EU Fluggastrechte / Annullierung

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Wolke7

Erfahrenes Mitglied
30.08.2010
3.134
636
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Flug über MUC oder FRA wäre schneller gewesen, aber eben auch unsicher, ob der gegangen wäre.
Fand nur die Aussage, dass das Kulanz wäre daneben, weil ich denke, dass sie dazu verpflichtet sind mich an mein ursprünglich gebuchtes Ziel zu bringen. Und wenn sie Flug + Zug anbieten, müssen sie mMn auch den Zug bezahlen und brauchen auch nicht so tun, als wäre das jetzt besonders nett von ihnen.

Aha; jetzt wird es klarer: rechtlich verpflichtend ist der Transport ans Endziel mit der geringsten Abweichung vom gebuchten Flug. Das war nach Deiner Schilderung der Flug ueber MUC/FRA.
Offensichtlich gab es aber eine vernuenftigere/ sicherere/ sinnhaftere Befoerderungsmoeglichkeit mit dem Zug. Dazu war die Airline aber nicht verpflichtet, und Du haettest diese Umbuchung nicht einfordern koennen. Es sieht tatsaechlich eher nach Kulanz aus.

Hier haben wir ein gutes Beispiel, wie weit gesetzliche Verpflichtung und praktische Loesung voneinander abweichen koennen. Davon abgesehen hast Du ja fuer das Flugticket bezahlt, und die Airline muss Dich dafuer ans Ziel befoerdern.
 
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Maggy1215

Erfahrenes Mitglied
17.12.2015
308
-2
VIE
Aha; jetzt wird es klarer: rechtlich verpflichtend ist der Transport ans Endziel mit der geringsten Abweichung vom gebuchten Flug. Das war nach Deiner Schilderung der Flug ueber MUC/FRA.
Offensichtlich gab es aber eine vernuenftigere/ sicherere/ sinnhaftere Befoerderungsmoeglichkeit mit dem Zug. Dazu war die Airline aber nicht verpflichtet, und Du haettest diese Umbuchung nicht einfordern koennen. Es sieht tatsaechlich eher nach Kulanz aus.

Hier haben wir ein gutes Beispiel, wie weit gesetzliche Verpflichtung und praktische Loesung voneinander abweichen koennen. Davon abgesehen hast Du ja fuer das Flugticket bezahlt, und die Airline muss Dich dafuer ans Ziel befoerdern.
Ich wollte die ja auch nicht einfordern, ein Flug über MUC/FRA wäre mir lieber gewesen. :) Nachdem die Mitarbeiterin dann aber meinte, dass sie nicht garantieren kann, dass der Flug von FRA oder MUC nach BSL auch wirklich stattfindet, habe ich dem Weg über Zürich zugestimmt.

Hauptsache ist doch, dass ich dann letztendlich irgendwie ankam. :D (und der Umweg über Zürich bescherte mir immerhin noch eine Raclettebrezel (y))
 
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FKB

Erfahrenes Mitglied
26.05.2014
554
45
FKB
Einen wunderschönen guten Abend beisammen,

ich wollte mal kurz folgenden Sachverhalt in die Runde stellen und freue mich über Meinungen.

Zugetragen gestern auf AB.

Gebucht auf einer Buchungsnummer mit 2 Legs mit Endziel PRG.

FRA-TXL
TXL-PRG

Geplante Ankunft in PRG wäre 10 Uhr noch was.
1.Leg FRA-TXL soweit alles gut.
Dann Startabbruch in TXL da laut Captain die Dash im Cockpit stinken würde.
Nach 20min Durchsage in der Dash vom Captain, Flug annulliert, keine Ersatzmaschine und mit Bus zurück ins Terminal und dort ans Service Center von AB.
Dort bekomme ich alternativ Flug um 17.45 Uhr nach PRG angeboten, Ankunft 18.45 Uhr.
Also etwas über 8h nach geplanter Ankunft und 17.45 Uhr wäre ich mit OK geplant schon wieder zurück nach FRA.

Ergebnis:
macht keinen Sinn für mich, habe mich wieder Mittags mit AB nach FRA kutschieren lassen. Aus meiner Sicht, Tag für den Ar..., aber 250 EUR gem. 261, da annulliert und angebotener Ersatz erst knapp 8,5 später am Ziel

Soweit Ausgangssituation.


