EU Fluggastrechte / Annullierung

ANZEIGE

nils98

Aktives Mitglied
08.08.2015
158
6
ANZEIGE
War ein technischer Fehler, wurde so auch per Mail kommuniziert. Tür war wohl defekt.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
War ein technischer Fehler, wurde so auch per Mail kommuniziert. Tür war wohl defekt.

Na dann,

die 400 Euro ohne Wenn und Aber. Dazu Erstattung der vollständigen Flugscheinkosten binnen einer Woche.

Viel Glück! :D


Sorry, für den Smiley, aber Iberia tut sich meist extrem schwer mit der Ausgleichszahlung. Das läuft dann im Ergebnis vermutlich auf Anwalt + Klage hinaus. Und selbst dann kann das dauern.

Iberia ist eine der ganz wenigen Fluggesellschaften, bei denen wir regelmäßig den Gerichtsvollzieher beauftragen müssen, weil selbst nach rechtskräftiger Entscheidung noch nicht gezahlt wird.

In jedem Fall Ansprüche anmelden, Frist von zwei Wochen setzen! Die Form ist eigentlich egal. Bankverbindung nicht vergessen.

Und, ganz wichtig, noch mal genau auf´s Ticket schauen, ob das auch wirklich ein IB-Flug war, der nicht von einer anderen Airline durchzuführen war ("op by").
 
  • Like
Reaktionen: bluesaturn und nils98

nils98

Aktives Mitglied
08.08.2015
158
6
Wir sind übrigens doch noch geflogen und genießen den Abend in Madrid :) Ich stell mich mal auf langes warten auf die 400 Euro ein! Flug war definitiv IB
 

bluesaturn

Erfahrenes Mitglied
27.05.2014
3.738
351
Ich habe schon wieder Pech. EZY4425 LYS CPH hat 1.5h Verspaetung, wenn ich noch mehr Pech habe, wird er noch annulliert
 

Autumla

Erfahrenes Mitglied
30.07.2013
1.913
132
GRZ
Und täglich grüßt das Murmeltier (Hervorhebungen durch mich):


Sehr geehrter Herr Autumla,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom xx. Juni.

Es tut uns leid, dass Sie am xx. Juni auf Ihrer Reise von xxx nach xxx voneiner Flugannullierung betroffen waren. Wir können sehr gut nachvollziehen, wieunangenehm dies für Sie gewesen sein muss.
Wie Sie wissen, war der Grund für die Annullierung Ihres Fluges ein unvorhersehbarer technischer Defekt am Fluggerät. Selbstverständlich leisten wir alles Erdenkliche dafür, um unsere Passagiere stets pünktlich und zuverlässig an ihr Reiseziel zu bringen. Ein solcher Defekt tritt jedoch sehr selten auf und war für uns weder vorherzusehen noch zu vermeiden.
Eineordnungsgemäße Flugdurchführung war vor diesen Hintergründen leider nichtmöglich und die Flugannullierung lag eindeutig außerhalb unseres Einflussbereiches.
Ausgleichszahlungen sieht die Gesetzgebung in diesem Fall nicht vor. Wir bitten daher um IhrVerständnis, dass wir Ihrer Forderung nach einer Kompensation nicht nachkommen können.
Auchwenn wir Ihrer Forderung nicht nachkommen können, würden wir uns freuen, wenn Sie Lufthansa auch weiterhin Ihr Vertrauen schenken.

Mit freundlichen Grüßen


Direkt im Anschluss flatterte noch eine "Einladung zur Kundenzufriedenheitsbefragung" ins Haus - wie passend...

 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Finde es allerdings bedauerlich, auch heute noch sowas lesen zu müssen. Die Rechtslage zu technischen Defekten ist inzwischen so eindeutig, dass das mindestens in den Randbereich der strafrechtlich relevanten Täuschung fällt.
 
  • Like
Reaktionen: Autumla
A

Anonym38428

Guest
Finde es allerdings bedauerlich, auch heute noch sowas lesen zu müssen. Die Rechtslage zu technischen Defekten ist inzwischen so eindeutig, dass das mindestens in den Randbereich der strafrechtlich relevanten Täuschung fällt.

