Weil die Reise zwar aus zwei Teilflügen bestand, aber einheitlich gebucht wurde, ist den Karlsruher Richtern zufolge das Vertragsunternehmen nach Art.
5Abs.
1c und Art.
2 b der FluggastrechteVO auch für den Flug verantwortlich, den es nicht selbst durchgeführt hat. Der Fluggast könne daher denjenigen für die Verspätung in Anspruch nehmen, der den Flugschein ausgestellt habe – unabhängig davon, welches der beiden Luftfahrtunternehmen konkret den Mangel zu vertreten habe. Der BGH begründet diese Ansicht mit dem Schutz des Kunden. Die in Anspruch genommene Fluggesellschaft könne anschließend nach Art.
13 der FluggastrechteVO das konkret verantwortliche Partnerunternehmen in Regress nehmen.
Selbst wenn ein Teilflug – allein betrachtet – nicht in den Anwendungsbereich der FluggastrechteVO falle, gelte nichts anderes: Ist er Teil einer Gesamtbuchung, auf die die Verordnung anzuwenden ist, kann er laut den Karlsruher Richtern nicht isoliert beurteilt werden. Eine Reise sei immer als Einheit zu betrachten.
BGH,
X ZR 101/20