EU Fluggastrechte / Annullierung

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TAPulator

Erfahrenes Mitglied
25.12.2011
4.693
2.431
PIX, BER, ZRH
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Bin mir nicht sicher wie das rechtlich hier aussieht

gebucht ist

mit DL ab PHL-DTW-CDG-RAK - genügend Umsteigezeit in DTW - Air France Ticket
dann schedule change ( weit mehr als 14 Tage vorher ) und nur noch 35 Minuten Umsteigezeit ( das ist minimum in DTW ). DL kommt aus PHL verspätet rein und Anschluss nach CDG mit AF verpasst

€600 ja oder nein ?
- AF hat die Verspätung nicht zu verantworten, sondern DL. Daher nein, weil keine EU Airline ( DL ) und Reisebeginn ausserhalb der EU ?
- AF Ticket und Weiterflug mit EU Airline - daher doch Anspruch ?
- Endziel ausserhalb der EU - daher eh' egal ob EU Airline, Start innerhalb der EU etc. ?
- schedule change Wochen ( mehr als 2 ) vorher - daher kein Anspruch ?

Danke !

Die Umbuchung mehr als zwei Wochen im Voraus begründet bis auf die anderweitige Beförderung [die Du ja mit den 35 min Umsteigezeit hattest] keine weiteren Ansprüche.

Was die Verspätung angeht, kann man trotzdem schon mal bei AF claimen. Meine letzte DL-Verspätung wurde auch an den AF/KL-Kundendienst übergeben.

Wieviel später bist Du denn am Endziel angekommen?
 

hegemonie

Erfahrenes Mitglied
19.02.2012
711
470
Jetzt hat es uns wieder erwischt; diesmal auf EasyJet.

Gebucht war folgende Direktverbindung für 3 Pax (für ~ 600 EUR Gesamtpreis inkl XL Seats und Gepack):
BSL-SSH am 15. Feb 2023
SSH-BSL am 1. März 2023

Basel-Mulhouse-Freiburg (Check-in Schweizer Sektor) nach Sharm El Sheikh (Terminal 1)
EZS1209
________________________________________
Abflugszeit: Mi 15 Feb 2023 11:40
Ankunftszeit: Mi 15 Feb 2023 17:15

Sharm El Sheikh (Terminal 1) nach Basel-Mulhouse-Freiburg
EZS1210
________________________________________
Abflugszeit: Mi 01 Mrz 2023 18:00
Ankunftszeit: Mi 01 Mrz 2023 21:55

Hin- und Rückflug wurden ersatzlos gestrichen und Easyjet bietet ab BSL im Februar-März keinerlei Flüge nach SSH mehr an.
Umsteigeverbindungen ab BSL zu ähnlichen Flugzeiten sind nicht verfügbar als auch keine Direktflüge ab ZRH.

Ich habe daher nun Easyjet aufgefordert, eine Ersatzverbindung (mit Transfer in CAI) wie folgt ab ZRH zu buchen (laut Berichten hier im Faden wird Easyjet wohl nicht machen):

15. Februar 2023
Egypt Air 9271 (op by LX)
ZRH 12:15
CAI 17:10

Egypt Air 28
CAI 19:50
SSH 20:50

1. März 2023
Egypt Air 25
SSH 15:15
CAI 16:15

Egypt Air 9270 (op by LX)
CAI 18:20
ZRH 21:25

Allerdings ist diese Verbindung mit ca 808 EUR je Pax ein vielfaches teurer als der ursprünglich gebuchte Flug (~2400 EUR vs ~600 EUR).
Es gibt zwar günstigere Umsteige-Verbindungen, welche aber stark abweichende Flugzeiten haben. Ich habe zudem auch wenig Lust mit Kleinkind nachts um 3 in SSH zu landen oder abzufliegen...

Wie schätzt Ihr die Chancen ein, dass Easyjet diese Mehrkosten übernehmen wird, sollten wir diese Verbindung nach Fristablauf selber buchen und dann die Kosten bei der Airline einreichen?

