EU Fluggastrechte / Annullierung

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flospi

Erfahrenes Mitglied
11.02.2010
1.286
136
CH-SZ
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Folgender Fall... EDI morgens 9:30, Forenbruder tosc ist schon am Flughafen und teilt mir mit, dass wegen Sturm Katie diverse Flüge verspätet und andere storniert seien. Janu denkt man sich, BA bekommt das schon hin.
Flug BA1443 wird statt um 11:40 um 12:00 angezeigt. Das reicht locker für den Anschluss auf BA716 nach ZRH. Es wir pünktlich geboardet und die Tür geschlossen und die Durchsage gemacht, dass man momentan einen Abflugslot um 13:15 hätte. Damit hätte der schreibende Forenbruder den Anschluss wohl verpasst, drum wendet er sich an das Bordpersonal, dass mit der Standardausrede kommt, dass BA ja schon wüsse, dass ich an Bord sei. Abgesehen davon, dass noch ein weiteres Rudel (ca. 15-20) Schweizer an Bord ist die auch auf BA716 wollen und somit die nachfolgenden Flüge wahrscheinlich eh noch voller werden. Sei es wie es will, der Chef in der Galley macht keinen Wank mal am Gate anzufragen ob man mich nicht anderweitig um den Sturm herum buchen könne (via FRA, AMS oder CDG kommt so in den Sinn).
Glücklicherweise wird die B737 dann doch um 12:45 zurückgestossen und es geht ab nach LHR, wo wir sogar gegen 13:50 Ortszeit landen. Mein Herz frohlockt... so sollte ich doch noch meinen Flug nach ZRH erreichen... leider heisst es 5 Minuten später man würde jetzt noch eine unbestimmte Zeit auf dem Rollweg stehen bleiben müssen, da es keinen Stand fürs Flugzeug gäbe. Es sei so, dass der Flieger (JetTime B737) nicht an die normalen Fingerdocks passen würden, weil die Dinger nicht so weiter runterkämen, und man halt an einen Stand müsse, wo man dann mit Busen abgeholt würde. Wir stehen also ca. 60 Minuten da rum bis wir dann mal an einen Stand dürfen. Dort sind natürlich keine Busse da. Die brauchen erst Mal 5 Minuten bis sie uns finden. Kurz nach 15:00 bin ich dann endlich im T5 und ohne "gültigen" Boarding Pass darf ich natürlich Landside gehen, wo die Schlange for dem Customer Service heftige Ausmasse hat. Der freundliche Herr von BA am Schwanz der Schlange meint, ich solle mal die auf den Screens eingeblendete Hotline Nummer anrufen. Dort versucht man zuerst mich bestimmt aber indisch abzuwimmeln, lässt sich dann aber herab mal zu gucken ob es noch was nach ZRH gäbe. Aussage ist, es gäbe nix von LHR nach ZRH auf BA. Forsches darauf hindeuten dass es auch LCY und LGW gäbe wo neben BA auch LX fliegen würde führt zu einer weiteren nicht erfolgreichen Suchaktion. Da mit die Schlange im T5 viel zu lang ist, denke ich mir, dass ich als SEN mal versuche ob LX mir noch was anbieten kann, aber leider ist laut Hotline alles dicht und auch in T2 am Schalter kann man nix mehr machen. Alle Flüge seien schon überbucht und leider sei auch in J alles dicht, sonst hätte sie mich als SEN noch einbuchen können und ein anderer Passagier hätte dran glauben müssen.
Gut also ab nach T3 zum nächsten BA Customer Care... die Schlange siehr recht kurz aus, auch wenn es weitaus weniger Schalter als im T5 gibt, scheint mir die relation Länge zu Schalter günstiger zu sein. Als wir nach einer Stunde vielleicht 10 Kunden weitergekomme sind und eine grobe Pi mal Daumen Rechnug ergeben hat, dass ich wohl noch weitere 2-4 Stunden anstehen würde, was meiner Hüftarthrose nicht gerade zu Gute kommen, habe ich kurzfristig mal die BA App gestartet und war erst mal stocksauer. Auf dem 18:30 Flug mit BA von LCY nach ZRH wäre noch ein Platz gewesen (£600 in C, aber immerhin). Mit der schmerzenden Hüfte und keinem Flug in Eco vor 14:40 am nächsten Tag habe ich mich dann frech selber auf BA710 um 7:05 In J für £590 am nächsten morgen gebucht und mir dann den Hotel Voucher besorgt.

