EU Fluggastrechte / Annullierung

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Flp

Erfahrenes Mitglied
30.01.2014
2.509
1.453
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Auf das Risiko würde ich mich nicht einlassen, wenn es nur um einen anderen Stadtteil geht

Nun, streng genommen befindet sich der Flughafen in Paradise, NV (wo sich auch ein großer Teil des Strip befindet) und das South Point in Enterprise, NV.

Das dürfte einem deutschen Gericht aber vermutlich egal sein.
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.599
1.659
Hallo an alle,

ich habe eine Frage bezüglich der Erstattung nach EU Recht. Mein Sohn ist mit 3 Kumpels unterwegs.

Gebucht: Barcelona.-Brüssel-Frankfurt für heute 20.6. 15.20 Uhr (gebucht über Bravofly Fluggesellschaft Brüssel Airlines

am Freitag kam der Storno für die Teilstrecke Brüssel - Frankfurt es wurde keine Alternative angeboten
heute (Montag) wurde auch der Flug Barcelona- Brüssel gestrichen.

Am Schalter sollten sowohl Flüge als auch ein Hotel angeboten werden. Während des Angestellt sich kümmern wollte kam ein Anruf der Lufthansa, dass es keine Ersatzflüge und auch kein Hotel gibt.

Sie haben nun selbst Flüge für Mittwoch und eine Unterkunft gebucht.
......

Die EU/VO gilt weiterhin. Es gibt keine pauschale Entschädigung. SN (Bruessels Airlines) müsste sich um die Ersatzflüge und die Betreuungsleistung kümmern. Ihr habt hoffentlich eine Bestättigung, dass sich die Kumpels und dein Sohn selber kümmern sollen (insbesodere die Flüge). Diese Kosten können dann nämlich bei SN geltend gemacht werden. Also entsprechend Quittungen für den Transport Flughafen - Hotel - Flughafen, Hotel, Flug und die Mahlzeiten (Frühstück, Mittagessen, Abendessen) aufheben. Wichtig ist zudem auf Ersatzbeförderung zu bestehen und keinenfall einem Refund des Tickets zustimmen.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.446
3.153
Neuss
www.drboese.de
1. Ersatzflugkosten haben nichts mit dem Streik zu tun, ggf. nochmal schnell SN zur Ersatzbeförderung auffordern (Anleitung z.B. bei mir) https://www.drboese.de/blog/ersatzbefoerderung-nach-annullierung-wie-richtig-vorgehen/
2. Die Ausgleichsleistung ist nicht deswegen aus dem Spiel, weil in Brüssel gestreikt wird. SN wird auch darlegen müssen, eine Beförderung auf anderem Weg ohne relevante Verspätung gesucht zu haben, das ist aber eher fummelig bei der aktuellen Auslastung.
 

Schneeglitzern

Reguläres Mitglied
11.08.2013
70
9
Danke für eure Antworten. Natürlich haben sie keine Bestätigung, dass sie sich selbst kümmern sollen, aber der Typ am Schalter hat sie abgewiesen und weggesschickt. Damit sie überhaupt nach Hause kommen mussten sie etwas buchen. Die Flüge werden ja von Minute zu Minute teurer.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.446
3.153
Neuss
www.drboese.de
Dann würde man erst einen Passagier vor Gericht schicken, damit man den zweiten Passagier als Zeugen hat, oder das Ganze mit einer Abtretung lösen.
 

Schneeglitzern

Reguläres Mitglied
11.08.2013
70
9
Kann man jetzt, nachdem der Flug rum ist die Rückerstattung beantragen ? Oder sollte man das grundsätzlich nicht machen ?
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.450
15.090
Abflug: Mittwoch 29.6. 07:00 Uhr
Storn.: Mittwoch 15.6. 17:00 Uhr

ein innerdeutscher Flug mit einer kleinen Airline.
Rückflug mit anderer Airline, andere Airports... ein 9€ Ticket Ausflug halt.


Wie ist hier die Auslegung des Anspruchs auf die 250 Euro bzgl. der genauen Zeitspanne der "zwei Wochen"?

Die Frist ist stundengenau zu berechnen. Aber:

Rhein-Neckar Air.

Hier gelten keine Fluggastrechte, da RNA keine Airline ist. Ansprüche somit "nur" aus anderen Grundlagen, im wesentlichen also dem BGB.
 

