EU Fluggastrechte / Annullierung

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tian

Erfahrenes Mitglied
26.12.2009
10.707
140
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Wenn beispielsweise die Airline anbietet: Die nächste Möglichkeit nach EWR ist in drei Stunden. Wenn du WILLST, kannst du aber auch mit uns stattdessen schon in einer Stunde nach JFK fliegen. Dann gestaltet sich das Ganze doch gleich viel netter und manch einer wird nicht zusätzlich finanzielle Forderungen erheben.

Genau das war hier doch der Fall. BA hat storniert und ihn gebeten sich einzuloggen und die Umbuchung durchzuführen. Wenn er will kann das der nur 1 Stunde später fliegende Flug nach EWR sein. Ich lese nicht, dass er automatisch darauf umgebucht wurde.
 

un_lustig

Erfahrenes Mitglied
14.02.2011
1.865
232
VIE
Also bin in LHR und auf dem flug der vorgeschlagen wurde. Ich konnte mich zwar auf die Seite einloggen aber nix bestätigen da die Seite Probleme hatte.

Das mit Anwalt sollte kein Problem sein, da Rechtsschutzversicherung vorhanden. Aber ich schau mal was die sagen.

Update: die meinen ich soll mich auf der webseite an die melden.

Hat wer zur not einen Anwalt in AT welcher sich mit Fluggastrechten auskennt?
 
Zuletzt bearbeitet:

Wolke7

Erfahrenes Mitglied
30.08.2010
3.109
604
Sieh´s mal so: Wenn sich un_lustig entscheidet, den Preis für sein Ticket statt in Euro oder Pfund in Erdnüssen zu zahlen, wird BA ebenfalls nicht versuchen, "das Beste aus der Situation" zu machen, sondern stattdessen auf "rechtlichen Ansprüche" pochen.

Nach der Schilderung hat BA ca. 12 h vor Abflug gecancelt, und unlustig steht nun davor und muss kurzfristig umdisponieren, was sich wegen technischer Probleme schwierig gestaltet. So weit, so schlecht.
Hier ist offensichtlich dringende Empfehlung angeraten.

Was spaeter die rechtliche Bewertung betrifft, laesst sich zutreffend mit Kompensation, Auslagenerstattung usw. argumentieren. Das hilft bloss alles nichts, wenn bis dahin die Flieger weg sind bzw. sich bereits zu viele Umbuchungswillige erfolgreich die Plaetze nach JFK reserviert haben.
Zum Glueck fuer unlustig halten sich die Komplikationen in Grenzen wegen diversion 'nur' nach JFK oder wahrscheinlich spaeter nach EWR.
 

hiob

Erfahrenes Mitglied
22.08.2011
1.343
987
no show auf Hinflug (oder Storno Hinflug) mit VUELING möglich, ohne dass Rückflug verfällt

gebucht: 22.12.2014 xxx-yyy / 27.12.2014 yyy-xxx bei/auf Vueling (eine Buchung)

Kann man den Hinflug stornieren/verfallen lassen, ohne dass das Rückflug-Ticket verfällt?

Bei anderen Airlines geht das bekanntlich nie/selten, wegen günstigerer Return-Tarife.
Bei vueling gibt es diese Tarife ja aber nicht. 2 oneways kosten genauso viel wie 1 return.

Jemand Erfahrungen?

(vuelings Bearbeitungszeit von Anfragen zieht sich)
 

hiob

Erfahrenes Mitglied
22.08.2011
1.343
987
Vueling hat geantwortet:

Liebes hiob,

Danke dass Sie Konntakt mit uns aufgenommen haben. Als Antwort auf deine E-mail teilen wir Ihnen mit, dass der Rückflug nicht verfällt wurde. Bei uns es ist immer möglich nur eine Strecke (Egal Hin oder Rück) wahrnehmen.

Liebe Grüsse,
Rodrigo T.

Customer Service Department
VUELING AIRLINES S.A.
 
