EU Fluggastrechte / Annullierung

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deecee

Erfahrenes Mitglied
11.12.2018
2.091
2.138
HAM, LBC
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Air France hat uns 600€ erstattet, nachdem ich mich über den Sitz auf dem LH Flug beschwert habe. Geld bereits eingegangen.
Das ist das was für von AF bekommen haben. Da wollen wir nicht klagen. Ist sogar schon auf dem Konto.

Frage ist eben wer ist für defekten Sitz verantwortlich?
Mir ist das klar – den oben zitierten Post fand ich diesbezüglich lediglich ein wenig irritierend, da er einen Zusammenhang von AF-Entschädigung und defekten LH-Sitz herstellt und nicht auf EU 261 verweist.

Für den defekten LH-Sitz ist sicherlich nicht AF oder KLM zuständig.
 

Janni80

Erfahrenes Mitglied
13.01.2016
612
74
HAJ
Mir ist das klar – den oben zitierten Post fand ich diesbezüglich lediglich ein wenig irritierend, da er einen Zusammenhang von AF-Entschädigung und defekten LH-Sitz herstellt und nicht auf EU 261 verweist.

Für den defekten LH-Sitz ist sicherlich nicht AF oder KLM zuständig.

Nun habe ich eine email von Lufthansa :

sie haben es abgewägt und fühlen sich weiterhin für den defekten Sitz nicht zuständig. Wenn es mir nicht passt kann ich mich ja an die Schlichtungsstelle wenden …
 

thbe

Erfahrenes Mitglied
27.06.2013
9.409
9.808
Nun habe ich eine email von Lufthansa :

sie haben es abgewägt und fühlen sich weiterhin für den defekten Sitz nicht zuständig. Wenn es mir nicht passt kann ich mich ja an die Schlichtungsstelle wenden …
Defekter Sitz ist komplizierter. Das kann man ggf. maximal als Downgrade interpretieren. Hängt von den Umständen ab.

Ein automatischer EU261-Fall ist es nicht. Daher etwas für einen versierten Anwalt.
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.495
1.493
Nun habe ich eine email von Lufthansa :

sie haben es abgewägt und fühlen sich weiterhin für den defekten Sitz nicht zuständig. Wenn es mir nicht passt kann ich mich ja an die Schlichtungsstelle wenden …
Wer wenn nicht Lufthansa ist für die Sitze zuständig? KLM/AF kann sie ja nicht reparieren.... :(
 
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marcus67

Erfahrenes Mitglied
17.01.2015
2.779
2.603
Wer wenn nicht Lufthansa ist für die Sitze zuständig? KLM/AF kann sie ja nicht reparieren.... :(
Klar ist die LH verantwortlich. Das Problem wird sein, dass sie von AF/KLM wahrscheinlich nur extrem wenig Geld für das Ticket bekommen haben. Die Gesellschaften verrechnen solche Tickets untereinander sehr günstig.
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.495
1.493
Klar ist die LH verantwortlich. Das Problem wird sein, dass sie von AF/KLM wahrscheinlich nur extrem wenig Geld für das Ticket bekommen haben. Die Gesellschaften verrechnen solche Tickets untereinander sehr günstig.
Ja, schon klar, als Passagier kann das für mich nicht der Massstab sein, da ich von AF/KLM ja keinen Sonderrabatt kriege, da ich mit einer anderen Fluggesellschaft fliegen muss. Einfach zu sagen, dr sitzt ist nicht unser Problem ist von LH zu kurzgesprungen. Passt aber zu dem, wie ich deren Customerservice erlebt habe.
 

fritzum

Neues Mitglied
21.03.2013
22
6
Folgende Situation:

Geplant BER-MUC-GVA mit Lufthansa, Weiterflug ab MUC annuliert, deswegen per Warteliste über ZRH nach GVA gekommen. Ankunftszeit ca. 23:40 anstatt wie geplant 19:30.
Gepäck ist in MUC hängen geblieben, deswegen nach Ankunft in GVA zum Lost Baggage Counter, Vermisstenmeldung aufgegeben, letzten ÖPNV am Flughafen verpasst. Also mit dem Taxi in die Unterkunft gefahren.

