EU Fluggastrechte / Annullierung

ANZEIGE

meilenfreund

Erfahrenes Mitglied
10.03.2009
7.005
6.119
Hat schon jemand auf Erteilung eines Gutscheins geklagt?

Art. 7 Abs. 3 261/2004 sieht den Gutschein ausdrücklich als Alternative vor:

"Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen."

Ich habe bereits außergerichtlich gegenüber der Airline zum Ausdruck gebracht, dass ein Gutschein gewollt ist. Wären 350 EUR statt 250 EUR bei Zahlung Geld (bzw. hier sogar 700 EUR statt 500 EUR, da es um 2 Vorgänge geht).

Insofern ist der Gutschein ja eigentlich kein freiwilliges Entgegenkommen für außergerichtliche Regelungen, sondern wenn ich einen haben möchte (und der Anspruch als solcher dem Grunde nach besteht), muss auch einer ausgestellt werden. Oder übersehe ich dabei etwas?
 

TAPulator

Erfahrenes Mitglied
25.12.2011
4.698
2.433
PIX, BER, ZRH
Hat schon jemand auf Erteilung eines Gutscheins geklagt?

Art. 7 Abs. 3 261/2004 sieht den Gutschein ausdrücklich als Alternative vor:

"Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen."

Ich habe bereits außergerichtlich gegenüber der Airline zum Ausdruck gebracht, dass ein Gutschein gewollt ist. Wären 350 EUR statt 250 EUR bei Zahlung Geld (bzw. hier sogar 700 EUR statt 500 EUR, da es um 2 Vorgänge geht).

Insofern ist der Gutschein ja eigentlich kein freiwilliges Entgegenkommen für außergerichtliche Regelungen, sondern wenn ich einen haben möchte (und der Anspruch als solcher dem Grunde nach besteht), muss auch einer ausgestellt werden. Oder übersehe ich dabei etwas?

Ein Anspruch auf einen höheren Gutscheinwert als die Höhe der Ausgleichszahlung besteht natürlich nicht. Dass einige Airlines die Gutscheine mit höherem Wert anbieten, hat vor allem mal mit Kundenbindung zu tun und damit, dass man sich nur ungern von den monetären Einnahmen trennt. Klagen könnte man allenfalls auf einen Gutschein mit Höhe der Ausgleichszahlung. Aber wer will das schon?
 
Zuletzt bearbeitet:
  • Like
Reaktionen: hollaho

marcus67

Erfahrenes Mitglied
17.01.2015
3.419
3.493
Oder übersehe ich dabei etwas?

Ja.

"Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen."

Dieser Satz besagt ganz klar, dass die Airline einen Gutschein nutzen kann - aber nur mit Deiner Zustimmung. Das bedeutet umgekehrt aber nicht, dass Du ein Recht auf einen Gutschein hast. Weiterhin: Ist der Mehrwert eines Gutscheins nirgendwo festgelegt.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.446
3.153
Neuss
www.drboese.de
Ein Anspruch auf einen höheren Gutscheinwert als die Höhe der Ausgleichszahlung besteht natürlich nicht.
Das sehe ich anders.

Wurde ein Gutschein höheren Wertes zugesagt, hat der Passagier das Angebot angenommen, besteht ein Anspruch darauf.

Und: Wird der nicht erteilt, kann der Fluggast nach Nachfristsetzung einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung geltend machen, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB, in Geld. Und dann ist der höhere Betrag entscheidend.
 

meilenfreund

Erfahrenes Mitglied
10.03.2009
7.005
6.119
Das ist logisch.

Der Fall hier ist aber wohl anders gelagert: Die Airline schuldet 250€, der Passagie sagt aber: „Ich will aber einen Gutschein über 350€“.

Im Online-Formular von KLM wird diese Wahl am Beginn des Prozesses ausdrücklich eingeräumt:

1663328855775.png



1663328937196.png
 

Anhänge

  • 1663328889085.png
    1663328889085.png
    73,3 KB · Aufrufe: 6
  • Like
Reaktionen: kexbox

TAPulator

Erfahrenes Mitglied
25.12.2011
4.698
2.433
PIX, BER, ZRH
Der Fall hier ist aber wohl anders gelagert: Die Airline schuldet 250€, der Passagie sagt aber: „Ich will aber einen Gutschein über 350€“.

Ja, so hatte ich es eben auch verstanden.

Im Online-Formular von KLM wird diese Wahl am Beginn des Prozesses ausdrücklich eingeräumt...

Das hattest Du so im Eingangspost natürlich nicht erwähnt. Wenn der höhere Gutscheinwert angeboten wurde und Du dem zugestimmt hast, sehe ich natürlich auch den Anspruch.
 
