EU Fluggastrechte / Annullierung

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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
45
54
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
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Ich hätte da auch eine Frage, hatte schon versucht mich schlau zu lesen, aber leider mit gemindertem Erfolg.

Weihnachten buchte ich einen Flug für meine Mutter, von Ägypten nach Düsseldorf und zurück.
Am 20.12.2014 ging der Flug, meine Mutter hatte sich ordnungsgemäß zum Flughafen begeben, wollte einchecken und hatte alle Unterlagen dabei. Am Flughafen sagte man ihr, sie stehe nicht auf der Passagierliste, alle Unterlagen zum trotz wurde sie nicht mitgenommen.
Ich hatte den Flug über ab-in-den-Urlaub gebucht, hier sagte man nur, ihren Job haben sie erledigt, sie können nichts tun. Die Flugbestätigung hatte ich von Involatus erhalten. Damals ging ich davon aus, dass die Firma eine billige Airline sei, jetzt bin ich schlauer, die kaufen wohl Flüge unterschiedlicher Airlines auf und verkaufen diese.
Nach mehreren E-Mails, Fax und schlussendlich die Androhung die Unterlagen meinem Anwalt zu geben, habe ich heute endlich den Flugpreis erstattet bekommen.
Jedoch wollte ich ebenfalls meine ServiceFee Gebühren (gingen an ab-in-den-Urlaub) von Involatus erstattet bekommen, diese meinen jedoch, dass sie nur für die reinen Flugkosten aufkommen. Da wie oben schon geschildert ab-in-den-Urlaub ihren Job erledigt hat, werden diese mir die Gebühr auch nicht erstatten.
Zusätzlich hatte ich eine Entschädigungszahlung gefordert, hierauf kam die Antwort, dass der Fehler an ihnen lag und ich daher keinen Anspruch habe auf die Entschädigungszahlung laut EU-Verordnung.
Meine Frage: wie und von wem bekomme ich meine ServiceFee Gebühr erstattet und habe ich trotz der Tatsache, dass Involatus keine Airline ist, sondern eine Flugvermittlung, die Chance auf eine Entschädigungszahlung?


Dass du den Preis vollständig erstattet erhältst, sollte selbstverständlich sein. Die Frage, ist von wem. Hier waren ja offenbar zwei Vermittler, Ab in den Urlaub und diese Involatus, im Spiel, wobei Involatus das Ticket womöglich in eigenem Namen ausgestellt hat. Dann wäre aller Voraussicht nach auch Involatus der Vertragspartner und schuldrechtlich in Anspruch zu nehmen.

Letztlich sollte deine Mutter Ersatz ihrer vollständigen Kosten und mögliche Mehrkosten einfordern, z.B. die Ticketdifferenz, sofern Ersatzflug gebucht wurde.

Ob Ausgleichszahlung besteht, ist so nicht zu sagen. Das wäre dann der Fall, wenn der Flug v. Ägypten nach Düsseldorf von einer EU-Fluggesellschaft auszuführen gewesen war. Müsstest also mal schauen, welche Airline den Flug durchzuführen hatte! WENN das eine EU-Airline war, würde es Sinn machen, auch die Bearbeitungsgebühr und ggf. die Zusatzkosten von dieser zu fordern, sprich: Alle Ansprüche gegen die Airline.

Falls keine EU-Airline: Keine Ausgleichszahlung und die übrigen Ansprüche (unter vorsichtigem Vorbehalt) gegen Involatus.
 

Ines

Neues Mitglied
26.02.2015
2
0
Erstmal vielen Dank!
Nur ich glaube, dass es komplizierter mit der Ausgleichszahlung ist.
Da anscheinend die Fluggesellschaft nichts mit dem nicht fliegen zu tun hat, involatus schrieb mir dazu folgendes:
Eine Anspruch in Anlehnung der EU-VO 261/2004 besteht nicht, da das Verschulden an die Nichtbeförderung durch unser Unternehmen und dem Touroperator zu Last gelegt werden kann.
Dazu kommt noch, was ich auch erst später, dann herausgefunden habe, ab-in-den-urlaub hatte als Fluggesellschaft sunexpress notiert, am Flughafen war es dann cairoair.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
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Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Erstmal vielen Dank!
Nur ich glaube, dass es komplizierter mit der Ausgleichszahlung ist.
Da anscheinend die Fluggesellschaft nichts mit dem nicht fliegen zu tun hat, involatus schrieb mir dazu folgendes:
Eine Anspruch in Anlehnung der EU-VO 261/2004 besteht nicht, da das Verschulden an die Nichtbeförderung durch unser Unternehmen und dem Touroperator zu Last gelegt werden kann.
Dazu kommt noch, was ich auch erst später, dann herausgefunden habe, ab-in-den-urlaub hatte als Fluggesellschaft sunexpress notiert, am Flughafen war es dann cairoair.


