Dieser Unsinn mit den 300 anstatt 600 Euro ist nicht aus der Welt zu bekommen. Und wenn man es nicht weiß, dann hilft ein Blick in die Verordnung - und wenn das auch nicht nutzt, dann bitte dieses offenbare Unwissen hier nicht noch im Forum breittreten…
Der Hinweis auf die ursprüngliche Verordnung ist (wie von
@thbe angemerkt) absolut nicht zielführend, da dort von keinerlei Ausgleichszahlungen für Verspätungen die Rede ist (sondern nur für Annullierungen).
Die Lösung findet sich hingegen in der EuGH-Entscheidung C-402/07 vom 19. November 2009:
- "Die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 sind dahin auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen."
- "Es ist darauf hinzuweisen, dass die einem Fluggast nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 geschuldete Ausgleichszahlung um 50 % gekürzt werden kann, wenn die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung vorliegen. Auch wenn in dieser letztgenannten Vorschrift nur auf den Fall der anderweitigen Beförderung des Fluggasts Bezug genommen wird, ist festzustellen, dass die Kürzung der vorgesehenen Ausgleichszahlung allein von der Verspätung abhängig ist, der die Fluggäste ausgesetzt sind, so dass einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift auf Ausgleichszahlungen an Fluggäste verspäteter Flüge nichts entgegensteht."
- "Daraus folgt, dass die Ausgleichszahlung, die dem Fluggast
eines verspäteten Fluges geschuldet wird, der sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht, nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004
um 50 % gekürzt werden kann, wenn die
Verspätung bei einem Flug, der nicht Art. 7 Abs. 2 Buchst. a und b unterliegt,
unter vier Stunden bleibt."