EU Fluggastrechte / Annullierung

ANZEIGE

rz231

Erfahrenes Mitglied
01.08.2010
1.051
50
HAJ, BWE
ANZEIGE
Einmal ein positives Beispiel (obwohl das eigentlich selbstverständlich sein sollte): Ende März wurde ich wegen einer Streichung von IAD über VIE (statt FRA) nach HAJ geflogen, am Ende 4:40 Verspätung. Nach einem Schreiben an LH wurden mir gestern 630 € (incl. zusätzlicher Transportkosten) ohne Widerworte zugesprochen. Kann auch einfach sein.
 
  • Like
Reaktionen: red_travels

lutscha123

Reguläres Mitglied
26.10.2016
38
4
Ein weiteres positives Beispiel: 2xLH, am Hinflug Annullierung, am Rückflug Verspätung größer 3h. Am 12. April Forderungen eingereicht, am selben Tag noch bestätigt bekommen. Für die Verspätung die Auszahlung veranlasst, am 13. bereits am Konto. (y)
Bei der Annullierung habe ich die Auszahlung noch nicht veranlasst, da weitere Forderungen betreffend Auslagen für Alternativtransport ignoriert wurden.
Wie geht ihr da vor, Entschädigung auszahlen lassen und die weiteren Forderungen im Nachgang regeln oder alles auf einmal regeln?
 

Eiturlyf

Aktives Mitglied
19.08.2013
192
30
Kurze Frage:

IAH-ORD-FRA UA/LH gebucht über LH.

IAH-ORD verspätet, daher ORD-FRA verpasst. Umgebucht auf folgenden Tag.

Gibt es hier eine Entschädigung?
 

H.Bothur

Erfahrenes Mitglied
19.04.2015
918
319
HAM - PRM
Bei der Annullierung habe ich die Auszahlung noch nicht veranlasst, da weitere Forderungen betreffend Auslagen für Alternativtransport ignoriert wurden. Wie geht ihr da vor, Entschädigung auszahlen lassen und die weiteren Forderungen im Nachgang regeln oder alles auf einmal regeln?

Wenn man das Geld nicht gerade für was braucht würde ich immer alles auf einmal regeln. Ich glaube das ist einfacher und birgt weniger die Gefahr der Verwirrung.

Hans
 
  • Like
Reaktionen: lutscha123

effzeh

Neues Mitglied
16.04.2023
4
0
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zu einer Entschädigungszahlung aufgrund einer Verspätung > 3 Stunden. Am 3.04. sind wir die Strecke FRA-CUN mit Condor geflogen. Das Boarding begann pünktlich und um 12 Uhr sollten wir abheben. Leider gab es dann aber einen technischen Fehler (der Pilot machte mehrere Ansagen und es gab wohl ein Problem mit einem Ventil zur Sauerstoffversorgung) und wir saßen rund 2 Stunden im Flugzeug fest, da mehrere Techniker versuchten, das Problem noch in den Griff zu kriegen. Weil das nicht gelang, mussten alle wieder aussteigen und auf eine Ersatzmaschine warten, die dann um 15.40 Uhr startete und anstatt um 16.50 Uhr Ortszeit um 20.22 Uhr landete.
Wir haben die Reise als Pauschalreise gebucht und als ich das dem Veranstalter mitgeteilt habe, schickte er mir einen Link zu einem Kontaktformular von Condor zu. Das habe ich zwar ausgefüllt, weiß aber, dass sie sich vermutlich nicht melden werden und Condor ja eine harte Nuss sein soll was Entschädigungszahlungen angeht.
Da ich bisher wenig Erfahrung mit Flugverspätungen/EU-Fluggastrechten habe, wäre ich über Tipps dankbar, wie ich weiter vorgehen soll. Wäre es ratsam, direkt einen Anwalt ins Boot zu holen bzw. nach einem Mahnschreiben mit Fristsetzung einzuschalten? Wie wahrscheinlich ist es, dass dieser Fall erfolgreich sein wird? Besteht im Falle eines defekten Ventils für Condor irgendwie die Möglichkeit, sich mit höherer Gewalt herauszureden? Ich habe keine Rechtschutzbersicherung und möchte natürlich nicht auf den Anwaltskosten sitzenbleiben. Oder sollte man es erst einmal auf eigene Faust versuchen? Oder direkt den bequemen Weg gehen und die gängigen Geldeintreiber-Vereine bemühen? Ich wäre über Rückmeldungen sehr dankbar.
Vielen Dank und einen schönen Sonntag
 