Eigentlich gar nicht so kompliziert.

Das ist ja gerade der "Witz", dass die EU-VO 261/2004 den Schuldner bestimmt - und damit dem Fluggast von der Last befreit, nach dem Verursacher zu fahnden.

Allerdings sind weder Air Cairo noch SunExpress Fluggesellschaften, die ihren Sitz in der EU haben. Insofern greift die EU-VO 261/2004 wegen des Abflugs außerhalb der EU nicht (außer vorgesehen wäre nicht SunExpress sondern SunExpress Deutschland gewesen).
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Ganz ehrlich und ohne Häme: die Auskünfte, die der werte Kollege umsteiger Dir hier gegeben hat, kosten eigentlich schon mehr als die "Service Fee", die Du gern erstattet hättest. Sieh's als Erfahrung und buch' die nächste Reise nicht wieder auf so dubiosen Wegen. Oder tu's wieder, aber wundere Dich nicht über das Ergebnis.
 

delep

Neues Mitglied
29.02.2012
8
0
Hallo zusammen!

Bevor ich mich wirklch mit der Fluggesellschaft "anlege' wuerde ich mir gerne hier 1-2 Meinungen einholen ob es ueberhaupt sinnvoll ist zu "streiten".

Mit einer Verspaetung von knapp 7 Stunden bin ich am Endziel Luxemburg am 5.2.15 angekommen. Der Flug ging von SAN - MIA (AA 1042 SOLD AS US 1042 steht auf dem Boarding pass) ueber MIA - CLT (US 730) weiter CLT - LHR (US 730) und dann von LHR - LUX (US 7294 OPERATED BY BA 416 laut Buchungsbestaetigung).

Den Anschlussflug in LHR haben wir leider verpasst, da der Pilot bei der Landung in den "Passagiertunnel" gerollt ist und wir ca. 1 Stunde auf eine Ersatztreppe warten mussten um dann mit Bussen zum Arival Terminal gefahren zu werden.

Ich habe die Daten auch schon mal bei Euclaim eingetippt und dort stand, dass mir eine Entschaedigung von 250 EUR zustehen wuerde. Ich dachte aufgrund der Entfernung, ueber 3500km, dass es eigentlich 600 EUR sein muessten, bin mir aber generell unsicher ob ich ueberhaupt Anspruch auf eine Entschaedigung habe, da ich mich mit der Materie wenig auskenne und nun verschiedenes (Urteile, Ratgeber, Foren etc.) ueber Codesharing und Co. gelesen habe.
In einem Artikel stand, dass einem keine Entschaedigung zusteht, wenn es sich bei dem Anschlussflug um einen seperaten Flug handelt. Trifft dies bei mir zu? Ich bin verunsichert, da die vorigen Fluege (insbesondere der Flug von CLT - LHR auf dem den ausschlegebende Verspaetung bei der Landung passierte) von US, der letzte Flug nach LUX jedoch von BA ausgefuehrt worden sind.

Danke fuer Eure Hilfe!
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Mit einer Verspaetung von knapp 7 Stunden bin ich am Endziel Luxemburg am 5.2.15 angekommen. Der Flug ging von SAN - MIA (AA 1042 SOLD AS US 1042 steht auf dem Boarding pass) ueber MIA - CLT (US 730) weiter CLT - LHR (US 730) und dann von LHR - LUX (US 7294 OPERATED BY BA 416 laut Buchungsbestaetigung).

Den Anschlussflug in LHR haben wir leider verpasst, da der Pilot bei der Landung in den "Passagiertunnel" gerollt ist und wir ca. 1 Stunde auf eine Ersatztreppe warten mussten um dann mit Bussen zum Arival Terminal gefahren zu werden.

