EU Fluggastrechte / Annullierung

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Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.250
13.928
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Was in dem Artikel jetzt nicht drinsteht, ist wann der Flug annuliert wurde
"Die Zedenten verfügten über eine bestätigte Buchung für einen von der
Beklagten durchzuführenden Flug, der planmäßig am 8. Januar 2020 um
7:20 Uhr (Ortszeit) in Reykjavik starten und um 12:05 Uhr (Ortszeit) in München
landen sollte. Der Flug wurde aufgrund einer Blizzardwarnung annulliert.
Der vorhergesagte Blizzard führte ab dem 7. Januar 2020 zu Beeinträch-
tigungen des Flugverkehrs im Bereich des Flughafens Reykjavik. Die Nutzung
der Fluggastbrücken wurde für den Zeitraum vom 7. Januar 2020 um 20:38 Uhr
bis 8. Januar 2020 um 10:50 Uhr aus Sicherheitsgründen eingestellt.
Die Zedenten erreichten ihr Ziel mit einem Ersatzflug am 10. Januar 2020."
 
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malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
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1.650
Allgemein wird ja immer argumentiert, es sei ein Vorteil der Bahn, direkt aus/in eine Stadt zu fahren, während Flüge den Flughafen ausserhalb benutzen. QDU gilt damit für die Allgemeinheit als das "bessere" Endziel. Wäre interessant, was Gerichte so daraus machen.
Das würde ich nicht so allgemein behaupten. Im Endeffekt kommt es stark darauf an, wo du im Endeffekt hin musst. Also gibt es keine generell gültige Allgemeinheit.
Er musst konkret sein Eigentum am DUS abholen und damit würde ich auch DUS als Endziel ansehen, was auch ursprünglich vereinbart war.
 
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Volume

Erfahrenes Mitglied
01.06.2018
11.571
9.323
"Die Zedenten verfügten über eine bestätigte Buchung für einen von der
Beklagten durchzuführenden Flug, der planmäßig am 8. Januar 2020 um
7:20 Uhr (Ortszeit) in Reykjavik starten und um 12:05 Uhr (Ortszeit) in München
landen sollte. Der Flug wurde aufgrund einer Blizzardwarnung annulliert.
Der vorhergesagte Blizzard führte ab dem 7. Januar 2020 zu Beeinträch-
tigungen des Flugverkehrs im Bereich des Flughafens Reykjavik. Die Nutzung
der Fluggastbrücken wurde für den Zeitraum vom 7. Januar 2020 um 20:38 Uhr
bis 8. Januar 2020 um 10:50 Uhr aus Sicherheitsgründen eingestellt.
Die Zedenten erreichten ihr Ziel mit einem Ersatzflug am 10. Januar 2020."
Was auch da nicht drinsteht, ist wann der Flug genau annuliert wurde...
Klar, weniger als 7 Tage (damit gelten die engsten Zeitlimits), aber wieviel Optionen gab es noch zum Zeitpunkt der Annulierung? Ziemlich sicher keine mehr, die innerhalb der Limits lagen.

damit würde ich auch DUS als Endziel ansehen, was auch ursprünglich vereinbart war.
Das wäre dann "der in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen", "Endziel" kann durchaus Düsseldorf sein (Area Code). Beide "an einem Ort, in einer Stadt oder Region [befindliche] mehrere Flughäfen" können eventuell als "Endziel" gelten.
Wie gesagt, die Verordnung benuztzt (in der deutschen Übersetzung) zwei verschiedene Begriffe, damit sind es für gewöhnlich für den Juristen auch zwei verschiedene Dinge. Ein Endziel könnte durchaus aus mehreren Zielflughäfen bestehen. Mit erreichen eines der mehreren Flughäfen könnte das Endziel bereits erreicht sein.
Unabhängig davon, besteht natürlich unbestritten das Recht auf Kostenübernahme des Transports zum "in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen".

Wäre interessant, da später mal Urteil und Begründung zu sehen.
 
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Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.250
13.928
wieviel Optionen gab es noch zum Zeitpunkt der Annulierung? Ziemlich sicher keine mehr, die innerhalb der Limits lagen.