Neben mir am AB Service Center unterhalten sich 2 Typen, die gleiche Situation hatten. 1 Leg von FRA ok, 2.Leg nach Prag annulliert und somit Grund der Reise obsolet, da Ersatzflug erst am Abend.
Die haben sich auch zum EU261 ausgetauscht. Interessant fand ich folgenden Satz:
Neben den 250 EUR Entschädigung würde die Erstattung des gezahlten Flugpreises klar sein, da Leistung nicht erbracht und nicht in adäquater Zeit Ersatz angeboten. Ebenso die Kosten für den entfallenen Flug mit der Swiss am Abend von PRG nach ZRH. Hatten wohl auch auf 2 Tickets gebucht.

Nun die Frage/Erfahrungswerte/Meinungen:

1) Neben Entschädigung in Höhe von 250 Euro auch die Erstattung des gesamten Flugpreises einfordern. -> Ja


2) Und den Flugpreis mit OK für den geplantem Heimflug am gleichen Abend ebenfalls, den ich wegen der Annulierung deswegen verpasst habe?

Meine Meinung gestern war wäre gewesen:
250 Euro Entschädigung und Flugpreis AB

Nachdem ich dem Gespräch zugehört habe, bin ich doch unsicher zur Erstattung der Kosten des Fremdcarriers und freue mich daher über entsprechende Meinungen/Erfahrungen:
Vielen Dank
 
Zuletzt bearbeitet:

Schlesinger

Aktives Mitglied
10.06.2012
139
0
klausschlesinger.de.tl
Nun die Frage/Erfahrungswerte/Meinungen:

1) Neben Entschädigung in Höhe von 250 Euro auch die Erstattung des gesamten Flugpreises einfordern. -> Ja


2) Und den Flugpreis mit OK für den geplantem Heimflug am gleichen Abend ebenfalls, den ich wegen der Annulierung deswegen verpasst habe?

Meine Meinung gestern war wäre gewesen:
250 Euro Entschädigung und Flugpreis AB

Neben der Ausgleichszahlung über EUr 250,- hat der Passagier Anspruch auf Unterstützungsleistungen. Dies ergibt sich aus Art. 8 der VO (EG) 261/2004. doch was sind 'Unterstützungsleistungen'? - Dies ist ein Anspruch des Fluggastes auf
-Erstattung der Flugscheinkosten binnen sieben Tagen oder

-einen Rückflug zum ersten Abflugort oder
-anderweitige Beförderung zu seinem Endziel,
und zwar nach Wahl des Fluggastes. -
Wann entsteht dieser Anspruch? -
Er entseht im Falle der
-Annulierung oder
-Nichtbeförderung.
Ferner entsteht dieser Anspruch bei Verspätung über fünf (!) Stunden.

Dies heißt, der Passagier kann nicht fordern, zurückgeflogen zu werden und gleichzeitig noch seinen Flugpreis erstattet zu bekommen.
Allerdings kann der Fluggast die Steuern und Gebühren für Dritte zurückfordern, die für PRG nicht angefallen sind (diese werden der Fluggesellschaft für den Passagier von den Flughafenbetreibermn/Sicherheitsbehörden usw. erst in Rechnung gestellt, wenn dieser auch tatsächlich abfliegt/landet.
 
Zuletzt bearbeitet:

FloE

Erfahrenes Mitglied
26.12.2011
274
0
MUC
Hat jemand Erfahrungen mit der Entschädigung bei TAP?

Folgende Experience habe ich bislang:

- Flug MUC-LIS-RAK-LIS-MUC 10 Tage vor Abflug gebucht
- 4 Tage vor Abflug des Hinflugs kommen Flugzeitänderungen für den Rückflug -> RAK wird nicht mehr an den Wochentagen angeflogen
- Automatische Änderung sieht Flug 2 Tage später vor
- Daraufhin habe ich das Call Center angerufen -> eine Umbuchung auf andere Carrier wurde abgelehnt
- Mangels Alternativen wurde das Ticket storniert; Geld bekam ich zurück

Nach der Stornierung habe ich TAP kontaktiert mit dem Hinweis auf EU 261 - und es kam 2 Monate keine Antwort. Mittlerweile habe ich die Sache an die Schlichtungsstelle gegeben und dort liegt es seit 6 Wochen.