Da der Flug, auf den die verspätete Ankunft zurückgeht, nicht unter die VO fällt (non-EU carrier ex non-EU country), gibt's leider nix aus 261/04.
 

delep

Neues Mitglied
29.02.2012
8
0
Das ist bitter...die Fluggesellschaft muss ihren Sitz in der EU haben, richtig? Schade, aufgrund der Informationen von euclaim hatte ich mich wirklich auf eine Entschaedigung eingestellt.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Das ist bitter...die Fluggesellschaft muss ihren Sitz in der EU haben, richtig? Schade, aufgrund der Informationen von euclaim hatte ich mich wirklich auf eine Entschaedigung eingestellt.

Wenn es um einen inbound flight geht, ja. Ich habe mir die Seite von euclaim nicht angeschaut, aber es macht eben einen Unterschied, ob LHR-BA-LUX isoliert verspätet ist oder von dir verpasst wurde, weil der vorangegangene TATL-Flug auf US verspätet war: BA hat in deinem Fall nix falsch gemacht, und für US greift die VO nur ex EU (outbound).
 
Zuletzt bearbeitet:

Ridgeway

Erfahrenes Mitglied
13.05.2009
1.767
211
Hallo zusammen,

wollte letzte Woche Montag einen LH Flug FRA_AMS antreten, leider nur mit mässigem Erfolg:mad:

In FRA angekommen , eingecheckt, in der Maschine Platz genommen, alles gut.
Es hatte leichten Schneeregen und der Cpt. teilte uns mit das wir wohl etwas verspätet wegkommen da wir erst noch auf die De-Icing Crew warten müssen.
Diese Mitteilung verkündete er im weiteren Verlauf noch drei Mal bis wir dann nach 2,5 Std. mit "Butt in Seat" zum De-boarding aufgefordert wurden.
Die De-Icing Crew hatte es einfach nicht geschafft (klar, die Longhaul ist natürlich zuerst dran) und nun war die Dienstzeit der Crew überschritten , eine Ersatzcrew nicht in Sicht , Flug annulliert.

Wieder zurück in die Lounge an den Counter und um Umbuchung auf die nächste Maschine (Tag gleich) gebeten , keine Chance , Flug wurde ebenfalls annulliert.
In die Bahn und unverrichteter Dinge wieder zurück nach Hause. Ticketpreis wurde erstattet - aber gibts für die Unannehmlichkeiten der ausgelösten Annullierung auch eine Kompensation?

für Euer Feedback besten Dank,
Ridgeway
 

Marcus1968

Aktives Mitglied
05.02.2015
122
0
BIMAN FRA - (ROM) - DAC

Nächster Fall:

Flug BIMAN FRA - (ROM) - DAC im Oktober 2014.

Flugzeug kam recht pünktlich von Dhaka in Frankfurt an, hatte jedoch ein Problem mit einer Batterie, die getauscht werden musste. Die Ersatzbatterie kam jedoch nicht mehr vor Flughafenschliessung, somit Übernachtung im Hotel in Darmstadt, inklusive der Passagiere DAC - ROM. Am nächsten Morgen zum Flughafen und gegen Mittag stellte sich heraus, dass zwei Transitpassagiere nicht mehr da waren. Somit Gepäckidentifikationsverfahren auf dem Vorfeld, hauptsächlich für die Passagiere DAC - ROM. BIMAN halt.

Klar: 600 Euro, oder nicht ?

Brief an BIMAN ging bereits raus, gemäss irgendeiner Internetvorlage und 600 Euro verlangt. Antwort BIMAN abgelehnt, da technisches Problem "and we are so sorry".

Nun jedoch, BIMAN fliegt nicht mehr DAC-FRA. Ich befürchte, dass das angemietete Büro (AVIAREPS in der Kaiserstr in FFM) bald keine Zustelladdresse für eine Klage ist. Und wenn doch, hätte ich ein Titel und keine direkte Vollstreckungsmöglichkeit.

Klage in Rom mit einem deutschsprechenden Anwalt ?

Es handelt sich um 2 betroffene Personen, also 1200 Teuro.

Danke im voraus.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
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Berlin
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Nächster Fall:

Flug BIMAN FRA - (ROM) - DAC im Oktober 2014.

Flugzeug kam recht pünktlich von Dhaka in Frankfurt an, hatte jedoch ein Problem mit einer Batterie, die getauscht werden musste. Die Ersatzbatterie kam jedoch nicht mehr vor Flughafenschliessung, somit Übernachtung im Hotel in Darmstadt, inklusive der Passagiere DAC - ROM. Am nächsten Morgen zum Flughafen und gegen Mittag stellte sich heraus, dass zwei Transitpassagiere nicht mehr da waren. Somit Gepäckidentifikationsverfahren auf dem Vorfeld, hauptsächlich für die Passagiere DAC - ROM. BIMAN halt.