Unklar, und genau das ist der Casus Knaxus:

"Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht zu entnehmen, ob die
Beklagte die Möglichkeit hatte, mit zumutbaren Maßnahmen für eine frühere An-
kunft der Zedenten am Endziel zu sorgen.
Das Berufungsgericht wird den Sachverhalt nach der Zurückverweisung
diesbezüglich aufzuklären haben. Hierbei wird es der Beklagten Gelegenheit zu
ergänzendem Vortrag geben müssen."
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.585
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Das wäre dann "der in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen", "Endziel" kann durchaus Düsseldorf sein (Area Code). Beide "an einem Ort, in einer Stadt oder Region [befindliche] mehrere Flughäfen" können eventuell als "Endziel" gelten.
Wie gesagt, die Verordnung benuztzt (in der deutschen Übersetzung) zwei verschiedene Begriffe, damit sind es für gewöhnlich für den Juristen auch zwei verschiedene Dinge. Ein Endziel könnte durchaus aus mehreren Zielflughäfen bestehen. Mit erreichen eines der mehreren Flughäfen könnte das Endziel bereits erreicht sein.
Unabhängig davon, besteht natürlich unbestritten das Recht auf Kostenübernahme des Transports zum "in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen".

Ein Endziel ist in meiner Sprache ziemlich genau ein defnierter Ort. In meinen Buchungen steht zum Beispiel Flughafen München und nicht München Hauptbahnhof.
Wenn ich in den bayrischen Hof muss, dann bin ich sicherlich bereit, meine Reise in München Hauptbahnhof zu beenden, wenn mein Auto aber im Erdinger Moos steht, dann ist es mir relativ Schnuppe, ob ich danach zurück zu Bayrischen Hof fahren muss, oder aber nach Ingolstadt, ich würde immer den MUC als Endziel ansehen, da mir die Airline, das Auto im 2. Fall auch nicht an den Bayrischen Hof liefert.
 
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Münsterländer

Erfahrenes Mitglied
16.12.2018
6.853
7.380
FRA / FMO
Ein Endziel ist in meiner Sprache ziemlich genau ein defnierter Ort. In meinen Buchungen steht zum Beispiel Flughafen München und nicht München Hauptbahnhof.
Wenn ich in den bayrischen Hof muss, dann bin ich sicherlich bereit, meine Reise in München Hauptbahnhof zu beenden, wenn mein Auto aber im Erdinger Moos steht, dann ist es mir relativ Schnuppe, ob ich danach zurück zu Bayrischen Hof fahren muss, oder aber nach Ingolstadt, ich würde immer den MUC als Endziel ansehen, da mir die Airline, das Auto im 2. Fall auch nicht an den Bayrischen Hof liefert.
Leider ist bei den Juristen selten etwas so einfach wie man es sich als Normalsterblicher vorstellt.
 
10.02.2012
4.652
2.489
ich verstehe das echt nicht, gebucht&bestaetigt ist doch DUS, und das ist nunmal das Kuerzel fuer den Flughafen, und nix anderes... Oder am weiter auseinanderliegenden Beispiel: MUC. Nicht Nuernberg, nicht Memmingen, nicht Hbf.

Sonst koennte ich doch eigentlich auch im Umkehrschluss argumentieren, ab Hbf befoerdert werden zu muessen, und nicht auf eigene Kosten raus in's Biermoos fahren zu muessen?!
 
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Erfahrenes Mitglied
01.06.2018
11.571
9.323
Ein Endziel ist in meiner Sprache ziemlich genau ein defnierter Ort.
Richter richten nun aber mal nicht nach deiner Sprache, sondern nach dem Wortlaut von Gesetzen.
Und verschiedene Begriffe in Gesetzen bezeichnen für gewöhnlich auch verschiedene Dinge.
In der EU261 wird nun mal einerseits der Begriff "Endziel" und azndererseits der Begriff "in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen" verwendet, was uein komplett verschiedener Begriff ist, und den Schluß extrem nahe liegt, dass nicht der spezifische Flughafen das Ziel ist, sondern die Stadt (Region/Ort).
Somit die Ankunftszeit an jedem der Flughäfen einer Stadt, einem Ort oder einer Region als Ankunft am Endziel zu werten sind.
Für die zusätzlichen Transportkosten ist eine explizite Regelung getroffen, für die Zusätzliche Transportzeit sagt die EU261 schlicht nichts.
Was nicht heisst, das nicht ein Richter etwas klares dazu sagen wird.

