EU Fluggastrechte / Annullierung

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zachary

Aktives Mitglied
16.07.2016
130
1
GRZ HKT
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Leider nicht mal eine Nummer/E-Mail außer die der Kuwait Zentrale. Und nachdem die Airline soweit ich weiß nur nach VIE innerhalb der EU fliegt, und auch das erst seit kurzer Zeit, kann ich es auch etwas nachvollziehen, dass keiner so wirklich weiß, was ich von ihnen eigentlich wollte.
 

marcus67

Erfahrenes Mitglied
17.01.2015
3.433
3.506
Leider nicht mal eine Nummer/E-Mail außer die der Kuwait Zentrale. Und nachdem die Airline soweit ich weiß nur nach VIE innerhalb der EU fliegt, und auch das erst seit kurzer Zeit, kann ich es auch etwas nachvollziehen, dass keiner so wirklich weiß, was ich von ihnen eigentlich wollte.

Dann wird es sehr schwierig werden ...
 

seegenezareth

Neues Mitglied
28.07.2015
15
8
Salut,
kurze Frage an die Profis:
Sachverhalt:
  1. LX aus SIN nach ZRH und dann weiter nach STR. [EDIT- Gebucht auf einem Ticket]
  2. Flug ZRH nach STR wurde während des SIN-ZRH Flugs gestrichen.
  3. 6 Stunden Verspätung, da Umbuchung auf nächsten LX Flug
  4. LX bietet nun die 250€ für die Kurzstrecke ZRH-STR als compensation an.
Frage:
Aber ich bin doch aus SIN gestartet. Macht dass denn keinen Unterschied?

BG und Merci Beaucoup
 
Zuletzt bearbeitet:

DUSZRH

Erfahrenes Mitglied
04.11.2018
2.115
1.546
Salut,
kurze Frage an die Profis:
Sachverhalt:
  1. LX aus SIN nach ZRH und dann weiter nach STR.
  2. Flug ZRH nach STR wurde während des SIN-ZRH Flugs gestrichen.
  3. 6 Stunden Verspätung, da Umbuchung auf nächsten LX Flug
  4. LX bietet nun die 250€ für die Kurzstrecke ZRH-STR als compensation an.
Frage:
Aber ich bin doch aus SIN gestartet. Macht dass denn keinen Unterschied?

BG und Merci Beaucoup
Naja, da ja ein CH Carrier und kein EU Carrier gilt zwar “EU261”, aber nur in seiner ursprünglichen Form. Alle Auslegungen des EuGH sind für diese Strecke folglich irrelevant. Wenn du mehr als die 250€ möchtest, müsstest du also klagen.
 

Nitus

Erfahrenes Mitglied
04.04.2013
5.825
28.500
MUC
Salut,
kurze Frage an die Profis:
Sachverhalt:
  1. LX aus SIN nach ZRH und dann weiter nach STR.
  2. Flug ZRH nach STR wurde während des SIN-ZRH Flugs gestrichen.
  3. 6 Stunden Verspätung, da Umbuchung auf nächsten LX Flug
  4. LX bietet nun die 250€ für die Kurzstrecke ZRH-STR als compensation an.
Frage:
Aber ich bin doch aus SIN gestartet. Macht dass denn keinen Unterschied?

BG und Merci Beaucoup

Sofern auf einem Ticket gebucht, sollte es natürlich 600€ geben.
 

doc7austin2

Erfahrenes Mitglied
10.03.2021
4.200
2.183
Naja, da ja ein CH Carrier und kein EU Carrier gilt zwar “EU261”, aber nur in seiner ursprünglichen Form. Alle Auslegungen des EuGH sind für diese Strecke folglich irrelevant. Wenn du mehr als die 250€ möchtest, müsstest du also klagen.

Aber ich dachte, CH Carriers werden als EU Carriers im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung angesehen. Damit wäre eine Durchsetzung der Forderung am Amtsgericht, welches für STR zuständig, möglich. An diesem Gericht wäre Schweizerisches Recht (“EU261”, aber nur in seiner ursprünglichen Form) außen vor.
 

thbe

Erfahrenes Mitglied
27.06.2013
9.445
9.872
So ganz klar ist es m.E. nicht. Der Hinweis von @DUSZRH ist wichtig, dass die Schweiz zwar EU261 anwendet, aber sämtliche EuGH- und natürlich auch deutsche Urteile dazu nicht gelten.

Ausgleichszahlung bei Annullierung kennt auch das “Schweizer EU261”. LX will ja zahlen. Es geht um die Frage, ob die Gesamtstrecke des Tickets herangezogen wird, wenn es um ein Segment geht. Für Deutschland ist das klar, es gilt die Gesamtstrecke des Tickets. Ich weiss allerdings nicht, ob das durch den EuGH oder durch z.B. ein deutsches Gericht so ausgelegt wurde oder ob es sich zwingend genug aus dem Wortlaut des EU261 ergibt.

