EU Fluggastrechte / Annullierung

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Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
20.931
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Mein letzter Fall wurde von der Abteilung Arbeitsrecht bearbeitet

CJ/A ;)

nach den Streiks zu Jahresbeginn galt da wohl "all hands on deck".

Mjoa, das ist da auch ohne Streik nicht so trennscharf. Solches Textbausteine-Schrubben macht wahrscheinlich sowieso der Referendar ;)

Für die war das zwischen den ganzen Abmahnungen für unziemliche Beziehungen am Arbeitsplatz wahrscheinlich sogar mal nette Abwechslung ;)

Ich glaube da ist kollektiv- mehr zu tun als individualarbeitsrechtlich. (Und wenn Piloten und Stewardessen dafür abgemahnt würden, dass sie miteinander, äh, verkehren, kann man die Luftfahrt einstellen. Weltweit :p)
 

longhaulgiant

Erfahrenes Mitglied
22.02.2015
9.044
7.731
1.: Eurowings von D nach PMI, wegen Wetter gestrichen und auf einen Tag später, über ZHR neu gebucht. Verspätete Ankunft: 20 Stunden.
Kann ich dabei etwas geltend machen (Zuhause am Ort des Startflughafen übernachtet)?
Ist „Wetter“ eine gesicherte Aussage oder war das die pauschale Begründung von EW?

In beiden Fällen kannst du erst einmal unter Fristsetzung die Ausgleichszahlung bei der ausführenden Airline verlangen. Bitte so wie hier beschrieben, damit man das nachher ggf. auch an Schlichtungsstelle oder Anwalt geben kann.

Falls es tatsächlich wetterbedingt war und es sich um einen außergewöhnlichen Umstand handelte, entsteht kein Anspruch. Das sollte man aber unbedingt nochmal prüfen. Wenn EW die einzige Maschine war, die wegen Wetters nicht verkehrte, alle anderen aber schon, könnte das ein Indiz sein, dass hier kein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Evtl. ist hier jemand so nett und schaut ins METAR Archiv für den betreffenden Tag.

2.: Ethiopian von D über VIE nach ADD und weiter innerhalb Afrika, LH-Zubringer von D nach VIE ausgefallen, auf einen Tag später über ZHR mit LX über meherer Umwege an Ziel. Verspätete Ankunft 30 Stunden.
Kann ich dabei etwas geltend machen (Zuhause am Ort des Startflughafen übernachtet)?
Gleiche Vorgehensweise und Bedingungen wie oben. Allerdings gleich der Hinweis, dass das wahrscheinlich etwas langwieriger werden könnte als bei Fluggesellschaften mit Sitz in der EU, falls der Claim nicht direkt von der Airline anerkannt wird (was meistens der Fall ist).
 
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TheWolf

Erfahrenes Mitglied
25.01.2018
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556
Gleiche Vorgehensweise und Bedingungen wie oben. Allerdings gleich der Hinweis, dass das wahrscheinlich etwas langwieriger werden könnte als bei Fluggesellschaften mit Sitz in der EU, falls der Claim nicht direkt von der Airline anerkannt wird (was meistens der Fall ist).
Wobei die die Verspätung auslösende Airline hier ja wohl LH war - an die muss man sich dann also auch wenden, nicht an ET.
 

longhaulgiant

Erfahrenes Mitglied
22.02.2015
9.044
7.731
Wobei die die Verspätung auslösende Airline hier ja wohl LH war - an die muss man sich dann also auch wenden, nicht an ET.
Danke für die Korrektur. Hatte das mit dem Zubringer übersehen. Aber ich hatte immerhin die ausführende Airline als Anspruchsgegnerin betont. Das sollte dann hoffentlich trotzdem beim Richtigen landen 🙂
 
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Blauersalon

Erfahrenes Mitglied
18.11.2016
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23
1.: Eurowings von D nach PMI, wegen Wetter gestrichen und auf einen Tag später, über ZHR neu gebucht. Verspätete Ankunft: 20 Stunden.
Kann ich dabei etwas geltend machen (Zuhause am Ort des Startflughafen übernachtet)?
Ist „Wetter“ eine gesicherte Aussage oder war das die pauschale Begründung von EW?