LH zahlt anstandslos Toilettenartikel, aber das Taxi soll ich selber zahlen. Ist das rechtens?

Ihrer Forderung nach Erstattung von Taxikosten können wir gemäß unserer Allgemeinen Beförderungsbedingungen nicht nachkommen. Denn gemäß Art. 14.1.5. ist die Haftung für Folgeschäden ausgeschlossen, sofern diese nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sind. Ausgeschlossen ist die Haftung auch bereits mangels eines Vertretenmüssens. Für diese Entscheidung bitten wir um Verständnis.
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.495
1.493
Folgende Situation:

Geplant BER-MUC-GVA mit Lufthansa, Weiterflug ab MUC annuliert, deswegen per Warteliste über ZRH nach GVA gekommen. Ankunftszeit ca. 23:40 anstatt wie geplant 19:30.
Gepäck ist in MUC hängen geblieben, deswegen nach Ankunft in GVA zum Lost Baggage Counter, Vermisstenmeldung aufgegeben, letzten ÖPNV am Flughafen verpasst. Also mit dem Taxi in die Unterkunft gefahren.

LH zahlt anstandslos Toilettenartikel, aber das Taxi soll ich selber zahlen. Ist das rechtens?

Ihrer Forderung nach Erstattung von Taxikosten können wir gemäß unserer Allgemeinen Beförderungsbedingungen nicht nachkommen. Denn gemäß Art. 14.1.5. ist die Haftung für Folgeschäden ausgeschlossen, sofern diese nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sind. Ausgeschlossen ist die Haftung auch bereits mangels eines Vertretenmüssens. Für diese Entscheidung bitten wir um Verständnis.
Ja, das ist dein persönlicher Spass, die Frage ist, wieso du den Anschluss verpasst hast, ob da vielleicht 250 Euro drin sind, die du dir dann eh mit den Taxikosten verechnen lassen müsstest.
 
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fritzum

Neues Mitglied
21.03.2013
22
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Ja, das ist dein persönlicher Spass, die Frage ist, wieso du den Anschluss verpasst hast, ob da vielleicht 250 Euro drin sind, die du dir dann eh mit den Taxikosten verechnen lassen müsstest.
Danke! In München wurde am LH-Schalter etwas von gestrichenen Landeslots wegen schlechten Wetters in Genf geraunt. Das wäre ja eher schlecht für mich, aber wer weiß, ob das stimmt.
 

johan741

Reguläres Mitglied
01.09.2015
88
75
Nach Art. 19 des Montrealer Übereinkommens haftet Lufthansa für Schäden durch Verspätung von Reisenden, es sei denn, dass er beweisen kann, dass alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen wurden oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war.

Normalerweise Erstattet LH auch Taxikosten aber nur wenn es nicht um außergewöhnliche Umstände handelt.
Jeder bekommt standard das Antwort "Taxikosten können wir gemäß unserer Allgemeinen Beförderungsbedingungen nicht nachkommen''.
Schreibe mal zurück "this is not a claim according to the general conditions, this is a claim according to article 19 Montreal".
 

polyglot

Erfahrenes Mitglied
26.10.2019
683
671
Am 2.6., EN8076. Das war ein Codeshare (Air Dolomiti) mit Lufthansa-Ticket.
Ok. Weil ich hätte GVA-MUC am 1.6 fliegen sollen. EN hat bereits die 250€ zugestimmt. Grund war "operational". Die haben MUC-GVA und GVA-MUC ausfallen lassen
"The mentioned flight has been cancelled due to operational reasons."
 

fritzum

Neues Mitglied
21.03.2013
22
6
Ok. Weil ich hätte GVA-MUC am 1.6 fliegen sollen. EN hat bereits die 250€ zugestimmt. Grund war "operational". Die haben MUC-GVA und GVA-MUC ausfallen lassen
"The mentioned flight has been cancelled due to operational reasons."
Auf welchem Weg hast du den Antrag so schnell gestellt und die Zusage bekommen?
 

polyglot

Erfahrenes Mitglied
26.10.2019
683
671
Auf welchem Weg hast du den Antrag so schnell gestellt und die Zusage bekommen?

Aber! Bei Claim, habe ich geschrieben, dass die mein Flug ausfallen lassen haben, obwohl das Flugzeug scho da war, ich habe geschrieben, dass es nach operational aussah.

