EU Fluggastrechte / Annullierung

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getflyer

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Wem steht die Entschädigung zu? Dem AG (warum?) oder dem der tatsächlich unmittelbar betroffen ist (Mitarbeiter weil er irgendwo fest sitzt).

Ich würde sagen, im ersten Schritt steht dem Reisenden, der tatsächlich betroffenen Person, die Entschädigung zu. Diese hat ja mit dem Beförderer einen entsprechenden Vertrag geschlossen (klingt zumidnest so) und muss kompensiert werden. Wer den Flug gezahlt hat, scheint für die Kompensationszahlung nicht unbedingt ausschlaggebend zu sein.

Im zweiten Schritt könnte man jedoch argumentieren, dass dein Arbeitsverhältnis auf einem Auftrag beruht, du folglich alles, was du "erlangt" hast, herausgeben müsstest, folglich also die Komepnsationszahlung an deinen Arbeitgeben "zurück" zahlen müsstest. Jedoch, die Kompensationszahlugn verfolgt ja das Ziel, den Geschädigten zu kompensieren und dein Arbeitgeber wurde durch die Verspätung etc. ja nur indirekt geschädigt, nämlich durch deine "Ausfall". Aber das ist meines Erachtens nicht ausschlaggebend für die Zahlung der Airline, da du ja der Betroffene bist...

Im Ergebnis würde ich dir dir Zahlung zusprechen. Und dein AG sollte dies (auch aus Sicht guter Unternehmensführung) ebenfalls machen. Oder würdest du nochmals das Risiko eingehen, irgendwo hinzufligen, wenn du weißt, dass dein AG durch den von dir zu tragendne Schaden noch einen Gewinn einfährt? Hü oder Hott!
 

economyflieger

Erfahrenes Mitglied
22.02.2010
4.977
1
Ostsee
Ich würde sagen, im ersten Schritt steht dem Reisenden, der tatsächlich betroffenen Person, die Entschädigung zu. Diese hat ja mit dem Beförderer einen entsprechenden Vertrag geschlossen (klingt zumidnest so) und muss kompensiert werden. Wer den Flug gezahlt hat, scheint für die Kompensationszahlung nicht unbedingt ausschlaggebend zu sein.

Im zweiten Schritt könnte man jedoch argumentieren, dass dein Arbeitsverhältnis auf einem Auftrag beruht, du folglich alles, was du "erlangt" hast, herausgeben müsstest, folglich also die Komepnsationszahlung an deinen Arbeitgeben "zurück" zahlen müsstest. Jedoch, die Kompensationszahlugn verfolgt ja das Ziel, den Geschädigten zu kompensieren und dein Arbeitgeber wurde durch die Verspätung etc. ja nur indirekt geschädigt, nämlich durch deine "Ausfall". Aber das ist meines Erachtens nicht ausschlaggebend für die Zahlung der Airline, da du ja der Betroffene bist...

Im Ergebnis würde ich dir dir Zahlung zusprechen. Und dein AG sollte dies (auch aus Sicht guter Unternehmensführung) ebenfalls machen. Oder würdest du nochmals das Risiko eingehen, irgendwo hinzufligen, wenn du weißt, dass dein AG durch den von dir zu tragendne Schaden noch einen Gewinn einfährt? Hü oder Hott!

Zumindest wird die Entschädigung einer Versteuerung (wenn in Deutschland steuerpflichtig) beim AN unterliegen.
 
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volandoVIE

Erfahrenes Mitglied
31.01.2012
862
168
VIE
Wird das dazu führen, dass ab sofort das Taxiing von der Runway zum Finger mit offener Tür erfolgt? :eek:

wird eher dazu führen, dass die verspäteten Maschinen nie mehr zum Finger gefahren werden, sondern auf den nächstmöglichen Vorfeldpositionen ankommen. Tür öffnen so schnell wie möglich. Der Bus vom Vorfeld kann dann irgendwann nach einer Flughafenrundreise am Terminal ankommen. Eigentliche Ankunft wird somit noch später erfolgen. EuGH sollte "Ankunft im Terminal" im Urteil verwenden und nicht "offene Tür". Somit wird der Urteil den Reisenden nicht wirklich was bringen, außer Nachteile.
 
