EU Fluggastrechte / Annullierung

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ZRH_47°27′30″N_8°32′

Erfahrenes Mitglied
07.10.2021
786
1.098
ZRH
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Hallo,

ich bin konkret betroffen von einer Annulierung genau 2 Wochen vor Abflug - ohne Angebot einer Alternativbeförderung.

Abflug: Mittwoch 29.6. 07:00 Uhr
Storn.: Mittwoch 15.6. 17:00 Uhr

ein innerdeutscher Flug mit einer kleinen Airline.
Rückflug mit anderer Airline, andere Airports... ein 9€ Ticket Ausflug halt.


Wie ist hier die Auslegung des Anspruchs auf die 250 Euro bzgl. der genauen Zeitspanne der "zwei Wochen"?

Da gibt es ja unterschiedliche Wortlaute:
"14 Tage vor Abflugdatum [...] keine Ansprüche"
--> ja genau getroffen

"mindestens 14 Tage vor Abflug"
--> rechnerisch sind es nur 13 Tage und ein paar Stunden

"7-14 Tage [...] Anspruch..."
--> ja

Bin am überlegen, entweder einen anderen teureren Hinflug mit LH zu buchen (auf Kosten der 250€) oder das Rückflugticket verfallen zu lassen.

Hat dazu jemand Erfahrung für so einen Grenzfall?
Unabhängig vom Thema "Ausgleichszahlung"...
du könntest doch die Airline, die storniert hat, in die Pflicht nehmen Dich auf eine akzeptable Alternative (mit einem anderen Carrier) umzubuchen. Per E-Mail dazu auffordern (mit anderen in Kopie), Frist setzen, die Beauftragung des Rechtsanwalts bei Verzug ankündigen. Bei Nicht-Tätig-Werden der Airline selbst die Alternative buchen und das ganze dem Anwalt übergeben. So lange die andere (kleine?) Airline nicht von der Bildfläche verschwindet bzw. Insolvenz anmeldet... müssen sie die Kosten ersetzen und auch den Aufwand Deines Rechtsanwalts bezahlen...
 
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_aqua_sports_

Erfahrenes Mitglied
15.05.2017
635
508
@ derBerliner: Wie gesagt - wenn ich über FR24, DWD und sonst im Netz mir einen Überblick verschaffe, was etwaige Gründe sein könnten, kann man die Gründe zumindest schon mal einkreisen. Bin ich unsicher, dann lasse ich es. Habe ich womöglich sogar eine RSV und vieles deutet auf ein Verschulden hin, dann kann ich es mir ja überlegen -sofern mir ein ziemlich großer Schaden entsteht. Ich wollte die Möglichkeit aufzeigen. Viele kennen das überhaupt nicht. Und ja, MÜ gilt auch bei zwei völlig unabhängigen Buchungen -da bleibt man eben wenn X zutrifft nicht unbedingt im Regen stehen.
Und wenn Leute reinfallen, weil FR überall schreibt "Bei uns haben sie keine Rechte" -ja Gott.... -denen ist dann auch nicht mehr zu helfen....
 
Zuletzt bearbeitet:

_aqua_sports_

Erfahrenes Mitglied
15.05.2017
635
508
@ marco1: Regelung 14 Tage: mindestens 14 - ganze Tage: Die Airline hätte dich bis Dienstag 23:59 informieren müssen. Also gilt die 14-7 Tage-Regelung bzgl. Annullierung.
 
Zuletzt bearbeitet:

marcus67

Erfahrenes Mitglied
17.01.2015
3.437
3.513
Montrealer Übereinkommen:
Artikel 19 Verspätung
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht.

Im Klartext: Wenn ich ausreichend Puffer einplane - also wir sprechen da schon von rund 1,5 -2 Std., dann ist die Airline nach dem Abkommen verpflichtet, alle dadurch entstanden Schäden zu ersetzen.

Das gilt natürlich für alle Schäden -wenn ich meinen Zug verpassen, die Mietwagenstation geschlossen ist, ich mein Kreuzfahrtschiff verpasse -allerdings "nur" bis max. ca. 1300 Euro... -sollte also reichen;)

Leider hast Du das Montrealer Abkommen nicht verstanden.