Nitus

Erfahrenes Mitglied
04.04.2013
5.764
27.277
MUC
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zu einer Entschädigungszahlung aufgrund einer Verspätung > 3 Stunden. Am 3.04. sind wir die Strecke FRA-CUN mit Condor geflogen. Das Boarding begann pünktlich und um 12 Uhr sollten wir abheben. Leider gab es dann aber einen technischen Fehler (der Pilot machte mehrere Ansagen und es gab wohl ein Problem mit einem Ventil zur Sauerstoffversorgung) und wir saßen rund 2 Stunden im Flugzeug fest, da mehrere Techniker versuchten, das Problem noch in den Griff zu kriegen. Weil das nicht gelang, mussten alle wieder aussteigen und auf eine Ersatzmaschine warten, die dann um 15.40 Uhr startete und anstatt um 16.50 Uhr Ortszeit um 20.22 Uhr landete.
Wir haben die Reise als Pauschalreise gebucht und als ich das dem Veranstalter mitgeteilt habe, schickte er mir einen Link zu einem Kontaktformular von Condor zu. Das habe ich zwar ausgefüllt, weiß aber, dass sie sich vermutlich nicht melden werden und Condor ja eine harte Nuss sein soll was Entschädigungszahlungen angeht.
Da ich bisher wenig Erfahrung mit Flugverspätungen/EU-Fluggastrechten habe, wäre ich über Tipps dankbar, wie ich weiter vorgehen soll.

Wäre es ratsam, direkt einen Anwalt ins Boot zu holen bzw. nach einem Mahnschreiben mit Fristsetzung einzuschalten?

Condor unter Fristsetzung auffordern, die Entschädigung von 300 Euro p.P. zu zahlen. Das Ganze im Namen aller Passagiere machen und in einer Art und Weise, dass Du einen Nachweis Deines Schreibens hast. Anschließend einen entsprechenden Rechtsanwalt beauftragen.

Das Musterschreiben von Dr. Böse ist da sehr hilfreich.

Wie wahrscheinlich ist es, dass dieser Fall erfolgreich sein wird?

Sehr wahrscheinlich, wenn man den richtigen Anwalt wählt.

Besteht im Falle eines defekten Ventils für Condor irgendwie die Möglichkeit, sich mit höherer Gewalt herauszureden?

Äußerst unwahrscheinlich

Ich habe keine Rechtschutzbersicherung und möchte natürlich nicht auf den Anwaltskosten sitzenbleiben. Oder sollte man es erst einmal auf eigene Faust versuchen? Oder direkt den bequemen Weg gehen und die gängigen Geldeintreiber-Vereine bemühen? Ich wäre über Rückmeldungen sehr dankbar.

Einen Anspruch darauf, die Rechtsanwaltskosten durch die Gegenseite (Condor) ersetzt zu bekommen, hast Du erst, wenn Du sie erfolgreich in Verzug gesetzt hast. Dazu das o.g. Musterschreiben.

Dein Fall ist gemäß Deiner Schilderung sonnenklar. Da wirst Du auf keinen Kosten sitzenbleiben. Und selbst für den absolut unwahrscheinlichen Fall sind die Verfahrenskosten bei dem geringen Streitwert auch überschaubar.

Einen Dienstleister, der neben den Anwaltsgebühren auch noch einen Teil der Dir zustehenden Entschädigung einbehalten möchte, würde ich persönlich nicht beauftragen.
 

Nitus

Erfahrenes Mitglied
04.04.2013
5.764
27.277
MUC
Vielen Dank für die Rückmeldung. Aber sind das nicht 600 Euro pro Person?

Erst ab vier Stunden, wenn ich mich nicht irre. Für drei bis vier Stunden Verspätung gibt es >3.500km Entfernung nur 300 Euro. Aber das kann vielleicht einer der etwas sattelfesteren Mitforisten hier nochmal bestätigen oder korrigieren.
 
  • Like
Reaktionen: bender1057

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Dieser Unsinn mit den 300 anstatt 600 Euro ist nicht aus der Welt zu bekommen. Und wenn man es nicht weiß, dann hilft ein Blick in die Verordnung - und wenn das auch nicht nutzt, dann bitte dieses offenbare Unwissen hier nicht noch im Forum breittreten…
 

Nitus

Erfahrenes Mitglied
04.04.2013
5.764
27.277
MUC
Dieser Unsinn mit den 300 anstatt 600 Euro ist nicht aus der Welt zu bekommen. Und wenn man es nicht weiß, dann hilft ein Blick in die Verordnung - und wenn das auch nicht nutzt, dann bitte dieses offenbare Unwissen hier nicht noch im Forum breittreten…

Ich hatte die Angaben mit den 300 Euro bei verschiedenen Dienstleistern gefunden, z.B. hier bei euclaim:

1681647439829.png

Da mir das aber selbst etwas komisch vorkam, hatte ich ja bei meinen Ausführungen bereits geschrieben, dass ich mir da nicht komplett sicher bin.