Zuletzt bearbeitet:

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
wird eher dazu führen, dass die verspäteten Maschinen nie mehr zum Finger gefahren werden, sondern auf den nächstmöglichen Vorfeldpositionen ankommen. Tür öffnen so schnell wie möglich. Der Bus vom Vorfeld kann dann irgendwann nach einer Flughafenrundreise am Terminal ankommen. Eigentliche Ankunft wird somit noch später erfolgen. EuGH sollte "Ankunft im Terminal" im Urteil verwenden und nicht "offene Tür". Somit wird der Urteil den Reisenden nicht wirklich was bringen, außer Nachteile.

Mir ist neu, dass der Fluggast sich auf dem Vorfeld frei und ohne Weisungen des Flughafenpersonals und der Airline bewegen kann. Individuelle Zwischenstopps während der Busfahrt habe ich auch noch nicht erlebt.
 

volandoVIE

Erfahrenes Mitglied
31.01.2012
862
168
VIE
Mir ist neu, dass der Fluggast sich auf dem Vorfeld frei und ohne Weisungen des Flughafenpersonals und der Airline bewegen kann. Individuelle Zwischenstopps während der Busfahrt habe ich auch noch nicht erlebt.

du hast den Post nicht verstanden. Alles nur theoretisch: wenn die Maschine in FRA mit 2St 53min Verspätung landet, kommt es sehr wahrscheinlich mit 3St+ Verspätung am Gate, daher Kompensationen wären fällig. Es kann sein, dass die Fahrt zum Vorfeldstand kürzer ist, man ist z.B. 2St 57Min verspätet, Tür auf. Keine Kompensationen fällig. Dass man eventuell wegen langen Busfahrt im eigentlichen Terminal deutlich später als 3St ankommt wird kompensationsmässig irrelevant sein. Und viele Fahrten vom Vorfeld in FRA können nur als Flughafenrundreise bezeichnet werden.
Von freibewegenden Fluggästen am Vorfeld und Busfahrten mit Zwischenstops habe ich nichts gepostet.

Ich meine nur, das der Begriff "offene Tür" im Urteil nicht sehr gelungen sei und " Ankunft im Terminal" viel genauer wäre im Sinne der Fluggastrechte.
 
Zuletzt bearbeitet:

Fliegernase

Erfahrenes Mitglied
07.12.2011
552
7
MUC/IAD
wird eher dazu führen, dass die verspäteten Maschinen nie mehr zum Finger gefahren werden, sondern auf den nächstmöglichen Vorfeldpositionen ankommen. Tür öffnen so schnell wie möglich. Der Bus vom Vorfeld kann dann irgendwann nach einer Flughafenrundreise am Terminal ankommen. Eigentliche Ankunft wird somit noch später erfolgen. EuGH sollte "Ankunft im Terminal" im Urteil verwenden und nicht "offene Tür". Somit wird der Urteil den Reisenden nicht wirklich was bringen, außer Nachteile.

Das glaubst Du doch wohl nicht, dass das betreffende Flugzeug dann plötzlich die Vorfeldposition nimmt, weil man knapp an der Grenze ist?
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
du hast den Post nicht verstanden. Alles nur theoretisch: wenn die Maschine in FRA mit 2St 53min Verspätung landet, kommt es sehr wahrscheinlich mit 3St+ Verspätung am Gate, daher Kompensationen wären fällig. Es kann sein, dass die Fahrt zum Vorfeldstand kürzer ist, man ist z.B. 2St 57Min verspätet, Tür auf. Keine Kompensationen fällig. Dass man eventuell wegen langen Busfahrt im eigentlichen Terminal deutlich später als 3St ankommt wird kompensationsmässig irrelevant sein. Und viele Fahrten vom Vorfeld in FRA können nur als Flughafenrundreise bezeichnet werden.
Von freibewegenden Fluggästen am Vorfeld und Busfahrten mit Zwischenstops habe ich nichts gepostet.