M. E. ist LX kein EU-Carrier. Dadurch läuft es auf das Schweizer EU261 hinaus.
 
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doc7austin2

Erfahrenes Mitglied
10.03.2021
4.200
2.183
M. E. ist LX kein EU-Carrier. Dadurch läuft es auf das Schweizer EU261 hinaus.
Also ich bin sehr sicher, dass wir das Thema CH Carriers hier mehrfach in diesem Thread durchgekaut hatten - und mir forsch erklärt wurde, dass CH Carrier als EU Carrier im Sinne EC261/2004 gelten.
Letztendlich müsste das Amtsgericht in STR diese Frage entscheiden. Insofern ist es völlig irrelevant, wie die Schweizerische Gerichte EC261 anwenden.

M. E. ist LX kein EU-Carrier. Dadurch läuft es auf das Schweizer EU261 hinaus.
Damit sagst Du also, dass der TE bei einem Ticket SIN-ZRH-STR (op by LX) nicht in STR klagen kann? Das Gericht in STR wird es nicht interessieren, ob/wie Schweizerische Gerichte EUGH-Urteile anerkennen.
 

doc7austin2

Erfahrenes Mitglied
10.03.2021
4.200
2.183
Ich kann mich nur wiederholen:
Lasst doch solche Sachen beantworten von Leuten, die echt was von der Materie verstehen und nicht nur Hobbyjuristerei betreiben. Hier steht schon jetzt so viel Quatsch zu diesem eindeutigen Fall, das kann man ja kaum noch aufräumen…
Wie gesagt, ich bin der Meinung, dass für "SIN-ZRH-STR (op by LX)" ein deutsches AG zuständig ist.
thbe und DUSZRH scheinen da anderer Meinung zu sein.
 
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thbe

Erfahrenes Mitglied
27.06.2013
9.445
9.872
Wie gesagt, ich bin der Meinung, dass für "SIN-ZRH-STR (op by LX)" ein deutsches AG zuständig ist.
thbe und DUSZRH scheinen da anderer Meinung zu sein.
Es gab das Verfahren zur Buchung FRA-ZRH-DLA-NSI auf LX, wobei FRA-ZRH pünktlich war und ZRH-DLA-NSI in ZRH 6h später startete.

Das AG hat die Klage wegen Nichtzuständigkeit abgewiesen. Das LG hat die Zuständigkeit anerkannt, aber in der Sache als unbegründet betrachtet. Der BGH hat die Zuständigkeit bejaht, tendiert zur Anwendbarkeit von EU261, sah dies im Widerspruch zu Rechtssprechung Schweizer Gerichte und hat dem EuGH die relevante Frage zur Klärung vorgelegt (Beschl. v. 09.04.2013, Az. X ZR 105/12). Zu einer Klärung durch den EuGH kam es nicht, weil in der Sache eine außergerichtliche Einigung erzielt wurde.

Diesen Vorgang hätte es nicht gegeben, wenn LX vor deutschen Gerichten als EU-Carrier gelten würde. Und es hätte diesen Vorgang auch nicht gegeben, wenn nicht die abweichende Rechtssprechung in der Schweiz berücksichtigt worden wäre.

Bei @seegenezareth geht es um die Frage, ob das außerhalb der EU liegende Segment für die Entfernung nach EU261 berücksichtigt wird. Das ist m. E. nicht eindeutig. Oder wie es der BGH sagt: “Gleichwohl handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, deren Antwort derart offenkundig und klar ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bliebe und sich damit eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union erübrigen würde. Insbesondere besteht angesichts der genannten Entscheidungen des schweizerischen Gerichts die Gefahr dauerhaft voneinander abweichender Entscheidungen.”
 

doc7austin2

Erfahrenes Mitglied
10.03.2021
4.200
2.183
Oder wie es der BGH sagt: “Gleichwohl handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, deren Antwort derart offenkundig und klar ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bliebe und sich damit eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union erübrigen würde. Insbesondere besteht angesichts der genannten Entscheidungen des schweizerischen Gerichts die Gefahr dauerhaft voneinander abweichender Entscheidungen.”
Was ich nicht verstehe: Dass ein EU-Gericht (z.B. Deutsches AG) dauerhaft voneinander abweichende Entscheidungen zu einem Schweizerischen Gericht fällt, ist doch kein Problem. Die Schweiz ist kein EU-Mitglied.
Hat sich ein EU-Gericht denn bisher darüber beschwert, dass ein Schweizerisches Gericht die EUGH-Urteile nicht umsetzt und damit zu abweichenden Entscheidungen beiträgt?
 

marcus67

Erfahrenes Mitglied
17.01.2015
3.433
3.506
Hat sich ein EU-Gericht denn bisher darüber beschwert, dass ein Schweizerisches Gericht die EUGH-Urteile nicht umsetzt und damit zu abweichenden Entscheidungen beiträgt?

Die Schweiz ist nicht an beliebige EUGH Urteile gebunden.

Lediglich wenn der EUGH bei Differenzen zwischen CH und EU explizit eingeschaltet wird, sind die Urteile für die Schweiz bindend. Da geht es aber nicht um einzelne Bürger oder Unternehmen.
 
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