Wo kein Kläger da kein Richter. Bisher sind sie damit offensichtlich noch nicht an kexbox oder dich geraten :p ... und wenn nur die Hälfte den Bullshit glaubt, hat sich das ausformulieren des Textbausteins schon lange gerechnet :p
 

bluesaturn

Erfahrenes Mitglied
27.05.2014
3.738
351
Wo kein Kläger da kein Richter. Bisher sind sie damit offensichtlich noch nicht an kexbox oder dich geraten :p ... und wenn nur die Hälfte den Bullshit glaubt, hat sich das ausformulieren des Textbausteins schon lange gerechnet :p
Und wirst du versuchen, dagegen vorzugehen?
Bei meinem Kollegen wurde gerade der Easyjet-Flug nach Wales gestrichen. Jetzt musste er einen teuren BA Flug kaufen. Ist das eigentlich die Masche von U2?
 

muc66

Reguläres Mitglied
08.09.2011
52
0
MUC
Swiss Tampa -> Zürich - 22 Stunden Verspätung

Hallo,

ich habe für 2 Freunden in den USA einen Flug von Tampa nach Zürich (return) geschenkt. Der Hinflug (LX 8005 ist ein Edelweiss codeshare) ging wegen eines technischen Defekts erst einen Tag verzögert los und die beiden kamen daher 22 Stunden verspätet in Zürich an. Hotel wurde in Tampa von Swiss Air/Edelweiss übernommen.

Nun habe ich folgende Fragen:
1. gibt es dafür einen Entschädigungsanspruch?
2. habe ich diesen als Bezahler der Reise oder die beiden als Teilnehmer der Reise?
3. gelten für die Entschädigung EU-, US oder Schweizer Richtlinien?
4. hat jemand einen Link auf einen Musterbrief, um diese bei Swiss (oder Edelweiss?) geltend zu machen?



//Modhinweis DrThax: In passenden Sammelthread gelegt.
 

Schlesinger

Aktives Mitglied
10.06.2012
139
0
klausschlesinger.de.tl
ich habe für 2 Freunden in den USA einen Flug von Tampa nach Zürich (return) geschenkt. Der Hinflug (LX 8005 ist ein Edelweiss codeshare) ging wegen eines technischen Defekts erst einen Tag verzögert los und die beiden kamen daher 22 Stunden verspätet in Zürich an. Hotel wurde in Tampa von Swiss Air/Edelweiss übernommen.

Nun habe ich folgende Fragen:
1. gibt es dafür einen Entschädigungsanspruch?
2. habe ich diesen als Bezahler der Reise oder die beiden als Teilnehmer der Reise?
3. gelten für die Entschädigung EU-, US oder Schweizer Richtlinien?
4. hat jemand einen Link auf einen Musterbrief, um diese bei Swiss (oder Edelweiss?) geltend zu machen?

Zu 1.:
'Seit dem 1. Dezember 2006 gilt in der Schweiz die EU-Verordnung (EG 261/2004), welche die Ansprüche der Passagiere bei Nichtbeförderung, Annullierung oder grosser Verspätung eines Fluges regelt.' Quelle: Bundesamt für Zivilluftfahrt der Schweiz (BAZL)
Dieser Regelgung soll gem. dem Bundesamt für Zivilluftfahrt der Schweiz (BAZL) gelten für:
'-für sämtliche Abflüge ab einem Flughafen der Schweiz oder der Europäischen Union (EU); -für Abflüge von einem Flughafen ausserhalb der Schweiz oder der EU, wenn das Ziel ein Flughafen der EU oder der Schweiz ist und der Flug mit einer Schweizer oder EU-Fluggesellschaft durchgeführt wird.'

So weit so gut. Aber:

Die Schweiz schloß mit der EU ein zwischenstaatliches Abkommen, in welchem sie die EU-Fluggastrechteverordnung und die bis zum 01.12.2006 dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH anerkennt und übernimmt. Die Problematik hierbei: Die Schweiz hat dieses bilaterale Abkommen nicht in nationales Recht (Gesetz) umgesetzt. Die Frage ist nun: Kann ein zwischenstaatliches Abkommen die Rechte der Bürger in der Schweiz regeln oder nicht?

