Ich weiss nicht, wie Du auf die mindestens 60 Minuten kommst?
Ganz einfach es gibt sich aus Artikel 5 der EU-Verordnung 261
so sieht die Prüfung aus:
Abs. 1:
Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen (+)
Da LH 77 heute nicht statt gefunden hat wurde dieser eindeutig annulliert
daher weiter zu Punkt c)
vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn, (?)
hier kommt es jetzt eben genau darauf an ob die Voraussetzungen des ii) erfüllt sind:
sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (+)
dies ist eindeutig erfüllt die Anullierung wurde es heute bekannt gegeben.
und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. (?)
so und hier ist nun zu klären wann der Ersatzflug begonnen hat denn:
hat dieser 60 Minuten oder weniger früher von der ursprünglichen Abflugzeit begonnen hat besteht kein Anspruch (-)
hat der Ersatzflug 65 Minuten früher statt gegonnen sind dieses mehr als eine Stunde also besteht der Anspruch (+)
Erst im Fall der postiven Prüfung ist dann noch der Artikel 7 zu prüfen der eben besagt dass in Fällen von Langstrecken bei Verspätungen weniger als 240 Minuten die Fluggesellschaft berechtigen die Ausgleichszahlung zu kürzen.
Daher steht und fällt der Anspruch mit der Frage wann war der Abflugzeitpunkt des ursprünglich gebuchten Fluges war und wann der genutzte Flug geplant war.
Hier kommen die genannten 65 Minuten zum tragen.