MUC-GVA EN8070 <- Stattgefunden und Flugzeug in GVA geparkt
GVA-MUC EN8071 <- ausgefallen (mein Flug)
MUC-GVA EN8072 <- ausgefallen
GVA-MUC EN8073 <- Stattgefunden als Rückflug von EN8070
(EN hat mich nicht auf EN8073 umgebucht, sonder auf folgetag, am Ende bin ich GVA-ZRH-MUC geflogen, spät engekommen.)
 
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bach011

Reguläres Mitglied
26.07.2011
62
0
Hallo, habe auch mal eine Frage.
Hatte Flug gebucht HEL-FRA-SIN und zurück in C bzw. F auf der Langstrecke, Zubringer LH, Langstrecke Singapore Airlines, gebucht über LH
Buchungsklasse kann ich nicht mehr ersehen, Preis war ca. 3.200 € p. P.
Flug in Januar 2025, heute die Info, dass auf dem Rückweg Aircraftchange ohne F, also neu C.
Sofern ich akzeptiere, welche Erstattung wird LH zahlen ? Habe was von Pauschalen gelesen um die 2.000 € ?!
SEN-Hotline weiss es nicht und wollte sich wieder melden...
Danke ! :)
 

johan741

Reguläres Mitglied
01.09.2015
88
75
3200 Euro incl. Steuer und Gebühren sind ungefähr 2600 Euro ohne (Buchungsklasse A Ticket)
Downgrade Strecke FRA-SIN von HEL-FRA-SIN-FRA-HEL bedeutet 43%
75% * 43% * 2600 ist ungefähr 800 Euro Entschädigung
Die ausführende Fluggesellschaft (SIngapore Airlines) muss die EU261 Downgrade Entschädigung zahlen.

Entschädigung lohnt sich nicht. LH kann dich kostenlos umbuchen auf SQ25, LH oder LX (auch in Buchungsklasse F wenn A nicht frei ist)
 
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dreschen

Gründungsmitglied und Senior Chefredakteur VFT
Teammitglied
07.03.2009
5.832
948
45
Ruhrgebiet
3200 Euro incl. Steuer und Gebühren sind ungefähr 2600 Euro ohne (Buchungsklasse A Ticket)
Downgrade Strecke FRA-SIN von HEL-FRA-SIN-FRA-HEL bedeutet 43%
75% * 43% * 2600 ist ungefähr 800 Euro Entschädigung
Die ausführende Fluggesellschaft (SIngapore Airlines) muss die EU261 Downgrade Entschädigung zahlen.

Entschädigung lohnt sich nicht. LH kann dich kostenlos umbuchen auf SQ25, LH oder LX (auch in Buchungsklasse F wenn A nicht frei ist)
Ist denn SQ eine europäische Airline? Es geht um den Rückweg ;)
 
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thbe

Erfahrenes Mitglied
27.06.2013
9.409
9.808
Antwort von LX zu einer Annullierung:
Es tut uns leid, dass Ihr Flug LX180 am 4. Juni 2024 als Folge eines Fehlers des Radarsystems des Flugzeuges annulliert werden musste. Für die Unannehmlichkeiten bitte ich Sie im Namen von SWISS und ihren Kooperationsbeteiligten um Entschuldigung.

Wir erachten die oben geschilderte Flugannullierung als notwendig und die Unregelmässigkeit als aussergewöhnlichen Umstand. Dieser hätte sich auch dann nicht vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Massnahmen ergriffen worden wären. Ihre Forderung auf Ausgleichszahlung entsprechend der EU-Verordnung 261/2004 habe ich dementsprechend abzulehnen.
Vergl. EuGH C 549/07
1. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs‑ und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Das am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossene Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr ist für die Auslegung der Befreiungsgründe nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 nicht ausschlaggebend.

2. Die Häufigkeit der bei einem Luftfahrtunternehmen festgestellten technischen Probleme ist als solche kein Umstand, anhand dessen sich auf das Vorliegen oder Fehlen „außergewöhnlicher Umstände“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 schließen ließe.

3. Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 ergriffen hat, und somit für seine Befreiung von der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung aus.