'Wenn sich Flüge stark verspäten, überbucht sind oder annulliert werden, haben Passagiere bis zu 600 Euro zugut. So steht es in der EU-Verordnung über die Fluggastrechte, welche die Schweiz im Rahmen des Luftverkehrsabkommens übernommen hat. Doch viele Airlines wehren sich vehement gegen solche Entschädigungen – unter ihnen auch die Fluggesellschaft Swiss. Sie stellt sich etwa auf den Standpunkt, die Verordnung gelte nur für Flüge zwischen der Schweiz und der EU, nicht aber für Flüge in andere Länder.

Der Brasilianer Pires da Costa kann ein Lied davon singen. Er wollte im Juni 2011 mit Swiss von Zürich nach São Paulo fliegen. Der Abflug war für 22.40 Uhr geplant, verspätete sich aber bis 8 Uhr des folgenden Tages. Für die neunstündige Verspätung verlangte da Costa von der Airline, gestützt auf die EU-Verordnung, 600 Euro, doch Swiss verweigerte die Zahlung.

Zwar gab das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt der Airline im Mai 2012 recht und wies die Klage des Passagiers ab - Begründung: Die Verordnung sei aufgrund des Abkommens nur auf Flüge anzuwenden, die zwischen der Schweiz und einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder umgekehrt verlaufen, nicht jedoch auf den Flugverkehr zwischen der Schweiz und Drittstaaten. - Das Urteil hat aber einen Makel: Bei seinem Entscheid stützte sich das Gericht nämlich vor allem auf einen Fachartikel der Juristin Regula Dettling-Ott. Die Flugrechtsprofessorin steht seit 2005 als 'Managing Director International Relations and Government Affairs' im Sold von Swiss und kann deshalb nicht als unabhängig gelten. Derzeit leitet Dettling-Ott die EU-Vertretung der Swiss-Muttergesellschaft Lufthansa in Brüssel.' Quelle: Tages-Anzeiger

'Eine Klägerin buchte bei der Swiss International Air Lines AG einen Flug von Frankfurt am Main nach Zürich und einen direkten Anschlussflug von Zürich nach Yaundé in Kamerun mit einem Zwischenstopp in Duala. Der Flug von Frankfurt am Main nach Zürich erfolgte planmäßig. Der Abflug des Anschlussflugs in Zürich verzögerte sich jedoch um sechs Stunden und zehn Minuten. Dieser Flug endete tatsächlich in Duala. Die Klägerin wurde sodann mit dem Bus von Duala nach Yaundé befördert und erreichte dieses Ziel am Abend des Folgetags mit einer Verspätung von mehr als 20 Stunden.

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige Senat des (deutschen) Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 9. April 2013 – X ZR 105/12) hat die Auffassung des Landgerichts zur internationalen Zuständigkeit bestätigt. Er ist dem Landgericht auch darin beigetreten, dass der Klägerin nur dann ein Anspruch zusteht, wenn die Fluggastrechteverordnung auch auf den Flug von Zürich nach Yaundé anwendbar ist. Er hält die Anwendbarkeit der Verordnung auf solche Flüge jedoch für möglich, weil diese nach dem Wortlaut des Luftverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union seit Dezember 2006 auch für die Schweiz anzuwenden ist.' Quelle: expat-news

Doch wie oben angegeben: 'Ein Schweizer Gericht hatte zuvor schon entschieden, die Verordnung sei aufgrund des Abkommens nur auf Flüge anzuwenden, die zwischen der Schweiz und einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder umgekehrt verlaufen.' Quelle: expat-news

Fazit:'Darf die Schweiz einem Großteil der Passagiere die Rechte einfach vorenthalten? - Uniprofessor Thomas Cottier hat eine differenzierte Antwort parat: 'Urteile des Europäischen Gerichtshofs aus der Zeit vor der Übernahme der EU-Verordnung am 1. Dezember 2006 sind für Swiss verbindlich. An spätere Urteile ist Schweiz nur gebunden, wenn der Gemischte Ausschuss Schweiz–EU ihre Übernahme beschliesst.' Das sei bei vielen Urteilen bisher nicht geschehen. Der Professor ergänzt jedoch: 'Das Bundesgericht orientiert sich in der Regel freiwillig an Urteilen des Europäischen Gerichtshofs. Diese Praxis sollten auch die unteren Gerichte befolgen.' Quelle: Tages-Anzeiger

Zu 2.:
Das Recht auf Ausgleichszahlung (wenn es ein solches gäbe/siehe oben) stünde den Fluggästen direkt zu.

