sao Paulo Segment ab, weil der ja nicht wartet und dann verspätet erfolgte? Dann müsste man aber auch auf Sao Paulo-Asunción abstellen, der ja auch zu spät war, aber viel kürzer war.

Hm...

Lies meinen Beitrag noch mal!

In dem von dir zitierten Fall Fallen das Endziel und das Ziel des betroffenen Segments auseinander. Dann ist IMMER der Zeitverlust am ENDZIEL maßgeblich - und die maßgebliche Entfernung wäre die vom Ausgangsflughafen bis zu dem des Endziels.

Der hier besprochene Fall liegt jedoch anders. Dort tritt das Problem erst auf dem letzten Segment auf. Dann fallen fluggstrechtlich Zubringerflüge für die Entfernungsberechnung unter den Tisch.
 
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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
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54
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Mir ist das gepostete hier zu hoch, aber bei uns war es wie folgt.

BRE-MUC-KBP

In Bremen eine knappe Stunde zu Spät los und dadurch den Flug nach Kiew verpasst.
Umgebucht worden auf die nächste Maschine am nächsten Tag und ca. 16h verspätet in Kiew gewesen.
Hotel, Abendessen, Frühstück sowie 400 Euro Ausgleichszahlung wurden bezahlt.

Das ist wieder der Klassiker: Hier trat Problem bei erstem Segment auf. Da Folge zunächst ein verpasster Anschluss und final ein Zeitverlust am Endziel war, ist maßgeblich die Entfernung zwischen BRE und KBP. Das sind - wenn auch knapp - über 1500 km, daher waren 400 Euro fällig.
 
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sehammer

Erfahrenes Mitglied
08.06.2011
7.286
1.951
LOWW / LOWG / LOGI / LOXZ / LOKW
Das ist wieder der Klassiker: Hier trat Problem bei erstem Segment auf. Da Folge zunächst ein verpasster Anschluss und final ein Zeitverlust am Endziel war, ist maßgeblich die Entfernung zwischen BRE und KBP. Das sind - wenn auch knapp - über 1500 km, daher waren 400 Euro fällig.
Dazu habe ich auch eine Frage, mit etwas komplexer Struktur der ausfuehrenden Airlines:
- VIE-CDG-NCL mit AF-Flugnummern (1h Connection in CDG)
- VIE-CDG AF codeshare operated by OS, Ankunft in CDG mit ~40min Verspaetung
- CDG-NCL natuerlich weg, Flug 6h spaeter

An wen muss ich mich wenden? Da gemaess EU-VO ja stets der Operating Carrier in die Pflicht zu nehmen ist, waere das ja OS oder? Die haben den Misconnex verursacht.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
45
54
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Ok, danke für die Praxismeinung, umsteiger.

@NEO. Du hast dir große Mühe gemacht und ich unterstelle jetzt mal, dass deine Beispiele auch zutreffend gewählt und bewertet sind. Der Punkt scheint mir zu sein, dass die EU-VO 261/2004 sich immer auf das betroffene Segment bezieht. Wenn nun bei der Berechnung der Entfernung auch vorangegangene Segmente berücksichtigt würden, führte dies zu unangemessenen Ergebnissen.

Beispiel: KL-Flug von JFK nach AMS mit WA-Anschluss nach BRE. Kommt es nun auf AMS-BRE zu Störung, wäre schon auf dem ersten Blick unfair, von WA zu verlangen, entsprechenden Paxen eine Ausgleichszahlung für Fernstrecken zu zahlen. Welche Rolle spielt es aus WA-Sicht, wo die Fluggäste HERKOMMEN? Die Aufgabe von WA ist es, dafür Sorge zu tragen, dass sie möglichst pünktlich an ihrem ENDZIEL ankommen. Dafür "haftet" die Airline. Das Endziel ist aber nur wenige Kilometer vom WA-Ausgangsflughafen entfernt.