Würde mich aber dennoch interessieren, warum verschiedene Fluggastrecht-Dienstleister der Meinung sind, dass es für 3-4 Stunden Verspätung bei Flügen >3.500 km Entfernung nur 50% der 600 Euro geben soll. Auf die Schnelle konnte ich das im Originaltext der EU-Verordnung nicht finden.
 

thbe

Erfahrenes Mitglied
27.06.2013
9.445
9.871
Dieser Unsinn mit den 300 anstatt 600 Euro ist nicht aus der Welt zu bekommen. Und wenn man es nicht weiß, dann hilft ein Blick in die Verordnung - und wenn das auch nicht nutzt, dann bitte dieses offenbare Unwissen hier nicht noch im Forum breittreten…
Bei Verspätungen hilft in Sachen Ausgleichszahlung ein Blick in die Verordnung so ziemlich gar nicht.
 
  • Like
Reaktionen: bender1057

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Bei Verspätungen hilft in Sachen Ausgleichszahlung ein Blick in die Verordnung so ziemlich gar nicht.
Auch Unsinn.

Hier das maßgebliche Argument, weshalb bei Verspätungen die Kürzung nicht in Betracht kommt:

Art. 8 Abs. 1 lit. c) stellt - ausdrücklich! - auf eine anderweitige Beförderung durch einen Alternativflug ab. Bei einer Verspätung aber gibt es keine alternative (!) Beförderung, sondern der ursprüngliche (!) Flug ist verspätet.

Außerdem: Eine Kürzung wäre nur in Fällen des Art. 8 Abs. 1 lit. c), nie aber in den Fällen von lit. a) oder b) möglich, da man insoweit die maßgebliche dreistündige Verspätung (noch) nicht erreicht hätte. Mit anderen Worten: Wer 3:01 Std verspätet von Hamburg in Kreta ankommt, bekäme immer 400 Euro, wer aber 3:01 Std verspätet von Frankfurt nach New York reist, bekäme wegen der Kürzung nur 300 (anstatt 600) Euro?

Nicht vergessen: Der EuGH hat die dreistündige Verspätung in Analogie zur Annullierung entwickelt, nicht in Analogie zur Rechtsfolge, inklusive Kürzungsmöglichkeit. Kann man das anders sehen? Ja, Airlines können das bestimmt - aber in der Rspr ist das kein Selbstläufer.
 

Brierley Hill

Erfahrenes Mitglied
02.05.2015
329
298
CHO/IAD
interiminnkeeper.net
Dieser Unsinn mit den 300 anstatt 600 Euro ist nicht aus der Welt zu bekommen. Und wenn man es nicht weiß, dann hilft ein Blick in die Verordnung - und wenn das auch nicht nutzt, dann bitte dieses offenbare Unwissen hier nicht noch im Forum breittreten…
schon weit hergeholt dem User Nitus hier den Vorwurf zu machen, er wuerde Unsinn verbreiten. Er hat doch klar und deutlich geschrieben, "wenn ich micht nicht irre ...."

Dann verbreite ich mal weiteren Unsinn: Wenn ich mich nicht irre, kann die Ausgleichszahlung bei einer Entfernung von mehr als 3.500km um 50% seitens der Airline gekuerzt werden, wenn die Verspaetung mehr als 3 Stunden, aber weniger als 4 Stunden war - dada und troett - 300 EURO - da sind sie wieder
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
schon weit hergeholt dem User Nitus hier den Vorwurf zu machen, er wuerde Unsinn verbreiten. Er hat doch klar und deutlich geschrieben, "wenn ich micht nicht irre ...."

Dann verbreite ich mal weiteren Unsinn: Wenn ich mich nicht irre, kann die Ausgleichszahlung bei einer Entfernung von mehr als 3.500km um 50% seitens der Airline gekuerzt werden, wenn die Verspaetung mehr als 3 Stunden, aber weniger als 4 Stunden war - dada und troett - 300 EURO - da sind sie wieder
Siehe oben.

Der Standpunkt wird durch Wiederholung nicht richtig(er)
 

thbe

Erfahrenes Mitglied
27.06.2013
9.445
9.871
Auch Unsinn.

