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"Erstattungsgutscheine stellen eine vollständige und endgültige Begleichung Ihres Erstattungsanspruchs gemäß der EU-Verordnung 261/2004 dar."
Ich glaube nicht, dass das juristisch gegenüber Verbrauchern haltbar ist.
"Erstattungsgutscheine stellen eine vollständige und endgültige Begleichung Ihres Erstattungsanspruchs gemäß der EU-Verordnung 261/2004 dar."
Tatsächlich? Das explizite Gegenteil ist das einzige, was ich durch Google zu dem Thema finden konnte.Meinem Verständis nach, gilt EU261 weiterhin in UK. Obwohl ich aus der Branche weiß, dass aktuell an einem nationalen Nachfolger als Ersatz gearbeitet wird.
Auf gut deutsch also, nichts genaueres weiß man nicht, obwohl es doch seit dem 1.1.21 bestimmt schon hunderte solcher Fälle gab?Es gibt bereits einen Nachfolger. EuGH-Rechtsprechung bis 1.1.2021 bleibt anwendbar, danach wirds fummelig. Zuständigkeit ist auch noch etwas, worüber man teils nachdenken müsste, was aber nicht thematisiert wird.
Immer per Mail. Nie per Formular. Und ja, meistens gibt es trotz Gutscheinwahl noch Geld. Frist setzen, danach ab zum Profi.
customerqueries@ryanair.comMoin,
wie lautet die Email-Adresse von Ryanair ?
Besser die Adresse nehmen, die auch veröffentlicht wird:
impressum.de@ryanair.com
Solltest Du Deutscher Verbraucher sein, gibt es jemanden, der sich dafür interessiert.Als Antwort auf meine 250€ Mail dahin kam: ich solle doch das Formular benutzen.
Naja, geht bei mir ja eh nicht. Habe sie nun aufgefordert, es zu bearbeiten...
Ist das Urteil denn mittlerweile rechtskräftig?Solltest Du Deutscher Verbraucher sein, gibt es jemanden, der sich dafür interessiert.
LG Darmstadt: Condor darf Verbraucher nicht auf Kontaktformular verweisen - Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse
Condor wurde es vom LG Darmstadt untersagt, Verbraucher für Fluggastrechte auf ein Kontaktformular zu verweisen.www.drboese.de
Es gibt den Nachfolger “UK261”. Der beinhaltet EU261 inkl. der EuGH Entscheidungen bis 31.12.2020.Auf gut deutsch also, nichts genaueres weiß man nicht, obwohl es doch seit dem 1.1.21 bestimmt schon hunderte solcher Fälle gab?
Wir hatten ein Meilenticket STR-BRU (EW2162, 19:25 - 20:35 Uhr) für gestern Abend. Das wurde wegen Flugstreichungen ein paar Tage vor Abflug auf STR-FRA-BRU und dann auf ZWS-FRA-BRU (LH3425, 17:51 - 19:06 Uhr, tatsächliche Ankunft gegen 19:45 Uhr -> weiter: SN2618 21:30 - 22:35 Uhr) geändert, was wir jeweils akzeptiert hatten.
Als wir mit dem ersten Leg in den Frankfurter Fernbahnhof einfuhren, wurde der FRA-BRU gecancelled. Es gab keine Alternativflüge, und da wir heute früh in BRU sein mussten, haben wir den billigsten Mietwagen gebucht und sind so nach BRU gefahren.
Fragen:
1. Muss SN (als ausführende Airline) mir den Mietwagen erstatten? Deren automatische Umbuchung hatte uns auf einen Morgenflug FRA-BRU für heute gebucht, der uns aber nichts gebracht hat. Daher haben wir ihn nicht genutzt. Normalerweise würde man ja versuchen, das dann vorher mit der Airline zu klären, aber einige Anbieter hatten schon keine Mietwagen mehr und wenn wir dann mit SN/LH/M&M mit der Klärung durch gewesen wären, dann wären vmtl. alle Fahrzeuge weg gewesen. Daher haben wir hier direkt gehandelt (hoffentlich nicht zu unserem Nachteil ...). Auch der billigste Kompaktmietwagen hat dennoch über 800€ gekostet - für 4h, Dacia Duster.
2. Gibt es Entschädigung? Der Alternativflug wäre ja erst ca. 10 Stunden später in BRU gelandet. Allerdings haben wir den ja nicht genommen. Den Mietwagen haben wir um 0:26 Uhr in BRU am Nachttresor abgegeben. Da dürfte es nichts geben, da der Originalflug ja um 22:35 Uhr gelandet wäre? Oder übersehe ich etwas?
Edit: 3. Kann ich darüber hinaus den Flug FRA-BRU erstatten lassen und wie würde der Erstattungsbetrag berechnet? Es war ja ein Meilenticket. Nur anteilig S&G? Anteilig auch die Meilen?
Normalerweise fordere ich die Airline dazu auch auf - weil die gar keine Alternative bucht. Hier wurde aber ja seitens der Airline automatisch eine Alternative gebucht. Daher kam ich nicht auf die Idee, sie dennoch dazu aufzufordern. Danke für die Klarstellung mit Erstattung vs. Ausgleichszahlung.Anspruch besteht auf Erstattung oder anderweitige Beförderung und Ausgleichszahlung. Wenn Du die Kosten für den Mietwagen geltend machen willst, hast Du Dich für die anderweitige Beförderung entschieden und dann keinen Anspruch auf Erstattung. Sinnvol in diesen Fällen ist immmer die Airline zu einer anderweitigen Beförderung aufzufordern bevor man selbst etwas bucht. Das sollte bereits in den 433 vorgängigen Seiten mehr als einmal erwähnt worden sein.
Normalerweise fordere ich die Airline dazu auch auf - weil die gar keine Alternative bucht. Hier wurde aber ja seitens der Airline automatisch eine Alternative gebucht. Daher kam ich nicht auf die Idee, sie dennoch dazu aufzufordern. Danke für die Klarstellung mit Erstattung vs. Ausgleichszahlung.
Okay, danke. Ich hatte das oben falsch verstanden. Ich werde Brussels nun einmal schreiben.Die anderweitige Beförderung am Folgetag hätte Dir ja nicht gepasst, von daher hätte man die Airline diesbezüglich schon zur Korrektur auffordern sollen. Auch bei Erstattung besteht Anspruch auf Ausgleichszahlung.
Wo? Security oder Check in?Flug (LH1979 CGN - MUC) nicht erreicht wegen des Warteschlangenchaos, wer ist zuständig für die Entschädigung?