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Bei SIN-ZRH-STR durch eine Nicht-EU-Airline käme EU261 nicht zur Anwendung. LX ist keine EU-Airline. Da die Schweiz die EU261 anerkannt hat, gilt EU261 auch für LX, allerdings im Schweizer Rechtskontext. Dann wäre auch durch ein deutsches Gericht Schweizer Recht anzuwenden. Bei der Anwendung Schweizer Rechts durch deutsche Gerichte wäre es problematisch (wenn auch möglich), wenn sich die Rechtssprechung desselben Rechts durch Schweizer und deutsche Gerichte regelmäßig widerspräche.Was ich nicht verstehe: Dass ein EU-Gericht (z.B. Deutsches AG) dauerhaft voneinander abweichende Entscheidungen zu einem Schweizerischen Gericht fällt, ist doch kein Problem. Die Schweiz ist kein EU-Mitglied.
Hat sich ein EU-Gericht denn bisher darüber beschwert, dass ein Schweizerisches Gericht die EUGH-Urteile nicht umsetzt und damit zu abweichenden Entscheidungen beiträgt?
Alternativ wäre es denkbar, dass LX zwar keine EU-Airline ist, aber wie eine EU-Airline behandelt werden sollte, um dem Abkommen zwischen der Schweiz und der EU zur Anerkennung von EU261 zu entsprechen. Schließlich sollte dadurch eine gewisse Einheitlichkeit erreicht werden. Da muss dann so politisch interpretiert werden, dass der BGH beim EuGH nachfragt.
Letztlich liegt das Problem darin, dass EU261 an vielen Stellen zu wenig eindeutig ist und die sich daraus ergebenden Lücken unterschiedlich interpretiert werden können. Man kann auch sagen, dass die Schweiz der EU aufs Brot schmiert, dass die EU mit EU261 keine ordentliche Verordnung erlassen hat. Und die EU (oder der BGH) schmiert der Schweiz aufs Brot, dass sie zu EU261 nicht ordentlich Recht sprechen kann.