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Wenn EU-Fluggastrechte, dann gegen Austrian.
Das ist tatsächlich eine spannende Konstellation, die so von den drei aufeinander aufbauenden Urteilen des EuGH (CSA, KLM, American) nicht abgedeckt wird. Um zu einem fluggastrechtlichen Anspruch zu kommen, müsste die Rechtsprechung weiterentwickelt werden:
Zuerst hatten wir CSA auf PRG-AUH-BKK, wobei das letzte Leg das verspätete war und von Etihad ausgeführt wurde. Da hat der EuGH gesagt, dass CSA bei Codeshare und durchgehendem Ticket auch auf dem zweiten Segment als ausführende Airline gilt.
Dann kam KLM mit JFK-AMS-HAM, erstes Leg verspätet, ausgeführt von Delta. Somit blieb, anders als bei CSA, die Klippe, dass der verspätete Flug nicht in der EU startete und von einer Nicht-EU-Airline ausgeführt wurde. Die hat der EuGH wieder umschifft und entschieden, dass bei Codeshare auch bei Start außerhalb der EU die EU Airline als ausführend gilt.
Und als nächstes haben sie nochmal erweitert, nämlich bei STR-ZRH mit Swiss und ZRH-PHL-MCI mit American: Da hat die die ausführende Airline AA nur das Ticket ausgestellt, der LX-Zubringer war kein Codeshare, nur Interlining. Und trotzdem hat der EuGH die durchgehende Beförderung bejaht und hat AA zur ausführenden Airline von STR-ZRH gemacht, obwohl kein Beförderungsvertrag mit dem Passagier bestand.
Vorliegend müsste der EuGH noch einen Schritt weiter gehen und die Haftung ausdehnen auf eine EU-Airline (Austrian), die einen verspäteten Zubringer von einer Nicht-EU-Airline (Thai Smile) außerhalb der EU (URT-BKK) hat, und die dem Passagier nicht das Routing angeboten und nicht das Ticket ausgestellt hat. Kann klappen, aber vielleicht endet irgendwann auch mal die sehr weite Auslegung der VO.
Dem Grunde nach offensichtlicher ist der einfach-zivilrechtliche (nicht fluggastrechtliche) Anspruch gegen Thai Smile auf Ersatz des Verspätungsschadens.
Spannend, jedenfalls - wenn man fluggastrechtlich gegen Austrian vorgeht, hat das Potential, wieder eine Grundsatzentscheidung zu werden.
Edit: Copy-Paste-Fehler Air India/Thai Smile verbessert.
Das ist tatsächlich eine spannende Konstellation, die so von den drei aufeinander aufbauenden Urteilen des EuGH (CSA, KLM, American) nicht abgedeckt wird. Um zu einem fluggastrechtlichen Anspruch zu kommen, müsste die Rechtsprechung weiterentwickelt werden:
Zuerst hatten wir CSA auf PRG-AUH-BKK, wobei das letzte Leg das verspätete war und von Etihad ausgeführt wurde. Da hat der EuGH gesagt, dass CSA bei Codeshare und durchgehendem Ticket auch auf dem zweiten Segment als ausführende Airline gilt.
Dann kam KLM mit JFK-AMS-HAM, erstes Leg verspätet, ausgeführt von Delta. Somit blieb, anders als bei CSA, die Klippe, dass der verspätete Flug nicht in der EU startete und von einer Nicht-EU-Airline ausgeführt wurde. Die hat der EuGH wieder umschifft und entschieden, dass bei Codeshare auch bei Start außerhalb der EU die EU Airline als ausführend gilt.
Und als nächstes haben sie nochmal erweitert, nämlich bei STR-ZRH mit Swiss und ZRH-PHL-MCI mit American: Da hat die die ausführende Airline AA nur das Ticket ausgestellt, der LX-Zubringer war kein Codeshare, nur Interlining. Und trotzdem hat der EuGH die durchgehende Beförderung bejaht und hat AA zur ausführenden Airline von STR-ZRH gemacht, obwohl kein Beförderungsvertrag mit dem Passagier bestand.
Vorliegend müsste der EuGH noch einen Schritt weiter gehen und die Haftung ausdehnen auf eine EU-Airline (Austrian), die einen verspäteten Zubringer von einer Nicht-EU-Airline (Thai Smile) außerhalb der EU (URT-BKK) hat, und die dem Passagier nicht das Routing angeboten und nicht das Ticket ausgestellt hat. Kann klappen, aber vielleicht endet irgendwann auch mal die sehr weite Auslegung der VO.
Dem Grunde nach offensichtlicher ist der einfach-zivilrechtliche (nicht fluggastrechtliche) Anspruch gegen Thai Smile auf Ersatz des Verspätungsschadens.
Spannend, jedenfalls - wenn man fluggastrechtlich gegen Austrian vorgeht, hat das Potential, wieder eine Grundsatzentscheidung zu werden.
Edit: Copy-Paste-Fehler Air India/Thai Smile verbessert.
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