ICPUI

Erfahrenes Mitglied
12.10.2014
1.143
687
ZRH
Situation: IB3477 am 27.05. mit 03:38 Ankunftsverspätung in Madrid. Bei Expertflyer ist "Delay Aircraft Rotation" vermerkt. Tatsächlich war am Morgen noch ein A330 eingeplant, wurde dann aber in einen A320 gewechselt, der aus MAD kam. Bei Iberia gleich nach der Landung geclaimt, gestern eine Antwort erhalten:



Da ich mir wirklich keine "circumstances beyond our control" vorstellen kann, versucht man mich wohl einfach abzuwimmeln. Wie gehe ich hier am besten weiter vor? Rechtsschutz einschalten für "nur" 250 Euro? Oder halt ein Portal einschalten und entsprechend Gebühren abdrücken?

Kleines Update, nachdem mir hier gesagt wurde, es sehe schlecht aus wegen Gerichtsstand Schweiz und/oder Spanien. Von meiner Rechtsschutzversicherung wurde ich an cancelled.ch verwiesen (Versicherung übernimmt die Provision bei Erfolg). Cancelled.ch hat den Fall übernommen und an eine Partnerkanzlei in Spanien übergeben. Klappt also schon, wenn man will. Jetzt muss ich nur noch ca. 1-2 Jahre warten und ich bin 250 Euro reicher.
 
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Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.450
15.090
Schlecht. Ohne operationelle Verantwortung, also als nur Wetlease-Nehmer, bist du nicht ausführendes Luftfahrtunternehmen im fluggastrechtlichen Sinne (EuGH, Thomson Airways). Der EuGH macht sich diesbezüglich einen ziemlich schlanken Fuß und konzediert schulterzuckend, dass das Schutzniveau auch ohne Fluggastrechte anderweitig ausreichend sei (Sundair, Rn. 27).

Ich finde die Kombination aus Thomson Airways und Sundair im Ergebnis sehr unbefriedigend.
 
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Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Schlecht. Ohne operationelle Verantwortung, also als nur Wetlease-Nehmer, bist du nicht ausführendes Luftfahrtunternehmen im fluggastrechtlichen Sinne (EuGH, Thomson Airways). Der EuGH macht sich diesbezüglich einen ziemlich schlanken Fuß und konzediert schulterzuckend, dass das Schutzniveau auch ohne Fluggastrechte anderweitig ausreichend sei (Sundair, Rn. 27).

Ich finde die Kombination aus Thomson Airways und Sundair im Ergebnis sehr unbefriedigend.
Aber das ist ja gerade KEIN Wet-Lease. Meines Erachtens ist eine virtuelle Airline nichts anderes als ein Charterer, bspw wie auch ein Reisebüro oder -veranstalter. Der EuGH hat in Breyer/Sundair mE nicht gesagt, dass nicht auch ein Anspruch gegen den operating carrier in Frage käme - sondern in der Tat herumgeschwafelt zum PauschalreiseR, ohne dass das entscheidungserheblich gewesen wäre.

Man müsste sich andernfalls das Ergebnis denken: Durch das Konstrukt einer virtuellen Airline würden stets Fluggastrechte ausgehebelt? Das wird ja LEVEL/Iberia freuen, wenn da niemand 261er Verantwortlichkeit hat…
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
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15.090
Aber das ist ja gerade KEIN Wet-Lease. Meines Erachtens ist eine virtuelle Airline nichts anderes als ein Charterer, bspw wie auch ein Reisebüro oder -veranstalter.

Du hängst m.E. zu sehr am Begriff des Wetlease. Klar, wenn man Thomson Airways wörtlich liest, könnte man meinen, der EuGH habe eine Legaldefinition dahingehend vorgenommen, dass nur eine Fluggesellschaft einen Wetlease beauftragen kann. Wenn man aber nach dem Inhalt geht, sagt der EuGH auch, weshalb der Wetleasenehmer nicht fluggastrechtlich herangezogen werden soll: Weil er nicht über die Durchführung des Fluges entschieden hat, und weil der Verkäufer näher an den Passagieren ist. Und da ist es egal, ob dieser eine Airline ist oder nicht.