Vielen Dank!
 

hegemonie

Erfahrenes Mitglied
19.02.2012
711
470
Gleich Null.

Selbst gebucht ist die spannende Frage, wie es rechtlich bei einem anderen Airport aussieht.
Bislang versucht Easyjet tel. noch abendteuerliche Umsteigeverbindung op by Easyjet zu finden:
Hinflug ab GVA direkt nach SSH aber zurück nur irgendwas via London (mit Flughafenwechsel) :doh: Man will das jetzt weiter prüfen und mich zurückrufen....
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.430
15.042
Wie schätzt Ihr die Chancen ein, dass Easyjet diese Mehrkosten übernehmen wird, sollten wir diese Verbindung nach Fristablauf selber buchen und dann die Kosten bei der Airline einreichen?

Selbst wenn der Anspruch bestehen sollte (was ich ausdrücklich nicht weiß): Wie ist das denn so mit der Durchsetzbarkeit, ohne Deutschlandbezug, im Zweifel an einem französischen Gericht?
 

thbe

Erfahrenes Mitglied
27.06.2013
9.445
9.872
Fällt unter EU261 nach Schweizer Muster. Das ist bei Stornos nicht entscheidend anders Als unseres inkl. EuGH etc.

Die anderweitige Beförderung nach eigenem Gusto muss schon den gleichen Start und das gleiche Ziel haben (Flughäfen innerhalb einer Stadt mal Außen vor). Doch es muss keine durchgehende Flugverbindung sein.

BSL-ZRH mit der Bahn und dann ab ZRH mit dem Flieger weiter wäre eine zulässige anderweitige Beförderung. Damit könntest Du Deinen Gegenvorschlag ergänzen, damit er konform ist.
 
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hegemonie

Erfahrenes Mitglied
19.02.2012
711
470
Sollte Easyjet jetzt nix machen, werde ich wohl einen Ersatzflug selber buchen und versuchen die Kosten einzufordern.

In der Schweiz scheint ja die Durchsetzung von Fluggastrechten etwas schwieriger zu sein. Juser Kexbox hat schon mitgeteilt, dass er nicht helfen kann.
Online hab ich folgendes gefunden; ggf ist es ja einen Versuch wert:

Beschwerdestellen
Wer ein Problem wegen der sogenannten Nichtbeförderung (Überbuchung), Annullierung oder grosser Verspätung hat, kann sich direkt mit der Airline in Verbindung setzen. Bleibt eine Antwort aus oder ist sie negativ, ist der Mediator des Bundesamts für Zivilluftfahrt die nächste Anlaufstelle:

Bundesamt für Zivilluftfahrt
Passagierrechte
3003 Bern
+41 58 465 95 96
(Werktags von 14 bis 16 Uhr)
Passengerrights@bazl.admin.ch
 

marcus67

Erfahrenes Mitglied
17.01.2015
3.369
3.441
BAZL kann man versuchen, da ist aber eine Entscheidung für die Fluggesellschaft nicht rechtlich bindend.

Das Problem in der Schweiz ist halt, dass die Kosten des Rechtsstreits nicht oder nur teilweise erstattet werden. Damit lohnt sich das in den meisten Fällen nicht.
 
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hegemonie

Erfahrenes Mitglied
19.02.2012
711
470
Puh, dann plane ich ggf doch komplett um:

Hinflug 2 Tage früher (also am 13.2.) nach CAI und da Pyramiden etc anschauen. Am 15.2. dann domestic nach SSH weiter.
Allein die Kosten für Rückflug SSH-CAI-ZRH (plus Zugticket nach Basel) am 1.3. könnte ich dann theoretisch versuchen Easyjet reinzuwürgen.... ich hab ja separate Storno-Emails für Hin- und Rückflug bekommen.