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bademeister911

Aktives Mitglied
02.02.2012
117
0
SIN
Folgender Fall:

Hatte VNO-MUC am 16.11. um 17 Uhr irgendwas mit Air Lituanica gebucht. Exakt 13 Tage vor Abflug erhielt ich eine Email mit der Ankündigung einer Vorverlegung der Abflugzeit auf 12:20 Uhr (also ca. 5 Std.!). Optionen wurden mir nicht angeboten.

Den Flug habe ich dann auch mit den neuen Flugzeiten wahrgenommen. Habe ich Anspruch auf eine Entschädigungszahlung?
 

tian

Erfahrenes Mitglied
26.12.2009
10.707
140
Du bist ja nicht mehr als 3 Stunden später am Ziel angekommen, oder? Dann sollte es nichts geben.
 

mfkne

Erfahrenes Mitglied
Du bist ja nicht mehr als 3 Stunden später am Ziel angekommen, oder? Dann sollte es nichts geben.

Das ist in diesem Fall nicht der ausschlaggebende Punkt. EU261 sieht nämlich auch bei Abflug mehr als zwei (bzw. eine) Stunden früher als geplant eine Entschädigung vor, allerdings nur, wenn diese dadurch entsteht, dass der Flug gestrichen wurde. Das scheint hier nicht der Fall gewesen zu sein, weswegen es meiner Lesart nach keine Entschädigung geben wird.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
45
54
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Doch, doch. Eine "Flugzeitenänderung" ist natürlich nichts anderes als eine Annullierung (verbunden mit dem Angebot einer ersatzweisen Beförderung zu einer anderen Zeit). Dass der Flug dieselbe Flugnummer trägt und auch Ausgangs- und Zielflughafen identisch sind, ändert nichts daran, dass der Flugplan geändert wurde.

Daher ist die Ausgleichszahlung fällig.
 

hannes08

Erfahrenes Mitglied
19.08.2011
3.867
292
GRZ
Liebe Kollegen, eine Frage bzgl. Anspruch auf Ausgleichsleistung:

Situation: Incomming OS Flug delayed, daher weiterflug auf selbem Tix erst am nächsten Tag möglich, dann aber nicht mehr sinnvoll.

Habe ich Anspruch auf Ausgleichsleistung, wenn
a. ich umbuche und am Folgetag fliege oder auch wenn
b. ich den Weiterflug annuliere und ev. was für den nicht geflogenen Abschnitt zurückbekomme?

Der Herr am Schalter wollte es mir nicht sagen und hat nur auf die Customer Relations verwiesen.

Btw: Ziemlich peinliche Situationen spielen sich grad in VIE am Ticketschalter ab, sehr peinlich für OS das Verhalten der MA dort :(
Hätte ich mir nicht so extrem unfreundlich gegenüber den Fluggästen erwartet.
 
A

Anonym38428

Guest
Kommt wohl erst einmal darauf an, was Grund des verspäteten "Incomming" Fluges war.
 

hannes08

Erfahrenes Mitglied
19.08.2011
3.867
292
GRZ
Verspätung durch späten Abflug. 25 min späteres Boarding, dann noch 15 min auf Freigabe zum Anlassen der Triebwerke warten. Gibt Nebel in Wien, das wird wohl der Hauptgrund sein.

Wenns für diese Konstellation ohnehin nichts gibt, würde ich den Weiterflug gleich stornieren und die paar Cent nehmen.
 
A

Anonym38428

Guest
Nebel in Wien qualifiziert wohl recht eindeutig als höhere Gewalt ...
 

NCC1701DATA

WM-Tippgott 2010
07.03.2009
6.183
5
Duisburg
Sieh´s mal so, BA versucht alles um die Situation für den Kunden so angenehm wie möglich zu machen. Wenn er die Taxirechnung an sie schickt werden die das sehr warscheinlich auch übernehmen. Aber bei 1 Stunde Verspätung werden sie die Kompensation sehr wahrscheinlich nicht ohne weiteres rausrücken.

Was denn, wenn er nicht nach Manhattan sondern tatsächlich nach EWR wollte? Zählt die Transferzeit JFK -> EWR nicht noch zur Verspätung hinzu?
 