Hier das maßgebliche Argument, weshalb bei Verspätungen die Kürzung nicht in Betracht kommt:

Art. 8 Abs. 1 lit. c) stellt - ausdrücklich! - auf eine anderweitige Beförderung durch einen Alternativflug ab. Bei einer Verspätung aber gibt es keine alternative (!) Beförderung, sondern der ursprüngliche (!) Flug ist verspätet.

Außerdem: Eine Kürzung wäre nur in Fällen des Art. 8 Abs. 1 lit. c), nie aber in den Fällen von lit. a) oder b) möglich, da man insoweit die maßgebliche dreistündige Verspätung (noch) nicht erreicht hätte. Mit anderen Worten: Wer 3:01 Std verspätet von Hamburg in Kreta ankommt, bekäme immer 400 Euro, wer aber 3:01 Std verspätet von Frankfurt nach New York reist, bekäme wegen der Kürzung nur 300 (anstatt 600) Euro?

Nicht vergessen: Der EuGH hat die dreistündige Verspätung in Analogie zur Annullierung entwickelt, nicht in Analogie zur Rechtsfolge, inklusive Kürzungsmöglichkeit. Kann man das anders sehen? Ja, Airlines können das bestimmt - aber in der Rspr ist das kein Selbstläufer.
Erst schreibst Du, es ergäbe sich durch den Blick in die VO - was vollständig falsch ist. Jetzt schreibst Du - was immerhin richtig ist -, dass es sich um Richterrecht handelt. Wer sich selbst widerspricht, liegt zwingend falsch.
 
  • Like
Reaktionen: bender1057

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Nein, das ist Ausdruck von Differenzierung:

Die dreistündige Verspätung (das „Ob“) ist Richterrecht, aber die Rechtsfolge (das „Wie“) folgt aus der Verordnung - und hier habe ich eine Begründung mit Argumentation geliefert, während andere „glauben“.
 

Brierley Hill

Erfahrenes Mitglied
02.05.2015
329
298
CHO/IAD
interiminnkeeper.net
ich habe mich geirrt. So ist es korrekt:

Artikel 7

Ausgleichsanspruch

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

(2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger nicht später als zwei Stunden oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 und 3500 km nicht später als drei Stunden oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als vier Stunden

nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen.

Kuerzung also nur bei Ersatzfluegen moeglich mit den o.g. Voraussetzungen
 
  • Like
Reaktionen: red_travels

thbe

Erfahrenes Mitglied
27.06.2013
9.445
9.871
Nein, das ist Ausdruck von Differenzierung:

Die dreistündige Verspätung (das „Ob“) ist Richterrecht, aber die Rechtsfolge (das „Wie“) folgt aus der Verordnung - und hier habe ich eine Begründung mit Argumentation geliefert, während andere „glauben“.
Da nach dem Wortlaut der VO bei Verspätung gar kein Recht auf einen Ausgleichsanspruch besteht, war Dein Rat, hier in die VO zu blicken, fachlich falsch.
Beitrag automatisch zusammengeführt:

Kuerzung also nur bei Ersatzfluegen moeglich mit den o.g. Voraussetzungen
Nach VO gilt der ganze Artikel nicht bei Verspätungen.

Man muss sich schon die Mühe machen und die einschlägigen Urteile lesen.
 
  • Like
Reaktionen: bender1057

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Da nach dem Wortlaut der VO bei Verspätung gar kein Recht auf einen Ausgleichsanspruch besteht, war Dein Rat, hier in die VO zu blicken, fachlich falsch.
Beitrag automatisch zusammengeführt:
Doch, denn wer Art. 8 der Verordnung liest (!), der erkennt das Problem seiner Anwendbarkeit auf die große Ankunftsverspätung des EuGH (siehe meine Begründung oben).
 

bender1057

Erfahrenes Mitglied
07.02.2010
748
2.505
Dieser Unsinn mit den 300 anstatt 600 Euro ist nicht aus der Welt zu bekommen. Und wenn man es nicht weiß, dann hilft ein Blick in die Verordnung - und wenn das auch nicht nutzt, dann bitte dieses offenbare Unwissen hier nicht noch im Forum breittreten…

Der Hinweis auf die ursprüngliche Verordnung ist (wie von @thbe angemerkt) absolut nicht zielführend, da dort von keinerlei Ausgleichszahlungen für Verspätungen die Rede ist (sondern nur für Annullierungen).