Ansonsten ist Endziel wohl ziemlich sicher nicht der Flughafen, sondern eine Wohnung, ein Haus, ein Hotel, eine Firma.

ich verstehe das echt nicht, gebucht&bestaetigt ist doch DUS, und das ist nunmal das Kuerzel fuer den Flughafen, und nix anderes...
Dann gib mal in der LH Flugsuchmaske DUS ein...
(kleiner Tip: Die Lösung lautet "Düsseldorf, Alle Flughäfen")
Und genau dieses Endziel wurde erreicht.

Die viel interessantere Frage ist allerdings, was nun der "sonstige nahe gelegene, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort." ist. Ist das QDU wenn der Fluggast das Angebot akzeptiert hat? Oder ist es auch dann "Düsseldorf", also ggfs. auch immer noch DUS wenn vom Fluggast gewünscht?
Diesmal ist der Begriff allerdings mit "Zielort" eben auch nicht "Endziel". Auch das legt nahe, dass mit "Endziel" ursprünglich der Area Code, bzw. die Stadt (Region/Ort) gemeint war.

Erfahrungsgemäß ist ein erster Gesetzentwurf immer sehr klar formuliert mit unmisverständlichen Begriffen von Fachleuten. Und dann kommen politische Verhandlungs- und Kommentierungsphasen (incl. aktiver Lobbyarbeit verschiedenster Parteien) und es werden eine Menge unklare Kompromissformulierungen gefunden und in irgendwelchen Nachtsitzungen kurz nach Sonnenaufgang beschlossen, die dann auch der ursprüngliche Autor nicht mehr klar erklären kann, und achselzuckend auf "das werden Gerichte entscheiden müssen" verweist.
Moderne Legislative in Zeiten Europäischer Kommissionen, Parlamenten und Fachausschüssen.
Und in Europa kommt dann noch die Übersetzung in individuelle Sprachen dazu, die den Sinn auch noch mal verdrehen oder Begriffe verwässern kann, die in einigen Sprachen u.U. klar auf andere Gesetze/Verordnungen verweisen (absichtlich oder nicht).

Da kommen dann so Sachen bei raus, wie SEP (Single Engine Piston) in "Flugzeuge mit Einkolbentriebwerk" zu übersetzen. (Hochoffizell durfte ein deutscher Pilot mit Rating SEP jahrelang kein Flugzeug mit Vierzylindermotor fliergen, zum Glück von allen Behörden schmunzelnd ignoriert)
 

derherrimmerhin

Erfahrenes Mitglied
24.06.2015
296
56
hamburg
Jep, EuGH, Urteil vom 12.03.20 Az. C-832/18. Double Dipping geht, wie Münsterländer schon sagt.

Moin,
hier kam nun die Rückmeldung. LH hat schnell die Ausgleichszahlung für den ersten verspäteten Flug als auch die Erstattung der entstandenen Kosten angeboten.
Ebenso positiv:
  • Der Mailverkehr mit schneller Antwortzeit und mit individuellen Antworten zum Sachverhalt.
  • Und als ich am Flugtag um Bereitstellung einer Unterkunft mit Fristsetzung geboten hatte, kam ein paar Tage später eine Entschuldigungsmail und Meilengutschrift.

Zur Verneinung des double-dippings argumentiert LH, dass es bei Alternativflügen am selben Datum keine weitere Entschädigung gibt. Die erste Verspätung sei maßgeblich.

Das deckt sich nicht mit Az. C-832/18 und in der vollständigen Verordnung finde ich nichts dergleichen(?)
 

Münsterländer

Erfahrenes Mitglied
16.12.2018
6.853
7.380
FRA / FMO
Zur Verneinung des double-dippings argumentiert LH, dass es bei Alternativflügen am selben Datum keine weitere Entschädigung gibt. Die erste Verspätung sei maßgeblich.