Zu 3.:
Siehe zu 1.

Zu 4.:
Einen kostenlosen Musterbrief von 'finanztip' an die Airline für Fälle von Annullierungen, 'großen' Verspätungen oder Nichtbeförderungen können Sie hier erstellen.

Gesamtfazit:
Ich würde erstmal den Anspruch auf eine ausgleichszahlung vor- oder außergerichtlich einfordern. auf eine gerichtliche Klage würde ich es nicht ankommen lassen (siehe: zu 1.)

 

muc66

Reguläres Mitglied
08.09.2011
52
0
MUC
vielen Dank für die ausführliche Antwort! :)

Macht es angesichts der Schwierigkeiten vielleicht Sinn, in diesem Fall gleich euclaim oder sowas zu beauftragen?

und, Bonusfrage:
gibt es solche Fluggastrechte auch in den USA? Es war schließlich ein Flug von und nach USA.
 

PascalZH

Erfahrenes Mitglied
27.06.2011
1.994
21
Zurigo
Da ist Airhelp via Google die beschreiben:"Das US Gesetz verpflichtet z.B. die Fluggesellschaften nicht zu Entschädigungszahlungen bei grossen Verspätungen. Dafür sind die Regeln umso strenger bei Überbuchungen, d.h. wenn dem Kunden der Zutritt zu dem von ihm gebuchten Flug verweigert wird. Und dies obwohl es in den USA den Fluggesellschaften gesetzlich sogar erlaubt ist, Flüge absichtlich zu überbuchen. Damit sollen Passagiere kompensiert werden, welche zwar gebucht haben aber nicht erscheinen.

Sollte der Fall einer Überbuchung des Flugzeuges eintreten, muss die Fluggesellschaft zuerst Freiwillige suchen, welche auf die Reise verzichten und dafür eine Entschädigung erhalten. Dies ist jedoch meistens nicht ganz so einfach… Sollte sich also niemand freiwillig melden, gilt folgende Regelung: Erreicht der Ersatzflug den Zielort erst nach Ablauf von einer Stunde nach der ursprünglich gebuchten Ankunftszeit, wird eine Entschädigung von bis zu 1,200 US$ fällig.

Für Flüge innerhalb der USA gibt es keinerlei Entschädigungsregeln für verspätete oder annullierte Flüge. Es gibt allerdings Fluggesellschaften, die sich freiwillig solche Regeln auferlegen. Diese Regeln gehen aber normalerweise nicht über das Bezahlen einer Mahlzeit und einer Übernachtungsmöglichkeit hinaus. Im besten Fall wird ein Ersatzflug gesucht."

Da es hier aber Edelweiss war liegt das mit USA Rechten dann wohl flach. Das wär meine Einschätzung.
 

MaGu1982

Erfahrenes Mitglied
16.07.2015
289
0
Zug/CH
Hallo zusammen,

gestern war +1 von einer Flugstreichung (LX 1178 operated by Helvetic, gebucht bei LH) ZRH – STR betroffen. Email kam erst gegen 19 Uhr 30 (übrigens mit leerem Inhalt).
Grund der Annullierung war laut LX fehlende Crew (sowohl laut Supervisor als auch laut Dame beim Ticketing). Ob es sich um Krankheit oder Dienstzeitüberschreitung gehandelt hat, konnte (oder wollte) man ihr nicht sagen. Auch eine schriftliche Bestätigung wollte man ihr nicht geben. Lediglich dass der Flug annulliert wurde, hätte man schriftlich bestätigt.

Von LX wurde dann ein Bus organisiert, der um 23:30 (Abflug wäre 22:40 und geplante Abfahrt urspr. 22:45 gewesen) von ZRH nach STR gefahren ist. Ankunft gegen 2 Uhr am STR. Da um diese Zeit natürlich keine S-Bahn mehr in die Stadt fährt (letzte0:38), musste sie ein Taxi nehmen.

Wäre super, wenn Ihr bei den untenstehenden Fragen behilflich sein könntet.

