EU Fluggastrechte / Annullierung

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marcus67

Erfahrenes Mitglied
17.01.2015
3.433
3.511
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ja, und selbst wenn es eine türkische Airline wäre? Das ist doch ein Flug mit Start in der EU...oder stehe ich komplett auf dem Schlauch und Funchal ist aus irgendwelchen mir bisher nicht bekannten Gründen davon ausgenommen?

Da hast Du natürlich Recht. Der Flug ging ja von einem anderen EU Land los.
 

emmdee

Erfahrenes Mitglied
04.01.2022
267
231
Ein Selbstläufer wird es nicht. Letztlich werden diese Forderungen auch für die Malta-Tochter von Corendon via Istanbul abgewickelt und die Kommunikation ist zumindest erschwert. Aber zunächst fordern, Frist setzen und danach notfalls weitere Hilfe dazunehmen.

Nach dem Pauschalreiserecht gibt es nur einen prozentualen Anteil des Reisepreises pro Tag bei einem Reisemangel wie Flugverspätung. Das lohnt sich in der Regel nicht gegenüber der EU 261/2004 Regelung. Zumal der RV auch verrechnen darf. Nur, wenn die Forderung gegenüber Corendon nicht greifen sollte, kann man das noch als kleine Lösung nachschieben. Dafür hat man aktuell auch 2 Jahre (früher 4 Wochen nach Beendigung der Pauschalreise) Zeit. So kann man das Ergebnis gegenüber der Airline erst mal abwarten.
 
Zuletzt bearbeitet:

xake

Reguläres Mitglied
23.01.2019
41
3
EDDK
Ein Selbstläufer wird es nicht. Letztlich werden diese Forderungen auch für die Malta-Tochter von Corendon via Istanbul abgewickelt und die Kommunikation ist zumindest erschwert. Aber zunächst fordern, Frist setzen und danach notfalls weitere Hilfe dazunehmen.

Nach dem Pauschalreiserecht gibt es nur einen prozentualen Anteil des Reisepreises pro Tag bei einem Reisemangel wie Flugverspätung. Das lohnt sich in der Regel nicht gegenüber der EU 261/2004 Regelung. Zumal der RV auch verrechnen darf. Nur, wenn die Forderung gegenüber Corendon nicht greifen sollte, kann man das noch als kleine Lösung nachschieben. Dafür hat man aktuell auch 2 Jahre (früher 4 Wochen nach Beendigung der Pauschalreise) Zeit. So kann man das Ergebnis gegenüber der Airline erst mal abwarten.
Danke, genau so habe ich es jetzt gemacht.

Bei solch einer nicht ganz klaren Lage ist vielleicht die Nutzung einer Agentur keine schlechte Lösung.

Da zahlt man ja nur im Erfolgsfall. Wäre eine Alternative, falls Corendon ablehnt.
 

Strolf

Erfahrenes Mitglied
27.03.2020
2.829
2.253
Dein Vertragspartner ist der Reiseveranstalter.
Kannst ja trotzdem probieren bei der Airline - die Chancen sind aber eher gering.
 

Strolf

Erfahrenes Mitglied
27.03.2020
2.829
2.253
Alles klar. Und was heisst in dem Zusammenhang „oder“?
Doch wohl dass keiner zahlt.
 

emmdee

Erfahrenes Mitglied
04.01.2022
267
231
Der Zweitzahler hat das Recht, bereits durch den Erstzahler erstattete Beträge vom Erstattungs-Gesamtbetrag ggf. in Abzug zu bringen.

In der Praxis stehen sich Pauschalreisende im Allgemeinen finanziell besser, sich direkt an die Airline zu wenden.
 
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infotimbo

Aktives Mitglied
26.07.2009
198
105
nur aus Interesse, nicht selbst betroffen: verstehe ich es richtig, dass die Lufthansa nun für die ausgefallenen Flüge diese Woche zu Ausgleichszahlungen verpflichtet ist, da es sich um einen Streik des eigenen Personals handelt? Oder zählen Firmen wie z.B. die "Lufthansa Technik Group" in dem Zusammenhang als eigenständiges Unternehmen?
 