Ist es hingegen so, dass der WA-Flug von BRE nach AMS sich verspätet/annulliert wird und deswegen der KL-Anschluss nach JFK verpasst wird, so hat WA seine zentrale Aufgabe nicht erfüllt. Es ist im nicht juristischen Sinne für den Zeitverlust am weit entfernten Ziel verantwortlich und soll daher den Fluggast möglichst noch vor Ort und augenblicklich dafür entschädigen, dass er an seinem WEIT ENTFERNTEN Ziel einen großen Zeitverlust erleiden wird.

Sehe da schon einen großen Unterschied und empfinde es als angemessen, dass die Verordnung sich ausschließlich daran orientiert, welche Folgen sich aus der Störung auf dem betroffenen Segment ergeben.
 
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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
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Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Dazu habe ich auch eine Frage, mit etwas komplexer Struktur der ausfuehrenden Airlines:
- VIE-CDG-NCL mit AF-Flugnummern (1h Connection in CDG)
- VIE-CDG AF codeshare operated by OS, Ankunft in CDG mit ~40min Verspaetung
- CDG-NCL natuerlich weg, Flug 6h spaeter

An wen muss ich mich wenden? Da gemaess EU-VO ja stets der Operating Carrier in die Pflicht zu nehmen ist, waere das ja OS oder? Die haben den Misconnex verursacht.

Völlig unproblematisch. Verspätung ist auf von OS ausgeführtem Zubringerflug aufgetreten. Daraus ergibt sich zunächst, dass OS in Anspruch genommen werden muss. Darüber hinaus, dass maßgeblich für die zu berechnende Entfernung die Strecke VIE-NCL ist.

Da in deinem Fall allerdings sowohl VIE-CDG als auch VIE-NCL jeweils unter 1,5K liegen, bleibt es allerdings bei den 250 Euro. Nicht erlaubt wäre es, die jeweiligen Entfernungen der Teilstrecken einfach zu addieren... :p
 
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Seemann

Erfahrenes Mitglied
23.03.2010
1.658
685
MUC
Mal eine gute Nachricht:
EU-Parlament: Airlines müssen weiter für Verspätungen ab drei Stunden zahlen

Die EU-Kommission will durchsetzen, dass Fluggesellschaften erst nach fünf Stunden zahlen. Doch die Parlamentarier haben diesen Plan abgelehnt. Verbraucherschützer sind froh: Die Neuregelung hätte mehr als 71 Prozent der Kunden um ihre Entschädigung gebracht.

71 Prozent der Passagiere wären leer ausgegangen
Aber nicht nur Langstreckenpassagiere hätten das Nachsehen. Neue Zahlen des Dienstleistungsportals EU-Claim zeigen, dass nach der Neuregelung 71 Prozent der Fluggäste, die heute eine Entschädigung verlangen könnten, leer ausgehen würden. Von knapp 15 000 entschädigungspflichtigen Verspätungen, die es im vergangenen Jahr gab, blieben nach dem neuen Verspätungsrecht nur noch 4102 übrig.
 

Neo

Neues Mitglied
02.02.2014
5
0
Wenn nun bei der Berechnung der Entfernung auch vorangegangene Segmente berücksichtigt würden, führte dies zu unangemessenen Ergebnissen.

Beispiel: KL-Flug von JFK nach AMS mit WA-Anschluss nach BRE. Kommt es nun auf AMS-BRE zu Störung, wäre schon auf dem ersten Blick unfair, von WA zu verlangen, entsprechenden Paxen eine Ausgleichszahlung für Fernstrecken zu zahlen. Welche Rolle spielt es aus WA-Sicht, wo die Fluggäste HERKOMMEN? Die Aufgabe von WA ist es, dafür Sorge zu tragen, dass sie möglichst pünktlich an ihrem ENDZIEL ankommen. Dafür "haftet" die Airline. Das Endziel ist aber nur wenige Kilometer vom WA-Ausgangsflughafen entfernt.

