EU Fluggastrechte / Annullierung

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fager

Erfahrenes Mitglied
23.06.2012
459
78
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Es geht da um die Frage, ob für die Annullierung von MUC-LEJ außergewöhnliche Umstände im Sinne des EU261/EuGH vorlagen.

Wenn welche vorlagen, bekommst Du keine Ausgleichszahlung. Wenn keine vorlagen, dann bekommst Du eine Ausgleichszahlung.

Die Liste der zulässigen außergewöhnlichen Umstände ist dabei nicht gerade lang. Dazu zählt weniger, als die Formulierung vermuten lässt.

Die Airlines versuchen zunächst, Gründe heranzuziehen, von denen sie wissen, dass diese nicht im Sinne von EU261/EuGH außergewöhnlich sind.
Ich weiß natürlich (EDIT: ) nicht wo der Flieger herkam der mich von München nach Leipzig bringen sollte.
 
Zuletzt bearbeitet:

max2331

Erfahrenes Mitglied
30.10.2019
365
353
Verwandtschaft hat Aegan Airlines von Amman nach München gebucht mit Umsteigen in Athen.
A3 941 und A3 802

Jetzt wurde 6 Tage vor Abflug der Anschlussflug Athen - München A3 802 früh gestrichen und es wurde auf den Flug am Nachmittag A3 806 umgebucht, sodass aus den 2 Stunden Aufenthalt jetzt 9:15 h werden. Anstatt Ankunft 10:15 Uhr jetzt Ankunft 17:30 Uhr

Es wurde zwar aus Amman über ein Reisebüro gebucht aber es ist ja Eu-Airline mit Ziel EU-Land.

Gibt es da irgendwelche Ansprüche?
 

wurstpilot

Reguläres Mitglied
06.05.2018
58
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Lufthansa, ehrlich.
Kurze Zusammenfassung - gebucht war NUE-FRA-PSA gestern und Mittwoch zurück. FRA-PSA ist annuliert worden, keine Alternative möglich. Logisch, war ja Generalstreik, da ist nix geflogen.
Meine Freundin ist dann mit dem Zug nach Pisa gefahren, 10 Stunden lang.
Ergo hat sie auch das Teilstück NUE-FRA nicht angetreten, was ja geflogen ist.

Jetzt ist der Rückflug aus der Buchung komplett verschwunden, er existiert nicht mehr. Bezahlt waren selbstverständlich Hin- und Rückflug bereits komplett.
Können die das einfach so machen, die restliche Buchung streichen, wenn ein Teilstück nicht angetreten wird? Das ist doch Quatsch, sie wird doch wohl das Recht haben, den Rückflug anzutreten. Dass sie NUE-FRA nicht antreten wird, ist doch komplett klar, wenn sie nach Pisa muss. Selbstverständlich kam auch hier keine Mail, keine SMS, gar nix. Sie wollte grad in die Buchung schauen und die ist nicht mehr einzusehen.
 

ArnoldB

Erfahrenes Mitglied
17.09.2016
3.225
1.945
VIE
Angenommen TAP storniert bei VIE-LIS-GRU kurzfristig den Zubringerflug und bucht automatisch auf die gleiche Verbindung am nächsten Tag um. Eine Umbuchung auf die Verbindung z.B. mit LH oder LX noch am gleichen Tag wird hingegen telefonisch/am Flughafen verweigert.

Wie geht man in so einem Fall am besten vor, um sich für die spätere Erstattung des dann selbst gebuchten Alternativflugs abzusichern? TAP wird einem die Verweigerung ja im Zweifel nicht kurzfristig schriftlich festhalten und das Telefongespräch kann man auch nicht unbedingt belegen. Also könnten die ja dann bei der Erstattungsanfrage (und im weiteren Verlauf) einfach behaupten, sie hätten eh eine Umbuchung auf LH/LX angeboten und ich hätte diese verweigert und deshalb erstatten sie z.B. nur 30% des Ticketpreises o.Ä.
 

hippo72

Erfahrenes Mitglied
11.03.2009
11.738
4.384
Paralleluniversum
Mal ne theoretische Frage:

Angenommen, folgendes ist gebucht auf 1 Ticket:
MIA-LHR-MUC

MIA-LHR hat 5 Std Verspätung (kein außergewöhnlicher Umstand involviert) und in LHR wird der gebuchte Flug nach MUC nicht erreicht. Umbuchungsangebot erfolgt so, dass die Ankunft in MUC auch >4h wäre.
Ich trete den Flug nach MUC nicht an und „steige“ in LHR aus. Kümmere mich dann selber um einen Flug sagen wir LHR-FRA, weil ich nach der Ankunft in MUC eh weiter nach Frankfurt (Zug/Flug/Auto) muss.