Ich meine nur, das der Begriff "offene Tür" im Urteil nicht sehr gelungen sei und " Ankunft im Terminal" viel genauer wäre im Sinne der Fluggastrechte.

Doch, habe ich – und als Jurist auch das Urteil gelesen: Dessen tragende Erwägung besteht darin, dass die Passagiere erst dann im Sinne der Verordnung angekommen sind, wenn sie sich wieder frei von Weisungen des Flugpersonals bewegen können. Das soll nach Ansicht des EuGH der Fall sein, sobald die erste Flugzeugtür geöffnet und den Passagieren das Aussteigen erlaubt wird. Hingegen ändere die bloße Landung oder auch das Erreichen der Parkposition noch nichts Wesentliches an der Situation der Passagiere, in einem geschlossenen Raum von der Außenwelt getrennt zu sein.

Leider verschweigt uns der Sachverhalt, ob die betroffene Maschine ihre Parkposition am Finger oder auf dem Vorfeld hatte. Ich vermute, dass es sich um eine Fingerposition handelte, weil es andernfalls angesichts der Argumentation des EuGH nahegelegen hätte, die Busfahrt zu thematisieren. Es kann aber auch sein, dass der EuGH dieses Fass erst einmal ungeöffnet lassen wollte und sich deshalb mit der Feststellung begnügt hat, dass bereits die Tür jenseits der drei Stunden aufging.

Über den Fall, dass die Tür mit 2 Stunden 55 Minuten Verspätung aufgeht, die Ankunft am Terminal aber erst nach 3 Stunden und 5 Minuten erfolgt, ist also zumindest noch nicht ausdrücklich entschieden. Die Airlines werden sich für diesen Fall – da stimme ich Dir zu – mit dem Öffnen der Türe herauszureden versuchen. Weil es aber – deshalb mein vorangegangener Kommentar – auch auf dem Vorfeld und im Bus keine freie Bewegung für die Passagiere gibt, würde es mich überraschen, wenn der EuGH diesen Fall zum Nachteil des Fluggastes entscheiden würde. Der Begründungsaufwand wird dann allerdings höher, weil man die Busfahrt erst noch der Airline zurechnen muss.
 

volandoVIE

Erfahrenes Mitglied
31.01.2012
862
168
VIE
...
Leider verschweigt uns der Sachverhalt, ob die betroffene Maschine ihre Parkposition am Finger oder auf dem Vorfeld hatte. Ich vermute, dass es sich um eine Fingerposition handelte, weil es andernfalls angesichts der Argumentation des EuGH nahegelegen hätte, die Busfahrt zu thematisieren. Es kann aber auch sein, dass der EuGH dieses Fass erst einmal ungeöffnet lassen wollte und sich deshalb mit der Feststellung begnügt hat, dass bereits die Tür jenseits der drei Stunden aufging...

Danke Dir. Bin kein Jurist, daher entgehen mir die Feinheiten.

Mein Gefühl ist, dass die Busfahrtthematik und das eigentliche Erreichen des Terminals gewollt oder nicht gewollt noch nicht angeganden wurde, was die Urteilswirkung verwässert.
Ein guter Schritt Richtung Stärkung der Fluggastrechte ist das aber schon, auch wenn in einer geschwächten Form (rein eine Laienmeinung aus Kundensicht)
 
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janfliegt

Erfahrenes Mitglied
28.07.2011
6.129
5
FHH (Feld hinterm Haus)
Das wird für die Entscheidung Vorfeld/Finger imho irrelevant. Wahrscheinlich will aus Unwissenheit eh nur ein geringer Teil der Paxe Kohle. Von denen lassen sich bestimmt über die Hälfte gleich vom obligatorischen Nein der Airline wegen göttlichem Willen abschrecken. Klagen werden nur wenige ;)
 