Das deckt sich nicht mit Az. C-832/18 und in der vollständigen Verordnung finde ich nichts dergleichen(?)
Habe mir deinen Post nochmal durchgelesen und nun etwas verwirt. Auf welchen beiden Flügen bestand nun eine Verspätung von +3 Stunden?

Ich verstehe es so:

HAM-FRA hatte verspätung, daher umgebucht auf FRA-MUC-SKG und somit erwartet +3h. Wenn die daraus resultierende Umbuchung nicht wieder Verspätung hatte besteht nur einmal anspruch (da die Uhrsprüngliche ja nur einmal Verspätet/Canx war). Wo ist dann die zweite Verspätung augetreten? Hatte der Ersatzflug wieder Verspätung oder habe ich einfach was überlesen?
 

derherrimmerhin

Erfahrenes Mitglied
24.06.2015
296
56
hamburg
Habe mir deinen Post nochmal durchgelesen und nun etwas verwirt. Auf welchen beiden Flügen bestand nun eine Verspätung von +3 Stunden?

Ich verstehe es so:

HAM-FRA hatte verspätung, daher umgebucht auf FRA-MUC-SKG und somit erwartet +3h. Wenn die daraus resultierende Umbuchung nicht wieder Verspätung hatte besteht nur einmal anspruch (da die Uhrsprüngliche ja nur einmal Verspätet/Canx war). Wo ist dann die zweite Verspätung augetreten? Hatte der Ersatzflug wieder Verspätung oder habe ich einfach was überlesen?

Korrekt. Der Ersatzflug hatte auch eine Verspätung >3h. Finde die Begründung aus dem Az. C-823/18 verbraucherfreundlich und stimmig, da man ja bei Verspätung auf dem Ersatzflug das gleiche dilemma nochmal durchläuft.


A) Anspruch I aus Unregelmäßigkeiten initialen Buchung. HAM-FRA, FRA-SKG
--> In FRA missed connection. Ankunft mit der Ursprungsbuchung wäre am frühen Abend gewesen. Ankunft mit dem Alternativflug I kurz vor Mitternacht.

B) Anspruch II aus Unregelmäßigkeiten auf dem Alternativflug I. FRA-MUC, MUC-SKG

--> FRA-MUC gecancelt. MUC-SKG nicht mehr erreichbar. Umgebucht auf FRA-ZRH, ZRH-SKG mit layover über Nacht. Ankunft daher statt spätabends erst am n. Morgen
 

Münsterländer

Erfahrenes Mitglied
16.12.2018
6.853
7.380
FRA / FMO
Korrekt. Der Ersatzflug hatte auch eine Verspätung >3h. Finde die Begründung aus dem Az. C-823/18 verbraucherfreundlich und stimmig, da man ja bei Verspätung auf dem Ersatzflug das gleiche dilemma nochmal durchläuft.


A) Anspruch I aus Unregelmäßigkeiten initialen Buchung. HAM-FRA, FRA-SKG
--> In FRA missed connection. Ankunft mit der Ursprungsbuchung wäre am frühen Abend gewesen. Ankunft mit dem Alternativflug I kurz vor Mitternacht.

B) Anspruch II aus Unregelmäßigkeiten auf dem Alternativflug I. FRA-MUC, MUC-SKG
--> FRA-MUC gecancelt. MUC-SKG nicht mehr erreichbar. Umgebucht auf FRA-ZRH, ZRH-SKG mit layover über Nacht. Ankunft daher statt spätabends erst am n. Morgen
Danke für die Aufklärung. Da würde ich dir dann zustimmen. Einmal Anspruch auch den +3h durch Missconnex und dann nochmal aus der Canx des FRA-MUC.
 

Volume

Erfahrenes Mitglied
01.06.2018
11.571
9.323
stimmig, da man ja bei Verspätung auf dem Ersatzflug das gleiche dilemma nochmal durchläuft.
Was ein erneutes Verpassen einer Verbindung und ein erneutes Umbuchen auf eine andere Route angeht, gebe ich dir Recht.
Ansonsten fände ich es genauso logisch, wenn die Verspätungen aufaddiert würden, und die schlußendliche Ankunftszeit der einen Flugreise am Endziel die Entschädigung definiert.

