Wie gesagt, ich bin der Meinung, dass für "SIN-ZRH-STR (op by LX)" ein deutsches AG zuständig ist.
thbe und DUSZRH scheinen da anderer Meinung zu sein.
Es gab das Verfahren zur Buchung FRA-ZRH-DLA-NSI auf LX, wobei FRA-ZRH pünktlich war und ZRH-DLA-NSI in ZRH 6h später startete.
Das AG hat die Klage wegen Nichtzuständigkeit abgewiesen. Das LG hat die Zuständigkeit anerkannt, aber in der Sache als unbegründet betrachtet. Der BGH hat die Zuständigkeit bejaht, tendiert zur Anwendbarkeit von EU261, sah dies im Widerspruch zu Rechtssprechung Schweizer Gerichte und hat dem EuGH die relevante Frage zur Klärung vorgelegt (Beschl. v. 09.04.2013, Az. X ZR 105/12). Zu einer Klärung durch den EuGH kam es nicht, weil in der Sache eine außergerichtliche Einigung erzielt wurde.
Diesen Vorgang hätte es nicht gegeben, wenn LX vor deutschen Gerichten als EU-Carrier gelten würde. Und es hätte diesen Vorgang auch nicht gegeben, wenn nicht die abweichende Rechtssprechung in der Schweiz berücksichtigt worden wäre.
Bei
@seegenezareth geht es um die Frage, ob das außerhalb der EU liegende Segment für die Entfernung nach EU261 berücksichtigt wird. Das ist m. E. nicht eindeutig. Oder wie es der BGH sagt: “Gleichwohl handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, deren Antwort derart offenkundig und klar ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bliebe und sich damit eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union erübrigen würde. Insbesondere besteht angesichts der genannten Entscheidungen des schweizerischen Gerichts die Gefahr dauerhaft voneinander abweichender Entscheidungen.”