EU Fluggastrechte / Annullierung

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pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Diese Antwort ist Quatsch!

Die VO (EG) 261/2004 gewährt gem. dem reinen Gesetzestext den Passagieren nur eine Ausgleichsleistung bei Annullierung oder Nichtbeförderung. Der EuGH hat die Anwendbarkeit der Verordnung auf Fälle der großen Ankunftsverspätung von über drei Stunden ausgeweitet. Alle drei Varianten sind hier nicht der Fall.

Hier wurde ein Abflug um drei Stunden und zwanzig Minuten vorverlegt. Bei einer 'Verfrühung' hat der Passagier generell keinen Ausgleichsanspruch.

Mit deiner Auffassung, dass die Streichung des Fluges VIE-ET-ADD keine Annullierung darstelle, hast du dir neuerlich ein Denkmal gesetzt. Das Lustige ist ja, dass du offenbar nicht bloß ein besonders hartnäckiger Troll bist, sondern ausweislich deines lächerlichen Blogs von all deinem Blödsinn offenbar auch noch überzeugt bist. Ich kann nur jedem Leser empfehlen, der hier und in anderen fluggastrechtlichen Threads eine Orientierung sucht, dich auf "ignore" zu setzen.
 

VBird

Erfahrenes Mitglied
12.01.2010
2.938
108
Hat jemand Erfahrungen mit der Entschädigung bei TAP?
.....
und es kam 2 Monate keine Antwort. Mittlerweile habe ich die Sache an die Schlichtungsstelle gegeben und dort liegt es seit 6 Wochen.

Ist Dir eine Airline namens "AirBerlin" bekannt ?
Die sind nicht auf der iberischen Halbinsel zuhause sondern irgendwo in Grossbritannien.
Auch da warte ich jetzt schon fast ein halbes Jahr auf eine Entscheidung. Bei Forderungenen gegen Ge-socks braucht es eben leider etwas Ge-duld!
Wird schon werden!
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
@Schlesinger


Erinnere mich vage, so einen Vorverlegungs-Fall vor vielen, vielen Jahren mal verloren zu haben. Dort kam aber alles zusammen: Ein Gericht, das normalerweise für Fluggastrechtsfälle nicht zuständig ist, ein Richter, der offenbar nicht bereit war, sich auch nur einen Millimeter aus seiner Komfortzone zu bewegen, ein Streitwert, der eine Berufung nicht zuließ, usw.

Normalerweise gehen die völlig problemlos durch, sofern sie überhaupt vor Gericht landen. Der Grund ist, dass der EuGH die wesentlichen Fragen schon geklärt hat, indem er völlig richtig feststellte, dass maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung der Annullierung von der Verspätung das Festhalten am Flugplan sei. Sobald der ursprüngliche Flugplan geändert wird, liegt keine Verspätung vor, sondern eine Annullierung.

Das lässt sich eins zu eins auf die "Verfrühung" übertragen. Ob die "Verfrühung" nun bedeutet, dass ein Tag, zwölf Stunden oder eine Minute früher gestartet wird, ist zumindest vom Ansatz her irrelevant, da in jedem Fall der ursprüngliche Flugplan aufgegeben und durch einen neuen ersetzt wird. Wobei eine "Verfrühung" von einer Minute wohl eher ein theoretisches Phänomen ist.
 
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Reaktionen: PascalZH und Mr. Hard

armin1987

Aktives Mitglied
06.11.2012
145
15
GRZ, VIE, DAR
@umsteiger: Musstest Du Dich schon mal um die Fristberechnung streiten (hier: Ablauf des 19.5. nach BGB, vermutlich ebenso nach öBGB, oder 20.5., 23.20 Uhr nach dem Wortlaut der VO)?

Wo stehen die genauen Wortlaute zur Fristberechnung? Ich habe zwei weitere Freunde, die den gleichen Flug gebucht hatten, allerdings über Kissandfly, die haben eine E-Mailverständigung bekommen, undzwar genau am 19.05. um 21:00 Uhr (Abflug wie gesagt am 03.06. 23:40 ursprünglich bzw. 20:00 neu). Seht ihr da auch noch irgendwelche Möglichkeiten? Gilt der BGB genauso wie die VO oder wie verhält sich das genau?

Vielen Dank!
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Das lässt sich eins zu eins auf die "Verfrühung" übertragen. Ob die "Verfrühung" nun bedeutet, dass ein Tag, zwölf Stunden oder eine Minute früher gestartet wird, ist zumindest vom Ansatz her irrelevant, da in jedem Fall der ursprüngliche Flugplan aufgegeben und durch einen neuen ersetzt wird. Wobei eine "Verfrühung" von einer Minute wohl eher ein theoretisches Phänomen ist.

Jetzt fang Du auch noch an! ;) VIE-ET-ADD wurde eingestellt, nicht vorverlegt. Allein die Ersatzbeförderung über FRA hebt früher ab als der ursprünglich geplante Flug.
 