Die verschiedensten möglichen Szenarien lassen sich halt relativ schwer in einer einzigen Verordnung halbwegs gerecht abdecken. Man hätte statt entfernungsabhängig auch eine Summe pro Stunde Verspätung definieren können.
Auch die Konsequenzen einer Verspätung sind ja extrem individuell, und können von "ankommen im Hotel wenn man bereits einchecken kann" bis "Beerdigung verpasst" reichen... Ich hatte schon Flüge, da war es in der Tat besser 5 Stunden in FRA in der Lounge zu sitzen (alternativ hattte AC uns auch Voucher für ein Caffee ausgeteilt), als 5 Stunden irgendwo im kanadischen Nirgendwo im tiefsten Winter in der Hotellobby und auf die Check-in Zeit zu warten.
 

DUS_Silversurfer

Aktives Mitglied
12.11.2015
132
74
Ruhrgebiet
Hallo Liebes Forum,

ich habe eine Frage zu Fluggastrechten (doppelte Kompensation) zum vorliegenden Fall eines Bekannten.

Was ist vorgefallen:

ursprünglich geplanter Flug RSW-Frankfurt von Discover. Flug wurde storniert (keine höhere Gewalt, Streik etc).
Umgebucht wurde auf Orlando-Frankfurt. Als alle im Flieger saßen, wurde festgestellt, dass der Reifen Platt ist uns alle Passagiere das Flugzeug verlassen sollten.
Dieser Flug wurde somit auch storniert.
Daraufhin wurde umgebucht auf RSW-JFK-Frankfurt.
Zwischen den jeweiligen Flügen war jeweils ein Tag Abstand.

Nun stellt sich die Frage ob die Kompensation einmal bezahlt werden muss oder zweimal, da zwei Flüge ausgefallen sind.

Discover hat einmal bereits bezahlt.

Danke im voraus und einen schönen Tag.
 

Münsterländer

Erfahrenes Mitglied
16.12.2018
6.853
7.380
FRA / FMO
Hallo Liebes Forum,

ich habe eine Frage zu Fluggastrechten (doppelte Kompensation) zum vorliegenden Fall eines Bekannten.

Was ist vorgefallen:

ursprünglich geplanter Flug RSW-Frankfurt von Discover. Flug wurde storniert (keine höhere Gewalt, Streik etc).
Umgebucht wurde auf Orlando-Frankfurt. Als alle im Flieger saßen, wurde festgestellt, dass der Reifen Platt ist uns alle Passagiere das Flugzeug verlassen sollten.
Dieser Flug wurde somit auch storniert.
Daraufhin wurde umgebucht auf RSW-JFK-Frankfurt.
Zwischen den jeweiligen Flügen war jeweils ein Tag Abstand.

Nun stellt sich die Frage ob die Kompensation einmal bezahlt werden muss oder zweimal, da zwei Flüge ausgefallen sind.

Discover hat einmal bereits bezahlt.

Danke im voraus und einen schönen Tag.
Das kommt darauf an ob Orlando-Frankfurt unter die EU VO fällt würde ich sagen. Wer sollte die Strecke denn fliegen?
 
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Volume

Erfahrenes Mitglied
01.06.2018
11.571
9.323
kein Anspruch gemäß EU261 weil keine EU Airline bzw. Start außerhalb der EU mit Non EU Airline
Moment, gebucht wurde doch wohl ursprünglich Discover, dann nur auf UA via ORD umgebucht. Damit EU Airline.
Zumindest wenn man sinngemäß das EK Urteil anwendet (das die klare EU261 Formulierung ausführende Airline auf die Ticket verkaufende Airline abgewandelt hat).

Discover hat einmal bereits bezahlt.
OK, damit sollte die Sache wohl erledigt sein. Gut zu wissen, dass sie es manchmal tatsächlich problemlos machen.
 

Lohausen

Erfahrenes Mitglied
29.07.2010
1.004
436
BER
So über die Jahre habe ich die ein oder andere Flugunregelmäßigkeit und den Umgang diverser Airlines damit schon erlebt. Von sofortiger Anerkennung eines Anspruches bis hin zu gerichtlicher Entscheidung war alles dabei. Dazwischen die üblichen Abwimmel- und Vertröstungsspielchen. Am Ende haben sie alle gezahlt.

