EU Fluggastrechte / Annullierung

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Thomas_B

Erfahrenes Mitglied
31.05.2009
666
39
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Buchung A: OSL-LHR(J)-ORD(J)-SFO(F) RT Buchung B: SFO-SEA

LHR-ORD wurde bereits 2 Stunden vor Abflug als 25 verspätet angezeigt in der BA App, wodurch die MCT in ORD unterschritten worden wäre (ursprüngliche Buchung war 10 Minuten länger als MCT). Daraufhin habe ich einen Mitarbeiter am Ticket/Transfer Desk nach einer Umbuchung auf die SEA Direktmaschine gebeten, da auf dieser noch Platz war und dies ohnehin unser Endziel war. Dies wurde abgelehnt, da die Maschine ja evtl noch früher rausgeht. 1,5 Stunden vor Abflug erneuter Hinweis wurde ebenfalls wieder abgetan. Auf meine Bitte wurde eine Notiz dazu in der PNR gespeichert.
LHR-ORD ist schließlich mit über 40 Minuten Verspätung gelandet und der Anschlussflug wurde verpasst, da unter 1 Stunde zwischen touch down und take off inkl. Terminalwechsel. Als Gründe wurde starker Verkehr im Lutfraum genannt.
Umbuchung erfolgte auf ORD-SEA am nächsten Tag in F (analog zur ursprünglichen Buchung), nachdem ORD-SFO nur in Y angeboten wurde. Verspätung am Zielort im Vergleich zur ursprünglichen Buchung nach SFO 12 Stunden. Verspätung inkl. Buchung B, die jedoch auf getrenntem Carrier war, 4,5 Stunden.

Nach meinem Verständnis müsste es hier doch eine Compensation geben, da zwar außergewöhnliche Umstände aufgetreten sind, die Airline jedoch nicht versucht hat den Schaden (Verspätung) zu verhindern, obwohl sie mehrfach darauf hingewiesen wurde.
 

armin1987

Aktives Mitglied
06.11.2012
145
15
GRZ, VIE, DAR
Da muss ich dir widersprechen.

Zum EuGH:

Im Verspätungs-Urteil hat der Gerichtshof ja nicht nur entschieden, dass die VO eine planwidrige Regelungslücke aufweist, die bei Verspätungen durch analoge Anwendung d. Art. 5 zu schließen ist. Er hat auch die Verspätung von der Annullierung abgegrenzt und in diesem Rahmen die Annullierung näher bestimmt. Indem er auf den FLUGPLAN abstellte (s.o.).

Dein Denkfehler ist, dass du eine Flugvorverlegung mit einer Verspätung gleichsetzt und deswegen zum Schluss kommst, dass ja noch keine Entscheidung vorliege, wie groß die "Verfrühung" sein müsse, damit sie ausgleichspflichtig werde. Dabei sind das zwei völlig unterschiedliche Dinge.

Entscheidend ist wie gesagt der FLUGPLAN. Immer wenn dieser geändert wird, handelt es sich nicht mehr um denselben Flug, den man gebucht hat. Eine Flugplanänderung kann die Strecke betreffen und/oder die Flugzeit. Ob die Flugzeit nach Vorne oder nach Hinten gelegt wird, ändert rein gar nichts daran, dass der ursprüngliche Flugplan aufgegeben wurde.

Das Wesen der Verspätung ist es hingegen, dass am Flugplan festgehalten wird. Mann WILL pünktlich starten und landen. Schafft es aber aus tatsächlichen Gründen nicht und fliegt der planmäßigen Zeit hinterher.

Theoretisch könnte es auch eine "Verfrühung" geben. Das wäre dann, wenn man eigentlich um 12 Uhr fliegen möchte, aber "aus Versehen" schon früher startet. Hat allerdings in der Praxis null Relevanz.

Startet man hingegen planmäßig früher, ist es eben keine "Verfrühung", sondern die planmäßige Durchführung des NEUEN Fluges, während es den alten Flug nicht mehr gibt. Der wurde annulliert. Mit allen rechtlichen Folgen.