So... lange Geschichte... der Claim für die £590 plus £20 Abendessen ist mal raus.

Wie seht ihr die Chance, dass ich die €250 noch einklagen kann. Von der ganzen Unorganisiertheit an dem Tag (Sturm hin, Sturm her) bin ich extremst genervt gewesen (meine immer noch entzündete Hüfte lässt Grüssen) und ich sehe es so, dass der Sturm nicht der eigentliche Grund für meinen vermissten Anschluss ist. BA1443 wär pünktlich genug gelandet und man hätte einfach einen anderen Stand nehmen sollen und nicht auf Teufel komm raus einen am T5.
 

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Erfahrenes Mitglied
05.01.2013
1.014
1
Wien
Die Ausgangslage: Lifemiles Ticket

Abflug 2. April
VIE - IST / 06:50 - 10:15 / TK1890
IST - ISU / 12:30 - 15:05 / TK306

Heute Nacht die Info von Myflights-App VIE-ISU (TK306) gestrichen - auf den nächsten Flug am 3. April (TK806) 12 Stunden später umgebucht.

Andere Flüge nach ISU gibt es nicht und wie es aussieht sind die letzten TK306 regelmässig von Stornos betroffen gewesen :mad:

Wir versuchen noch auf VIE - IST / 12:15 - 17:30 / TK1886 umzubuchen um den Zwischenstopp auf zumindest die Hälfte zu kriegen.

Entsteht hier dennoch ein Anspruch aufgrund verspäteter Ankunft oder ist der mit Umbuchung hinfällig?
 

Schlesinger

Aktives Mitglied
10.06.2012
139
0
klausschlesinger.de.tl
Die Ausgangslage: Lifemiles Ticket

Abflug 2. April
VIE - IST / 06:50 - 10:15 / TK1890
IST - ISU / 12:30 - 15:05 / TK306

Heute Nacht die Info von Myflights-App VIE-ISU (TK306) gestrichen - auf den nächsten Flug am 3. April (TK806) 12 Stunden später umgebucht.

Andere Flüge nach ISU gibt es nicht und wie es aussieht sind die letzten TK306 regelmässig von Stornos betroffen gewesen :mad:

Wir versuchen noch auf VIE - IST / 12:15 - 17:30 / TK1886 umzubuchen um den Zwischenstopp auf zumindest die Hälfte zu kriegen.

Entsteht hier dennoch ein Anspruch aufgrund verspäteter Ankunft oder ist der mit Umbuchung hinfällig?

Es erfolge offenbar eine Annullierung der Flugverbindung innerhalb von sieben Tagen vor gebuchtem Abflug.
Die Flugstrecke Wien - Sulaimaniyya beträgt ca. 2763 km.
Kommt es am Endziel zu einer Verspätung von über drei Stunden, so wird eine Ausgleichszahlung gem. Art. 5 in Verbindung mit Art. 7 VO (EG) 261/2004 (sogen. 'Europ. Fluggastrecheverordnung') über EUR 400,- fällig.
'Außergewöhnliche Umstände', die die Airline von der Zahlung einer Ausgleichsleistung befreien würden, sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen.
 
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Schlesinger

Aktives Mitglied
10.06.2012
139
0
klausschlesinger.de.tl
..., dass wegen Sturm Katie diverse Flüge verspätet und andere storniert seien.

'Mit 'außergewöhnlichen Umständen' ist im Volksmund 'höhere Gewalt' gemeint, also eine Sachlage, die von dritter Seite bzw. von außen einwirkt und auf die die Vertragsparteien, nämlich das Luftfahrunternehmen und der Fluggast, keinen Einfluß haben und diese bei Vertragsabschluß auch nicht hätten voraussehen können. In diesen Fällen haben die Passagiere keinen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung (250,-/400,-/600,- €).
...
Wetterbedingungen (wie zum Beispiel Sturm) sind als außergewöhnliche Umstände ... dann anzusehen, wenn alle Luftfahrtunternehmen davon gleichermaßen betroffen sind.

