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Auf wessen Initiative die Umbuchung erfolgt, ist letztlich egal. Selbst wenn es den ursprünglichen Flug noch gäbe (verstehe den Sachverhalt aber anders) und die Umbuchung durch Veranstalter erfolgt wäre, muss die Airline sich das zurechnen lassen.
Unterstellt, dass es den ursprünglichen Flug nicht mehr gibt, ist es in der Tat eine Annullierung. Und zwar eine, die zusätzlich zur Ausgleichszahlung berechtigt, da Info weniger als zwei Wochen vor Abflug und diser mehr als zwei Stunden früher als ursprünglich geplant.
Anspruchsgegner ist die Airline.
Zusätzlich zur Ausgleichszahlung könnte Diamond3 die anteiligen Kosten für den Rückflug erstatten lassen (ist bei Pauschalreisen naturgemäß immer etwas schwierig, was die Berechnung anbelangt). Oder auf Ersatzbeförderung bestehen mit Abflug frühestens um 11:35 Uhr und Ankunft mit geringstem Zeitverlust. Läuft dann freilich ebenfalls auf Selbstbuchung hinaus, da Airline kaum drauf eingehen wird, mithin anschließend um die Kosten gestritten wird.
Fluggastrechtlich ist das also relativ eindeutig. Reiserechtlich müsste man sich das genauer ansehen, falls gegen den Veranstalter vorgegangen werden soll. Sehe aber dafür keine Notwendigkeit, da ja notfalls auch Gerichtsstände in Deutschland vorhanden wären.
Unterstellt, dass es den ursprünglichen Flug nicht mehr gibt, ist es in der Tat eine Annullierung. Und zwar eine, die zusätzlich zur Ausgleichszahlung berechtigt, da Info weniger als zwei Wochen vor Abflug und diser mehr als zwei Stunden früher als ursprünglich geplant.
Anspruchsgegner ist die Airline.
Zusätzlich zur Ausgleichszahlung könnte Diamond3 die anteiligen Kosten für den Rückflug erstatten lassen (ist bei Pauschalreisen naturgemäß immer etwas schwierig, was die Berechnung anbelangt). Oder auf Ersatzbeförderung bestehen mit Abflug frühestens um 11:35 Uhr und Ankunft mit geringstem Zeitverlust. Läuft dann freilich ebenfalls auf Selbstbuchung hinaus, da Airline kaum drauf eingehen wird, mithin anschließend um die Kosten gestritten wird.
Fluggastrechtlich ist das also relativ eindeutig. Reiserechtlich müsste man sich das genauer ansehen, falls gegen den Veranstalter vorgegangen werden soll. Sehe aber dafür keine Notwendigkeit, da ja notfalls auch Gerichtsstände in Deutschland vorhanden wären.