Du kannst Dir sicher ausmalen, womit ich das kontern und auf das Wohlwollen des EuGH hoffen würde..: Das Motiv für eine Haftung des Anschlussflugbetreibers ist eben schlicht eine Risikoübernahme durch die zusammengefasste Buchung. Im Fall von KLM/WA ist das ja zudem bloß eine gruppeninterne Geschichte. Bei purem Interlining sieht es sicher anders aus. Aber notfalls müssen die Interlining-Partner eben die Risiken verteilen.

Wenn der Entwurf der KOM in dem Punkt ("Reise" statt "Flug" in Art. 7) durchkommt, wird ihnen auch gar nichts anderes übrigbleiben.

Und wie gesagt: In manchen Konstellationen kann das ja zu Gunsten der Airline sein, nämlich mein Beispiel 1, also SFO-FRA-LIS und Verspätung über 3, aber unter 4 Stunden. (Oder abstrakt: Kat c) + Kat b) und Verspätung in dem Zeitfenster mit Kürzungsmöglichkeit.)

Anyway - mich hat die Geschichte zwar auf der "Rutsche" zwischen SFO und MUC wachgehalten (oder war es umgekehrt die Rutsche? :D). Aber jenseits der Freude an der Diskussion ist es für mich damit auch gut...
 
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sehammer

Erfahrenes Mitglied
08.06.2011
7.286
1.951
LOWW / LOWG / LOGI / LOXZ / LOKW
Völlig unproblematisch. Verspätung ist auf von OS ausgeführtem Zubringerflug aufgetreten. Daraus ergibt sich zunächst, dass OS in Anspruch genommen werden muss. Darüber hinaus, dass maßgeblich für die zu berechnende Entfernung die Strecke VIE-NCL ist.

Da in deinem Fall allerdings sowohl VIE-CDG als auch VIE-NCL jeweils unter 1,5K liegen, bleibt es allerdings bei den 250 Euro. Nicht erlaubt wäre es, die jeweiligen Entfernungen der Teilstrecken einfach zu addieren... :p
Danke, diese verdammten fehlenden 24km ;)
 

Fliegernase

Erfahrenes Mitglied
07.12.2011
552
7
MUC/IAD
Ein positiver Bericht über FlightRight:
Fall kam vor Gericht und wurde dort zu unseren Gunsten entschieden.
Kontakt zu flightright war immer freundlich und Fragen wurden zügig beantwortet, allerdings zog sich der Fall nun doch fast 1 1/2 Jahre hin.

Vielleicht noch interessant:
Ich hatte zuerst EUClaim mit dem Fall beauftragt, dort wurde er aber abgewiesen, da sie ein hohes Risiko sahen, dass sich die Airline auf außergewöhnliche Umstände berufen würde (Wetter). Am Wetter kann es allerdings nicht gelegen haben, es waren Flüge an den Tagen davor und danach wegen starken Schneefalls ausgefallen, aber an diesem jenen Tag gingen bis auf einen anderen Flug alle Flüge mehr oder minder planmäßig ab. Ich hatte das Gefühl, dass EUClaim auch auf erneutes Nachhaken meinerseits den Fall nur oberflächlich prüfte. Es kann sich also (falls man überzeugt ist, dass man im Recht ist) lohnen, den Fall bei einem anderen Anbieter einzureichen.

Egal, nun ist nach über 3 Jahren der Fall doch noch positiv ausgegangen.
Fazit für nächstes Mal: Zuerst die Fluggesellschaft direkt anschreiben. Sollte daraufhin nichts passieren, wieder zu flightright.
 
