"langfristige" Annullierung Iberia (Express)
Ich habe mal eine Frage zur Fluggastrechte-Verordnung, dazu muss ich leider etwas ausholen.
Im Oktober 2015 habe ich über die Iberia-Homepage folgende Flüge für unseren Sommerurlaub auf Gran Canaria gebucht (komplett in einer Buchung, für 3 Personen):
Hin:
29.7.16 STR-MAD 1910-2135 IB3665 (op by Iberia Express)
30.7.16 MAD-LPA 0845-1035 IB3826 (op by Iberia Express)
(also Overnight in MAD)
Rück:
7.8.16 LPA-MAD 1110-1500 IB3827 (op by Iberia Express)
7.8.16 MAD-STR 1600-1830 IB3664 (op by Iberia Express)
Gesamtpreis war 272,47 € pro Person.
Am Do, 14.1.2016 kam dann von Iberia eine e-mail, dass die Legs STR-MAD und MAD-STR annulliert wurden, mit der Bitte, die Iberia Hotline anzurufen, damit mir "eine alternative Reise angeboten werden kann, die meinen Bedürfnissen am Besten entspricht." Kein Hinweis auf die Fluggastrechte-Verordnung!
Übers Wochenende mal die Alternativen auf der Iberia-Homepage angeschaut, es gab als sinnvolle Alternative nur:
für den Hinflug: STR-DUS-MAD-LPA mit STR-DUS als AB-Codeshare.
für den Rückflug: wie gebucht, nur einen Tag später.
für beide Wege: op by Vueling via BCN.
Bis Di, 19.1.2016 den zusätzlichen Urlaubstag abgeklärt, dann die Iberia-Hotline angerufen.
Auf den von mir gewünschten Hinflug durfte er nicht umbuchen, da ein AB-Leg dabei war.
Auf den von mir gewünschten Rückflug konnte er nicht umbuchen, da keine drei Plätze mehr frei waren (ich habe es probiert, ging weder über die Iberia-Homepage noch über OTA durch, also war zumindest diese Aussage wohl korrekt).
Auf Flüge op by Vueling durfte er auch nicht umbuchen.
Ganz nebenbei wurde ich noch angepupt, dass ich ja selber schuld wäre, dass ich mich erst 5 Tage nach der e-mail melden würde, dann bräuchte ich mich nicht zu wundern, dass nichts mehr geht!
Finale Aussage: es gibt keine passenden Flüge, auf die er mich umbuchen kann und damit kann er mir nur eine Stornierung anbieten. Das habe ich zähneknirschend akzeptiert, zu diesem Zeitpunkt noch in Unkenntnis der der Regelung in der Fluggastrechte-Verordnung Art. 8 bei "langfristigen" Annullierungen, dass ich die Wahl haben darf/muss zwischen Erstattung und anderweitiger Beförderung. Erstattung erfolgt pünktlich am Tag nach der Stornierung aufs Kreditkartenkonto (wenigstens das).
Da die Alternativen ab STR nicht unter 500,- € pro Person zu buchen waren, habe ich stattdessen folgende Flüge bei Air Europa gebucht:
Hin:
29.7.16 FRA-MAD 1055-1340 UX1502
29.7.16 MAD-LPA 1505-1700 UX9161
(also auf dem Hinflug kein Overnight in MAD mehr)
Rück:
7.8.16 LPA-MAD 1800-2150 UX9165
8.8.16 MAD-FRA 0720-0955 UX1503
(dafür jetzt auf dem Rückflug Overnight in MAD)
Gesamtpreis ist 216,58 € pro Person, also erstmal 55,89 € gegenüber dem ursprünglichen Preis von 272,47 € pro Person gespart.
Das Hotel für das Overnight am 29.7. in MAD konnte ich kostenlos stornieren und für den 7.8. zum gleichen Preis buchen, der Punkt ist kostenneutral.
Dazu kommen jetzt
- Kosten für die Fahrt von Stuttgart (wir wohnen 5 km vom STR entfernt...) nach FRA (Bahn oder PKW), bei PKW noch Parkgebühren in FRA.
- Kosten für die Nacht am 29.7. entweder a) im "Flughafenhotel" Elba Vecindario oder b) für eine Extra-Nacht im gebuchten Urlaubshotel.
Von b) habe ich bis jetzt abgesehen, da wegen Mindestaufenthalt in dem Urlaubshotel nicht einfach eine Einzelnacht separat dazugebucht werden kann, sondern die ursprüngliche Buchung von 8 Nächte auf 9 Nächte (mit Umbuchungsgebühren) umgebucht werden müsste (Buchung erfolgte als Nur-Hotel über einen deutschen Pauschalreiseveranstalter).
In der Summe (für alle 3 Personen) aber selbst mit PKW und Parken immer noch deutlich günstiger als die Flugalternativen ab STR, also - alleine schon aus Eigennutz - nicht gegen evtl. Pflichten zur Schadensminderung verstossen.
Erst nachdem ich mich in den letzten Tagen wegen einer kurzfristigen Annullierung bei germanwings (250,00 € Forderung liegt schon in Köln) in die Fluggastrechte-Verordnung eingelesen habe, ist mir klargeworden, dass das Verhalten von Iberia gegen mindestens drei Punkte der Fluggastrechte-Verordnung verstößt:
- Art. 5 (2): Es wurden bei der Unterrichtung über die Anullierung keine Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung gemacht.
- Art. 8 (1): mir wurde nicht die Wahl zwischen Erstattung und anderweitiger Beförderung gelassen.
- Art. 14 (2): der Hinweis auf die Fluggastrechte-Verordnung wurde nicht ausgehändigt.
Dazu meine Fragen an die Foren-Juristen:
Was habe ich jetzt noch für Möglichlichkeiten?
Zumindest bei Art. 8 wird Iberia natürlich behaupten, dass ich die Wahl hatte und mich für Erstattung entschieden hatte, somit würde Aussage gegen Aussage stehen.
Wer ist überhaupt Ansprechpartner: Iberia Express als durchführende Airline oder Iberia?
Die Hotelumbuchung auf Gran Canaria gemäß Variante b) würde ich aus Kostengründen nur machen, wenn ich dies definitiv erstattet bekommen würde. Das Urlaubshotel ist allerdings AI, muss ich (wenn es denn je erstattet wird) in diesem Fall damit rechnen, dass nur ein Teil der Kosten für die Zusatznacht erstattet wird?
Kontaktaufnahme zu mir seitens Anwälten gerne auch mit PN mit Kontaktdaten.
Gruss,
Markus