Klar: 600 Euro, oder nicht ?

Brief an BIMAN ging bereits raus, gemäss irgendeiner Internetvorlage und 600 Euro verlangt. Antwort BIMAN abgelehnt, da technisches Problem "and we are so sorry".

Nun jedoch, BIMAN fliegt nicht mehr DAC-FRA. Ich befürchte, dass das angemietete Büro (AVIAREPS in der Kaiserstr in FFM) bald keine Zustelladdresse für eine Klage ist. Und wenn doch, hätte ich ein Titel und keine direkte Vollstreckungsmöglichkeit.

Klage in Rom mit einem deutschsprechenden Anwalt ?

Es handelt sich um 2 betroffene Personen, also 1200 Teuro.

Danke im voraus.


Kompliment! Schön rausgearbeitet.

600 Euro? Klar.

Zustellung sollte im der Praxis gar nicht mal so das Problem sein, wenn auch voraussichtlich nicht in Frankfurt. Womöglich wird Übersetzung der Klageschrift notwendig, was bedeutet, dass der Gerichtskostenvorschuss höher ausfällt.

Vollstreckung kann natürlich ein Problem werden. Meist ist es aber so, dass spätestens nach einem Titel irgendwann dann doch gezahlt wird. Egal, wo die Fluggesellschaft nun sitzt. Vollstrecken müssen zumindest wir meist nur bei IBERIA. Aber das ist ein anderes Thema... :)

Anwalt in Rom halte ich aber für keine gute Idee, weil aller Voraussicht nach kein Gerichtsstand in Italien. Es sei denn, dass die Zuständigkeitsregelungen dort völlig anders wären als in DE. Wenn´s zur Klage kommt, sollte die aus deutscher Perspektive schon ans AG Frankfurt gehen.
 

Marcus1968

Aktives Mitglied
05.02.2015
122
0
Zunächst vielen Dank "umsteiger".

Habe ich nicht die Gerichtsstandswahl, und zwar die, die mir am meisten entgegen kommt ? Verfahren in Rom wäre ja auch nach EU-Recht und dort ist BIMAN ja noch vertreten. Urteil dürfte doch dann auch eher eindeutig werden. Naja, anderes Land andere Sitten.

Falls Verfahren vor dem AG FFM, dann Zustellung nach Rom oder doch eher Dhaka ?

Grüsse aus Bangladesch. !
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
45
54
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Zunächst vielen Dank "umsteiger".

Habe ich nicht die Gerichtsstandswahl, und zwar die, die mir am meisten entgegen kommt ? Verfahren in Rom wäre ja auch nach EU-Recht und dort ist BIMAN ja noch vertreten. Urteil dürfte doch dann auch eher eindeutig werden. Naja, anderes Land andere Sitten.

Falls Verfahren vor dem AG FFM, dann Zustellung nach Rom oder doch eher Dhaka ?

Grüsse aus Bangladesch. !


Ganz so leicht ist es leider nicht.

Kann das hier jetzt nicht einmal ansatzweise ausführen. Nur ganz kurz: Die EU-Regeln zur Zuständigkeit greifen jedenfalls in direkter Anwendung nicht, da ja Non-EU-Airline.

Es kommt also jeweils auf die nationalen Zuständigkeits-Regeln an. Frankfurt wäre zumindest dann problemlos, wenn Hin- und Zurück auf ein Ticket gebucht. Also FRA als Ausgangsflughafen des Hin- und Zielflughafen des Rückflugs. Dann wäre FRA klar Erfüllungsort. Falls nur One-Way oder aber DAC-FRA-DAC wird´s schon schwieriger, aber wohl zu begründen. Ein Wahlrecht innerhalb der Landesgrenzen wäre denkbar, falls Ticket über deutsches Reisebüro gekauft. Dann womöglich am Sitz des Reisebüros. Aber auch nur sehr eingeschränkt und den Gerichten nicht immer vertraut.