NCC1701DATA

WM-Tippgott 2010
07.03.2009
6.183
5
Duisburg
Unabhängig von den juristischen Ansprüchen - auch von JFK gibt es einen Zug. Airtrain von Terminal 7 (BA) nach Jamaica Station (5 USD) und von dort mit der LIRR zur Penn Station (Preis von der Tageszeit abhängig, mindestens 8 USD). Wenn das Ziel Manhattan war, kommt man von EWR und JFK in Manhattan am gleichen Bahnhof an.

Oder für Sparfüchse Jamaica -> Manhattan mit Subway für zwofuffzich statt LIRR. In beiden Fällen + 1 $ für die schon für den Airtrain notwendige Metro-Card, wenn man nicht irgendwo noch eine hat...
 

tian

Erfahrenes Mitglied
26.12.2009
10.707
140
Meine Lieblingsairline U2 hat meinen Flug von HAM nach SZG gestrichen. Sollte eigentlich an einem Samstag um 7 Uhr abheben, jetzt gibts aber an dem Tag keinen U2 Flug mehr, nurnoch einen Tag vorher um 11 Uhr oder einen Tag danach. Anbieten tun sie natürlich nur eine Stornierung oder Umbuchung auf eigene Flüge.
An dem Samstag wäre der früheste Flug mit einer anderen Airline erst um 14 Uhr am Ziel, für mich deutlich zu spät. Kann ich auf eine Umbuchung auf einen Abendflug mit einer anderen Airline am Freitag bestehen?
Hab schonmal gegen die geklagt, daran soll es nicht scheitern.
 

Wolke7

Erfahrenes Mitglied
30.08.2010
3.109
604
. Kann ich auf eine Umbuchung auf einen Abendflug mit einer anderen Airline am Freitag bestehen?

Es gab mal im VFT einen aehnlichen Fall; finde ich gerade nicht mehr. Quintessenz war, dass Du nur einen Anspruch auf die frueheste Moeglichkeit NACH dem geplanten Abflug hast.
Der Flug am Freitag Abend waere also Kulanz.
Hab gerade nachgesehen, OS fliegt z.B. am 17. Jan um 6.55 h via VIE nach SZG, Ankunft 10.20 h. Sollte Deine Angabe 7.00 h mit U2 gerundet sein, waere das evtl. eine Option.
 
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tian

Erfahrenes Mitglied
26.12.2009
10.707
140
Es geht um den 23.05 . Vielleicht ginge es via Frankfurt um 7:00, dass wäre dann ein zeitgleicher Abflug und eine deutlich spätere Ankunft. 6:55 wäre ja auch noch zu früh.
Würde mir ein bisschen das lange Wochenende kaputt machen, bei der früheren Ankunft hätten wir noch am selben Tag in die Berge können, so wird es schon schwierig noch was zu reißen.
 

Chamaelion

Erfahrenes Mitglied
23.06.2009
1.589
3
ZRH
Airberlin/Niki stellt sich immer noch quer. Erst haben sie lange nicht geantwortet, dann haben sie Daten angefordert, die sie schon hatten und nun bieten sie mir 250€ für beide als Cashback für eine neue Buchung.
Wenn bis Freitag nächste Woche die Sache nicht durch ist, geht es an den Anwalt. Keine Lust auf diese Hinhalte Spielchen usw...

Grüße

PS: Kennt jemand in Österreich einen Anwalt für Flugrechte, der empfehlenswert ist?

Einen Tag nach meiner Mail, kam Antwort von AB, dass sie sich den Fall nochmal anschauen. Jetzt wieder drei Wochen nix. Eigentlich wollte ich die Sache zum Anwalt geben, durch Umzug usw. ist es ein bisschen untergegangen. Anfang der Woche nachgefragt wegen Stand der Dinge. Einen Tag später eine Mail, das die Bearbeitung noch andauert. Heute kam eine Umfrage über meine Zufriedenheit bei der Bearbeitungen meiner letzten nun abgeschlossenen Beschwerde :eek:

Grüße
 
A

Anonym12392

Guest
Eigentlich ne blöde Regelung in der EU-VO. Geht ja beim Reisen seltener darum, pünktlich irgendwo wegzukommen als vielmehr pünktlich irgendwo anzukommen.
 