Momentan verhandle ich mit LO über eine Ersatzbeförderung für annullierte Flüge im Januar. Läuft als E-Mail-Ping-Pong mit dem ticketing department und ist daher schön protokolliert. Umso erstaunter bin ich dann doch, wie dreist man die gesetzlichen Vorgaben ignoriert und konsequent abwimmelt. Zum Mitschmunzeln oder gemeinsamen Kopfschütteln einfach mal den Verlauf der Argumentation:

Strecke:
26.01. FCO-WAW (nightstop) - cancelled, warum auch immer. Ist weiterhin buchbar.
27.01. WAW-LAX - cancelled
31.01. LAX-WAW (nightstop) - cancelled
02.02. WAW-FCO

airline: sorry, Passagier, wir mussten Flüge canceln, melde dich
Passagier: kein Problem, bitte auf frühstmögliche Verbindung umbuchen. Habe schonmal geschaut: LX und LH über FRA oder MUC passen gut. Ankunft am gleichen Tag.
airline: nee, können wir nicht. Geht nur auf LO und Partner (AA, AS, AC, B6) über EWR, JFK, ORD, YYZ. Musste aber übernachten auf eigene Kosten und kommst am nächsten Tag an.
Passagier: Danke, netter Versuch. EC261/2004 sagt was anderes: "frühstmöglich, zu vergleichbaren Reisebedingungen". Bitte nochmal prüfen.
airline: Vergleichbare Reisebedingungen heisst bei uns "gleiche Airline, gleiche Strecke". Okay, jetzt haben wir vom 31.01.-31.03. LAX eingestellt, so dass das nicht geht. Aber daher bieten wir ausnahmsweise Umbuchung auf LO und Partner an. Oder du kriegst halt dein Geld komplett zurück.
Passagier: eure interne Richtlinie ist mir wurscht, schickt mir bitte ein Angebot, das EC261-konform ist. Ausserdem ist mein Hinflug außerhalb eurer sog. Kulanzregelung.
airline: Okay, hier unser Angebot: Du fliegst wie gehabt mit uns, aber einen Tag früher hin und einen Tag früher zurück. Dafür bist du dann schon am 31.01. wieder in FCO.
Passagier: danke, ich kann aber nicht einen Tag früher abfliegen. Daher nochmal bitte ein weiteres Angebot.
airline: Passagier, deine gewünschte Verbindung ist nicht verfügbar. Du kannst dir aber einen anderen Termin für unseren LO-Flug raussuchen. Aber nur +/- 7 Tage vom ursprünlichen Abflug. Nicht also Ostern, Weihnachten oder in den Ferien. Und nur in gleicher Länge wie die ursprüngliche Reisedauer.
Passsagier: schöne interne Regelung, aber EC261 sagt "zu einem späteren Wunschtermin". Hilft aber nix. Ich muss im ursprünglich geplanten Zeitraum in Kalifornien sein. Übrigens, meine gewünschte Verbindung und viele andere sind sehr wohl weiterhin verfügbar. Nur wollt/dürft ihr diese nur nicht buchen. Aber ich habe mir mal die Mühe gemacht, Flüge rauszusuchen mit LO und Partner und Übernachtung in ORD, so wie ihr das in der ersten Nachricht mal beschrieben habt. Schaut euch die mal an und sagt mir ob wir da zusammenkommen.
airline: Ja, Rückflug mit B6 über JFK und dann weiter mit LO geht. Der liegt ja in der Kulanzperiode vom 31.01.-31.03. Für deinen Hinflug auf LO und AA über ORD musst du leider die Tarifdifferenz zahlen. Für den Hinflug gilt unsere Rahmenvereinbarung mit den Partnern nicht.
Passagier: uff, ich dachte immer EC261 gilt unabhängig vom Reisedatum und nicht nur an bestimmten Tagen. Also, ich fasse nochmal zusammen: Umbuchung auf LX/LH geht nicht. Umbuchung auf LO und Partner geht nicht. Umbuchung auf komplett anderen Termin geht nicht. Alles was ihr konkret anbietet, ist einen Tag früher zu fliegen. Nur LO und nur auf gleicher Strecke.
airline: Genau, ist alles konform mit unseren eigenen Regeln. Umbuchung auf andere Airlines nur bei kurzfristigen Annullierungen. Kannst natürlich auch dein Geld zurück haben. Und jetzt nerv nicht weiter, sondern entscheide dich mal.
Passagier: Gut, ich besorge mir eine Ersatzbeförderung und lasse mir von euch die annullierten Abschnitte erstatten, plus Mehrkosten versteht sich. Mit welcher Erstattung kann ich rechnen wenn ich mir nur WAW-LAX anderweitig besorge und zurück mit B6 und LO über JFK fliege? Bleibt ihr dabei, dass FCO-WAW auch storniert ist, obwohl man ihn weiter buchen kann? Danach kann ich euch sagen, wie das ursprüngliche Ticket dann umgeschrieben werden kann.
airline: Teilerstattungen können wir nicht berechnen. Musste beim Reisebüro erfragen. Kannst aber auch einfach komplett kostenfrei stornieren. Das dann aber bitte auch wieder nur beim Reisebüro. Wir machen dann gerne deinen Fall zu.

