Der Klarheit wegen:
Wer kostenlos reist, hat keinen Anspruch auf Ansprüche nach der FluggastrechteVO.
Reisende, die zu öffentlich nicht zugänglichen Sondertarifen befördert werden, haben auch keine Ansprüche.
Der EuGH (9. Kammer) hat in der Rs.
C-686/20 am 11.10.2021 (HR/Vueling Airlines) geurteilt, „
dass ein Fluggast, der wegen seines jungen Alters kostenlos reist, aber weder über einen zugewiesenen Sitzplatz noch über eine Bordkarte verfügt und dessen Name nicht auf den von seinen Eltern vorgenommenen Reservierungen erscheint, nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt“. Das Gericht hat also nicht nur das Merkmal „kostenlos“ in den Blick genommen, sondern auch die weiteren Umstände, dass das Kind keinen Anspruch auf einen eigenen Sitzplatz hatte, über keine Bordkarte verfügte und sein Name nicht in den Buchungen seiner Eltern auftauchte (was in der Praxis eher einen Ausnahmefall darstellt).
Der BGH (17.3.2015 –
X ZR 35/14) hat es sich etwas leichter gemacht: Wird aber für die Beförderung eines Kleinkindes ein (auch noch so kleines) Entgelt erhoben, hat es einen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung, wenn dieses Entgelt als Flugpreis und nicht als nur eine (konkrete) Gebühr anzusehen ist. Deshalb gibt es Airlines, die behaupten, es handele sich nicht um Flugpreise, sondern Gebühren, wenn zB 10 Prozent für Infants berechnet werden...