Ich habe den Eindruck, dass TAP es bewusst ignoriert - hat jemand ähnliche Erfahrungen? Eilt bei mir nicht, aber komisch empfinde ich es schon. Selbst Ryanair und Austrian waren in der Vergangenheit fixer :)
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Einen wunderschönen guten Abend beisammen,

ich wollte mal kurz folgenden Sachverhalt in die Runde stellen und freue mich über Meinungen.

Zugetragen gestern auf AB.

Gebucht auf einer Buchungsnummer mit 2 Legs mit Endziel PRG.

FRA-TXL
TXL-PRG

Geplante Ankunft in PRG wäre 10 Uhr noch was.
1.Leg FRA-TXL soweit alles gut.
Dann Startabbruch in TXL da laut Captain die Dash im Cockpit stinken würde.
Nach 20min Durchsage in der Dash vom Captain, Flug annulliert, keine Ersatzmaschine und mit Bus zurück ins Terminal und dort ans Service Center von AB.
Dort bekomme ich alternativ Flug um 17.45 Uhr nach PRG angeboten, Ankunft 18.45 Uhr.
Also etwas über 8h nach geplanter Ankunft und 17.45 Uhr wäre ich mit OK geplant schon wieder zurück nach FRA.

Ergebnis:
macht keinen Sinn für mich, habe mich wieder Mittags mit AB nach FRA kutschieren lassen. Aus meiner Sicht, Tag für den Ar..., aber 250 EUR gem. 261, da annulliert und angebotener Ersatz erst knapp 8,5 später am Ziel

Soweit Ausgangssituation.


Neben mir am AB Service Center unterhalten sich 2 Typen, die gleiche Situation hatten. 1 Leg von FRA ok, 2.Leg nach Prag annulliert und somit Grund der Reise obsolet, da Ersatzflug erst am Abend.
Die haben sich auch zum EU261 ausgetauscht. Interessant fand ich folgenden Satz:
Neben den 250 EUR Entschädigung würde die Erstattung des gezahlten Flugpreises klar sein, da Leistung nicht erbracht und nicht in adäquater Zeit Ersatz angeboten. Ebenso die Kosten für den entfallenen Flug mit der Swiss am Abend von PRG nach ZRH. Hatten wohl auch auf 2 Tickets gebucht.

Nun die Frage/Erfahrungswerte/Meinungen:

1) Neben Entschädigung in Höhe von 250 Euro auch die Erstattung des gesamten Flugpreises einfordern. -> Ja


2) Und den Flugpreis mit OK für den geplantem Heimflug am gleichen Abend ebenfalls, den ich wegen der Annulierung deswegen verpasst habe?

Meine Meinung gestern war wäre gewesen:
250 Euro Entschädigung und Flugpreis AB

Nachdem ich dem Gespräch zugehört habe, bin ich doch unsicher zur Erstattung der Kosten des Fremdcarriers und freue mich daher über entsprechende Meinungen/Erfahrungen:
Vielen Dank

Wer unterwegs von einer Annullierung betroffen ist, kann sowohl die Erstattung der Flugscheinkosten als auch die Rückbeförderung zum ersten Abflugort als auch die Entschädigungsleistung verlangen. Es ist dies einer der Fälle, in denen die VO über einzelne Flüge hinaus an die gesamte Flugreise gedacht hat:

Art. 8 Abs. 1 VO 261/04 meinte:
— der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt

Was den ursprünglich geplanten Rückflug anlangt, den Du wohl auf einem separaten Ticket gebucht hast, gibt sich die VO zurückhaltender. Manche wollen auch diesen Flug auf einem anderen Flugschein als vom "Reiseplan" umfasst sehen. Ich halte das aber für ein vertragsrechtliches Problem, nämlich eine nutzlos gewordene Aufwendung für den Anschlussflug, die einen Folgeschaden der verletzten Beförderungspflicht auf dem ersten Flug darstellt (ähnlich einer nutzlosen Hotelbuchung am Zielort). Diesen Schadensposten bekommst Du (nur) bei Verschulden der Airline erstattet, wobei AB nach allgemeinen Regeln ihr Nichtverschulden darlegen und beweisen muss.