Und was ist, wenn nur ein Teil der von einem Flughafen abgehenden Flüge aufgrund des Wetters annulliert werden muß (Bsp.: Größere zeitliche Abstände der Starts wegen dichten Nebels oder die Start- und Landebahnen werden im Wechsel vom Eis befreit)? - Auch dann wird dies als 'außergewöhnliche Umstände' gewertet, jedoch müssen alle Fluggesellschaften gleichermaßen betroffen sein!' Quelle: http://www.fluggastrecht.blogspot.de/2013/08/auergewohnliche-umstande.html

'Über 2000 Menschen sind vom Strom abgeschnitten, mehrere Brücken sind gesperrt und rund 130 Flüge gestrichen. Der Sturm Katie fegt über England und hinterlässt eine Spur der Zerstörung.' Quelle: Vor Katie knickt sogar der Kran ein: Sturm vermiest England die Eiersuche - Blick

Offenbar kam es zu einem 'außergewöhnlichem Umstand' im Sinne der VO (EG) 261/2004, der sogen. 'Europ. Fuggastrechtgeverordnung'. Damit entfällt die Pflicht der Airline, dem Passagier eine entfernungsabhänige Ausgleichszahlung über EUR 250,-/400,-/600,- zu zahlen.

Allerdings entbindet ein 'außergewöhnlicher Umstand' die Airline nicht von der Pflicht, dem Passagier sogen. 'Betreuungs- und Unterstützungsleistungen' zu gewähren. Was 'Betreuungs- und Unterstützungsleistungen' sind siehe hier: EU Fluggastrechte: Betreuung und Unterstützung
 

Wolke7

Erfahrenes Mitglied
30.08.2010
3.134
636
Es erfolge offenbar eine Annullierung der Flugverbindung innerhalb von sieben Tagen vor gebuchtem Abflug.
Die Flugstrecke Wien - Sulaimaniyya beträgt ca. 2763 km.

Es geht um die Strecke IST-ISU. Mir ist nicht bekannt, wann die Tuerkei und der Iraq der EU beigetreten sind.
 

Schlesinger

Aktives Mitglied
10.06.2012
139
0
klausschlesinger.de.tl
Es geht um die Strecke IST-ISU. Mir ist nicht bekannt, wann die Tuerkei und der Iraq der EU beigetreten sind.
Aus der Angabe des Fragestellers:
Heute Nacht die Info von Myflights-App VIE-ISU (TK306) gestrichen - auf den nächsten Flug am 3. April (TK806) 12 Stunden später umgebucht.
habe ich fälschlicherweise geschlossen, daß der Flug von Wien nach Sulaimaniyya verlegt wurde. - Dass natürlich nur die außereueropäische Strecke Istanbul-Sulaimaniyya gestrichen wurde, habe ich nicht berücksichtigt. Insofern ist meine erste Antwort zu diesem Thema falsch. Dieser Flug unterliegt natürlich nicht der Europ. Fluggastrechteverordnung.
Guter Punkt - ist es relevant dass dass der verspätete/stornierte Flug in der EU startet oder muss die Reise dort starten?
Nein. - tut mir leid für die Falschauskunft.
 
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pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Aus der Angabe des Fragestellers:

habe ich fälschlicherweise geschlossen, daß der Flug von Wien nach Sulaimaniyya verlegt wurde. - Dass natürlich nur die außereueropäische Strecke Istanbul-Sulaimaniyya gestrichen wurde, habe ich nicht berücksichtigt. Insofern ist meine erste Antwort zu diesem Thema falsch. Dieser Flug unterliegt natürlich nicht der Europ. Fluggastrechteverordnung.

Nein. - tut mir leid für die Falschauskunft.

Auch diese "Auskunft" ist leider nur halbgar, da die Türkei zwar kaum Menschenrechte kennt, aber immerhin eine an die VO 261/04 angelehnte Regelung aufgestellt hat. Wie es diesbezüglich mit der Durchsetzung aussieht, vermag ich nicht zu sagen.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Danke für diese Ausführungen, aber du bist ausschliesslich auf Katie eingegangen und nicht darauf, das Katie dann ja schlussendlich nicht wirklich für meine missed connection verantwortlich war...

Kann man von einem Möchtegern-Juristen, der hier mit nem Haufen Phrasen für seinen Blog wirbt, auch nicht verlangen.
 