Ja, es waren diese Auguststürme in PMI, angeblich konnten die Maschinen dort nicht starten - und somit nicht nach D fliegen um uns abzuholen und von D nach PMI zu fliegen.
 

meilenfreund

Erfahrenes Mitglied
10.03.2009
6.960
5.965
Der BGH billigt Airlines einen Ermessensspielraum in Bezug auf Annullierungen wegen außergewöhnlicher Umstände zu (mit der Folge des Wegfalls des Anspruchs auf Pauschalentschädigung nach 261/2004). Konkret ging es um einen EW-Flug STR-HAM am 27.02.2020 mit planmäßiger Flugzeit 18:15 - 19:30 Uhr, der nach vorher eingeflogenen Verspätungen wegen eines Schneesturms tagsüber in STR um 20:26 Uhr annulliert wurde. Damit sollte die Verfügbarkeit des Flugzeugs in STR am Folgetag gesichert werden.


 
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kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.415
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Neuss
www.drboese.de
Krasse Entscheidung, das ist nicht gut.
Aber durch die zumutbaren Maßnahmen wird weiterhin ein Großteil der Fälle zum erfolgreichen Abschluss geführt.
Beitrag automatisch zusammengeführt:

Falls es tatsächlich wetterbedingt war und es sich um einen außergewöhnlichen Umstand handelte, entsteht kein Anspruch.
Beliebter Fehler (auch bei den Legaltechs und weniger sattelfesten Rechtsanwälten)
 
10.02.2012
4.395
2.283
haette 'man' in dem Fall keine Ausnahmegenehmigung in Hamburg erhalten? So ungern ich das mag, aber mal eben einen kompletten Umlauf streichen, ist gleich 2x maximal doof...
 

hollaho

Erfahrenes Mitglied
22.10.2016
1.209
835
Ostwind am ZRH, wenn stärker als 10kn, ist effektiv ein Problem, da dann die Flugzeuge in einer Richtung starten und landen müssen, die 40% weniger Kapazität erlaubt.
Wenn für den ganzen nächsten Tag deutlich über 10kn Ostwind prognostiziert wird kann es schon sein, dass Flüge auch bereits am Vorabend gecancelt werden.
Kann sein, dass das eine Ausrede ist von LX, aber es scheint mir plausibel.

Aussergewöhnlich ist es nicht, genauso wenig wie Schneestürme im Winter. Ausschlaggebend ist, dass LX keinen Einfluss darauf hat, ab wann Skyguide die Richtung ändert, was zur Folge hat, dass Flüge annuliert werden müssen.
Ich bin kein Jurist, aber gefühlsmässig hat Ostwind und ein Schneesturm dieselbe Auswirkung: weniger Kapazität, also Annulierungen.
Du sagst es selber: Du bist kein Jurist. Ich übrigens auch nicht. Aber ich weiß, daß in der Rechtsprechung "gefühlsmäßig" keine Rolle spielt.
Und ob die Auswirkungen gleich sind ist egal. Es kommt auf das "aussergewöhnlich" an. Normaler Ostwind kann nie wirklich außergewöhnlich sein. Ein Schneesturm schon.

Wir gehen mal davon aus, dass es wirklich Wetter war und keine Ausreden. Kann EW etwas für schlechtes Wetter wie Gewitter? Nein. Also muss EW auch nichts zahlen, außer eventuell angefallene Betreuungsleistungen wie Essen, Hotel etc.
Und zum Glück ist es komplett irrelevant, was EW dafür kann. Die pauschale Entschädigung ist ausdrücklich verschuldensunabhängig.

Und wie unsere Forenanwälte immer wieder betonen: Selbst außergewöhnliche Umstände reichen für sich alleine noch nicht aus. Und die Beweislast liegt außerdem noch bei der Airline.
 

Chris B.

Neues Mitglied
04.11.2024
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Liebe Vielflieger-Treff-Community,
kurze Frage: mein Flug am 07. August 2024 von MUC über Bahrain in den Oman nach Muscat startete verspätet. Dadurch habe ich meinen Anschlussflug in Bahrain nicht bekommen und kam nicht um 22:40h (mit gebuchter Hotelübernachtung) in Muscat an, sondern am nächsten Morgen um 04:30 an.
Ich hatte auf Nachfrage von Gulf Air einen Voucher in Bahrain für 1 Essen und 1 Getränk erhalten und zum Glück einen Flug knapp 6 Stunden später als geplant. Die erste Nacht in Muscat entfiel somit, stattdessen versuchte ich zu schlafen vor dem Abfluggate am Flughafen in Bahrain und in der Ausgangshalle des Flughafens in Muscat auf einer Sitzbank, um mich einer anderen Reise-Gruppe die später anreiste anzuschließen zu können.