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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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www.kanzlei-woicke.de
Eigentlich ne blöde Regelung in der EU-VO. Geht ja beim Reisen seltener darum, pünktlich irgendwo wegzukommen als vielmehr pünktlich irgendwo anzukommen.

Könnte man meinen. Aber nur auf den ersten Blick. Letztlich ist die Fluggesellschaft gehalten, dir ein Angebot zu machen, dass es dir ermöglichst möglichst nicht viel früher loszufliegen als ursprünglich geplant. Und es dir ermöglicht, am Endziel einen möglichst geringen Zeitverlust zu erleiden. Wird dir beispielsweise gar kein Ersatzangebot gemacht oder aber ein unzumutbares Angebot mit sehr großem Zeitverlust, trotz der Möglichkeit, dich deutlich früher zu befördern, macht sich das Unternehmen schadensersatzpflichtig. Der Schaden kann auch darin liegen, dass du deinen Wunschflug am Vortag buchst und entsprechende Mehrkosten hast.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Könnte man meinen. Aber nur auf den ersten Blick. Letztlich ist die Fluggesellschaft gehalten, dir ein Angebot zu machen, dass es dir ermöglichst möglichst nicht viel früher loszufliegen als ursprünglich geplant. Und es dir ermöglicht, am Endziel einen möglichst geringen Zeitverlust zu erleiden. Wird dir beispielsweise gar kein Ersatzangebot gemacht oder aber ein unzumutbares Angebot mit sehr großem Zeitverlust, trotz der Möglichkeit, dich deutlich früher zu befördern, macht sich das Unternehmen schadensersatzpflichtig. Der Schaden kann auch darin liegen, dass du deinen Wunschflug am Vortag buchst und entsprechende Mehrkosten hast.

Und auf den dritten Blick dann doch wieder, denn es lässt sich eben nicht verallgemeinern, was der Fluggast will. Das einzig Verallgemeinerungsfähige ist die Nichtbeförderung zu den vereinbarten Bedingungen, und es sollte selbstverständlich sein im Sinne des leierkastenmäßig beschworenen hohen Schutzniveaus, dass der Fluggast wählen kann, ob er nach dem geplanten Abflug mit möglichst wenig Ankunftverspätung fliegen will oder oder ob er früher abfliegen mag, um (über)pünktlich anzukommen.

Gute Gesetzgebung macht sich erst einmal ein Bild von den möglichen Situationen, aber die VO denkt nur wenig über die Streichung oder einfache Verspätung am Flughafen hinaus. Deshalb musste ja auch fast jede Rechtsfrage, die bei nahezu jeder Unregelmäßigkeit auftritt, erst bis vor den EuGH getrieben werden - angefangen bei der Farce, was denn überhaupt ein "Flug" ist: 13 Definitionen am Anfang der VO, manche davon nahezu unverständlich (lit. h Hs. 2), aber der zentrale Begriff fehlt. Ich weiß, Du siehst das anders, und ich gönne Dir jeden Groschen, den Du damit verdienst, aber in meinen Augen ist die VO von der systematischen Durchdringung des Regelungsgegenstandes her sowie in der rechtstechnischen Umsetzung ein stümperhaftes Werk.
 
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22.01.2012
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Und auf den dritten Blick dann doch wieder, denn es lässt sich eben nicht verallgemeinern, was der Fluggast will. Das einzig Verallgemeinerungsfähige ist die Nichtbeförderung zu den vereinbarten Bedingungen, und es sollte selbstverständlich sein im Sinne des leierkastenmäßig beschworenen hohen Schutzniveaus, dass der Fluggast wählen kann, ob er nach dem geplanten Abflug mit möglichst wenig Ankunftverspätung fliegen will oder oder ob er früher abfliegen mag, um (über)pünktlich anzukommen.