Für die Mehrkosten für die neuen Flüge hätte ich dann immerhin auch einen Mehrwert an Urlaub ;)
 

nickstaub

Erfahrenes Mitglied
27.05.2011
257
41
Vielleicht kann man dich hier beraten:

Hallo zusammen,

von dieser Stelle (EVZ DE) hat mich bereits die Rückantwort einer äußerst freundlichen Rechtsanwältin erreicht. Die Antworten möchte ich euch nicht vorenthalten:

#1: EVZ ist hier nicht zuständig, da Hauptsitz der Airline nicht innerhalb EU.
#2: Verweis auf Anwalt oder Prozesskostenfinanzierer (Flightright etc.)
#3: Da ich als Verbraucher in DE sitze, sollte deutsches Recht Anwendung finden (ist das so? Hier im Forum wird ja eher eine andere Meinung vertreten). Verjährung in Belgien daher nicht relevant.
#4: Falls trotzdem belgisches Recht: Gegenseite muss belegen, dass Verjährung eingetreten ist. Ansonsten sei der Anspruch auch trotz ggf. eingetretener Verjährung ganz normal durchsetzbar. Damit hätten ausländische Airlines wohl oftmals Probleme bzw. sie hätten diesen Punkt "nicht am Schirm".

Schönes Wochenende!
 
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schlepper

Erfahrenes Mitglied
31.08.2016
3.971
3.919
FRA
Ich habe hier als auch privat mehrere Rückmeldungen, dass U2 die Kosten für Ersatzbeförderung ohne Murren übernimmt. Das war auch die Aussage, als mein SSH-Flug (für Januar) schon im September storniert wurde, als ich anfragte, ob ich auf eine andere Strecke umbuchen könne.
 
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tschaggoman

Aktives Mitglied
20.08.2014
203
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Ich habe hier als auch privat mehrere Rückmeldungen, dass U2 die Kosten für Ersatzbeförderung ohne Murren übernimmt. Das war auch die Aussage, als mein SSH-Flug (für Januar) schon im September storniert wurde, als ich anfragte, ob ich auf eine andere Strecke umbuchen könne.
Also bei mir tun sie es aktuell nicht. (Mai flug wurde vor einigen Wochen storniert). Man sieht sich generell erst ab 14 Tagen vor Abflug generell in der Pflicht überhaupt etwas zu zahlen.
 

hegemonie

Erfahrenes Mitglied
19.02.2012
711
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Puh, dann plane ich ggf doch komplett um:

Hinflug 2 Tage früher (also am 13.2.) nach CAI und da Pyramiden etc anschauen. Am 15.2. dann domestic nach SSH weiter.
Allein die Kosten für Rückflug SSH-CAI-ZRH (plus Zugticket nach Basel) am 1.3. könnte ich dann theoretisch versuchen Easyjet reinzuwürgen.... ich hab ja separate Storno-Emails für Hin- und Rückflug bekommen.

Für die Mehrkosten für die neuen Flüge hätte ich dann immerhin auch einen Mehrwert an Urlaub ;)
Hab jetzt selber folgende Alternative gebucht (für 3 Pax):
ZRH-ATH-CAI auf Aegean mit perfekten Flugzeiten und 2 Tage früher als der usprünglich gebuchte Hinflug mit EasyJet: 690.96 EUR
CAI-SSH-CAI auf EgyptAir: 326.91 EUR
CAI-ZRH auf LX: 190 EUR zzgl. 45.000 Meilen (für mich, +1 als Companion Award +0.5)

Damit insgesamt 1207,87 EUR anstatt 664,70 CHF bei EasyJet

Eingeplant ist jetzt ein 2 Tage früherer Abflug nach CAI und dort 2 Nächte im Conrad für Besuch der Pyramiden. Dazu ein paar Loungebesuche und deutlich mehr Freigepäck. Abflug ab ZRH für uns auch deutlich bequemer, da Anreise mit der Bahn möglich.
Ich denke ich werde einfach die Erstattung anfordern und mir da keinen Stress mit EasyJet geben. Preisunterschied ist einfach nicht gross genug dazu...
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
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So, nun hat es mich auch erwischt. War ja klar, fünf Monate vor Abflug 4Y zu buchen, ist ja grob fahrlässig :LOL:

Gebucht:
26.3.23 HER-MUC 1045-1240 LH4325 - storniert. Plot Twist: Laut Buchungsbestätigung LH opb 4Y, davon ist in der Stornierung keine Rede mehr => wer ist Anspruchsgegner?
MUC-BRE 1455-1605 LH2194 - storniert

Umbuchungsvorschlag:
26.3.23 HER-FRA 1705-1920 LH1297
FRA-BRE 2150-2245 LH360

Sehr unschön, wenn man mit zwei Kleinkindern um 1000 aus dem Hotel ausziehen muss, nachts um eins nach Hause kommt und dann noch nicht einmal entschädigt wird.

Akzeptable Alternativen wären:
25.3.23 HER-FRA 1010-1230 LH5913 opb A3
FRA-BRE 1720-1815 LH356 opb CL

Problem: vor dem eigentlichen Abflug, somit wohl kein Anspruch darauf, und natürlich ein Urlaubstag weniger (Hotel bereits bezahlt). Oder:

26.3.23 HER-ATH 1130-1220 A3307
ATH-FRA 1355-1555 LH1279
FRA-BRE 1705-1800 LH356 opb CL

Problem: Ich bin mir nicht sicher, ob LH sich freiwillig darauf einlassen wird, und das zusätzliche Segment ist für die Kinder auch nicht schön - aber weniger schlimm als die späte Ankunft gemäß LHs initialem Vorschlag.


Sehe ich das richtig, dass auf HER-ATH-FRA-BRE ein Anspruch besteht, und dass ich da zur Not "Hardball" spielen und selber buchen kann? Bzw. gibt es Erfahrungen, ob LH bereitwillig entweder einen Tag früher (und auf A3 aber immerhin Codeshare) bzw. auf ein Segment mehr mit A3-Zubringer ohne Codeshare umbucht? 220er-Ticket, fluggastrechtlich egal, ich weiß, aber die Umbuchung wird so erleichtert.

Und, s.o., wer ist Anspruchsgegner, LH oder 4Y? Ehrlich gesagt ist mir nicht einmal klar, ob HER-MUC ein Codeshare oder ein Wetlease gewesen wäre. Und wie gesagt, in der Stornierungsmitteilung ist keine Rede mehr von 4Y, das sieht so aus, als wäre da ein stinknormaler LH-opb-LH-Flug gestrichen worden. Und MUC-BRE ist ja auch gestrichen (ist er natürlich nicht, aber wir sind halt runtergeflogen).
 
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TAPulator

Erfahrenes Mitglied
25.12.2011
4.693
2.431
PIX, BER, ZRH
So, nun hat es mich auch erwischt. War ja klar, fünf Monate vor Abflug 4Y zu buchen, ist ja grob fahrlässig :LOL:

Gebucht:
26.3.23 HER-MUC 1045-1240 LH4325 - storniert. Plot Twist: Laut Buchungsbestätigung LH opb 4Y, davon ist in der Stornierung keine Rede mehr => wer ist Anspruchsgegner?
MUC-BRE 1455-1605 LH2194 - storniert

Umbuchungsvorschlag:
26.3.23 HER-FRA 1705-1920 LH1297
FRA-BRE 2150-2245 LH360

Sehr unschön, wenn man mit zwei Kleinkindern um 1000 aus dem Hotel ausziehen muss, nachts um eins nach Hause kommt und dann noch nicht einmal entschädigt wird.

Akzeptable Alternativen wären:
25.3.23 HER-FRA 1010-1230 LH5913 opb A3
FRA-BRE 1720-1815 LH356 opb CL

Problem: vor dem eigentlichen Abflug, somit wohl kein Anspruch darauf, und natürlich ein Urlaubstag weniger (Hotel bereits bezahlt). Oder:

26.3.23 HER-ATH 1130-1220 A3307
ATH-FRA 1355-1555 LH1279
FRA-BRE 1705-1800 LH356 opb CL

Problem: Ich bin mir nicht sicher, ob LH sich freiwillig darauf einlassen wird, und das zusätzliche Segment ist für die Kinder auch nicht schön - aber weniger schlimm als die späte Ankunft gemäß LHs initialem Vorschlag.