  1. Ausgleichszahlung in Höhe von 250 € wegen Annullierung müsste hier meiner Meinung nach unstreitig sein. Fehlende Crew ist im Organisationsbereich der Airline, damit kein aussergewöhnlicher Grund. Anspruch auf Zahlung besteht damit, oder?
  2. Muss das erste Aufforderungsschreiben (inkl. Fristsetzung 2 Wochen) an LX oder Helvetic geschickt werden? LH sollte ja raus sein, auch wenn über sie gebucht wurde. Am Flughafen wurde zwar gesagt an LX richten, aber ich dachte es geht um die ausführende Airline.
  3. Ist die Taxifahrt (ca. 40 €) ebenfalls zu erstatten? Meiner Meinung nach ja. S-Bahn wäre ja bei Durchführung des Fluges noch gefahren und Notwendigkeit des Taxis hängt kausal mit der Streichung und Ersatzbeförderung zusammen.
  4. Hypothetisch für die Zukunft. Hätte +1 auch auf Umbuchung auf den ersten Flug heute inkl. Übernahme Hotelkosten pochen können bzw. auf Erstattung der Kosten im Nachhinein? Oder wäre dieser Anspruch ausgeschlossen, weil die Beförderung nach STR noch per Bus ermöglicht wurde?

Ist sonst noch etwas zu beachten?


Dass die Durchsetzung ggf. schwierig /langwierig werden könnte ist ihr bewusst und bei verstreichen der Frist würde sie es wahrscheinlich auch an einen RA geben. Hier tummeln sich ja dann doch ein paar die darauf spezialisiert sind.

Schon mal vielen Dank für Eure Hilfe. Ich halte Euch auf dem Laufenden.

Betreuung durch LX war nicht wirklich gut in diesem Fall. Auf Nachfrage wo der Bus abfährt, hiess es bei Ankunft 2. Wo genau wurde nicht gesagt und ich erwarte dann schon, dass dort auch ein LX Mitarbeiter steht. Da dies nicht der Fall war sind die Leute wieder zum Check-In 1 gelaufen und haben nachgefragt, wo der Bus denn genau fährt, da dort noch keiner ist (war um 22:30). Die Dame am Ticketing hat dann nochmal bei Kollegen nachgefragt und diese gebeten das besser zu organisieren, da sie ja schon Feierabend hätte. Sie meinte dann noch zur Not solle man doch beim Lost & Found fragen, da die sowieso das bereits gecheckte Gepäck noch zum Bus bringen würden. Zudem hat +1 der Dame auch noch die leere E-Mail zur Annullierung gezeigt und gebeten das an die zuständige Abteilung weiterzugeben. Daran hatte Sie gar kein Interese, sie sei ja nicht die IT. Diese Hilfsbereitschaft gibt dem Kunden doch ein gutes Gefühl (Vorsicht Ironie). Da würde man sich wünschen, dass das gerade an der Homebase etwas besser organisiert ist. War ja jetzt nicht irgendeine kleine Aussenstation. (n)

Gruss,
MaGu1982
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
  1. Ausgleichszahlung in Höhe von 250 € wegen Annullierung müsste hier meiner Meinung nach unstreitig sein. Fehlende Crew ist im Organisationsbereich der Airline, damit kein aussergewöhnlicher Grund. Anspruch auf Zahlung besteht damit, oder?
  2. Muss das erste Aufforderungsschreiben (inkl. Fristsetzung 2 Wochen) an LX oder Helvetic geschickt werden? LH sollte ja raus sein, auch wenn über sie gebucht wurde. Am Flughafen wurde zwar gesagt an LX richten, aber ich dachte es geht um die ausführende Airline.
  3. Ist die Taxifahrt (ca. 40 €) ebenfalls zu erstatten? Meiner Meinung nach ja. S-Bahn wäre ja bei Durchführung des Fluges noch gefahren und Notwendigkeit des Taxis hängt kausal mit der Streichung und Ersatzbeförderung zusammen.
  4. Hypothetisch für die Zukunft. Hätte +1 auch auf Umbuchung auf den ersten Flug heute inkl. Übernahme Hotelkosten pochen können bzw. auf Erstattung der Kosten im Nachhinein? Oder wäre dieser Anspruch ausgeschlossen, weil die Beförderung nach STR noch per Bus ermöglicht wurde?
1. Korrekt.
2. Wenn op by hier bedeutet, dass sich beide Gesellschaften einen Flug teilten, Code-sharing, Helvetic. Bei wet lease etc. tendenziell LX.
3. Taxikosten sind von Ausgleichszahlung umfasst. Also nicht extra.
4. Sie hätte unproblematisch auf den Flug verzichten und sich Flugscheinkosten erstatten lassen können. Auch hätte sie auf eine späteren Flug zu einer beliebigen Zeit nach Verfügbarkeit bestehen können. Ob auf den nächstmöglichen und in dem Fall auch die Hotelübernachtung, hängt davon ab, ob die Busfahrt eine Ersatzbeförderung "unter vergleichbaren Reisebedingungen" ist. Bei internationalen Flügen wird das in der Regel nicht der Fall sein. Aber von ZRH nach STR ist es ja so weit nicht. Dass die Ankunft so mitten in der Nacht war, spricht sicher eher gegen vergleichbare Reisebedingungen. Kann man aber auch anders sehen. Wie es Stimmen gibt, die argumentieren, dass vergleichbar mit einem Flug nur ein anderer FLUG sein kann.
 