Neben der Ausgleichszahlung über EUr 250,- hat der Passagier Anspruch auf Unterstützungsleistungen. Dies ergibt sich aus Art. 8 der VO (EG) 261/2004. doch was sind 'Unterstützungsleistungen'? - Dies ist ein Anspruch des Fluggastes auf
-Erstattung der Flugscheinkosten binnen sieben Tagen oder

-einen Rückflug zum ersten Abflugort oder
-anderweitige Beförderung zu seinem Endziel,
und zwar nach Wahl des Fluggastes. -
Wann entsteht dieser Anspruch? -
Er entseht im Falle der
-Annulierung oder
-Nichtbeförderung.
Ferner entsteht dieser Anspruch bei Verspätung über fünf (!) Stunden.

Dies heißt, der Passagier kann nicht fordern, zurückgeflogen zu werden und gleichzeitig noch seinen Flugpreis erstattet zu bekommen. [Hervorhebung von pimpcoltd]

Einmal mehr mit vielen Wörtern nur Unsinn verbreitet. Nicht einmal zur Lektüre des eigens zitierten Art. 8 VO reicht es. Dabei muss man kein Jurist sein, um zu erkennen, dass es völlig am Schutzzweck der VO vorbei wäre, den Passagier auf halbem Wege stehen zu lassen mit der Wahl, entweder den Heimflug selbst zu bezahlen oder auf den Kosten für die restlichen Flugsegmente sitzen zu bleiben - besonders "erfreulich", wenn der Anschluss ein Interkont-Flug ist.

Dies war mal ein Thread, der dank der inoffiziellen Moderation durch den geschätzten Kollegen umsteiger und mich über lange Zeit ein vergleichsweise hohes Informationsniveau hielt. Das hat sich seit dem Auftritt des zitierten Users leider geändert.
 
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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Flug wurde gebucht am 01.02, Hinflug wäre am 12.02, Rückflug am 16./17. gewesen. Flugänderung kam am 08.02 mit der Umbuchung auf den 18./19. (jeweils Übernachtung in Lissabon).


Dann ist es rechtlich ja recht eindeutig.

Ausgleichszahlung ist fällig.

Ggf. ist aber Schadensersatz interessanter, falls du jetzt mit anderer Airline fliegst und entsprechende Mehrkosten hast.

TAP ist das auch nicht anders als die Fluggesellschaften, die es sonst noch auf der Iberischen Halbinsel gibt. Stur und verpeilt.

Wie sich TAP im Schlichtungsverfahren verhält, weiß ich allerdings nicht. Sehe aber kein Grund, dass du dich mit der obligatorischen Hälfte deiner Forderung zufrieden geben solltest, die dir womöglich angeboten wird.
 

armin1987

Aktives Mitglied
06.11.2012
145
15
GRZ, VIE, DAR
Hallo an alle,

Ich habe gerade herausgefunden, dass ein teil meines Rückflugs annuliert wurde. Gebucht wurde direkt via Ethiopian Airlines. Mein Hinflug war im August 2015: Vie-Add-Dar. Mein Rückflug wäre gewesen am 21.06.2016: Dar-Add-Vie. Nun wurde die Strecke Add-Vie eingestellt. Geplabte Ankunft wäre an 22.06. 05:50 gewesen. Statt dessen gibt es nur mehr Dar-Add-Fra-Vie und Ankunft um 07:30, letztes Segment mit LH, ein Stop mehr als gebucht und Ankunft 1:40h später in Wien.

Ich bin mir nicht sicher welche rechtlichen Möglichkeiten ich nun habe? Offiziell unformiert wurde ich von der Airline (noch) nicht, aber da mehr als 14 Tage vorher, schätze ich einmal keine Entschädigungszahlung? Darf ich trotzdem der Annulierung und Umbuchung mit zusätzlichem Stop ablehnen und mein Geld retour fordern? Bekomme ich dann mein gesamt bezahltes Geld retour? Und muss Ethiopian mich trotzdem wieder nach Hause bringen oder muss ich den Onewayflug dann selbst bezahlen? Wenn die EU VO nicht gilt, gibt es aus dem Montrealer Recht etwas was mir hilft?

Freunde von mir haben am 03.06. Vie-Add-Dar und am 21.06. Dar-Add-Vie gebucht, auch hier bei allen Flüge das Selbe, nun über Fra. Wie verhält es sich bei Ihnen wenn sie bis 14 Tage davor nicht über eine Änderung informiert werden?