  • Like
Reaktionen: marcus67

Antizwerg

Aktives Mitglied
22.01.2016
219
424
Mein Flug BER - MAD mit IB ist am Abend ausgefallen. Die beiden Flüge vorher wurden noch durchgeführt. Der Streik der Fluglotsen kann als Argument nicht gelten.
Umbuchung auf einen Alternativflug von Iberia wurde verweigert. Brauchbare Alternativen konnte ich nicht finden.

Ich kann auf der Iberia Website einfach kein passendes Formular finden um die Ansprüche geltend zu machen.
Weiß jemand wie ich zum passenden Formular komme?

Vielen Dank
 

dermatti

Erfahrenes Mitglied
03.06.2019
1.930
3.102
CGN / MUC / ZRH / EWR
Mein Flug BER - MAD mit IB ist am Abend ausgefallen. Die beiden Flüge vorher wurden noch durchgeführt. Der Streik der Fluglotsen kann als Argument nicht gelten.
Umbuchung auf einen Alternativflug von Iberia wurde verweigert. Brauchbare Alternativen konnte ich nicht finden.

Ich kann auf der Iberia Website einfach kein passendes Formular finden um die Ansprüche geltend zu machen.
Weiß jemand wie ich zum passenden Formular komme?

Vielen Dank
Kein Formular nutzen, Forderungen per Mail stellen. Adresse siehe https://www.drboese.de/blog/howto-fluggastrechte-richtig-geltend-machen/
 

TAPulator

Erfahrenes Mitglied
25.12.2011
4.698
2.433
PIX, BER, ZRH
Mein Flug BER - MAD mit IB ist am Abend ausgefallen. Die beiden Flüge vorher wurden noch durchgeführt. Der Streik der Fluglotsen kann als Argument nicht gelten.
Umbuchung auf einen Alternativflug von Iberia wurde verweigert. Brauchbare Alternativen konnte ich nicht finden.

Ich kann auf der Iberia Website einfach kein passendes Formular finden um die Ansprüche geltend zu machen.
Weiß jemand wie ich zum passenden Formular komme?

Vielen Dank

https://contacto.iberia.com/
 
  • Like
Reaktionen: Antizwerg

TAPulator

Erfahrenes Mitglied
25.12.2011
4.698
2.433
PIX, BER, ZRH
E-Mail von Iberia ist hier mit aufgeführt. Ich werde es einmal versuchen und lass mich überraschen was ihnen einfällt wieso Sie nicht zahlen wollen oder es evtl. sogar durchgeht.

Anspruch besteht ja definitiv auf wahlweise anderweitige Beförderung ODER Erstattung PLUS Betreuungsleistungen. Bezüglich Ausgleichszahlung muss die Airline aussergewöhnliche Umstände nachweisen.
 

Antizwerg

Aktives Mitglied
22.01.2016
219
424
Das mit den außergewöhnlichen Umständen ist hier sicher schwer möglich. Andere Flieger gingen an dem Tag auch.
 

TAPulator

Erfahrenes Mitglied
25.12.2011
4.698
2.433
PIX, BER, ZRH
Das mit den außergewöhnlichen Umständen ist hier sicher schwer möglich. Andere Flieger gingen an dem Tag auch.

Ja, ich weiss. Und es ist natürlich das Problem von IB, nachzuweisen, ob für den fraglichen Flug aussergewöhnliche Umstände vorlagen. Im Zweifelsfall könnte es ja tatsächlich hierfür an einer ATC-Freigabe gefehlt haben.
 
  • Like
Reaktionen: kexbox

dthighlander

Neues Mitglied
13.06.2021
18
0
Wir wollten Donnerstag von LAS über ZRH nach HAM fliegen. In ZRH angekommen, war der Flug nach Hamburg gecancelt. Wir wurden dann über STR umgebucht, und kamen erst 6 Stunden später in Hamburg an. Besteht dadurch ein Anspruch auf Ausgleichsleistung ?
In Stuttgart haben wir uns noch Essen und Trinken gekauft. Kann ich die Kosten auch irgendwo einreichen ?
Des weiteren sind unsere 2 Koffer verschollen. In Hamburg bei EW angemeldet, und hoffen das sie noch ankommen. Ich schätze, durch die Umbuchung hängen Sie in ZRH noch. Lohnt es sich bei Swiss deswegen noch einmal anzurufen ? . Die Dame in Hamburg meinte, zuständig wäre die Fluggesellschaft vom letzten Step, und das war ja EW.
Die Flüge wurden über LH gebucht
geplant war 15.09. LAS- ZRH 14:45 - 10:45+1 LX8003
16.09. ZRH - HAM 12:40 - 14:10 LX1056

Tatsächlich geflogen wurde
15.09. 14:45 - 10:45+1 LAS- ZRH LX8003
16.09. 13:27 - 13:52 ZRH - STR LX1168
16.09. 19:12 - 20:18 STR - HAM EW2042
 

wideroe

Erfahrenes Mitglied
13.01.2011
2.451
982
Gibt es eigentlich Rechtsprechung zum "frühestmöglichen Zeitpunkt" im Sinne von Art. 8 dahingehend, dass damit nicht der frühestmögliche Abflug nach dem annullierten Abflug gemeint ist, sondern die frühestmögliche Ankunft im Vergleich zur annullierten Ankunft?