Dass ich für LHR-FRA nichts bekomme ist logisch.
Wie sieht es mit der Verspätungsentschädigung gemäß 261/2004 aus?
 
Zuletzt bearbeitet:

dermatti

Erfahrenes Mitglied
03.06.2019
1.897
3.014
CGN / MUC / ZRH / EWR
Mal ne theoretische Frage:

Angenommen, folgendes ist gebucht auf 1 Ticket:
MIA-LHR-MUC

MIA-LHR hat 5 Std Verspätung (kein außergewöhnlicher Umstand involviert) und in LHR wird der gebuchte Flug nach MUC nicht erreicht. Umbuchungsangebot erfolgt so, dass die Ankunft in MUC auch >4h wäre.
Ich trete den Flug nach MUC nicht an und „steige“ in LHR aus. Kümmere mich dann selber um einen Flug sagen wir LHR-FRA, weil ich nach der Ankunft in MUC eh weiter nach Frankfurt (Zug/Flug/Auto) muss.

Dass ich für LHR-FRA nichts bekomme ist logisch.
Wie sieht es mit der Verspätungsentschädigung gemäß 261/2004 aus?
Hoffentlich berücksichtigt die theoretische Frage auch das Vorhandensein einer Unions Fluggesellschaft auf dem Rückweg.

Ergänz doch die theoretische Frage zusätzlich noch um das Wahlrecht aus Art. 8 Abs. 1 lit a).
 
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hegemonie

Erfahrenes Mitglied
19.02.2012
710
464
Wir (eine Gruppe von 4 Erwachsenen, 2 Kindern und 1 Infant) fliegen am 13. Juni von ZRH nach GWT auf LX1030.
Gebucht wurde Anfang Mai mit folgenden Flugzeiten:


Di. 13. Juni 2023: Zürich – Westerland/Sylt


17:15 UhrZürich Zurich (ZRH)
18:55 UhrWesterland/Sylt Sylt Westerland (GWT)

LX 1030

durchgeführt von:
HELVETIC AIRWAYS

Heute hatte ich zufällig mal in die Buchung geschaut und offenbar hat sich nun 1 Woche vor Abflug Abflug- und Ankunftszeit deutlich geändert:

Von Zürich nach Westerland
Dienstag, 13. Juni 2023

Abflug ab ZRH: 09:35 / Ankunft in GWT: 11:15
Flugnummer bleibt unverändert die LX1030.

Also eine Verschiebung um fast 8 Std. Info kam von LX/LH natürlich keine.
Auf Swiss.com ist der Flug aktuell noch mit der Abflugszeit um 17:15 buchbar o_O

Laut SEN Hotline erfolgte die Flugänderung heute um 8:59; also nur 1 Woche im Voraus.

Damit sollten ja die EU Fluggastrechte zur Anwendung kommen, korrekt? Hat ein Infant auch Anspruch auf die 250 EUR?

Danke!
H.
 
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thbe

Erfahrenes Mitglied
27.06.2013
9.445
9.871
Damit sollten ja die EU Fluggastrechte zur Anwendung kommen, korrekt? Hat ein Infant auch Anspruch auf die 250 EUR?
Das ist leider nicht einfach zu beantworten.

Für die EU hat der EuGH diesen Sachverhalt eindeutig geklärt. Das gilt allerdings nicht für die Schweiz. Für die Schweiz gilt EU261 im Wortlaut plus die Schweizer Interpretation davon. EU261 im Wortlaut ist nicht eindeutig (deshalb gab es die Rechtssprechung des EuGH).

Nach EU-Rechtssprechung hat das Kleinkind einen Anspruch, wenn Du etwas für dessen Flug bezahlt hast. Das kann auch der Kerosinzuschlag sein. Wahrscheinlich ist das der Fall. Ob das in der Schweiz auch so interpretiert wird, kann ich Dir nicht sagen.
 
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dermatti

Erfahrenes Mitglied
03.06.2019
1.897
3.014
CGN / MUC / ZRH / EWR
Das ist leider nicht einfach zu beantworten.

Für die EU hat der EuGH diesen Sachverhalt eindeutig geklärt. Das gilt allerdings nicht für die Schweiz. Für die Schweiz gilt EU261 im Wortlaut plus die Schweizer Interpretation davon. EU261 im Wortlaut ist nicht eindeutig (deshalb gab es die Rechtssprechung des EuGH).