Nun zu dem anderen Problem, dem der nach deiner Auffassung dann gesetzlich vorzunehmenden Reduzierung um die Hälfte nach Art. 7 II:

Das ist lediglich ein Scheinproblem, da Art. 7 II tatbestandlich voraussetzt, dass ein qualifizierter Alternativflug gem. Art. 8 angeboten worden ist. Diese Norm setzt allerdings das Angebot eines Fluges voraus, der so früh wie möglich erfolgt. Erlaubt ist aber nach verständiger Auslegung erst ein Flug ab dem Zeitpunkt des ursprünglich geplanten Fluges, weil der Fluggast vorher regelmäßig nicht fliegen will und oft auch gar nicht kann. Insofern erfüllt eine Vorverlegung des Fluges niemals die Anforderungen d. Art. 8, weswegen eine Reduzierung um die Hälfte tatbestandlich ausgeschlossen ist.

Nicht ausgeschlossen ist aber selbstverständlich, dass die Ausgleichszahlung gänzlich entfällt. Etwa, weil das Ersatzangebot den zeitlichen Rahmen d. Art. 5 einhält (eine bzw. zwei Stunden) oder sich die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände berufen kann.

Hallo Leute,

kurzes Update zur Anullierung von einem ET Flug von VIE nach ADD, neuer Start war 4h früher, es wurde direkt bei Ethiopian gebucht, allerdings gab es wieder E-Mail noch Telefonverständigung. Ethopian sagt nun, dass Sie bereits am 20. Mai ihre Flugänderung bekanntgegeben hatten (Abflug war am 03.06.) und dass es dadurch rechtzeitig erfolgt ist und sie nichts dafür können, wenn das zuständige Büro uns nichts weitergeleitet hat:

XS 725U 03JUN VIEADD HK/WK2 2350 0655 04JUN J HRS/E
XS 724U 22JUN ADDVIE HK/WK2 0040 0550 HRS/E
SC 2707U 03JUN VIEADD SC/HK2 2000 0550 04JUN J HRS/E
SC 2706U 21JUN ADDVIE SC/HK2 2250 0730 22JUN W HRS/E
R- GG
WJM WJM7GVI 1336/20MAY16‡


Gibt es nun irgendwelche Urteile auf die ich Verweisen kann, um den ganzen noch Druck verleihen zu können oder auf was gehört noch verwiesen, bevor es einen Anwalt übergeben wird?

Danke und lg!
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Nach meinem Verständnis müsste es hier doch eine Compensation geben, da zwar außergewöhnliche Umstände aufgetreten sind, die Airline jedoch nicht versucht hat den Schaden (Verspätung) zu verhindern, obwohl sie mehrfach darauf hingewiesen wurde.

Die angeblich außergewöhnlichen Umstände wären zu hinterfragen. Das müsste man sich gründlicher ansehen. Aber davon abgesehen, nein. Einen Anspruch auf Umbuchung bei Verspätung gibt es nicht.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Gibt es nun irgendwelche Urteile auf die ich Verweisen kann, um den ganzen noch Druck verleihen zu können oder auf was gehört noch verwiesen, bevor es einen Anwalt übergeben wird?

Danke und lg!


Wegen der aktuellen Argumentation reicht ein Blick in die VO. Der Fluggast ist zu informieren. Der Rest ist allgemeines Schuldrecht. Das Reisebüro wechselt nach der Buchung faktisch ins Lager der Fluggesellschaft. Es ist nicht Aufgabe des Fluggastes herauszufinden, wer in der Kette Reisebüro, Vermittler, Reiseunternehmen, Airline etc. den Fehler gemacht hat. Wird ihm auch kaum möglich sein. Entscheidend ist daher schlicht und ergreifend, ob und wann die Mitteilung ihn erreicht hat. Die Fluggesellschaft kann sich ggf. an das Reisebüro wenden und Regress fordern. Soll aber nicht dein Problem sein.
 