Vielen Dank,
Armin
 
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pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Auf Deinen Rückflug findet die VO keine Anwendung. ET hat Dich nach IATA-Regeln umgebucht. Das war's vorbehaltlich nationaler Regelungen wegen bewussten Vertragsbruchs durch ET.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Wenn die EU VO nicht gilt, gibt es aus dem Montrealer Recht etwas was mir hilft?

Es ist nicht sonderlich sinnvoll, Rückfragen als Edit zu verstecken. Das Montrealer Übereinkommen gibt dir sehr begrenzte Schadensersatzansprüche. Wo genau siehst du deinen Schaden, wenn ET dich auf die bestmögliche Ersatzverbindung mit nur gut anderthalb Stunden Verspätung umgebucht hat?
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Freunde von mir haben am 03.06. Vie-Add-Dar und am 21.06. Dar-Add-Vie gebucht, auch hier bei allen Flüge das Selbe, nun über Fra. Wie verhält es sich bei Ihnen wenn sie bis 14 Tage davor nicht über eine Änderung informiert werden?

Es ist immer noch wenig sinnvoll, ergänzende Fragen als Edit zu verstecken. Wie gesagt: Die VO findet (nur) auf VIE-ADD Anwendung. Sollte ET die Annullierung nicht früher als 14 Tage vor dem geplanten Abflug mitteilen, hängt der Anspruch auf eine Entschädigungsleistung vom Zeitpunkt der Mitteilung sowie von den neuen Flugzeiten ab (Abflug in VIE und Ankunft am Endziel DAR[!]).
 
Zuletzt bearbeitet:

armin1987

Aktives Mitglied
06.11.2012
145
15
GRZ, VIE, DAR
Es ist immer noch wenig sinnvoll, ergänzende Fragen als Edit zu verstecken. Wie gesagt: Die VO findet (nur) auf VIE-ADD Anwendung. Sollte ET die Annullierung nicht früher als 14 Tage vor dem geplanten Abflug mitteilen, hängt der Anspruch auf eine Entschädigungsleistung vom Zeitpunkt der Mitteilung sowie von den neuen Flugzeiten ab (Abflug in VIE und Ankunft am Endziel DAR[!]).


Alles klar, danke. Dass ich jetzt anstelle von 1 Stop 2 Mal umsteigen muss spielt keine Rolle?
 

armin1987

Aktives Mitglied
06.11.2012
145
15
GRZ, VIE, DAR
Welche Freunde? Für Flüge aus einem Mitgliedstaat (und solchen, die sich der VO angeschlossen haben), gilt die VO natürlich, auch für eine Nicht-EU-Airline wie ET. Dies aber wiederum nur bis ADD.

Ich habe einige Personen, die damals den selben Flug gebucht hatten nur an verschiedenen Terminen:

Gebucht 03.06.: Vie-Add-Dar 23:20 - 13:20, neu: 20:00 - 13:20.
21.06. gleicher Fall wie bei mir oben
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Gebucht 03.06.: Vie-Add-Dar 23:20 - 13:20, neu: 20:00 - 13:20.
21.06. gleicher Fall wie bei mir oben

Wenn alles so bleibt, haben deine Freunde den Anspruch auf Entschädigung, da die Abflugzeit um mehr als zwei Stunden nach vorne gezogen wurde. ET kann den Anspruch aber auf 50%, also 300 € kürzen, weil die Ankunftzeit am Endziel gleich bleibt.

Zum Rückflug kann ich mich nur wiederholen.

@umsteiger: Musstest Du Dich schon mal um die Fristberechnung streiten (hier: Ablauf des 19.5. nach BGB, vermutlich ebenso nach öBGB, oder 20.5., 23.20 Uhr nach dem Wortlaut der VO)?
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
@umsteiger: Musstest Du Dich schon mal um die Fristberechnung streiten (hier: Ablauf des 19.5. nach BGB, vermutlich ebenso nach öBGB, oder 20.5., 23.20 Uhr nach dem Wortlaut der VO)?

Vermutlich... :)

Aber dann kann ich mich daran nicht mehr erinnern. Hätte dann also mit meiner Berechnung nicht auf Granit gebissen.

Bei der Reduzierung um die Hälfte bin ich anderer Meinung, weil ich einen Flug der zeitlich VOR dem ursprünglich geplanten erfolgt, nicht für ein nach Art. 8 zulässiges Angebot halte.

Habe aber nicht alle Beiträge eures Dialogs gelesen, womöglich also den Sachverhalt falsch verstanden.
 