Die Lösung findet sich hingegen in der EuGH-Entscheidung C-402/07 vom 19. November 2009:

- "Die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 sind dahin auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen."

- "Es ist darauf hinzuweisen, dass die einem Fluggast nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 geschuldete Ausgleichszahlung um 50 % gekürzt werden kann, wenn die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung vorliegen. Auch wenn in dieser letztgenannten Vorschrift nur auf den Fall der anderweitigen Beförderung des Fluggasts Bezug genommen wird, ist festzustellen, dass die Kürzung der vorgesehenen Ausgleichszahlung allein von der Verspätung abhängig ist, der die Fluggäste ausgesetzt sind, so dass einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift auf Ausgleichszahlungen an Fluggäste verspäteter Flüge nichts entgegensteht."

- "Daraus folgt, dass die Ausgleichszahlung, die dem Fluggast eines verspäteten Fluges geschuldet wird, der sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht, nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004 um 50 % gekürzt werden kann, wenn die Verspätung bei einem Flug, der nicht Art. 7 Abs. 2 Buchst. a und b unterliegt, unter vier Stunden bleibt."
 
  • Like
Reaktionen: marcus67 und thbe

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Alles bekannt, aber:

Das ist eine (!) Meinung, nämlich die des EuGH. Aber, das ist nur Teil der Begründung, die nicht bindend ist - denn: Das war nicht die Antwort auf die zur Entscheidung vorgelegte Auslegungsfrage. Deshalb wird das in der unterinstanzlichen Rspr durchaus anders gesehen.
 

bender1057

Erfahrenes Mitglied
07.02.2010
748
2.505
Das ist eine (!) Meinung, nämlich die des EuGH. Aber, das ist nur Teil der Begründung, die nicht bindend ist - denn: Das war nicht die Antwort auf die zur Entscheidung vorgelegte Auslegungsfrage. Deshalb wird das in der unterinstanzlichen Rspr durchaus anders gesehen.
Fair enough (du bist der Profi).

Aber dann schreib das doch gleich und nicht erst "Dieser Unsinn mit den 300 anstatt 600 Euro"..
 

thbe

Erfahrenes Mitglied
27.06.2013
9.445
9.871
Alles bekannt, aber:

Das ist eine (!) Meinung, nämlich die des EuGH. Aber, das ist nur Teil der Begründung, die nicht bindend ist - denn: Das war nicht die Antwort auf die zur Entscheidung vorgelegte Auslegungsfrage. Deshalb wird das in der unterinstanzlichen Rspr durchaus anders gesehen.
Ja, was gilt bei EU-VO schon die Meinung des EuGH…
 
  • Like
Reaktionen: kexbox

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Ja, was gilt bei EU-VO schon die Meinung des EuGH…
Wenn Du schon Hobbyjurist bist, dann beschäftige dich mit der Bindungswirkung und den Grenzen der EuGH Rechtsprechung.

Und ansonsten sieh dir Instanzrspr an, zB AG Rüsselsheim, Urt. v. 03.04.2014 (3 C 4193/13-38) oder AG Köln, Urt. v. 26.06.2013 – 125 C 390/12). Die sehen es anders als Du - und das, obwohl sie den EuGH und seine vermeintliche Meinung kannten.
 

hai_ingrid

Neues Mitglied
05.07.2010
14
1
Hallo Vielflieger,

ich habe eine Frage zu den Betreuungsleistungen: Flug mit SQ SIN-FRA am 26.03.2023 wurde wg. Streik am 27.03.2023 gecancelt; ich wurde umgebucht auf den 28.03.2023. In Singapur waren damit 2 Übernachtungen nötig. Ich habe schriftlich und mündlich SQ wg. Hotel angefragt; wurde jeweils abgelehnt da sie sich wg. Streik nicht zuständig fühlten. Man hat mir empfohlen, dass in Deutschland zu klären. Habe die Rechnungen eingereicht; Kostenübernahme Hotel/Taxi wird weiterhin mit Verweis auf außergewöhnlichen Umstand abgelehnt.

Meinem Verständnis ist Betreuungsleistung (anders als Entschädigung) unabhängig vom Grund und damit auch bei außergewöhnlichem Umstand fällig. Sehe ich das richtig bzw. gibt es in diesem Fall irgendwo einen Haken?

Das Ticket (FRA-SYD / MEL-FRA) wurde online bei SQ gebucht (https://www.singaporeair.com/de_DE/de/home#/book/bookflight)
Da gilt doch die Verordnung 261/2004, oder?

Danke für Eure Hilfe
Ingrid