Zuletzt bearbeitet:

Mr. Hard

Spaßbremse
23.02.2010
10.860
3.524
Bisher war die Diskussion um vorhandenes oder nicht vorhandenes Fachwissen ja ganz nett, schade, dass jetzt die Sachlichkeit verloren geht.
 

Schlesinger

Aktives Mitglied
10.06.2012
139
0
klausschlesinger.de.tl
@Schlesinger
Normalerweise gehen die völlig problemlos durch, sofern sie überhaupt vor Gericht landen. Der Grund ist, dass der EuGH die wesentlichen Fragen schon geklärt hat, indem er völlig richtig feststellte, dass maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung der Annullierung von der Verspätung das Festhalten am Flugplan sei. Sobald der ursprüngliche Flugplan geändert wird, liegt keine Verspätung vor, sondern eine Annullierung.

Das lässt sich eins zu eins auf die "Verfrühung" übertragen. Ob die "Verfrühung" nun bedeutet, dass ein Tag, zwölf Stunden oder eine Minute früher gestartet wird, ist zumindest vom Ansatz her irrelevant, da in jedem Fall der ursprüngliche Flugplan aufgegeben und durch einen neuen ersetzt wird. Wobei eine "Verfrühung" von einer Minute wohl eher ein theoretisches Phänomen ist.

@umsteiger
Erstmal besten Dank für die sachliche Kritik an meinen Ausführungen zu den Rechtsfolgen der 'Verfrühung'. Leider setzt sich nicht jeder so sachlich mit meinen Ausführungen auseinander oder bezeichnet mich sogar als 'Troll'...
Der EuGH hat Kriterien für die 'große Verspätung' aufgestellt (nämlich: über drei Stunden). Leider gibt es solche Kriterien durch die Rechtsprechung noch nicht für die 'Verfrühung' eines Fluges. Insofern sind Gerichtsverfahren z. Z. (noch) mit hohen Risiken verbunden.

Und selbst der von mir angeführte.BGH-Fall, in welchem es zu einer Vorverlegung des Fluges um acht Stunden und auch zu einer entsprechend verfrühten Ankunft kam, gab der BGH in der mündlichen Verhandlung zu erkennen, dass er die komplette (und nicht nur die um die Hälfte gekürzte) Ausgleichsleistung zugebilligt hätte (worauf es zu einem Anerkenntnis durch die Aurline kam. - Soll heissen: würde man die 'Verfrühung' als Annullierung qualifizieren, gäbe es bei der verfrühten Ankunft am Endziel gem. Gesetzestext nur 50 % der Ausgleuchsleistung.

Verfahren wegen verfrühter Ankunft sind also immer mit einem hohen Prozessrisiko behaftet. Keiner kann hier zur Zeit die Urteie nur annähernd vorausahnen,da es kaum Urteile zu gleichen oder ähnlichen Fällen gibt.

@pimcoltd
Nicht wegen der 'Verfrühung' von drei Stunden und 20 Minuten auf der Strecke VIE-ADD muss man hier von einer Annullierung ausgehen, sondern aufgrund der Tatsache, dass die ursprüngliche Flugplanung durch das Fluguntetnehmen aufgegeben wurde, indem auf die Stecke VIE-FRA-ADD umgebucht wurde (wie ich aus einem vorangegangenen Post des Fragedtellers ersehen konnte).
Andonsten: bitte mehr Sachlichkeit!
 
Zuletzt bearbeitet:

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
@umsteiger

Der EuGH hat Kriterien für die 'große Verspätung' aufgestellt (nämlich: über drei Stunden). Leider gibt es solche Kriterien durch die Rechtsprechung noch nicht für die 'Verfrühung' eines Fluges. Insofern sind Gerichtsverfahren z. Z. (noch) mit hohen Risiken verbunden.

Und selbst der von mir angeführte.BGH-Fall, in welchem es zu einer Vorverlegung des Fluges um acht Stunden und auch zu einer entsprechend verfrühten Ankunft kam, gab der BGH in der mündlichen Verhandlung zu erkennen, dass er die komplette (und nicht nur die um die Hälfte gekürzte) Ausgleichsleistung zugebilligt hätte (worauf es zu einem Anerkenntnis durch die Aurline kam. - Soll heissen: würde man die 'Verfrühung' als Annullierung qualifizieren, gäbe es bei der verfrühten Ankunft am Endziel gem. Gesetzestext nur 50 % der Ausgleuchsleistung.


Da muss ich dir widersprechen.

Zum EuGH:

Im Verspätungs-Urteil hat der Gerichtshof ja nicht nur entschieden, dass die VO eine planwidrige Regelungslücke aufweist, die bei Verspätungen durch analoge Anwendung d. Art. 5 zu schließen ist. Er hat auch die Verspätung von der Annullierung abgegrenzt und in diesem Rahmen die Annullierung näher bestimmt. Indem er auf den FLUGPLAN abstellte (s.o.).

Dein Denkfehler ist, dass du eine Flugvorverlegung mit einer Verspätung gleichsetzt und deswegen zum Schluss kommst, dass ja noch keine Entscheidung vorliege, wie groß die "Verfrühung" sein müsse, damit sie ausgleichspflichtig werde. Dabei sind das zwei völlig unterschiedliche Dinge.

