1. Hinweise zu diesem Formblatt
Im Falle der Annullierung eines Fluges kann sich das ausführende Luftfahrtunternehmen nach Artikel 5
Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 von der Verpflichtung befreien, Ausgleichsleistungen (Artikel 7
der Verordnung) an die Fluggäste zu erbringen, wenn es nachweist, dass die Annullierung auf außergewöhnliche
Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren
Maßnahmen ergriffen worden wären.
Mit den Angaben in diesem Formblatt, die durch Nachweisunterlagen zu belegen sind, legen Sie dem LBA
die Gründe dar, die zur Annullierung des betroffenen Fluges geführt haben. Das LBA entscheidet auf
Grundlage der bereitgestellten Informationen und Dokumente, ob und inwieweit es die aufgeführten Gründe
anerkennt.
Informationen darüber, welche Nachweisunterlagen dem LBA einzureichen sind, sind im jeweiligen Abschnitt
im grauen Hinweiskasten (siehe unten) aufgeführt. Sofern sich mehrere Beschwerden auf ein und
denselben Flug beziehen, ist es ausreichend, das Formblatt nur einmal auszufüllen. Beachten Sie bitte,
dass in diesem Fall die LBA-Referenznummern von allen betroffenen Beschwerden in Abschnitt 3 anzugeben
sind.
Das Formblatt ist in Abschnitt 8 von der Person in Ihrem Unternehmen, die als für die Abwicklung von
Ansprüchen und zur Entgegennahme von Beschwerden verantwortlichen Stelle des Luftfahrtunternehmens
nach § 63d Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) dem LBA benannt wurde, zu
unterzeichnen.
Sofern diese Stelle durch eine neue Person besetzt wird, ist dieses dem LBA unverzüglich schriftlich mit
allen neuen Kontaktangaben anzuzeigen. Sofern Ihr Unternehmen eine solche Stelle noch nicht benannt
hat, ist diese Stelle sowie ihre Kontaktangaben dem LBA unverzüglich mitzuteilen.
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8. Erklärung der Verantwortlichen Stelle im Luftfahrtunternehmen*
Hiermit bestätige ich in meiner Eigenschaft als die nach § 63d Abs. 4 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
für die Abwicklung von Ansprüchen und zur Entgegennahme von Beschwerden verantwortliche Stelle im Luftfahrtunternehmen
die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den Abschnitten 2 bis einschließlich 7.