Rom... Woraus willst du das begründen? Weil die erste Teilstrecke FRA-DAC lautet? Eher nicht. Rom ist offensichtlich nicht der Erfüllungsort. Hieße ja, dass ein isoliertes Erfüllungsinteresse daran bestünde, über Rom zu fliegen. Sehe Erfüllung daher wirklich nur in FRA und vielleicht noch in DAC. Aber versuche da mal, Fluggastrechte nach EU-Norm einzuklagen... :D

Aber wie du schon sagst, andere Sitten, andere Länder. Kann mir aber wirklich nicht vorstellen, warum ein italienisches Gericht sich einer Sache annehmen sollte, wenn jemand von FRA nach DAC fliegt. Bloß weil dort eine Zweigniederlassung ist... Oder weil die Maschine dort zwischenlandete...

Halte ich für extrem unwahrscheinlich, aber lasse mich gerne eines Besseren belehren.
 

Marcus1968

Aktives Mitglied
05.02.2015
122
0
.....weil dort eine Zweigniederlassung ist....

und somit eine offizielle europäische Adresse.....

Ticket war FRA - DAC - FRA

Danke erst mal.

Werde zweites Schreiben an BIMAN Frankfurt verfassen, dann werde ich ja sehen ob dort noch jemand ist und sodann entscheiden. Deutsche Gerichtsbarkeit wäre mir ja auch lieber.
 

Paul_Schulze

Aktives Mitglied
03.09.2014
139
0
Ich bentöige mal die Unterstützung zu folgendem Fall:

Meine Arbeitskollgein hatte über Etihad folgenden Flug gebucht (wurde als ein Flug gebucht - Codeshare):
Von Colombo nach Abu Dhabi mit Etihad, dann per Anschluss weiter von Abu Dhabi mit Air Berlin nach Berlin-Tegel.

Nun ist folegndes passiert:
Der Start in Colombo verzögerte sich um ca. 2 Stunden, da der kommende Flug aus Abu Dhabi zwei Stunden Verspätung mitbrachte.
Somit war der Anschlussflug in Abu Dhabi weg. Der nächste Flug mit Air Berlin nach Berlin war voll ausgebucht. Nach langem hin und her
wurde meine Arbeitskollegin per Chauffeur nach Dubai gebracht und von dort ist sie dann mit der Swiss nach Zurüch und dann weiter
nach Berlin geflogen. Letztendlich kam sie über 12 Stunden später an.

Besteht hier Anspruch auf 600 € Entschädigung?
 

Mr. Hard

Spaßbremse
23.02.2010
10.840
3.452
Ich bentöige mal die Unterstützung zu folgendem Fall:

Meine Arbeitskollgein hatte über Etihad folgenden Flug gebucht (wurde als ein Flug gebucht - Codeshare):
Von Colombo nach Abu Dhabi mit Etihad, dann per Anschluss weiter von Abu Dhabi mit Air Berlin nach Berlin-Tegel.

Nun ist folegndes passiert:
Der Start in Colombo verzögerte sich um ca. 2 Stunden, da der kommende Flug aus Abu Dhabi zwei Stunden Verspätung mitbrachte.
Somit war der Anschlussflug in Abu Dhabi weg. Der nächste Flug mit Air Berlin nach Berlin war voll ausgebucht. Nach langem hin und her
wurde meine Arbeitskollegin per Chauffeur nach Dubai gebracht und von dort ist sie dann mit der Swiss nach Zurüch und dann weiter
nach Berlin geflogen. Letztendlich kam sie über 12 Stunden später an.

Besteht hier Anspruch auf 600 € Entschädigung?

Nein !
 
A

Anonym38428

Guest

Mr. Hard

Spaßbremse
23.02.2010
10.840
3.452
Könntest du dazu noch eine Begründung geben, da ich leider bei diesen undurchsichtigen Gesetzesverordnung nicht ganz durchblicke.

Ganz einfach, die Airline, welche die Verspätung verursacht hat, ist weder in der EU ansässig, noch startete der für die Verspätung ursächliche Flug in der EU.
Daher findet die EU-Verordnung keine Anwendung.
Es bleibt dir jedoch unbenommen, einen tatsächlich entstandenen Schaden mithilfe eines Fachanwaltes gegen Etihad durch zu setzen.

Im übrigen ist die EU Verordnung führt Fluggastrechte meines Erachtens alles andere als undurchsichtig sondern sehr klar. Dies mag einem jedoch anders vorkommen, wenn nicht das gewünschte darin zu finden ist.