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pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
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Ein guter Schritt Richtung Stärkung der Fluggastrechte ist das aber schon, auch wenn in einer geschwächten Form (rein eine Laienmeinung aus Kundensicht)

Das ist es. Das Unbehagen, das wegen der Busfahrt bleibt, resultiert daraus, dass die vertragliche Beförderungspflicht erst am Gate endet, während der "Flug" im Sinne der Verordnung womöglich schon mit dem Aussteigen aus dem Flugzeug beendet ist. Mehr dazu hier.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Das jetzt veröffentlichte Urteil des BGH vom 12. Juni 2014 – X ZR 104/13 wird nicht jedem Fluggast schmecken, klärt aber einige streitanfällige Fragen:

– Der außergewöhnliche Umstand, der zum Ausschluss des Anspruchs auf eine Ausgleichszahlung nötig ist, muss nicht auf dem verspäteten oder annullierten Flug selbst aufgetreten sein. Es genügt, dass die Verspätung oder Annullierung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgeht, der einen vorangegangenen Flug des eingesetzten Flugzeugs betraf. In dem entschiedenen Fall waren das ein Fluglotsenmangel sowie Radarausfälle im griechischen Luftraum. Sicher ist nun aber umgekehrt, dass ein technischer Defekt auf dem Vor-Umlauf den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nicht ausschließt, da er ja keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt.

– Der außergewöhnliche Umstand führt nur dann zu einer Enthaftung, wenn die Fluggesellschaft auch alles Zumutbare getan hat, um die Annullierung oder Verspätung zu verhindern. Das beginnt mit einer soliden Flotten- und Flugzeitenplanung, die kleinere Ausfälle auffangen können muss. Das bedeutet aber nicht, dass die Airline für alle denkbaren Ausfälle Vorsorge treffen muss. Ein Ersatzflugzeug etwa muss die Fluggesellschaft nach Ansicht des BGH ohne konkreten Anlass nicht vorhalten.

– Die Fluggesellschaft ist jedoch gehalten, im Rahmen des Verfügbaren und Zumutbaren ein Ersatzflugzeug zu chartern, wenn dadurch der vorgesehene Flug ohne wesentliche Verzögerung durchgeführt werden kann. Für einen etwaigen Prozess folgt daraus, dass die Airline detailliert darlegen und beweisen muss, welche Charter-Möglichkeiten ihr (nicht) zur Verfügung standen und warum das Chartern in der konkreten Situation trotz hoher Kosten nur wenig an der Verspätung oder Annullierung geändert hätte. Ohne diesen Nachweis bleibt es bei der Pflicht zur Ausgleichszahlung.
 

tian

Erfahrenes Mitglied
26.12.2009
10.707
140
OS hat gerade den heutigen Flug nach Istanbul annuliert. Die Hotline weigert sich auf einen heutigen TK Flug umzubuchen, bietet nur Morgen mit TK an. Ich würde sagen TK Ticket selbst buchen und OS in Rechnung stellen, oder?
 

tian

Erfahrenes Mitglied
26.12.2009
10.707
140
Einfach zum Flughafen, OS darf ohne Problem auf TK umbuchen.

Hat beim zweiten Anruf der Hotline geklappt, immerhin. Neuer Flug kommt jetzt planmäßig knapp über 3 Stunden später am Ziel an und auch an SAW statt IST. Sollte dann ja evtl. auch noch 250€ geben.
 

tian

Erfahrenes Mitglied
26.12.2009
10.707
140
Soll ein technischer Defekt gewesen sein. OS hat am Flughafen angeboten über SOF zu fliegen, Ankunft in IST Heute um 23:10. Muss man das annehmen oder kann man auf die Übernahme der Übernachtungskosten in VIE pochen und dann Morgen einen Direktflug nehmen?
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
45
54
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Soll ein technischer Defekt gewesen sein. OS hat am Flughafen angeboten über SOF zu fliegen, Ankunft in IST Heute um 23:10. Muss man das annehmen oder kann man auf die Übernahme der Übernachtungskosten in VIE pochen und dann Morgen einen Direktflug nehmen?