Sinn des Montrealer Abkommens ist nicht, die Rechte der Passagiere zu schützen. Das genau Gegenteil ist der Fall: Das Montrealer Abkommen definiert Höchstgrenzen, die evtl. Ansprüche der Passagiere begrenzen / deckeln. Das bedeutet aber im Umkehrschluss noch lange nicht, dass die genannten Höchstgrenzen dem Passagier auch zu bezahlen sind. Die genauen Ansprüche regelt nationales Recht (z.B. EU261).
 
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marcus67

Erfahrenes Mitglied
17.01.2015
3.437
3.513
Anscheinend bin ich im Kuriositätenkabinett gelandet;-)

Na dann zeig doch mal Beispiele, wo jemand Ansprüche gemäß des Montrealer Abkommens eingeklagt hat.

Wo klagt man denn da? Montreal?

Hier ist es eigentlich gut zusammen gefasst:


Die exakte Höhe des Schadenersatzes ist allerdings nicht definiert, da das Übereinkommen von Montreal nur eine Obergrenze für Schadensfälle nennt. Die EU Fluggastrechteverordnung hingegen sieht genaue Entschädigungssummen vor. Die EU-Verordnung ist neben dem Übereinkommen von Montreal eine der Grundlagen im Bereich Flugrecht und gilt im Unterschied zum Montrealer Abkommen bei Flugunregelmäßigkeiten von Flügen innerhalb der EU, z.B. bei Flugverspätungen oder Flugannullierungen.
 

_aqua_sports_

Erfahrenes Mitglied
15.05.2017
635
508
"Wo klagt man denn da? Montreal?"

Ohjee;) Ich dachte schlimmer geht´s nimmer...;-)
Ich rate jetzt mal dazu Ruhe zu bewahren und kräftig durchzuatmen. Alle wissen jetzt bescheid wie und ob man es anwenden möchte.
 
Zuletzt bearbeitet:

marcus67

Erfahrenes Mitglied
17.01.2015
3.437
3.513
"Wo klagt man denn da? Montreal?"

Ohjee;) Ich dachte schlimmer geht´s nimmer...;-)

Wenn Du es so genau weißt, dann erkläre es doch mal.

Wie gesagt, der Gerichtsstand wäre die erste interessante Frage.

Dann kannst Du auch gleich erklären, warum es bei US Gesellschaften (außer bei Flügen aus der EU nach US; da gilt EU261) außer bei Überbuchungen nur das gibt, was in den AGBs der Fluggesellschaften steht. Das gilt für Verspätungen, Flugausfälle usw. Nur Überbuchungen sind in den USA gesetzlich geregelt und werden immer gleich entschädigt.

Oder wie man entsprechende Entschädigungen von einer Fluggesellschaft in Südamerika, Asien oder Afrika bekommt.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.446
3.153
Neuss
www.drboese.de
Ich glaube, auch wenn aqua sports hier ein wenig neben der zutreffenden juristischen Einschätzung lag: Marcus, Du liegst leider total neben der Spur.
Ist ja auch nicht schlimm, selbst ein Großteil der Rechtsanwälte hat davon keine Ahnung. Gerade heute noch einen Fall "übernommen", in dem ein Kollege vor dem AG München geklagt hat... Der Hinweis des Gerichts führte dazu, dass der Mandant einmal googlelte, ob es vielleicht jemand mehr Ahnung hat.
 

marcus67

Erfahrenes Mitglied
17.01.2015
3.437
3.513
Ich glaube, auch wenn aqua sports hier ein wenig neben der zutreffenden juristischen Einschätzung lag: Marcus, Du liegst leider total neben der Spur.
Ist ja auch nicht schlimm, selbst ein Großteil der Rechtsanwälte hat davon keine Ahnung. Gerade heute noch einen Fall "übernommen", in dem ein Kollege vor dem AG München geklagt hat... Der Hinweis des Gerichts führte dazu, dass der Mandant einmal googlelte, ob es vielleicht jemand mehr Ahnung hat.

Dann erkläre bitte mal die genauen Zusammenhänge zwischen Montrealer Abkommen und nationalem Recht.