Schlesinger

Aktives Mitglied
10.06.2012
139
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klausschlesinger.de.tl
Glücklicherweise wird die B737 dann doch um 12:45 zurückgestossen und es geht ab nach LHR, wo wir sogar gegen 13:50 Ortszeit landen. Mein Herz frohlockt... so sollte ich doch noch meinen Flug nach ZRH erreichen... leider heisst es 5 Minuten später man würde jetzt noch eine unbestimmte Zeit auf dem Rollweg stehen bleiben müssen, da es keinen Stand fürs Flugzeug gäbe. Es sei so, dass der Flieger (JetTime B737) nicht an die normalen Fingerdocks passen würden, weil die Dinger nicht so weiter runterkämen, und man halt an einen Stand müsse, wo man dann mit Busen abgeholt würde. Wir stehen also ca. 60 Minuten da rum bis wir dann mal an einen Stand dürfen.
'... folgt, dass die Art. 2, 5 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen sind, dass der Begriff „Ankunftszeit“, der verwendet wird, um das Ausmaß der Fluggästen entstandenen Verspätung zu bestimmen, für den Zeitpunkt steht, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird, sofern den Fluggästen in diesem Moment das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist.' Quelle: EuGH-Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13

'Verspätungen bei der Abfertigung durch das Bodenpersonal fallen in den Risikobereich des Luftfahrtunternehmens, wenn nicht Umstände vorgetragen werden, die außerhalb des üblichen Rahmens liegen.' Quelle: Urteil des AG Hannover v. 06.12.2012, Az.: 522 C 7701/12

'Bei der Überlastung des griechischen Luftraums wegen fehlender Fluglotsen und den eingetretenen Radarausfällen, die zu Verspätungen bei den Griechenlandflügen und infolgedessen auch zu Verzögerungen bei nachfolgend vorgesehenen Umläufen führten, handelt es sich um Umstände, die die Luftverkehrsabläufe im europäischen Luftraum beeinträchtigten, da die Sicherheit des Luftverkehrs trotz der gegebenen widrigen Umstände aufrechterhalten werden musste und Verspätungen bei den unmittelbar betroffenen Flügen mithin jedenfalls von den Luftverkehrsunternehmen nicht verhindert werden konnten. (Primäre) Ursache der Verspätungen waren folglich von außen auf den gesamten Flugbetrieb und auf die normale Tätigkeit der Luftverkehrsunternehmen einwirkende Umstände. Wie sonstige Ausfälle und Beeinträchtigungen bei der Überwachungs- und Sicherungstätigkeit der Fluglotsen und bei dem für den sicheren Flugbetrieb unerlässlichen Einsatz der Radaranlage konnten die
ausfallbedingten Gegebenheiten von dem einzelnen Luftverkehrsunternehmen weder beherrscht noch beeinflusst werden (vgl. grundsätzlich zu den Auswirkungen eines Streiks BGHZ 194, 258 Rn. 19, 20).
' Quelle: BGH Urteil des X. Zivilsenats vom 12.6.2014 - X ZR 104/13

'Über 2000 Menschen sind vom Strom abgeschnitten, mehrere Brücken sind gesperrt und rund 130 Flüge gestrichen. ... Flüge nach Gatwick wurden teils auf andere Flughäfen in der Region umgeleitet oder annulliert. Davon betroffen sind auch Flüge aus und in die Schweiz. Obwohl Katie weiterhin ihr Unwesen treibt, wird gegen Nachmittag eine Besserung versprochen.' Quelle: Vor Katie knickt sogar der Kran ein: Sturm vermiest England die Eiersuche - Blick

Wenn die Starts und Landungen aufgrund des Sturms derart 'durcheinandergewürfelt' werden, sehe ich dies als einen 'außergewöhnlichen Umstand' an. welcher das Luftfahrtunernehmen von der Pflicht einer Ausgleichzahlung entlastet.

Ist man anderer Meinung, sollte man ein Anspruchsschreiben an BA schreiben. - Danach würde ich ggf. maximal vor die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V. ziehen oder einen Prozeßkostenfinanzierer (wie 'flightright', 'euclaim', 'refundme' oder viele andere) mit der Wahrnehmung meiner Rechte beauftragen, falls diese überhaupt den Fall übernehmen. Erfahrungsgemäß übernehmen diese nur klare und eindeutige Fälle.

Mit diesem qualifizierten Rat hast Du jedenfalls bewiesen, dass die Bezeichnung Möchtegern-Jurist es nicht wirklich trifft.
Diese Aussage hilft dem Fragesteller auf keinen Fall weiter!
 