Der EuGH hat in Breyer/Sundair mE nicht gesagt, dass nicht auch ein Anspruch gegen den operating carrier in Frage käme - sondern in der Tat herumgeschwafelt zum PauschalreiseR, ohne dass das entscheidungserheblich gewesen wäre.

Das stimmt - aber warum laviert er in Rn. 27 so rum und versucht sich mehr schlecht als recht zu rechtfertigen? Sonst könnte er da doch einfach sagen "verklagt Cobrex Trans." M.E. hat der EuGH in Thomson Airways die Konstellation, dass ein Wetlease für eine (Noch-)Nicht-Airline durchgeführt wird, übersehen, und das ist ihm in Sundair auf die Füße gefallen.


Man müsste sich andernfalls das Ergebnis denken: Durch das Konstrukt einer virtuellen Airline würden stets Fluggastrechte ausgehebelt?

Das ist wohl leider so. Die MHSens und Green Airlines dieser Welt freut's. Aber: Gerne ausprobieren - ich freue mich, wenn ich unrecht behalte.


Das wird ja LEVEL/Iberia freuen, wenn da niemand 261er Verantwortlichkeit hat…

Da sehe ich ehrlich gesagt Vueling in der Verantwortung.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
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Berlin
Ne ne, ich bleibe dabei: Es kann keinen Fall geben, in dem es kein „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ im Sinne der VO gibt. Das wäre widersinnig und würde der privaten Luftfahrt ermöglichen, durch spinnerte Konstrukte den Verbraucherschutz zu umgehen. Am Ende muss halt einer dran glauben! Und wie gesagt: Da hilft auch Breyer/Sundair nix, weil die Ausführungen darin nicht zur Sache waren, sondern allenfalls obiter dictum. Die Begründung ist schließlich nicht bindend. Das Gericht hat nur entschieden, wer nicht haftet. Mehr nicht.

Übrigens zum Thema Wet Lease: Für die Definition brauche ich nicht den EuGH, sondern die VO (EG) No. 1008/2008, die klar und deutlich sagt, wer Wet Leasing betreibt, nämlich betriebsgenehmigte Air Carrier. Die Einheit der Rechtsordnung gebietet es mE, diese Legaldefinition auch im Rahmen von 261/2004 heranzuziehen.
 
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Airsicknessbag

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11.01.2010
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Point taken. Aber: Das ist es ja, was ich meinte, dass wir nicht so an der Begrifflichkeit "Wetlease" kleben dürfen. Thomson Airways funktioniert 1:1 auch ohne Wetlease: Wir haben "einen Vertrag über die Vermietung eines Flugzeugs mit Besatzung für eine bestimmte Anzahl von Flügen, laut dem die ausführende Airline für 'ground handling including passenger handling, passenger welfare at all times, cargo handling, security in respect of passengers and baggage, arranging on board services etc.' verantwortlich ist." Wir haben Flüge, für die der Auftraggeber die Slots besorgt und sämtliche erforderlichen Genehmigungen einholt, und die er allein unter seinem Namen verkauft. Ob das nun Wetlease ist oder nicht, ist doch eine Technizität.

Aber bitte - ich freue mich auf die Rechtssache marco1, pb. kexbox Berlin_Lawyer Koll. ./. RNA Rhein-Neckar Air GmbH - auf nach Luxemburg, Kollegen :)
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
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Berlin
Point taken. Aber: Das ist es ja, was ich meinte, dass wir nicht so an der Begrifflichkeit "Wetlease" kleben dürfen. Thomson Airways funktioniert 1:1 auch ohne Wetlease: Wir haben "einen Vertrag über die Vermietung eines Flugzeugs mit Besatzung für eine bestimmte Anzahl von Flügen, laut dem die ausführende Airline für 'ground handling including passenger handling, passenger welfare at all times, cargo handling, security in respect of passengers and baggage, arranging on board services etc.' verantwortlich ist." Wir haben Flüge, für die der Auftraggeber die Slots besorgt und sämtliche erforderlichen Genehmigungen einholt, und die er allein unter seinem Namen verkauft. Ob das nun Wetlease ist oder nicht, ist doch eine Technizität.