Das ist jetzt ganz ehrlich gemeint, da es mich wirklich interessiert.
 

doc7austin2

Erfahrenes Mitglied
10.03.2021
4.200
2.183
Kennst du den User doc7austin? Bist du ein Doppelaccount?
Willst Du mich ver*********** ? Deinen Beitrag habe ich gemeldet.

Es gibt diverse Gerichtsurteile, wo Leute ihren Flug verpasst haben (z.B. mit 2 Std. Puffer und die Airline musste zahlen.....

Kannst Du uns bitte diese Gerichtsurteile hier zitieren, die für den hier diskutieren Fall passen.
 

_aqua_sports_

Erfahrenes Mitglied
15.05.2017
635
508
Nur mal am Rande -aber wie viele Passagiere buchen z.B. bei Ryanair zwei Flüge mit mehreren Std. Abstand und erreichen diesen nicht. Wenn man alle Fälle mit höhere Gewalt noch ausschließt, glaube ich kaum, dass es zu einer Klagewelle kommt;-). Klagen tut schon mal eh der absolut geringste Teil -also kurzum MOL würde sich kaputtlachen;-)
 

_aqua_sports_

Erfahrenes Mitglied
15.05.2017
635
508
Sein gestriges Beispiel wäre eh nach hinten los gegangen Az.: 16 C 167/10: Nicht der Fall aber womöglich doch anwendbar als Grundlage: Ein„vernünftiger Fluggast“muss nicht generell eine Verspätung von bis zu 3 Stunden einplanen -so der Tenor. Meine Güte -ich sag doch -Versuch macht klug;-) Wenn sich alle nicht trauen, wird´s nieee was werden;-) Aber vielleicht erstmal bei Gepäck und MÜ anfangen -sollte etwas einfacher sein;)
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.446
3.153
Neuss
www.drboese.de
Az 08/15 4711/2022: "Und dann gibt es Geld, weil der Kläger es so wollte"

Solche Fetzen bringen nichts. Es geht hier um's Große Ganze bei der Durchsetzung von Ansprüchen. Das zu überblicken, dafür bedarf es teils etwas mehr, als nur die Google-Suche zu bedienen.
 

_aqua_sports_

Erfahrenes Mitglied
15.05.2017
635
508
Vergessen wir es einfach, dass es MÜ gibt und alle scheinen hier anscheinend zufrieden zu sein -so kommt es mir jedenfalls vor. Wenn mir etwas ähnliche passieren würde, wie bei jenem Paar, dann würde ich mich jedenfalls nicht zurücklehnen - aber muss jeder doch für sich entscheiden.
 

doc7austin2

Erfahrenes Mitglied
10.03.2021
4.200
2.183
Nur mal am Rande -aber wie viele Passagiere buchen z.B. bei Ryanair zwei Flüge mit mehreren Std. Abstand und erreichen diesen nicht. Wenn man alle Fälle mit höhere Gewalt noch ausschließt, glaube ich kaum, dass es zu einer Klagewelle kommt;-).
Seit Februar 2020 ist es bei den Airlines üblich (auch bei Ryanair), die Flugpläne im voraus zu ändern.
Da kann es dann eben schnell passieren, dass der sog. Selbstanschluss dann zeitlich nicht mehr funktioniert.

Das ist ja auch der Grund, warum ich dringend vor Kiwi-Buchungen warne.
 
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Celico

Reguläres Mitglied
11.10.2020
64
6
Seit Februar 2020 ist es bei den Airlines üblich (auch bei Ryanair), die Flugpläne im voraus zu ändern.
Da kann es dann eben schnell passieren, dass der sog. Selbstanschluss dann zeitlich nicht mehr funktioniert.
Das ist sicher richtig und ist mir auch in den letzten zwei Jahren passiert, aber:
Das ist ja auch der Grund, warum ich dringend vor Kiwi-Buchungen warne.
wo soll man denn dann buchen? Bei Kiwi auch nicht weil sie einen ebenfalls stehen lassen wenn sich was ändert? Ich buche halt nur noch Ryanair weil sich aus Erfahrung bei meiner Verbindung da am wenigstens geändert hat, gerade beim Anschlussflug. Gerade in Spanischen Linien werfen gerne kurzfristig ihre Pläne durcheinander und da fällt dann der Anschluss gerne mal komplett weg. Deswegen die Frage, wie und wo sollte man denn in so einem Fall buchen? Wo ist man denn, in diesem Fall relativ gut abgesichert? Man muss ja auch irgendwo die Balance finden zwischen Mehrkosten und Wahrscheinlichkeit dass sowas eintritt, gerade bei Kurzstrecke die dann gerne mal sehr viel teuer wird.
 