Entscheidend ist wie gesagt der FLUGPLAN. Immer wenn dieser geändert wird, handelt es sich nicht mehr um denselben Flug, den man gebucht hat. Eine Flugplanänderung kann die Strecke betreffen und/oder die Flugzeit. Ob die Flugzeit nach Vorne oder nach Hinten gelegt wird, ändert rein gar nichts daran, dass der ursprüngliche Flugplan aufgegeben wurde.

Das Wesen der Verspätung ist es hingegen, dass am Flugplan festgehalten wird. Mann WILL pünktlich starten und landen. Schafft es aber aus tatsächlichen Gründen nicht und fliegt der planmäßigen Zeit hinterher.

Theoretisch könnte es auch eine "Verfrühung" geben. Das wäre dann, wenn man eigentlich um 12 Uhr fliegen möchte, aber "aus Versehen" schon früher startet. Hat allerdings in der Praxis null Relevanz.

Startet man hingegen planmäßig früher, ist es eben keine "Verfrühung", sondern die planmäßige Durchführung des NEUEN Fluges, während es den alten Flug nicht mehr gibt. Der wurde annulliert. Mit allen rechtlichen Folgen.


Nun zu dem anderen Problem, dem der nach deiner Auffassung dann gesetzlich vorzunehmenden Reduzierung um die Hälfte nach Art. 7 II:

Das ist lediglich ein Scheinproblem, da Art. 7 II tatbestandlich voraussetzt, dass ein qualifizierter Alternativflug gem. Art. 8 angeboten worden ist. Diese Norm setzt allerdings das Angebot eines Fluges voraus, der so früh wie möglich erfolgt. Erlaubt ist aber nach verständiger Auslegung erst ein Flug ab dem Zeitpunkt des ursprünglich geplanten Fluges, weil der Fluggast vorher regelmäßig nicht fliegen will und oft auch gar nicht kann. Insofern erfüllt eine Vorverlegung des Fluges niemals die Anforderungen d. Art. 8, weswegen eine Reduzierung um die Hälfte tatbestandlich ausgeschlossen ist.

Nicht ausgeschlossen ist aber selbstverständlich, dass die Ausgleichszahlung gänzlich entfällt. Etwa, weil das Ersatzangebot den zeitlichen Rahmen d. Art. 5 einhält (eine bzw. zwei Stunden) oder sich die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände berufen kann.
 

Boca

Reguläres Mitglied
28.01.2010
66
53
Hallo zusammen,

Anfang des Jahres hatte ich einen Flug mit TK, der annulliert wurde (ZRH-IST).
Auf die Aufforderungen zur Zahlung der Entschädigung reagiert TK inzwischen nicht mehr.

Da ich aktuell in der Schweiz wohne und ab der Schweiz startete, bräuchte ich hier einen Anwalt zur Durchsetzung meiner Rechte. Hat hier schon jemand diesen Fall in der Schweiz gehabt, bzw. kann jemanden empfehlen?

Vielen Dank.
 

Andrew51

Reguläres Mitglied
15.06.2013
73
0
Soeben wurde mein Flug mit der AB von DUS nach MUC annulliert. Heute geht kein weiterer Flug mehr nach MUC. Stehen mir nun auch die Taxikosten, Hotelkosten zu? Da ich ja erst morgen früh weiter fliegen kann. Bekommt man das ohne Probleme erstattet oder wie ist hier das beste Vorgehen? Danke.
 
A

Anonym38428

Guest
Am Ticketschalter wird man dir nen Hotelvoucher ausstellen. Taxikosten kannst du hinterher zur Erstattung einreichen. Fristsetzung nicht vergessen ...
 

Andrew51

Reguläres Mitglied
15.06.2013
73
0
Habe hier noch keine Erfahrungen gemacht. Wenn es sich lohnt, wie ist hier der beste Weg? Anwalt? Oder selber einfordern?
 

Andrew51

Reguläres Mitglied
15.06.2013
73
0
Danke für beide Antworten. Die Frage war tatsächlich allgemein gehalten. Schönen Abend.
 
A

Anonym38428

Guest
Es gibt keine allgemeine Empfehlung. Jede Airline agiert anders und will entsprechend anders angegangen werden.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Und natürlich verhält sich auch keine Airline immer gleich. Man will ja die Unsicherheit beim anspruchsberechtigten Fluggast hoch halten.
 

Oldie46

Reguläres Mitglied
01.01.2013
25
0
Ich habe seit einigen Monaten einen interessanten Vorgang, der Forderung über Flightright wurde von Ryanair entsprochen. Ryanair korrespondiert aber nicht mit Flightright, sondern möchte direkt mit den Kunden abrechnen. Der angekündigte Scheck ist aber im Nirwana verschwunden. Ich werde, wenn die Sache abgeschlossen ist, mal etwas genauer berichten. langsam nervt die Sache aber.