Aber bitte - ich freue mich auf die Rechtssache marco1, pb. kexbox Berlin_Lawyer Koll. ./. RNA Rhein-Neckar Air GmbH - auf nach Luxemburg, Kollegen :)
Aber nein, der Auftraggeber, dh die virtuelle Airline beantragt eben keine (!) Slots und keine Genehmigungen - denn das ist gar nicht möglich. Bei Eurocontrol geht keiner ans Telefon, wenn irgendwer Virtuelles anruft. Die gesamte operationelle Verantwortung liegt beim (betriebsgenehmigten) Carrier, genauso wie im Falle von Reiseveranstaltern, die Full Charter anmieten.

Und was dein Beispiel betrifft: Ich will ja gerade nicht (!) gegen die virtuelle Airline (Rhein Neckar) vorgehen, weil das laut Breyer/Sundair nicht möglich ist, sondern gegen den operating Carrier vorgehen.
 

marco1

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22.01.2021
235
227
Hier gelten keine Fluggastrechte, da RNA keine Airline ist. Ansprüche somit "nur" aus anderen Grundlagen, im wesentlichen also dem BGB.

Das ist ja wohl ein Scherz.o_O


Die Rhein-Neckar Air stellt sich mir als "normale" Fluggesellschaft vor - auch wenn MHS das Fluggerät stellt.
Auch beim Bankeinzug (KK wurde nicht zur Zahlung angeboten...) steht ebenfalls "Rhein-Neckar Air GmbH".
Woher soll den Otto-Normalbürger wissen, was eine "echte" Fluggesellschaft ist.
Dann könnte doch jede Airline eine virtuelle davorschalten und darüber Tickets verkaufen.

Stand aktuell ist folgender:
Ticket ist storniert - Rückzahlung kommt (angeblich) die nächsten 30 Tage ...
Habe ihnen Frist von 7 Tagen gesetzt, sonst Rücklastschrift.

Dann noch folgender Satz auf der Homepage:
"Im Falle der Rückbelastung (d.h. wenn der von RNA bei dem von dem Kunden angegebenen Kreditinstitut oder Kreditkartenunternehmen eingezogene Betrag ganz oder teilweise rückbelastet oder ins sonstiger Weise geltend gemacht wird) ist eine Rückbelastungs-/Schadenspauschale in Höhe von EUR 15,00 pro Buchung an RNA zu entrichten. In allen vorgenannten Fällen bleibt dem Fluggast das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass RNA kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist."
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.450
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Die Rhein-Neckar Air stellt sich mir als "normale" Fluggesellschaft vor - auch wenn MHS das Fluggerät stellt.
Auch beim Bankeinzug (KK wurde nicht zur Zahlung angeboten...) steht ebenfalls "Rhein-Neckar Air GmbH".
Woher soll den Otto-Normalbürger wissen, was eine "echte" Fluggesellschaft ist.

Im Buchungsprozess taucht recht früh und prominent auf "Durchgeführt von: MHS Aviation". Und, etwas weniger prominent, aber so sind AGB nun einmal: "Die RNA verkauft und vermittelt Flüge zwischen dem City Airport Mannheim und den Flughäfen Berlin Tegel/Hamburg/Sylt – durchgeführt von MHS-Aviation. Es gelten ergänzend die allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) der MHS-Aviation, die Bestandteil dieser AGB sind."


Das ist ja wohl ein Scherz.o_O

Du siehst ja, seriöse Juristen vertreten die Ansicht, Du hättest fluggastrechtliche Ansprüche gegen MHS Aviation. Versuche es, mache diese geltend. Ich bin gespannt (ehrlich). RNA ist aber (fluggastrechtlich) raus, das ist definitiv und kein Scherz.
 
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marco1

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22.01.2021
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227
Im Buchungsprozess taucht recht früh und prominent auf "Durchgeführt von: MHS Aviation".

Ja, aber an dem Satz allein kann es wohl nicht liegen:
Bei "durchgeführt von Lufthansa CityLine" oder "Malta Air" - da gehen doch die Ansprüche auch direkt gegen Lufthansa bzw. Ryanair.
Ist es vielleicht der IATA-Code des Fluges, also hier "M2"?
Die Ticketnummer beginnt übrigens mit 988.
Ausgestellt von: Rhein-Neckar Air, flyRNA.flights, Web Agent


Du siehst ja, seriöse Juristen vertreten die Ansicht, Du hättest fluggastrechtliche Ansprüche gegen MHS Aviation.