chrini1

Erfahrenes Mitglied
26.03.2013
7.122
7.973
HAM
Az 08/15 4711/2022: "Und dann gibt es Geld, weil der Kläger es so wollte"

Solche Fetzen bringen nichts. Es geht hier um's Große Ganze bei der Durchsetzung von Ansprüchen. Das zu überblicken, dafür bedarf es teils etwas mehr, als nur die Google-Suche zu bedienen.
Come On, der möchte nur besser sein als Du :)
 
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chrini1

Erfahrenes Mitglied
26.03.2013
7.122
7.973
HAM
Fassen wir also noch einmal zusammen:
Dein Ansinnen ist es, das ganz tägliche Lebensrisiko der Airline aufzudrücken? Wir könnten das mal etwas krasser formulieren: Auf dem Weg zum Flughafen (Rückflug) hast Du einen Autounfall, Du verpasst den Flug und die Arline ist schuld.

Oder Du sitzt zwischen zwei Flügen mit Dünnpfiff auf dem Klo und verpasst den zweiten Flug. Alle diese Probleme liegen ausschließlich in deinen eigenen Entscheidungen begründet und können kaum einem Vertragspartner als Risikoträger aufgegeben werden.

Zwei Flüge bei der Gleichen Airline zu buchen, auf separaten Tickets ist das gleiche wie bei zwei Bahn Tickets, Konzerttickets, einem Mietwagen und einem Konzert, etc. Du musst Dich schon sehr verbiegen, um hier einen Anspruch begründen zu können.
 

TAPulator

Erfahrenes Mitglied
25.12.2011
4.698
2.433
PIX, BER, ZRH
Fassen wir also noch einmal zusammen:
Dein Ansinnen ist es, das ganz tägliche Lebensrisiko der Airline aufzudrücken?

Das ist ja wohl Quatsch. Mit der Airline schliesst man im Falle von FR bei einem Anschluss wohl zwei Beförderungsverträge. Das "Lebensrisiko", dass die Airline dann einen der Flüge ändert und der andere nicht erreicht wird, ist mit Sicherheit ja wohl nicht dem Fluggast anzulasten.
 

TXL3000

Erfahrenes Mitglied
18.06.2016
1.676
1.055
TXL
Hallo,

ich bin konkret betroffen von einer Annulierung genau 2 Wochen vor Abflug - ohne Angebot einer Alternativbeförderung.

Abflug: Mittwoch 29.6. 07:00 Uhr
Storn.: Mittwoch 15.6. 17:00 Uhr

ein innerdeutscher Flug mit einer kleinen Airline.
Rückflug mit anderer Airline, andere Airports... ein 9€ Ticket Ausflug halt.


Wie ist hier die Auslegung des Anspruchs auf die 250 Euro bzgl. der genauen Zeitspanne der "zwei Wochen"?

Da gibt es ja unterschiedliche Wortlaute:
"14 Tage vor Abflugdatum [...] keine Ansprüche"
--> ja genau getroffen

"mindestens 14 Tage vor Abflug"
--> rechnerisch sind es nur 13 Tage und ein paar Stunden

"7-14 Tage [...] Anspruch..."
--> ja

Bin am überlegen, entweder einen anderen teureren Hinflug mit LH zu buchen (auf Kosten der 250€) oder das Rückflugticket verfallen zu lassen.

Hat dazu jemand Erfahrung für so einen Grenzfall?
Nur mal aus Interesse: Welche „kleine Airline“ führt denn „Innerdeutsche Flüge“ durch und steht dabei auch noch im Wettbewerb zu LH?
 
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