Thomas_B

Erfahrenes Mitglied
31.05.2009
666
39
Aber dann auf Compensation, wenn Verspätung nicht verhindert wurde, richtig?

(12)
Das Ärgernis und die Unannehmlichkeiten, die den
Fluggästen durch die Annullierung von Flügen entstehen,
sollten ebenfalls verringert werden. Dies sollte dadurch
erreicht werden, dass die Luftfahrtunternehmen veran-
lasst werden, die Fluggäste vor der planmäßigen Abflug-
zeit über Annullierungen zu unterrichten und ihnen
darüber hinaus eine zumutbare anderweitige Beförde-
rung anzubieten, so dass die Fluggäste umdisponieren
können. Andernfalls sollten die Luftfahrtunternehmen
den Fluggästen einen Ausgleich leisten und auch eine
angemessene Betreuung anbieten, es sei denn, die Annul-
lierung geht auf außergewöhnliche Umstände zurück,
die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn
alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Verspätung hätte vermieden werden können durch Umbuchung, was dokumentiert ist und sicherlich auch zumutbar gewesen wäre. Entsprechend müsste es doch dann auch Entschädigung für die Verspätung geben, oder?
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Aber dann auf Compensation, wenn Verspätung nicht verhindert wurde, richtig?



Verspätung hätte vermieden werden können durch Umbuchung, was dokumentiert ist und sicherlich auch zumutbar gewesen wäre. Entsprechend müsste es doch dann auch Entschädigung für die Verspätung geben, oder?


Du missverstehst die EU-VO.

"Verspätung" und "Annullierung" sind Rechtsbegriffe, die ausschließlich das Schicksal des betroffenen Fluges selbst beschreiben. Für den Fluggast hingegen ist der Begriff "Zeitverlust" maßgeblich.

Ein Flug kann entweder annulliert ODER verspätet sein. In diesem Fall verzögerte sich der Abflug aus tatsächlichen Gründen > Verspätung.

Liegt eine Verspätung vor, hat der Fluggast bestimmte Ansprüche, jedoch keinen auf Umbuchung.

Entsprechend ist lediglich zu prüfen, ob die Verspätung auf außergewöhnlichen Umständen beruht oder eben nicht. Dass der ZEITVERLUST vermieten hätte werden können, wenn umgebucht worden wäre, ist irrelevant.

Kurz: Basiert der Zeitverlust von mehr als drei bzw. vier Stunden am Endziel darauf, dass sich ein Flugsegment verspätet hat, hängt die Pflicht zur Ausgleichszahlung ausschließlich davon ab, ob die Verspätung des Flugsegments auf außergewöhnlichen Umständen beruht oder nicht.
 
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iandm

Erfahrenes Mitglied
04.04.2011
302
7
GRZ
mal was positives:

dieses Jahr 2 x EU261 Claim bei OS beide Male ohne Probleme erhalten

letzte Bearbeitung dauerte nur 4 Tage.
 

Thomas_B

Erfahrenes Mitglied
31.05.2009
666
39
Juristisch vielleicht korrekt, aber zumindest aus meiner laienhaften Sicht kaum nachvollziehbar.

Du missverstehst die EU-VO.

"Verspätung" und "Annullierung" sind Rechtsbegriffe, die ausschließlich das Schicksal des betroffenen Fluges selbst beschreiben. Für den Fluggast hingegen ist der Begriff "Zeitverlust" maßgeblich.

Ein Flug kann entweder annulliert ODER verspätet sein. In diesem Fall verzögerte sich der Abflug aus tatsächlichen Gründen > Verspätung.

Liegt eine Verspätung vor, hat der Fluggast bestimmte Ansprüche, jedoch keinen auf Umbuchung.