PascalZH

Erfahrenes Mitglied
27.06.2011
1.994
21
Zurigo
Aegean Streik morgen. Mein Flug gecancelled. Was bedeutet jetzt zumutbare Ersatzbeförderung? Inkludiert das eine Umbuchung auf dem Hinflug auf eine Fremdairline? Aegean will mir auch nicht anbieten eine Woche später zu fliegen. Das sei zuweit in der Zukunft. Es bliebe dann nur Rückerstattung.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Aegean Streik morgen. Mein Flug gecancelled. Was bedeutet jetzt zumutbare Ersatzbeförderung? Inkludiert das eine Umbuchung auf dem Hinflug auf eine Fremdairline? Aegean will mir auch nicht anbieten eine Woche später zu fliegen. Das sei zuweit in der Zukunft. Es bliebe dann nur Rückerstattung.

Zunächst mal: "Zumutbare Ersatzbeförderung" gibt es als Terminus gar nicht. Musste ich gestern erst einem Richter in Erding erklären...

Da heißt es dann lapidar: Angebot für gleichen Flug am Folgetag. Ist doch zumutbar.

Anspruch besteht auf FRÜHESTMÖGLICHE Ersatzbeförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen. Das bedeutet, notfalls Umbuchung auf Fremdairline. Ja.

Wenn du eine Woche später mit der Fluggesellschaft fliegen willst, auf die du gebucht warst und noch Plätze frei sind, hast du darauf einen Anspruch ohne Wenn und Aber. Auch einen Monat oder sogar ein Jahr später. Liegt in deinem Ermessen. Nicht in dem der Airline.

Dies alles unter der Prämisse, dass die EU-VO 261/2004 greift. Versteht sich.
 

PascalZH

Erfahrenes Mitglied
27.06.2011
1.994
21
Zurigo
Denke die greift. Ist ZRH-ATH-LCA . Also aus Drittstaat (wobei die CH ja glaub eh mit einbezogen sein sollte durch die bilateralen Verträge) in Mitgliedsstaat. Es gäbe auch einen Direktflug morgen früh mit Swiss/Edelweiss nach LCA. Den würd ich sonst nehmen und den Rückflug am SO belassen.
 

PascalZH

Erfahrenes Mitglied
27.06.2011
1.994
21
Zurigo
Also kann ich beim anrufen versuchen die Fremdairline zu bekommen oder eben eine Woche oder 2 Wochen später bezugnehmend auf diese Verordnung. Sorry die Fragen, meine 1. Streikbedingte Annullierung.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Denke die greift. Ist ZRH-ATH-LCA . Also aus Drittstaat (wobei die CH ja glaub eh mit einbezogen sein sollte durch die bilateralen Verträge) in Mitgliedsstaat. Es gäbe auch einen Direktflug morgen früh mit Swiss/Edelweiss nach LCA. Den würd ich sonst nehmen und den Rückflug am SO belassen.

Jap, Einbeziehung bilateral.

Problem ist, dass Schadensersatz - und darum wird es ja gehen, wenn Ersatzflug letztlich selbst gebucht wird - nicht direkt aus VO folgt, sondern aus nationalem Recht. Also nur indirekt EU-VO 261/2004. Und dazu kann ich nicht viel sagen.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Also kann ich beim anrufen versuchen die Fremdairline zu bekommen oder eben eine Woche oder 2 Wochen später bezugnehmend auf diese Verordnung. Sorry die Fragen, meine 1. Streikbedingte Annullierung.


Korrekt. Darfst nur halt nicht erwarten, dass man dem Wunsch nachkommt. Deswegen schreibe ich ja, dass so etwas dann meist auf Schadensersatzgrundlage geklärt wird. Sprich: Man bucht selbst und kümmert sich dann um die Kosten. Aber zuerst die Airline zur Umbuchung aufzufordern, ist immer eine gute Idee.

Da das Thema Streik hier gerade von einem User thematisiert wurde: Der Grund der Streichung ist für die Ersatzbeförderung irrelevant. Und eine Ausgleichszahlung beanspruchst du ja nicht.
 

rotanes

Erfahrenes Mitglied
01.06.2010
7.016
6
HAM
Es gäbe auch einen Direktflug morgen früh mit Swiss/Edelweiss nach LCA. Den würd ich sonst nehmen und den Rückflug am SO belassen.

.... der geht allerdings früher als dein ursprünglicher Flug. Wenn ich das soweit richtig verstanden habe mit der "frühestmöglichen" Beförderung bezieht sich das auf einen früehestmöglichen Abflug NACH der ursprünglichen Abflugzeit.