Ich kann das noch halbwegs entspannt angehen als Einzelreisender.

Eine vierköpfige Familie, die sich auf eine einmalige Reise freut und deren Urlaub damit den Bach herunter zu gehen droht, dürfte das weniger amüsant finden. Die haben vielleicht vor Wochen ein vergleichsweise preiswertes Ticket geschossen, im Glauben, dass es für die Airline genau so bindend ist, wie für sie. Hotels, Mietwagen oder weitere Flüge vor Ort sind vielleicht schon gebucht und alles, was die Airline sagt ist: Fluggastrechte sind uns egal, wir haben eigene Regeln. Schlimmer noch, im Großteil der Fälle kommen sie damit vermutlich auch noch durch. Nichts neues, aber im Einzelfall doch frustrierend.
 

schlepper

Erfahrenes Mitglied
31.08.2016
3.922
3.824
FRA
So über die Jahre habe ich die ein oder andere Flugunregelmäßigkeit und den Umgang diverser Airlines damit schon erlebt. Von sofortiger Anerkennung eines Anspruches bis hin zu gerichtlicher Entscheidung war alles dabei. Dazwischen die üblichen Abwimmel- und Vertröstungsspielchen. Am Ende haben sie alle gezahlt.

Momentan verhandle ich mit LO über eine Ersatzbeförderung für annullierte Flüge im Januar. Läuft als E-Mail-Ping-Pong mit dem ticketing department und ist daher schön protokolliert. Umso erstaunter bin ich dann doch, wie dreist man die gesetzlichen Vorgaben ignoriert und konsequent abwimmelt. Zum Mitschmunzeln oder gemeinsamen Kopfschütteln einfach mal den Verlauf der Argumentation:

Strecke:
26.01. FCO-WAW (nightstop) - cancelled, warum auch immer. Ist weiterhin buchbar.
27.01. WAW-LAX - cancelled
31.01. LAX-WAW (nightstop) - cancelled
02.02. WAW-FCO