TAPulator

Erfahrenes Mitglied
25.12.2011
4.698
2.433
PIX, BER, ZRH
nur aus Interesse, nicht selbst betroffen: verstehe ich es richtig, dass die Lufthansa nun für die ausgefallenen Flüge diese Woche zu Ausgleichszahlungen verpflichtet ist, da es sich um einen Streik des eigenen Personals handelt? Oder zählen Firmen wie z.B. die "Lufthansa Technik Group" in dem Zusammenhang als eigenständiges Unternehmen?

Ja, bei Streik im eigenen Unternehmen sind keine höhere Gewalt und es besteht Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Pressemitteilung EuGH
 

HamburgFirst

Erfahrenes Mitglied
26.05.2020
1.918
1.550
HAM
Bei mir ist 6 Tage vorher der Zubringer von HAM - AMS storniert wurden. Wurde dann auf einen Flug der über 2 Stunden früher ging umgebucht. Hatte dadurch über 6 Stunden Aufenthalt. Aber das spielt ja keine Rolle. Mir geht es aber darum das die Streichung weniger als 7 Tage war. KLM reagiert leider gar nicht.
Heute nach 5 Wochen endlich eine Antwort von KLM bekommen. Natürlich wurde abgelehnt mit der Begründung das ich ja nicht später als 3 Stunden am Zielort angekommen bin. Das mein Flug 6 Tage vor Abflug gestrichen wurde und ich über 2 Stunden früher fliegen musste...darauf wurde überhaupt nicht eingegangen. War ja leider klar.
 

HamburgFirst

Erfahrenes Mitglied
26.05.2020
1.918
1.550
HAM
Die wissen: Wer sechs Wochen die Füße stillhält, der lässt sich in der Regel auch mit so einer dünnen Story abspeisen ;-)
Ja leider. Antworte jetzt mit Frist 14 Tage. Sonst geht es an meinen Anwalt. Habe zusätzlich noch mal das Urteil beigefügt, welches KLM wohl leider nicht kennt oder nicht kennen will.
 

dermatti

Erfahrenes Mitglied
03.06.2019
1.930
3.102
CGN / MUC / ZRH / EWR
Quatsch-Jura kommt jetzt wieder in den Medien an… Wird Zeit für ein @kexbox Seminar :LOL:

Laut Galileo gibt es Entschädigungszahlungen nach Art. 7 nur dann, wenn es keine Ersatzbeförderung nach Art. 8 gibt (https://www.facebook.com/Galileo/photos/a.116271249534/10162137128314535/?type=3)

Laut dem BR gibt‘s den Anspruch auf Art. 7 nur dann, wenn der Flug mehr als 14 Tage vor Abflug storniert wurde und Anspruch auf Betreuungsleistungen nur dann, wenn keine höhere Gewalt vorliegt (https://www.instagram.com/p/CgerO5qKWPT)

Der SWR kennt den EuGH wohl nicht - dort gibts bei Streik nur in „Einzelfällen“ überhaupt Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 (https://www.instagram.com/p/Cge1AuUqKGX)
 
Zuletzt bearbeitet:

thbe

Erfahrenes Mitglied
27.06.2013
9.445
9.872
Laut Galileo gibt es Entschädigungszahlungen nach Art. 7 nur dann, wenn es keine Ersatzbeförderung nach Art. 8 gibt (https://www.facebook.com/Galileo/photos/a.116271249534/10162137128314535/?type=3)
Das ist so verkürzt natürlich falsch. Es stimmt jedoch, wenn die Ersatzbeförderung geringe zeitliche Abweichungen zum gebuchten Flug hat.

Der SWR kennt den EuGH wohl nicht - dort gibts bei Streik nur in „Einzelfällen“ überhaupt Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 (https://www.instagram.com/p/Cge1AuUqKGX)
Es kommt nach dem EuGH darauf an, ob und inwieweit die Airline den Streik mitverschuldet hat. Das wird z.B. beim heutigen Streiktag der LH schwer zu unterstellen sein. Ob man das jetzt als Einzelfälle sieht oder nicht, ist Ansichtssache.

Generell sind Facebook und Instagram ungeeignet, um komplizierte Sachverhalte darzustellen.
 