Entsprechend ist lediglich zu prüfen, ob die Verspätung auf außergewöhnlichen Umständen beruht oder eben nicht. Dass der ZEITVERLUST vermieten hätte werden können, wenn umgebucht worden wäre, ist irrelevant.

Kurz: Basiert der Zeitverlust von mehr als drei bzw. vier Stunden am Endziel darauf, dass sich ein Flugsegment verspätet hat, hängt die Pflicht zur Ausgleichszahlung ausschließlich davon ab, ob die Verspätung des Flugsegments auf außergewöhnlichen Umständen beruht oder nicht.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Juristisch vielleicht korrekt, aber zumindest aus meiner laienhaften Sicht kaum nachvollziehbar.

Mit diesem Kopfschütteln solltest Du Dich an den Europa-Abgeordneten Deines Wahlkreises und/oder an die Brüsseler Kommissare für Verkehr und Verbraucherschutz wenden. Die Rechtsprechung, allen voran der EuGH, hat für die Opfer von Verspätungen schon weitaus mehr getan, als in der Fluggastrechte-VO geschrieben steht.
 

Minowa

Erfahrenes Mitglied
29.05.2011
2.791
832
DUS, NRT/HND
Hier auch noch eine Erfolgsmeldung.

Flug AB DUS-JFK wurde 1.5 Tage vor Abflug storniert. Als Ersatz wurde eine Umbuchung auf den Folgetag angeboten. Angefragte Umbuchungen am gleichen Tag (LH DUS-EWR, AB/AA via ZRH, AB via TXL) wurden abgelehnt.

1) Ich habe mir die Stornierung aus technischen Gründen und die Ersatzbeförderung frühestens am Folgetag vom Topbonus-Team bestätigen lassen.
2) Aufforderung zur Ausgleichszahlung mit Frist und Bankverbindung -> AB lehnt ab und bietet 100 EUR als Gutschein an
3) Neue Aufforderung zur Zahlung -> AB möchte: "in einem persönlichen Gespräch auf Ihr Anliegen eingehen"
4) Erneute Aufforderung zur Zahlung -> AB "Aus Gründen der Kulanz überweisen wir einen Betrag in Höhe von 600 € auf das von Ihnen genannte Konto"

Dauer insgesamt etwa 6 Wochen.
 
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spocky83

Erfahrenes Mitglied
21.12.2014
3.807
1.236
MUC, BSL
Bitte verzeiht mir, ich habs leider noch immer nicht ganz verstanden:

Nach Interpretation von Swiss, gilt EU 261/04 zwar für Flüge zwischen der Schweiz und dem Geltungsraum der Verordnung, nicht aber zwischen Flügen von der Schweiz in ein Drittland.

Nehmen wir mal folgenden hypothetischen Fall des Routings TXL - ZRH - NYC mit 1 1/2h Layover in ZRH, alles op by LX

Wie verhielte es sich im Verspätungsfall auf dem Leg TXL - ZRH, so dass man den Anschluss verpasst?

Greift die EU Verordnung auf den verlorenen Anschluss in ZRH durch oder wäre allenfalls das Leg TXL - ZRH kompensierbar, sofern die Verspätung auf diesem Leg alleine mehr als 2h beträgt?
 

PascalZH

Erfahrenes Mitglied
27.06.2011
1.994
21
Zurigo
Es ist und bleibt tricky:
'Seit dem 1. Dezember 2006 gilt in der Schweiz die EU-Verordnung (EG 261/2004), welche die Ansprüche der Passagiere bei Nichtbeförderung, Annullierung oder grosser Verspätung eines Fluges regelt.' Quelle: Bundesamt für Zivilluftfahrt der Schweiz (BAZL)
Dieser Regelgung soll gem. dem Bundesamt für Zivilluftfahrt der Schweiz (BAZL) gelten für:
'-für sämtliche Abflüge ab einem Flughafen der Schweiz oder der Europäischen Union (EU); -für Abflüge von einem Flughafen ausserhalb der Schweiz oder der EU, wenn das Ziel ein Flughafen der EU oder der Schweiz ist und der Flug mit einer Schweizer oder EU-Fluggesellschaft durchgeführt wird.'