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global2011

Erfahrenes Mitglied
04.06.2011
1.474
968
Erst vor ein paar Tagen habe ich mir bei Volotea folgenden Flug gebucht:

V71235 22.03.2014 Bari (BRI)-Venedig Marco Polo (VCE) 12:00 - 13:15

Nun habe ich heute folgende Info von Volotea erhalten:
Sehr geehrte/r Frau/Herr global2011,

Wir bedauern, Ihnen mitteilen zu müssen, dass aus betrieblichen Gründen mindestens einer der Flüge aus Ihrer Buchung mit Buchungsnummer XXXXXX geändert wurde. Ihre neue Flugzeit ist folgende:

V71235 21.03.2014 Bari (BRI)-Venedig Marco Polo (VCE) 13:45 - 15:00

Um Ihren Flug ohne Zusatzkosten auf ein anderes Datum(*) umzubuchen, oder, wenn Sie dies vorziehen, um eine Rückerstattung des Gesamtbuchungsbetrags anzufordern, klicken Sie bitte auf eine der Schaltflächen unterhalb:

(*) Bitte beachten Sie, dass Sie das Datum um einen Zeitraum von sieben Tagen vor oder nach dem ursprünglichen Flugdatum ändern/verschieben können.

In den AGB von Volotea heißt es (Hervorhebung von mir):
Erstattungsmaßnahmen und alternative Beförderung:

Im Fall einer Stornierung oder einer Boardingverweigerung bietet Volotea dem Fluggast die folgenden Optionen an, unbeschadet der Inhalte der vorangegangenen Absätze:

  • Erstattung der vollständigen Kosten des Flugticketpreises für den oder die Teile der Reise, die nicht absolviert wurden, und den oder die Teile der Reise, die absolviert wurden, wenn der Flug basierend auf der ursprünglichen Reiseplanung des Fluggastes nicht mehr benötigt wird. Gleichermaßen, falls zutreffend, wird ein Rückflug zum ursprünglichen Abflugort so schnell wie möglich angeboten oder
  • die Beförderung an den endgültigen Bestimmungsort, zu vergleichbaren Beförderungsbedingungen, so schnell wie möglich oder
  • die Beförderung an den endgültigen Bestimmungsort, zu vergleichbaren Beförderungsbedingungen an einem späteren Datum, das mit dem Fluggast abgestimmt wird, je nach Verfügbarkeit der Sitzplätze.

Aufgrund meiner Reisepläne kommt eigentlich nur eine Beförderung am 22. März infrage - einen Tag früher/später fliegen ist keine Option.

Ist Volotea - auch aufgrund der eigenen AGB - verpflichtet, mich auf eine andere Airline umzubuchen oder kann ich generell nur zwischen einer Umbuchung auf einen anderen Volotea-Flug oder einer kostenfreien Stornierung wählen?

VIelen Dank im Voraus für eure Einschätzung!
 

rcs

Gründungsmitglied
Teammitglied
06.03.2009
27.568
4.717
München
Ist Volotea - auch aufgrund der eigenen AGB - verpflichtet, mich auf eine andere Airline umzubuchen oder kann ich generell nur zwischen einer Umbuchung auf einen anderen Volotea-Flug oder einer kostenfreien Stornierung wählen?

Da Volotea keine Interline Agreements mit Fremdairlines hat und somit das Ticket nicht für einen Flug auf einer Fremdairline umschreiben kann, wird Dir V7 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nur einen anderen V7-Flug oder die kostenfreie Stornierung anbieten - auch wenn sie nach den EU-Passagierrechten ggf. zu einer Umbuchung auf eine Fremdairline verpflichtet wären.
 
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flo.e

Erfahrenes Mitglied
10.06.2009
510
18
ZRH
Hat jemand die Kontaktadresse für Easyjet zur Hand?

Letzten Samstag U2 1057 BSL-PMI um 20uhr anstatt 13Uhr angekommen (vorheriger Flug hatte wohl in LGW Vogelschlag).

Danke im Voraus
 

west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
7.905
2.684
CGN
Hat jemand die Kontaktadresse für Easyjet zur Hand?

Letzten Samstag U2 1057 BSL-PMI um 20uhr anstatt 13Uhr angekommen (vorheriger Flug hatte wohl in LGW Vogelschlag).

Danke im Voraus

Die schweizer Adresse steht doch im Impressum, beachte, ob der Flug von U2 oder DS durchgeführt wurde!