Gute Gesetzgebung macht sich erst einmal ein Bild von den möglichen Situationen, aber die VO denkt nur wenig über die Streichung oder einfache Verspätung am Flughafen hinaus. Deshalb musste ja auch fast jede Rechtsfrage, die bei nahezu jeder Unregelmäßigkeit auftritt, erst bis vor den EuGH getrieben werden - angefangen bei der Farce, was denn überhaupt ein "Flug" ist: 13 Definitionen am Anfang der VO, manche davon nahezu unverständlich (lit. h Hs. 2), aber der zentrale Begriff fehlt. Ich weiß, Du siehst das anders, und ich gönne Dir jeden Groschen, den Du damit verdienst, aber in meinen Augen ist die VO von der systematischen Durchdringung des Regelungsgegenstandes her sowie in der rechtstechnischen Umsetzung ein stümperhaftes Werk.


Dass man damit Geld verdient, liegt allerdings nicht an den vermeintlichen Fehlern oder Unklarheiten (sehe ich in der Tat anders) der VO, sondern daran, dass sich die Fluggesellschaften auch dann nicht in der Pflicht fühlen, wenn die Rechtslage eindeutig ist. Und das ist in neun von zehn Fällen so.

Was den Begriff des "Fluges" anbelangt, bedurfte der ja nur deswegen der Auslegung, weil sich deutsche Gerichte international nicht zuständig fühlen wollten. War also eigentlich gar keine Frage DIESER VO, sondern eher die der EuGVVO. Inzidenter ging es um den "Flug"-Begriff. Hätte man mit demselben Ergebnis auch anders lösen können.

Dass relativ viele Fälle vorm EuGH landen, halte ich ehrlich gesagt eher für ein deutsches Problem. Man muss sich ja nur ansehen, wie groß der Anteil jener EuGH-Entscheidungen ist, bei denen die Vorlage entweder vom BGH oder von anderen deutschen Gerichten gekommen ist. Denkt man sich die "deutschen Fälle" aus der Rechtsprechung des EuGH zur EU-VO weg, könnte man den Eindruck haben, dass der Verordnungsgeber hier eine ziemlich solide Arbeit abgeliefert hat.

Kurz: Ich halte die EU-VO gelungen, nicht aber die Fähigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit, mit dieser umzugehen. Das ist ein riesiges Missverständnis: Hierzulande geht es immer um Verschulden, die teleologische Auslegung ist nur eine von mehreren Methoden - und meiner Meinung nach nicht die entscheidende. Europa denkt eher pragmatisch. Die Frage, was will die VO erreichen, überragt die grammatikalische, die systematische und die historische Auslegung bei weitem.

Was ich mir allerdings wünsche (das wiederhole nun wiederum ich gebetsmühlenartig), ist eine dramatisch stärkere Sanktionierung von Verstößen durch die nationale Aufsichtsbehörde. Die Kontrolle versagt meiner Meinung nach vollständig. Echte Strafen für Fluggesellschaften, die ihren fluggastrechtlichen Pflichten (bei eindeutiger Rechtslage) nicht nachkommen, würden Anwälte in diesem Rechtsbereich weitgehend arbeitslos machen.

Um zum Thema zurückzukommen. Ich hätte keine Probleme damit, die VO dahin zu erweitern, Fluggästen zumindest nach Verfügbarkeit zu ermöglichen, auch auf einen Flug zeitlich vor dem geplanten umzubuchen. Ist aber meiner Meinung nach überhaupt kein Zankapfel, weil im Zweifel jede Fluggesellschaft das ja gerne macht, wenn die Alternative wäre, auf Fremdunternehmen umzubuchen oder Flugscheinkosten zu erstatten. Und wie gesagt: Wenn gar nichts angeboten wird oder nur eine unzumutbare Ersatzbeförderung, bestehen zumindest meiner Meinung nach keine Bedenken, auch jenen Schaden zu ersetzen, der nur deswegen entsteht, weil der Pax sich einen Flug vor dem geplanten Termin bucht. Leider sieht das LG Potsdam (und damit das AG Königs Wusterhausen) das etwas anders. Aber im Rest der Republik sollte das kein größeres Problem sein.
 
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