So weit so gut. Aber:

Die Schweiz schloß mit der EU ein zwischenstaatliches Abkommen, in welchem sie die EU-Fluggastrechteverordnung und die bis zum 01.12.2006 dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH anerkennt und übernimmt. Die Problematik hierbei: Die Schweiz hat dieses bilaterale Abkommen nicht in nationales Recht (Gesetz) umgesetzt. Die Frage ist nun: Kann ein zwischenstaatliches Abkommen die Rechte der Bürger in der Schweiz regeln oder nicht?"
 

PascalZH

Erfahrenes Mitglied
27.06.2011
1.994
21
Zurigo
Fazit: 'Darf die Schweiz einem Großteil der Passagiere die Rechte einfach vorenthalten? - Uniprofessor Thomas Cottier hat eine differenzierte Antwort parat: 'Urteile des Europäischen Gerichtshofs aus der Zeit vor der Übernahme der EU-Verordnung am 1. Dezember 2006 sind für Swiss verbindlich. An spätere Urteile ist Schweiz nur gebunden, wenn der Gemischte Ausschuss Schweiz–EU ihre Übernahme beschliesst.' Das sei bei vielen Urteilen bisher nicht geschehen. Der Professor ergänzt jedoch: 'Das Bundesgericht orientiert sich in der Regel freiwillig an Urteilen des Europäischen Gerichtshofs. Diese Praxis sollten auch die unteren Gerichte befolgen.' Quelle: Tages-Anzeiger
 

PascalZH

Erfahrenes Mitglied
27.06.2011
1.994
21
Zurigo
Wenn es jemand also auf sich nimmt, es bis zum Bundesgericht zu treiben, dürfte man durchkommen. Aber ein unterstehendes Gericht un der CH hat eben schon mal so entschieden, dass die Verordnung nur auf Flügen zwischen der CH und EU/EWR gelten würde.
 

vesperbrot

Aktives Mitglied
29.10.2010
129
1
STR
Buchung einer Pauschalreise nach Mallorca ab STR zum 17.6 hin. Heute benachrichtigt worden, dass der Flug überbucht wurde und ich umgebucht wurde auf eine Abendmaschine von AB am 18.6. Der eigentliche Hinflug war für den 17.6 auf AB vormittags gebucht. Desweiteren wurde der Rückflug ebenso vom 22.6 auf den 23.6 umgebucht.

Sofern ich mich richtig eingelesen habe, habe ich Anspruch auf 250€ Entschädigung oder/und? zeitnahe Beförderung. Es fliegen genug Maschinen von STR nach PMI am 17.6 die nicht ausgebucht sind, sollte ich da eine Umbuchung fordern?
 

Wolke7

Erfahrenes Mitglied
30.08.2010
3.134
636
Sofern ich mich richtig eingelesen habe, habe ich Anspruch auf 250€ Entschädigung oder/und? zeitnahe Beförderung. Es fliegen genug Maschinen von STR nach PMI am 17.6 die nicht ausgebucht sind, sollte ich da eine Umbuchung fordern?

Entschaedigung kannst Du 2x einfordern: je einmal fuer Hin- und Rueckflug.
Umbuchung kannst Du ebenfalls fordern. Am besten mit der Angabe Deiner Wunschverbindung. Ob AB allerdings mitspielt, ist fraglich.
 

spocky83

Erfahrenes Mitglied
21.12.2014
3.807
1.236
MUC, BSL
@ Pascal

Danke für den Exkurs, erklärt so einiges genauer.

Dennoch stellt sich für mich die Frage, wie die oben genannte Situation seitens der Swiss auszulegen wäre, angenommen ist eine Verspätung von mehr als 2h auf TXL-ZRH: 250€ für die Verspätung auf dem EU-CH Leg, 600€ trotz Drittlandziel und mehr als 4h Verspätung (aber Verspätungsursache innerhalb der EU) oder am ende sogsr gar nichts?
 