Wenn man inbound fliegt und Termine hat, nützt einem im Vergleich zum annullierten Flug ein späterer Ersatzflug ja nichts, sondern man braucht einen früheren Abflug, um - ggf. mit Umstieg - pünktlich vor Ort zu sein.

Oder ist man dafür auf nationales Recht (absolutes Fixgeschäft usw.) angewiesen?
 

Antizwerg

Aktives Mitglied
22.01.2016
219
424
Wir wollten Donnerstag von LAS über ZRH nach HAM fliegen. In ZRH angekommen, war der Flug nach Hamburg gecancelt. Wir wurden dann über STR umgebucht, und kamen erst 6 Stunden später in Hamburg an. Besteht dadurch ein Anspruch auf Ausgleichsleistung ?
In Stuttgart haben wir uns noch Essen und Trinken gekauft. Kann ich die Kosten auch irgendwo einreichen ?
Des weiteren sind unsere 2 Koffer verschollen. In Hamburg bei EW angemeldet, und hoffen das sie noch ankommen. Ich schätze, durch die Umbuchung hängen Sie in ZRH noch. Lohnt es sich bei Swiss deswegen noch einmal anzurufen ? . Die Dame in Hamburg meinte, zuständig wäre die Fluggesellschaft vom letzten Step, und das war ja EW.
Die Flüge wurden über LH gebucht
geplant war 15.09. LAS- ZRH 14:45 - 10:45+1 LX8003
16.09. ZRH - HAM 12:40 - 14:10 LX1056

Tatsächlich geflogen wurde
15.09. 14:45 - 10:45+1 LAS- ZRH LX8003
16.09. 13:27 - 13:52 ZRH - STR LX1168
16.09. 19:12 - 20:18 STR - HAM EW2042
Essen und trinken können eingereicht werden. Natürlich nicht die Flasche Champagner. Sollte kein außergewöhnlicher Umstand vorliegen Bestand Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Swiss würde ich noch einmal Kontaktieren.
 

dermatti

Erfahrenes Mitglied
03.06.2019
1.930
3.102
CGN / MUC / ZRH / EWR
  • Like
Reaktionen: kexbox und Antizwerg

marcus67

Erfahrenes Mitglied
17.01.2015
3.419
3.493

Auf den Streit würde ich jetzt aber nicht ankommen lassen.

Gerade bei teuren Getränken wie Champagner ist die Rechtsprechung weder eindeutig noch pro Passagier.

Macht aber sicher auch einen Unterschied ob man Billig Eco für 350€ oder F für 7.000€ in die USA gebucht hatte. Bei einem Ticket in F stellen sich die Airlines aber eh nicht so an.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.446
3.153
Neuss
www.drboese.de
Gibt es eigentlich Rechtsprechung zum "frühestmöglichen Zeitpunkt" im Sinne von Art. 8 dahingehend, dass damit nicht der frühestmögliche Abflug nach dem annullierten Abflug gemeint ist, sondern die frühestmögliche Ankunft im Vergleich zur annullierten Ankunft?
Nein, ist mir nicht bekannt. Das diskutieren Airlines in den von mir betreuten Fällen nie aus, meine Mandanten gehen aber auch stets den sichersten Weg.
 
  • Like
Reaktionen: Noerch

dthighlander

Neues Mitglied
13.06.2021
18
0
Essen und trinken können eingereicht werden. Natürlich nicht die Flasche Champagner. Sollte kein außergewöhnlicher Umstand vorliegen Bestand Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Swiss würde ich noch einmal Kontaktieren.
DIe Erstattung für die Verpflegung steht für mich an letzter Stelle. Mir wäre wichtiger, die Koffer wieder zu bekommen.Gibt es bei Swiss eine spezielle Telefonnummer, oder muss ich einfach die Hotline anrufen.
Kann man etwas über den gecancelten Flug von ZHR nach HAM rausfinden, ob es ein außergewöhnlicher Umstand war?
Auf den Anspruch auf Ausgleichszahlung würde ich auch nicht gerne verzichten