Nach EU-Rechtssprechung hat das Kleinkind einen Anspruch, wenn Du etwas für dessen Flug bezahlt hast. Das kann auch der Kerosinzuschlag sein. Wahrscheinlich ist das der Fall. Ob das in der Schweiz auch so interpretiert wird, kann ich Dir nicht sagen.
Solang er in Deutschland klagt, dürft der Aspekt ja weniger zum Problem werden. Möglicherweise hat man aber wegen Air Defenser die Annullierung vorgenommen, dann müsst man mal schauen, was Gerichte dazu urteilen werden.
 

hegemonie

Erfahrenes Mitglied
19.02.2012
710
464
Solang er in Deutschland klagt, dürft der Aspekt ja weniger zum Problem werden. Möglicherweise hat man aber wegen Air Defenser die Annullierung vorgenommen, dann müsst man mal schauen, was Gerichte dazu urteilen werden.
Es ist ja aber keine Annullierung, sondern eine kurzfristige Vorverlegung des Fluges. Für den Infant wurden ca 15 EUR S&G bezahlt
Ich hab übrigens bei LH gebucht, Ticket sind also 220. Damit habe ich ja einen dt. Vertragspartner :)
 
Zuletzt bearbeitet:

thbe

Erfahrenes Mitglied
27.06.2013
9.445
9.871
Es ist ja aber keine Annullierung, sondern eine kurzfristige Vorverlegung des Fluges. Für den Infant wurden ca 15 EUR S&G bezahlt
Ich hab übrigens bei LH gebucht, Ticket sind also 220. Damit habe ich ja einen dt. Vertragspartner :)
Ja, vertragliche Ansprüche könntest Du nach deutschem Recht geltend machen. Das ist allerdings komplizierter als auf Grundlage von EU261.

Ansprüche nach EU261 hast Du m.E. ”nur” nach Schweizer Recht, denn da gilt die ausführende Airline und die Richtung EU. Zum Schweizer EU261-Recht gibt es nicht viele Experten hier.

Du könntest mal beim BAZL nachfragen, wie es bei einer erheblichen Vorverlegung unter gleicher Flugnummer aussieht. Nach EuGH ist eine Vorverlegung um mehr als eine Stunde gleichzusetzen mit einer Annullierung.
 
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hegemonie

Erfahrenes Mitglied
19.02.2012
710
464
Nicht totzukriegen, diese „220-aber-mein-Vertragspartner-ist-doch-Lufthansa“-Logik.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat diese Frage nunmehr beantwortet (Rechtssache C-523/17). Im Rahmen des Auskunftsersuchens des Landgerichts Hamburg hat der EuGH nunmehr entschieden, dass die Airline verantwortlich ist, bei der gebucht wurde. Die Richter führten aus, dass die finanzielle Verantwortung bei der Airline liegt, welche den Flug angesetzt hat.

Somit ist nunmehr klargestellt, dass sich Fluggäste an den ursprünglichen Vertragspartner bezüglich der Entschädigung nach EU-Recht wenden können. Dies gilt jedoch nicht bei sogenannten „Codeshare Flügen“, d. h. bei Flügen, bei denen sich mehrere Fluglinien die Durchführung teilen.


Inwiefern ist diese Logik denn nun falsch? Der EuGH hat ja entsprechend schon geurteilt...
 

TXL3000

Erfahrenes Mitglied
18.06.2016
1.676
1.055
TXL
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat diese Frage nunmehr beantwortet (Rechtssache C-523/17). Im Rahmen des Auskunftsersuchens des Landgerichts Hamburg hat der EuGH nunmehr entschieden, dass die Airline verantwortlich ist, bei der gebucht wurde. Die Richter führten aus, dass die finanzielle Verantwortung bei der Airline liegt, welche den Flug angesetzt hat.

Somit ist nunmehr klargestellt, dass sich Fluggäste an den ursprünglichen Vertragspartner bezüglich der Entschädigung nach EU-Recht wenden können. Dies gilt jedoch nicht bei sogenannten „Codeshare Flügen“, d. h. bei Flügen, bei denen sich mehrere Fluglinien die Durchführung teilen.


Inwiefern ist diese Logik denn nun falsch? Der EuGH hat ja entsprechend schon geurteilt...
Weil man solche Urteile lesen und verstehe muss: Hier geht es einzig um Wet Leasing, nix anderes.