PascalZH

Erfahrenes Mitglied
27.06.2011
1.994
21
Zurigo
Ich denke TXL-ZRH wäre klar. Ok die LX wird wohl einen dämlichen Grund Ngeben wollen um nicht bezahlen zu müssen. Beim 2. Leg wird es wohl kompliziert, obwohl in der Verordnung vom Ziel die Rede ist, und nicht von Umsteigeort. Aber hier jetzt zu wehrweisen... Im Notfall wird es nur ein Gericht beurteilen und entscheiden können.
 
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VBird

Erfahrenes Mitglied
12.01.2010
2.938
108
Ob AB allerdings mitspielt, ist fraglich.
Meine persönliche Erfahrung mit dieser gesetzmißachtenden Airline mag nicht maßgebend sein, aber danach ist es SICHER, daß AB NICHT auf andere Airlines umbuchen wird. Damit sie aber in 1 oder 2 Jahren Deinen finanziellen Forderungen nachkommen MÜSSEN, mußt Du erst einmal nachweisbar eine solche Umbuchung einfordern.
 

rotanes

Erfahrenes Mitglied
01.06.2010
7.016
6
HAM
Buchung einer Pauschalreise nach Mallorca ab STR zum 17.6 hin. Heute benachrichtigt worden, dass der Flug überbucht wurde und ich umgebucht wurde auf eine Abendmaschine von AB am 18.6. Der eigentliche Hinflug war für den 17.6 auf AB vormittags gebucht. Desweiteren wurde der Rückflug ebenso vom 22.6 auf den 23.6 umgebucht.

Sofern ich mich richtig eingelesen habe, habe ich Anspruch auf 250€ Entschädigung oder/und? zeitnahe Beförderung. Es fliegen genug Maschinen von STR nach PMI am 17.6 die nicht ausgebucht sind, sollte ich da eine Umbuchung fordern?
Meine persönliche Erfahrung mit dieser gesetzmißachtenden Airline mag nicht maßgebend sein, aber danach ist es SICHER, daß AB NICHT auf andere Airlines umbuchen wird. Damit sie aber in 1 oder 2 Jahren Deinen finanziellen Forderungen nachkommen MÜSSEN, mußt Du erst einmal nachweisbar eine solche Umbuchung einfordern.

Es handelt sich um eine PAUSCHALREISE. Daher sollte der Beschwerdeführer sich mit seinen Wünschen an den Veranstalter wenden und um Abhilfe bitten. Außerdem stehen ihm ggf. die weitergehenden Rechte eines Pauschalreisevertrages zu.

Davon abgesehen gibt es aktuell ausreichend Verbindungen bei AB am 17.6. zu buchen; den 22. habe ich jetzt nicht geprüft:

STRPMI20160617.jpg
 
Zuletzt bearbeitet:

330

Erfahrenes Mitglied
06.01.2015
3.322
1.018
BER / COR
Folgende Situation:
EW hat sämtliche Flüge von SXF nach CGN storniert für den Tag (sowie für einige andere auch). Flugzeit war 16:15 - 17:25. Das kam genau 10 Tage vor Abflug. Wurde dann Automatisch und ohne Benachrichtigung auf TXL-CGN umgebucht. Dies war für mich aber zu früh. Als Alternativen wurden mir frühere Flüge oder ein Flug der um 22:20 in CGN ist angeboten. Ich habe dann gefragt ob ich auf TXL-DUS umgebucht werden könnte, da dies die schnellste Alternative darstellte. Ein Zugticket nach CGN würde auch übernommen. Ich hätte somit als Flug TXL-DUS mit den Zeiten 17:25-18:35, als Zugticket gäbe es eines mit den Fahrzeiten 18:50-19:49. Dies wäre also genau 2:24h später am Zielort.

Habe ich Anspruch auf eine Entschädigung?