Dir ist eine Verbindung anzubieten, die es dir ermöglicht mit dem geringsten Zeitverlust dein Endziel zu erreichen.

Alternativ kannst du jeden späteten - verfügbaren - Flug der Fluggesellschaft, die den Flug durchzuführen hatte, wählen. Also z.B. auch einen am nächsten Tag. Nur besteht dann kein Anspruch auf (zusätzliche) Unterbringung und Verpflegung.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Dir ist eine Verbindung anzubieten, die es dir ermöglicht mit dem geringsten Zeitverlust dein Endziel zu erreichen.

Alternativ kannst du jeden späteten - verfügbaren - Flug der Fluggesellschaft, die den Flug durchzuführen hatte, wählen. Also z.B. auch einen am nächsten Tag. Nur besteht dann kein Anspruch auf (zusätzliche) Unterbringung und Verpflegung.

Auch nicht, wenn Dich am Flugtag nur noch eine Umsteigeverbindung ans Ziel bringen kann, während die nächste Nonstop-Verbindung ("vergleichbare Reisebedingungen") erst am nächsten Tag zur Verfügung steht? Die VO will ja vergleichbar und frühestmöglich. Im Grundsatz hätte ich gesagt: das deckt sowohl "nächster Tag + Betreuung (=Übernachtung)" als auch "selber Tag + schlechtere Bedingungen (Umstieg)". Ist sicherlich grenzwertig je nach Verbindung. DUS-FRA-BCN statt DUS-BCN ist was anderes als FRA-JFK-SFO (overnight) statt FRA-SFO. Hast Du solch eine Konstellation schon mal gehabt?
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
45
54
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Auch nicht, wenn Dich am Flugtag nur noch eine Umsteigeverbindung ans Ziel bringen kann, während die nächste Nonstop-Verbindung ("vergleichbare Reisebedingungen") erst am nächsten Tag zur Verfügung steht? Die VO will ja vergleichbar und frühestmöglich. Im Grundsatz hätte ich gesagt: das deckt sowohl "nächster Tag + Betreuung (=Übernachtung)" als auch "selber Tag + schlechtere Bedingungen (Umstieg)". Ist sicherlich grenzwertig je nach Verbindung. DUS-FRA-BCN statt DUS-BCN ist was anderes als FRA-JFK-SFO (overnight) statt FRA-SFO. Hast Du solch eine Konstellation schon mal gehabt?


Verstehe deine Überlegung. Aber eine Umsteigeverbindung ist durchaus eine einer Direktverbindung vergleichbare Reiseverbindung.

Wie gesagt, man muss diese ja nicht akzeptieren, aber wenn man auf den Direktflug am nächsten Tag besteht, wird man zumindest fluggastrechtlich seine Aufwendungen für Hotel und Verpflegung nicht erstattet bekommen. Vertragsrechtlich kann das natürlich anders aussehen.
 

tian

Erfahrenes Mitglied
26.12.2009
10.707
140
Aber müssen sie einem auch einen anderen Flughafen in der gleichen Stadt anbieten? Denn genau das haben sie ja verweigert.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Verstehe deine Überlegung. Aber eine Umsteigeverbindung ist durchaus eine einer Direktverbindung vergleichbare Reiseverbindung.

Ohne Deine Erfahrung in Frage stellen zu wollen: Die Preisgestaltung der Airlines in Bezug auf Nonstop-Verbindungen belegt objektiv anderes. Dabei kann die Differenz zu einer Umsteigeverbindung durchaus über der fälligen Ausgleichszahlung liegen.

Ich habe über einen solchen Fall noch nicht nachgedacht, weil man ja typischerweise froh ist, möglichst schnell doch noch ans Ziel zu kommen. Aber wenn mir die Umsteigeverbindung gar zu unbequem erschiene…