Sehe ich das richtig, dass auf HER-ATH-FRA-BRE ein Anspruch besteht, und dass ich da zur Not "Hardball" spielen und selber buchen kann? Bzw. gibt es Erfahrungen, ob LH bereitwillig entweder einen Tag früher (und auf A3 aber immerhin Codeshare) bzw. auf ein Segment mehr mit A3-Zubringer ohne Codeshare umbucht? 220er-Ticket, fluggastrechtlich egal, ich weiß, aber die Umbuchung wird so erleichtert.

Und, s.o., wer ist Anspruchsgegner, LH oder 4Y? Ehrlich gesagt ist mir nicht einmal klar, ob HER-MUC ein Codeshare oder ein Wetlease gewesen wäre. Und wie gesagt, in der Stornierungsmitteilung ist keine Rede mehr von 4Y, das sieht so aus, als wäre da ein stinknormaler LH-opb-LH-Flug gestrichen worden. Und MUC-BRE ist ja auch gestrichen (ist er natürlich nicht, aber wir sind halt runtergeflogen).

LH 4325 ist ein CodeShare auf 4Y 1257, somit ist 4Y die ausführende Airline und damit Ansprechpartner. Die teils gelistete C-Serie mag dann wohl noch der WetLease auf BT sein, ändert aber nichts an der ausführenden Airline. Auch wenn die akzeptable A3-Alternative als Ersatzbeförderung vor dem eigentlichen Reisedatum liegt, würde ich es versuchen und mit Zumutbarkeit argumentieren.
 
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thbe

Erfahrenes Mitglied
27.06.2013
9.445
9.872
Sehe ich das richtig, dass auf HER-ATH-FRA-BRE ein Anspruch besteht, und dass ich da zur Not "Hardball" spielen und selber buchen kann? Bzw. gibt es Erfahrungen, ob LH bereitwillig entweder einen Tag früher (und auf A3 aber immerhin Codeshare) bzw. auf ein Segment mehr mit A3-Zubringer ohne Codeshare umbucht? 220er-Ticket, fluggastrechtlich egal, ich weiß, aber die Umbuchung wird so erleichtert.
Bei meinen INVOLs war es n der LHG egal, ob ich früher oder später fliegen will. Da habe ich auch Flüge um Monate nach vorne geschoben. Verfügbare BK waren egal. Routing war auch egal. Ob LH/LX/OS war ebenfalls egal. Start- und Zielflughafen habe ich nicht verändert, wäre aber im gewissen Rahmen gegangen.

Bei Umbuchung auf LG wurde rumgezickt. Das kommt allerdings auch auf’s Drumherum an. Du hast ja gute Gründe für einen passend ausgewählten Flug. Erwachsenen ist mehr zumutbar als Kleinkindern. Konkrete Erfahrungen mit der Umbuchungsbereitschaft auf A3 habe ich keine. Die Rechtslage ist jedenfalls klar. Annullierung im Sinne von EU261 mit mehr als 2 Wochen Vorlauf.

Bei Berücksichtigung der Formalien hast Du das Recht auf Erstattung nach Selbstbuchung. LH hat einen Vorschlag gemacht, der nicht passt (6h Differenz).

Damit kannst Du natürlich auch den Hinflug umbuchen.
Und, s.o., wer ist Anspruchsgegner, LH oder 4Y? Ehrlich gesagt ist mir nicht einmal klar, ob HER-MUC ein Codeshare oder ein Wetlease gewesen wäre. Und wie gesagt, in der Stornierungsmitteilung ist keine Rede mehr von 4Y, das sieht so aus, als wäre da ein stinknormaler LH-opb-LH-Flug gestrichen worden. Und MUC-BRE ist ja auch gestrichen (ist er natürlich nicht, aber wir sind halt runtergeflogen).
Wenn im Storno LH angegeben ist, ist LH Dein Ansprechpartner.
 
