Nun rief mich heute nach 3! Monaten eine Mitarbeiterin der LH an und meinte dass man die Taxikosten erstatten werde, es allerdings keine Kompensationszahlungen geben werde, da es zwar ein technisches Problem auf dem Hinflug gab, Lufthansa ihre Flugzeuge aber besser warten würde als es der Gesetzgeber vorschreibt.
Meine Frage ist nun, ob diese Erklärung rechtlich korrekt ist oder es sich nur um einen Versuch handelt sich vor der Zahlung zu drücken.
Der Begriff 'technisches Problem' ist eine nichtssagende Floskel, aus der man nicht ersehen kann, ob ein 'außergewöhnlicher Umstand' vorlag (der die Airline von einer Ausgleichszahlung entbinden würde) oder nicht.
Als 'außergewöhnlicher Umstand' kann ein technisches Problem nach der Rechtsprechung des Europäischens Gerichtshofs (Rs. C 549/07 – Wallentin-Hermann gegen Alitalia, RRa 2009, 35) nur dann angesehen werden, wenn es seine Ursache in einem der in Erwägungsgrund 14 der Verordnung genannten Umstände hat, beispielsweise auf versteckten Fabrikationsfehlern, Sabotageakten oder terroristischen Angriffen beruht' (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10). Aber auch, wenn das noch so kleine Problem von außen kommt (Biene im Staurohr oder angesaugte Schraube im Triebwerk) kann dies einen 'außergewöhnlichen Umstand' darstellen.
Ganz gleich ob geplatzte Reifen (AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 31.05.2011, Az.: 20 C 84/11) oder eine defekte Benzinpumpe (AG Frankfurt/M. Urt. v. 27.6.2013, Az. 30 C 1055/13 – 25) - es gibt heute kaum mehr ein Flugzeugteil über welches nicht schon vor Gericht gestritten wurde und meist wurde zu Gunsten der Fluggäste entschieden.
'Beruft sich eine Airline bei Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand, muss sie über den genauen Grund für die Verzögerung aufklären.Nur so können Passagiere abwägen, ob die Forderung nach einer Ausgleichszahlung aussichtsreich ist. Denn nur wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, ist eine Airline von der Entschädigung befreit. Über das Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim (Aktenzeichen 3 C 3644/14 (31)) berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „Reiserecht aktuell“.
In dem verhandelten Fall hatte sich ein Flug von Düsseldorf nach Gran Canaria verspätet. Die Kläger forderten von der Fluggesellschaft eine Entschädigung nach EU-Recht. Die Airline behauptete jedoch, die Verspätung sei auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen gewesen – den konkreten Grund wollte sie aber nicht nennen.
Das geht nicht, entschied das Gericht. Die Kläger müssten wissen, um welchen Umstand es sich genau handelt. Nur so könnten sie abschätzen, ob es sich lohne, die Zahlung der Entschädigung vor Gericht zu erstreiten. Sollte die Airline den behaupteten außergewöhnlichen Umstand erst während des Prozesses zum ersten Mal vortragen, könnten die Kläger auf den Kosten des Rechtsstreits sitzenbleiben. Dieses Risiko lässt sich aber leicht vermeiden: Den Grund zu benennen, sei der Airline schließlich ohne jeden Aufwand möglich, argumentierte das Gericht. Außerdem bestehe für die Kläger keine Möglichkeit, den angeblichen außergewöhnlichen Umstand anderswo in Erfahrung zu bringen.' Quelle:dpa
Dies heißt also, die Airline ist für das 'technsiche Problem' beweis- und darlegungspflcihtig.