airline: sorry, Passagier, wir mussten Flüge canceln, melde dich
Passagier: kein Problem, bitte auf frühstmögliche Verbindung umbuchen. Habe schonmal geschaut: LX und LH über FRA oder MUC passen gut. Ankunft am gleichen Tag.
airline: nee, können wir nicht. Geht nur auf LO und Partner (AA, AS, AC, B6) über EWR, JFK, ORD, YYZ. Musste aber übernachten auf eigene Kosten und kommst am nächsten Tag an.
Passagier: Danke, netter Versuch. EC261/2004 sagt was anderes: "frühstmöglich, zu vergleichbaren Reisebedingungen". Bitte nochmal prüfen.
airline: Vergleichbare Reisebedingungen heisst bei uns "gleiche Airline, gleiche Strecke". Okay, jetzt haben wir vom 31.01.-31.03. LAX eingestellt, so dass das nicht geht. Aber daher bieten wir ausnahmsweise Umbuchung auf LO und Partner an. Oder du kriegst halt dein Geld komplett zurück.
Passagier: eure interne Richtlinie ist mir wurscht, schickt mir bitte ein Angebot, das EC261-konform ist. Ausserdem ist mein Hinflug außerhalb eurer sog. Kulanzregelung.
airline: Okay, hier unser Angebot: Du fliegst wie gehabt mit uns, aber einen Tag früher hin und einen Tag früher zurück. Dafür bist du dann schon am 31.01. wieder in FCO.
Passagier: danke, ich kann aber nicht einen Tag früher abfliegen. Daher nochmal bitte ein weiteres Angebot.
airline: Passagier, deine gewünschte Verbindung ist nicht verfügbar. Du kannst dir aber einen anderen Termin für unseren LO-Flug raussuchen. Aber nur +/- 7 Tage vom ursprünlichen Abflug. Nicht also Ostern, Weihnachten oder in den Ferien. Und nur in gleicher Länge wie die ursprüngliche Reisedauer.
Passsagier: schöne interne Regelung, aber EC261 sagt "zu einem späteren Wunschtermin". Hilft aber nix. Ich muss im ursprünglich geplanten Zeitraum in Kalifornien sein. Übrigens, meine gewünschte Verbindung und viele andere sind sehr wohl weiterhin verfügbar. Nur wollt/dürft ihr diese nur nicht buchen. Aber ich habe mir mal die Mühe gemacht, Flüge rauszusuchen mit LO und Partner und Übernachtung in ORD, so wie ihr das in der ersten Nachricht mal beschrieben habt. Schaut euch die mal an und sagt mir ob wir da zusammenkommen.
airline: Ja, Rückflug mit B6 über JFK und dann weiter mit LO geht. Der liegt ja in der Kulanzperiode vom 31.01.-31.03. Für deinen Hinflug auf LO und AA über ORD musst du leider die Tarifdifferenz zahlen. Für den Hinflug gilt unsere Rahmenvereinbarung mit den Partnern nicht.
Passagier: uff, ich dachte immer EC261 gilt unabhängig vom Reisedatum und nicht nur an bestimmten Tagen. Also, ich fasse nochmal zusammen: Umbuchung auf LX/LH geht nicht. Umbuchung auf LO und Partner geht nicht. Umbuchung auf komplett anderen Termin geht nicht. Alles was ihr konkret anbietet, ist einen Tag früher zu fliegen. Nur LO und nur auf gleicher Strecke.
airline: Genau, ist alles konform mit unseren eigenen Regeln. Umbuchung auf andere Airlines nur bei kurzfristigen Annullierungen. Kannst natürlich auch dein Geld zurück haben. Und jetzt nerv nicht weiter, sondern entscheide dich mal.
Passagier: Gut, ich besorge mir eine Ersatzbeförderung und lasse mir von euch die annullierten Abschnitte erstatten, plus Mehrkosten versteht sich. Mit welcher Erstattung kann ich rechnen wenn ich mir nur WAW-LAX anderweitig besorge und zurück mit B6 und LO über JFK fliege? Bleibt ihr dabei, dass FCO-WAW auch storniert ist, obwohl man ihn weiter buchen kann? Danach kann ich euch sagen, wie das ursprüngliche Ticket dann umgeschrieben werden kann.
airline: Teilerstattungen können wir nicht berechnen. Musste beim Reisebüro erfragen. Kannst aber auch einfach komplett kostenfrei stornieren. Das dann aber bitte auch wieder nur beim Reisebüro. Wir machen dann gerne deinen Fall zu.

Ich kann das noch halbwegs entspannt angehen als Einzelreisender.

Eine vierköpfige Familie, die sich auf eine einmalige Reise freut und deren Urlaub damit den Bach herunter zu gehen droht, dürfte das weniger amüsant finden. Die haben vielleicht vor Wochen ein vergleichsweise preiswertes Ticket geschossen, im Glauben, dass es für die Airline genau so bindend ist, wie für sie. Hotels, Mietwagen oder weitere Flüge vor Ort sind vielleicht schon gebucht und alles, was die Airline sagt ist: Fluggastrechte sind uns egal, wir haben eigene Regeln. Schlimmer noch, im Großteil der Fälle kommen sie damit vermutlich auch noch durch. Nichts neues, aber im Einzelfall doch frustrierend.
Zeitmillionär müsste man sein.
 
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