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Wenn man so eine 'wilde Behauptung' aufstellt, dann sollte man sie auch unter Angabe der Urteile (Gericht, Aktenzeichen, kurzer Inhalt) belegen können.Auch verfrühter Abflug wird ausgeglichen und das nicht selten von Gerichten
Wenn man so eine 'wilde Behauptung' aufstellt, dann sollte man sie auch unter Angabe der Urteile (Gericht, Aktenzeichen, kurzer Inhalt) belegen können.Auch verfrühter Abflug wird ausgeglichen und das nicht selten von Gerichten
Diese Antwort ist Quatsch!
Die VO (EG) 261/2004 gewährt gem. dem reinen Gesetzestext den Passagieren nur eine Ausgleichsleistung bei Annullierung oder Nichtbeförderung. Der EuGH hat die Anwendbarkeit der Verordnung auf Fälle der großen Ankunftsverspätung von über drei Stunden ausgeweitet. Alle drei Varianten sind hier nicht der Fall.
Hier wurde ein Abflug um drei Stunden und zwanzig Minuten vorverlegt. Bei einer 'Verfrühung' hat der Passagier generell keinen Ausgleichsanspruch.
Hat jemand Erfahrungen mit der Entschädigung bei TAP?
.....
und es kam 2 Monate keine Antwort. Mittlerweile habe ich die Sache an die Schlichtungsstelle gegeben und dort liegt es seit 6 Wochen.
@umsteiger: Musstest Du Dich schon mal um die Fristberechnung streiten (hier: Ablauf des 19.5. nach BGB, vermutlich ebenso nach öBGB, oder 20.5., 23.20 Uhr nach dem Wortlaut der VO)?
Das lässt sich eins zu eins auf die "Verfrühung" übertragen. Ob die "Verfrühung" nun bedeutet, dass ein Tag, zwölf Stunden oder eine Minute früher gestartet wird, ist zumindest vom Ansatz her irrelevant, da in jedem Fall der ursprüngliche Flugplan aufgegeben und durch einen neuen ersetzt wird. Wobei eine "Verfrühung" von einer Minute wohl eher ein theoretisches Phänomen ist.
In eure Besprechung eines konkreten Falls habe ich mich doch gar nicht eingemischt.
Mir ging es nur um die von @schlesinger angesprochene "Verfrühung".
Bisher war die Diskussion um vorhandenes oder nicht vorhandenes Fachwissen ja ganz nett, schade, dass jetzt die Sachlichkeit verloren geht.
@Schlesinger
Normalerweise gehen die völlig problemlos durch, sofern sie überhaupt vor Gericht landen. Der Grund ist, dass der EuGH die wesentlichen Fragen schon geklärt hat, indem er völlig richtig feststellte, dass maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung der Annullierung von der Verspätung das Festhalten am Flugplan sei. Sobald der ursprüngliche Flugplan geändert wird, liegt keine Verspätung vor, sondern eine Annullierung.
Das lässt sich eins zu eins auf die "Verfrühung" übertragen. Ob die "Verfrühung" nun bedeutet, dass ein Tag, zwölf Stunden oder eine Minute früher gestartet wird, ist zumindest vom Ansatz her irrelevant, da in jedem Fall der ursprüngliche Flugplan aufgegeben und durch einen neuen ersetzt wird. Wobei eine "Verfrühung" von einer Minute wohl eher ein theoretisches Phänomen ist.
@umsteiger
Der EuGH hat Kriterien für die 'große Verspätung' aufgestellt (nämlich: über drei Stunden). Leider gibt es solche Kriterien durch die Rechtsprechung noch nicht für die 'Verfrühung' eines Fluges. Insofern sind Gerichtsverfahren z. Z. (noch) mit hohen Risiken verbunden.
Und selbst der von mir angeführte.BGH-Fall, in welchem es zu einer Vorverlegung des Fluges um acht Stunden und auch zu einer entsprechend verfrühten Ankunft kam, gab der BGH in der mündlichen Verhandlung zu erkennen, dass er die komplette (und nicht nur die um die Hälfte gekürzte) Ausgleichsleistung zugebilligt hätte (worauf es zu einem Anerkenntnis durch die Aurline kam. - Soll heissen: würde man die 'Verfrühung' als Annullierung qualifizieren, gäbe es bei der verfrühten Ankunft am Endziel gem. Gesetzestext nur 50 % der Ausgleuchsleistung.
Habe hier noch keine Erfahrungen gemacht. Wenn es sich lohnt, wie ist hier der beste Weg? Anwalt? Oder selber einfordern?
Habe hier noch keine Erfahrungen gemacht. Wenn es sich lohnt, wie ist hier der beste Weg? Anwalt? Oder selber einfordern?