Zuletzt bearbeitet:

Snappy

Erfahrenes Mitglied
23.07.2010
4.399
265
Bielefeld
Eigentlich sollte es am Samstag im A330 von SXF nach CGN gehen... nun kam die Mail, dass der Flug 55 Minuten früher startet. Und wie befürchtet ist es nun kein Eurowings A330, sondern stattdessen Germanwings A319 operated by Sun Express. :sick:

Flugnummer hat sich von EWxxxx auf 4Uxx geändert.

Ist doch wie eine Flugstreichung zu sehen, oder?
 

Snappy

Erfahrenes Mitglied
23.07.2010
4.399
265
Bielefeld
Viel Spaß beim Durchsetzen des Storno

Angerufen und 2 Minuten später war die Buchung gecancelt... aber Entschädigung gibt's wohl nicht wie ich jetzt nochmal nachgelesen habe. Mittteilung 5 Tage im Voraus und Angebot eines Alternativfluges 55 Minuten vor ursprünglicher Flugzeit reichen wohl aus um drumrum zu kommen.

Nun darf sich die Bahn über 35 Euro Stornogebühr ohne Gegenleisung freuen. :mad:
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.450
15.090
Versuch, es bei Wingsdings einzutreiben. Es gibt ja noch andere Anspruchsgrundlagen ausser 261/04 - z.B. stinknormaler Schadensersatz aus der Verletzung des Befoerderungsvertrages.

Finde es allerdings bedauerlich, auch heute noch sowas lesen zu müssen. Die Rechtslage zu technischen Defekten ist inzwischen so eindeutig, dass das mindestens in den Randbereich der strafrechtlich relevanten Täuschung fällt.

Endlich, endlich sagt es mal einer! :kiss: Der Meinung bin ich schon lange und werde, wenn ich das irgendwo sage, immer angeguckt, als kaeme ich vom Mond.
 

chris_flyer

Erfahrenes Mitglied
08.06.2015
2.726
1
Wiesloch,FRA,STR
Eigentlich sollte es am Samstag im A330 von SXF nach CGN gehen... nun kam die Mail, dass der Flug 55 Minuten früher startet. Und wie befürchtet ist es nun kein Eurowings A330, sondern stattdessen Germanwings A319 operated by Sun Express. :sick:

Flugnummer hat sich von EWxxxx auf 4Uxx geändert.


Ist doch wie eine Flugstreichung zu sehen, oder?

4U op by Sunexpress im A319 ?

ist wohl eher eine B737.
 
A

Anonym-36803

Guest
4U op by Sunexpress im A319 ?

ist wohl eher eine B737.

Laut eurowings.de wird 4U41 an diesem Samstag tatsächlich mit einem A319 ob by XG durchgeführt:

ew_sxf_cgn.jpg

Ich könnte mir vorstellen, dass das "op by XG" noch ein Überbleibsel ist, als noch ein A330 geplant war, der ja tatsächlich von XG betrieben wird, und dass das eben nicht angepasst wurde.
Wahrscheinlich wird es am Samstag ein ganz normaler Germanwings A319 sein.