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malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.599
1.659
Quatsch-Jura kommt jetzt wieder in den Medien an… Wird Zeit für ein @kexbox Seminar :LOL:

Laut Galileo gibt es Entschädigungszahlungen nach Art. 7 nur dann, wenn es keine Ersatzbeförderung nach Art. 8 gibt (https://www.facebook.com/Galileo/photos/a.116271249534/10162137128314535/?type=3)

Laut dem BR gibt‘s den Anspruch auf Art. 7 nur dann, wenn der Flug mehr als 14 Tage vor Abflug storniert wurde und Anspruch auf Betreuungsleistungen nur dann, wenn keine höhere Gewalt vorliegt (https://www.instagram.com/p/CgerO5qKWPT)

Der SWR kennt den EuGH wohl nicht - dort gibts bei Streik nur in „Einzelfällen“ überhaupt Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 (https://www.instagram.com/p/Cge1AuUqKGX)
Wundert mich nicht. Im Dezember hat unser örtliches "Quallitäts"blättchen ernsthaft behauptet, dass ein PRC-Test für die Einreise in die Schweiz verlangt wird und man sich nach einigen Tagen testen lassen muss. Was nicht beachtet wurde, dass Nürnberg zur Grenzregion zählt und keinerlei Nachweise für die Einreise in die Schweiz nötig waren. Über die Definition der Grenzregion der Schweiz kann man freilich streiten, man sollte aber durchaus richtig recherchieren, wenn man schon Berichte bringt.
 
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Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Nicht weniger viel Unsinn liest man hier: Corendon (Europe) fällt nicht unter die 261/2004, bei Pauschalreisen keine Fluggastrechte, wahlweise sind Streiks immer oder nie außergewöhnliche Umstände. Vielleicht sollte man - zumindest in diesem Thread hier - Leute Fragen beantworten lassen, die wirklich was von der Sache verstehen und nicht irrlichternd irgendwelchen Unfug verbreiten?
Beitrag automatisch zusammengeführt:

warum ist EU261 nicht anwendbar, wenn man mit einer türkischen Airline von Portugal nach Deutschland fliegt? :unsure:
Weil man das nicht tut. Nur mal zur Orientierung: Eine türkische Airline hat keine Streckenrechte in oder zwischen zwei anderen (europäischen) Staaten. Warum? Wegen bilateraler Luftverkehrsabkommen. Deshalb muss ja die (maltesische) Tochter ran, die als solche eine eigene Betriebsgenehmigung nach der VO (EG) 1008/2008 hat.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Ja, bei Streik im eigenen Unternehmen sind keine höhere Gewalt und es besteht Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Pressemitteilung EuGH
Das ist so auch nicht richtig in seiner Absolutheit. Der EuGH differenziert.
Beitrag automatisch zusammengeführt:

Da steht was von Pauschalreise. Könnt ihr alle nicht lesen?
Doch, und auch deshalb wissen wir, dass
Dein Vertragspartner ist der Reiseveranstalter.
Kannst ja trotzdem probieren bei der Airline - die Chancen sind aber eher gering.
Blödsinn ist.
 

AirForce

Erfahrenes Mitglied
21.01.2020
295
35
Deutschland
Wie sieht es eigentlich mit einer Ausgleichzahlung aus, wenn man bei LH gebucht hat und wegen eines Streiks des LH-Bodenpersonals der Flug storniert wird? Ich meine, das ist kein aU, da die eigenen Leute streiken und LH Einfluss auf den Verlauf des Streiks gehabt hätte.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Wie sieht es eigentlich mit einer Ausgleichzahlung aus, wenn man bei LH gebucht hat und wegen eines Streiks des LH-Bodenpersonals der Flug storniert wird? Ich meine, das ist kein aU, da die eigenen Leute streiken und LH Einfluss auf den Verlauf des Streiks gehabt hätte.
Airlines müssen bei Streiks innerhalb des eigenen Unternehmens pauschale Ausgleichszahlungen zahlen. So hat es ja in 2018 bzw 2021 der EuGH entschieden, weil regelmäßig Streiks innerhalb der beherrschbaren Einflusssphäre des Unternehmens nicht als „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ angesehen werden könnten. Aktuell aber bin ich gespannt, ob es hier nicht doch mal anders zu sehen sein dürfte…
Beitrag automatisch zusammengeführt:

Welch’ Überraschung! ;-)
 
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