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Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.430
15.042
Da bin ich mir nicht so sicher:

herbred6fld.jpg


Hier sieht es nach der Stornierung eines reinen LH-Fluges (bzw. zweier solcher) aus - so als hätte man erst auf LH umgestellt und dann gestrichen.

Denn die Darstellung eines opb-Fluges, sowohl Wetlease als auch Codeshare, sieht ja so aus, alles brav angeben:

breheraddcp.jpg


Wie auch immer, eine einvernehmliche Umbuchung bekommt man von LH wegen des 220er-Tickets, das ist klar. Ich habe halt nur keine Lust, im Konfliktfall selbst die Ersatzbeförderung zu buchen, und dann vom Beklagten ein Häuschen weiter geschickt zu werden.
 

TAPulator

Erfahrenes Mitglied
25.12.2011
4.693
2.431
PIX, BER, ZRH
Da bin ich mir nicht so sicher...

Ich schon. Es ist ein CodeShare auf 4Y. Guckstu meinen Link oben oder versuchst mal LH 4325 auf flightradar zu finden. Wird Dir nicht gelingen, da als 4Y 1257 unterwegs.

Natürlich kannst Du auch versuchen, Dich bei LH umbuchen zu lassen, wenn es Erfolg verspricht. Formal wäre fluggastrechtlich zwar 4Y zuständig und das war ja Deine Frage. Aber es ist ja auch irgendwie der gleiche Laden.
 

west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
7.948
2.919
CGN
Auch wenn der Flughafen in Frankreich liegt, unterliegen nach meinem Stand Abflüge ab BSL Schweizer Recht. Vielleicht kann es sich der Passagier auch aussuchen. Dass automatisch und immer französisches Recht gilt, trifft m.E. nicht zu.

Das anwendbare Recht ist von dem Gerichtsstand zu unterscheiden.

Irgendein schweizer Gericht (meine das Zivilgericht Basel-Stadt) hat auch bereits entschieden, dass bei Abflug ex BSL nur ein französischer Gerichtsstand begründet ist.

Der Staatsvertrag zwischen CH und FR regelt wohl ebenfalls, dass der Flughafen ausschließlich französicher Gerichtsbarkeit unterliegt.
 

meilenfreund

Erfahrenes Mitglied
10.03.2009
7.005
6.119
Das anwendbare Recht ist von dem Gerichtsstand zu unterscheiden.

Irgendein schweizer Gericht (meine das Zivilgericht Basel-Stadt) hat auch bereits entschieden, dass bei Abflug ex BSL nur ein französischer Gerichtsstand begründet ist.

Der Staatsvertrag zwischen CH und FR regelt wohl ebenfalls, dass der Flughafen ausschließlich französicher Gerichtsbarkeit unterliegt.

Gemeint ist wahrscheinlich dies hier:


Auf dem Flughafen gilt grundsätzlich französisches Recht, Ausnahmen gibt es im wesentlichen nur im Bereich Polizei- und Zollrecht.

Der Staatsvertrag enthält keine Regelung zur gerichtlichen Zuständigkeit, daher französische Gerichte zuständig.
 

west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
7.948
2.919
CGN
Gemeint ist wahrscheinlich dies hier:


Auf dem Flughafen gilt grundsätzlich französisches Recht, Ausnahmen gibt es im wesentlichen nur im Bereich Polizei- und Zollrecht.

Der Staatsvertrag enthält keine Regelung zur gerichtlichen Zuständigkeit, daher französische Gerichte zuständig.

Allerdings bestimmt Art. 6 zum anwendbaren Recht:

Für das ganze Gebiet des Flughafens gilt das französische Gesetz- und Verordnungsrecht, soweit nicht durch diesen Staatsvertrag oder seine Anhänge ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen ist.

Anderweitige Regelungen gibt es wohl vor allem für das Arbeitsrecht der Beschäftigten, wo es dann auch gleich zu Streitigkeiten zwischen den stolzen Eigenossen und den ebenso stolzen Franzosen kam :)