Nach EU-Recht habe ich bei Verspätungen über 3 Stunden Anspruch auf Entschädigung. GULF Air weißt diesen Anspruch zurück und argumentiert es wäre aufgrund von ATC-Gründen (Air Traffic Clearance) zu einer Verspätung gekommen die sie nicht zu verantwtorten haben und deshalb würden meine Rechte nicht geltend gemacht werden können.
"While we realize the importance of operating according to our schedules, there are those occasions when, for reasons beyond our control, things do go wrong, and a delay is the inevitable result. We are sure you will appreciate, that as the safety of our customers is of the utmost importance, delays and diversions occur on occasion caused by circumstances such as "ATC".
With regard to the request for compensation we would like to advise you that the regulation does not apply in this case, if the flight delay was caused due to reasons beyond our control."

Ist das wirklich so?!? Kein Anspruch? Ich hatte einen ähnlichen Fall mit Turkish Airlines - die haben ohne Probleme erstattet.
Danke für Rückmeldung hierzu.
BEsten GRuß
Christine B.
 

red_travels

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16.09.2016
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Start EU siehe

 
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Chris B.

Neues Mitglied
04.11.2024
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Start EU siehe

Danke für die Zusammenstellung.
In dem Fall geht es lediglich um die Frage: ist ATC anerkannter Grund hier einfach zu sagen: Nope, Du hast keinen Anspruch auf Entschädigung, weil Sicherheit geht vor.

D.h. ich schreibe der Fluggesellschaft nun bitte belegt, dass Ihr alles gemacht habt um schneller nach Bahrain zu fliegen? Oder was schlägst Du vor wie ich hier am Besten vorgehen soll? Ich hatte die Hoffnung das ohne Anwalt erledigen zu können, aber das scheint nicht so einfach zu sein. Nur möchte ich auch nicht Zeit und Geld verbrennen für ein Anliegen das ohnehin nicht erfolgsversprechend ist. DANKE
 

Langstrecke

Erfahrenes Mitglied
31.08.2013
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LEJ
Liebe Vielflieger-Treff-Community,
kurze Frage: mein Flug am 07. August 2024 von MUC über Bahrain in den Oman nach Muscat startete verspätet. Dadurch habe ich meinen Anschlussflug in Bahrain nicht bekommen und kam nicht um 22:40h (mit gebuchter Hotelübernachtung) in Muscat an, sondern am nächsten Morgen um 04:30 an.
Ich hatte auf Nachfrage von Gulf Air einen Voucher in Bahrain für 1 Essen und 1 Getränk erhalten und zum Glück einen Flug knapp 6 Stunden später als geplant. Die erste Nacht in Muscat entfiel somit, stattdessen versuchte ich zu schlafen vor dem Abfluggate am Flughafen in Bahrain und in der Ausgangshalle des Flughafens in Muscat auf einer Sitzbank, um mich einer anderen Reise-Gruppe die später anreiste anzuschließen zu können.

Nach EU-Recht habe ich bei Verspätungen über 3 Stunden Anspruch auf Entschädigung. GULF Air weißt diesen Anspruch zurück und argumentiert es wäre aufgrund von ATC-Gründen (Air Traffic Clearance) zu einer Verspätung gekommen die sie nicht zu verantwtorten haben und deshalb würden meine Rechte nicht geltend gemacht werden können.
"While we realize the importance of operating according to our schedules, there are those occasions when, for reasons beyond our control, things do go wrong, and a delay is the inevitable result. We are sure you will appreciate, that as the safety of our customers is of the utmost importance, delays and diversions occur on occasion caused by circumstances such as "ATC".
With regard to the request for compensation we would like to advise you that the regulation does not apply in this case, if the flight delay was caused due to reasons beyond our control."

Ist das wirklich so?!? Kein Anspruch? Ich hatte einen ähnlichen Fall mit Turkish Airlines - die haben ohne Probleme erstattet.
Danke für Rückmeldung hierzu.
BEsten GRuß
Christine B.
Lustig.
" ich habe eine kurze Frage".
Und hier eine kurze Antwort.
Siehe EU 261.

Im Kern besteht kein Anspruch. Du kannst aber versuchen den Fall "flightright und ähnlichen" zu übergeben. Vielleicht klappt es mit denen. Kostet halt bei Erfolg die rund 25 Prozent.