Vielleicht gar nicht so schlecht. Die sind hoffentlich nicht so schnell pleite (wie RNA es theoretisch sein könnte).

Jetzt muss erst mal der Flugpreis zurückkommen - und zwar von der RNA.
Dann schauen wir weiter...
 

marco1

Aktives Mitglied
22.01.2021
235
227
Ja, aber an dem Satz allein kann es wohl nicht liegen:
Bei "durchgeführt von Lufthansa CityLine" oder "Malta Air" - da gehen doch die Ansprüche auch direkt gegen Lufthansa bzw. Ryanair.

Anscheinend geht's doch immer ans ausführenden Luftfahrtunternehmen. Also theoretisch auch LH CityLine oder Malta Air/Lauda Europe.



(5) Diese Verordnung gilt für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen, die Beförderungen für Fluggäste im Sinne der Absätze 1 und 2 erbringen. Erfuellt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so wird davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht.


Auf jeden Fall Danke für die Aufklärung !
Ich berichte wieder, falls sich was tut...
 
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Celico

Reguläres Mitglied
11.10.2020
64
6
Vielleicht kann mir jemand helfen. Ich hatte für heute FR8377 und FR6568 gebucht. FR8377 sollte 17:15 starten, inzwischen steht der Start auf 20:49 Uhr.
Ich habe beide Flüge einzeln direkt über Ryanair.com gebucht.

Kann mir jemand für Szenario #1 d.h. der fliegt heute noch mit 3+h Verspätung sagen was mit Anschluss passiert? Den kann ich in die Tonne treten und muss mich dann selbst kümmern?
Szenario #2 wäre der Flug findet gar nicht mehr statt. Dann ist sicher der zweite ebenso futsch und was ist mit dem ersten?

Danke. Stehe gerade total auf dem Schlauch.

edit: gerade ist er wieder auf 178 min Late gesprungen.
 

slutz

Erfahrenes Mitglied
06.10.2016
2.315
1.965
Vielleicht kann mir jemand helfen. Ich hatte für heute FR8377 und FR6568 gebucht. FR8377 sollte 17:15 starten, inzwischen steht der Start auf 20:49 Uhr.
Ich habe beide Flüge einzeln direkt über Ryanair.com gebucht.

Kann mir jemand für Szenario #1 d.h. der fliegt heute noch mit 3+h Verspätung sagen was mit Anschluss passiert? Den kann ich in die Tonne treten und muss mich dann selbst kümmern?
Szenario #2 wäre der Flug findet gar nicht mehr statt. Dann ist sicher der zweite ebenso futsch und was ist mit dem ersten?

Danke. Stehe gerade total auf dem Schlauch.

edit: gerade ist er wieder auf 178 min Late gesprungen.

getrennte Buchungen sind Risiko des Buchenden... bei mehr als 3h Ankunftsverspätung hast du Anrecht auf 250€ (außer es gibt außergewöhnliche Umstände)
dein Anschluss verfällt und müsste neugebucht werden
 

dermatti

Erfahrenes Mitglied
03.06.2019
1.930
3.102
CGN / MUC / ZRH / EWR
Vielleicht kann mir jemand helfen. Ich hatte für heute FR8377 und FR6568 gebucht. FR8377 sollte 17:15 starten, inzwischen steht der Start auf 20:49 Uhr.
Ich habe beide Flüge einzeln direkt über Ryanair.com gebucht.

Kann mir jemand für Szenario #1 d.h. der fliegt heute noch mit 3+h Verspätung sagen was mit Anschluss passiert? Den kann ich in die Tonne treten und muss mich dann selbst kümmern?
Szenario #2 wäre der Flug findet gar nicht mehr statt. Dann ist sicher der zweite ebenso futsch und was ist mit dem ersten?

Danke. Stehe gerade total auf dem Schlauch.

edit: gerade ist er wieder auf 178 min Late gesprungen.
Bezweifle, dass der 180min haben wird.
Seit wann benötigt Reierair ganze zwei Stunden Bodenzeit bis der Vogel wieder rausgeht :unsure:
 

Celico

Reguläres Mitglied
11.10.2020
64
6
Man hat das mir mal mit den „Slots“ erklärt die erst frei werden müssen. Ja der landet hier in 10 Minuten. Abflug steht aber auf 20:12 aktuell.
 
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Reaktionen: kexbox