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Ich muss das nochmal relativieren, weil die genannte Entscheidung sich lediglich mit der Frage befasst, ob ein unstreitig bestehender Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten auf die Ausgleichszahlung anzurechnen ist. Die davor liegende Frage, ob der Anspruch überhaupt besteht, ist Gegenstand von BGH, Urteil vom 12. Februar 2019, X ZR 24/18.
Laut jenem Urteil müsste man wohl tatsächlich im Einzelfall prüfen, was genau der Inhalt der Information war:
"Die Information des Fluggastes muss diesen in die Lage versetzen, seine Rechte effektiv (und ohne anwaltliche Hilfe) wahrnehmen zu können. Da insbesondere die Verpflichtung zur Ausgleichsleistung bei großer Verspätung dem Wortlaut der Verordnung nicht zu entnehmen ist, reicht es zur Darlegung der "Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen" nicht aus, lediglich den Verordnungstext wiederzugeben. Vielmehr muss der Fluggast dem Hinweis jedenfalls klar entnehmen können, unter welchen Voraussetzungen ihm grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch in welcher Höhe zusteht und unter welchen Voraussetzungen das ausführende Luftverkehrsunternehmen nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO von der Verpflichtung zur Ausgleichsleistung frei wird. Ferner muss, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGH, Urteil vom 12. September 2017 - X ZR 102/16, NJW 2018, 1251 = RRa 2018, 76) der Anspruchsgegner jedenfalls dann ausdrücklich angegeben werden, wenn er für den Fluggast nicht ohne weiteres zu erkennen ist."
Laut jenem Urteil müsste man wohl tatsächlich im Einzelfall prüfen, was genau der Inhalt der Information war:
"Die Information des Fluggastes muss diesen in die Lage versetzen, seine Rechte effektiv (und ohne anwaltliche Hilfe) wahrnehmen zu können. Da insbesondere die Verpflichtung zur Ausgleichsleistung bei großer Verspätung dem Wortlaut der Verordnung nicht zu entnehmen ist, reicht es zur Darlegung der "Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen" nicht aus, lediglich den Verordnungstext wiederzugeben. Vielmehr muss der Fluggast dem Hinweis jedenfalls klar entnehmen können, unter welchen Voraussetzungen ihm grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch in welcher Höhe zusteht und unter welchen Voraussetzungen das ausführende Luftverkehrsunternehmen nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO von der Verpflichtung zur Ausgleichsleistung frei wird. Ferner muss, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGH, Urteil vom 12. September 2017 - X ZR 102/16, NJW 2018, 1251 = RRa 2018, 76) der Anspruchsgegner jedenfalls dann ausdrücklich angegeben werden, wenn er für den Fluggast nicht ohne weiteres zu erkennen ist."