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pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Bei der Reduzierung um die Hälfte bin ich anderer Meinung, weil ich einen Flug der zeitlich VOR dem ursprünglich geplanten erfolgt, nicht für ein nach Art. 8 zulässiges Angebot halte.

Das überzeugt mich – in den Grenzen der nicht von Art. 5 sanktionierten Vorverlegung. Man holt damit die zeitlichen Vorgaben in die vergleichbaren Bedingungen hinüber – womit dann der Spielraum für die Airline umso enger wird, je kurzfristiger die Annullierung kommt. In der Tat geht es nicht an, dass die Airline sich der Hälfte ihrer Entschädigungspflicht entledigt, indem sie zB auf den Vortag umbucht und dadurch der Passagier sogar früher ankommt. Eine bzw. zwei Stunden würde ich aber zubilligen.

Bei mir hat da angesichts des hier diskutierten Falles wohl das Gerechtigkeitsempfinden angeschlagen, aber es liegt in der Logik des Art. 5, dass Vorverlegungen härter geahndet werden als Verschiebungen nach hinten.
 
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armin1987

Aktives Mitglied
06.11.2012
145
15
GRZ, VIE, DAR
Das überzeugt mich – in den Grenzen der nicht von Art. 5 sanktionierten Vorverlegung. Man holt damit die zeitlichen Vorgaben in die vergleichbaren Bedingungen hinüber – womit dann der Spielraum für die Airline umso enger wird, je kurzfristiger die Annullierung kommt. In der Tat geht es nicht an, dass die Airline sich der Hälfte ihrer Entschädigungspflicht entledigt, indem sie zB auf den Vortag umbucht und dadurch der Passagier sogar früher ankommt. Eine bzw. zwei Stunden würde ich aber zubilligen.

Bei mir hat da angesichts des hier diskutierten Falles wohl das Gerechtigkeitsempfinden angeschlagen, aber es liegt in der Logik des Art. 5, dass Vorverlegungen härter geahndet werden als Verschiebungen nach hinten.


Vielen Dank für eure Expertise, ich werde berichten, wie sich dann alles aufgeklärt hat!

Liebe Grüße!
 

Schlesinger

Aktives Mitglied
10.06.2012
139
0
klausschlesinger.de.tl
Wenn alles so bleibt, haben deine Freunde den Anspruch auf Entschädigung, da die Abflugzeit um mehr als zwei Stunden nach vorne gezogen wurde. ET kann den Anspruch aber auf 50%, also 300 € kürzen, weil die Ankunftzeit am Endziel gleich bleibt.
Diese Antwort ist Quatsch!

Die VO (EG) 261/2004 gewährt gem. dem reinen Gesetzestext den Passagieren nur eine Ausgleichsleistung bei Annullierung oder Nichtbeförderung. Der EuGH hat die Anwendbarkeit der Verordnung auf Fälle der großen Ankunftsverspätung von über drei Stunden ausgeweitet. Alle drei Varianten sind hier nicht der Fall.

Hier wurde ein Abflug um drei Stunden und zwanzig Minuten vorverlegt. Bei einer 'Verfrühung' hat der Passagier generell keinen Ausgleichsanspruch.

Es gibt unterinstanzliche Urteile, wonach Passagiere bei einer Abflugvorverlegung eine Ausgleichsleistung erhielten; dort wurde allerdings den Passagieren die Vorverlegung des Fluges nicht wirksam bekanntgegeben, so dass sie zu spät zum ursprünglich gebuchten und bereits gestarteten Flug erschienen und sie mit einem späteren Flug als dem ursprünglich gebuchten befördert wurden und ihr Endziel entsprechend verspätet erreichten.

In einem Fall wurde ein Flug um acht Stunden vorverlegt. In der mündlichen Verhandlung ließ der BGH durchblicken, dass er eine Ausgleichsleistung befürworten würde, worauf die Airline den Anspruch des Passagiers anerkannte (BGH X ZR 59/1), um ein Urteil zu vermeiden. Wie ein Gericht bei Vorverlegung eines Fluges bei einer Vorverlegung um drei Stunden und zwanzig Minuten und einer Flugstecke von über 3.500 km entscheiden würde, steht vollkommen in den Sternen und ist nicht so eindeutig wie 'pimcoltd' es darstellt.
 
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