EU Fluggastrechte / Annullierung

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Anonym38428

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Angerufen und 2 Minuten später war die Buchung gecancelt... aber Entschädigung gibt's wohl nicht wie ich jetzt nochmal nachgelesen habe. Mittteilung 5 Tage im Voraus und Angebot eines Alternativfluges 55 Minuten vor ursprünglicher Flugzeit reichen wohl aus um drumrum zu kommen.

Nun darf sich die Bahn über 35 Euro Stornogebühr ohne Gegenleisung freuen. :mad:

Klingt nach halbierter Entschädigung. Wobei angebotene Alternativen nur nach der ursprünglichen Abflugzeit relevant sein sollten. Sollte Wingsdings nichts mit maximal 2h Ankunftsverspätung anbieten können, wäre die Halbierung der Entschädigung gestrichen. Aber hey ... IANAL.
 

Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
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Klingt nach halbierter Entschädigung. Wobei angebotene Alternativen nur nach der ursprünglichen Abflugzeit relevant sein sollten. Sollte Wingsdings nichts mit maximal 2h Ankunftsverspätung anbieten können, wäre die Halbierung der Entschädigung gestrichen. Aber hey ... IANAL.

Nein, auch bei Annullierung kein Anspruch auf Ausgleichszahlung laut Art. 5 (1) c iii

sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
 
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Anonym38428

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Ok, die Stunde davor hab ich nicht auf dem Schirm gehabt. Das hat 4U dann ja geschickt geplant (n)
 
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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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www.kanzlei-woicke.de
Versuch, es bei Wingsdings einzutreiben. Es gibt ja noch andere Anspruchsgrundlagen ausser 261/04 - z.B. stinknormaler Schadensersatz aus der Verletzung des Befoerderungsvertrages.



Endlich, endlich sagt es mal einer! :kiss: Der Meinung bin ich schon lange und werde, wenn ich das irgendwo sage, immer angeguckt, als kaeme ich vom Mond.


Gibt zu der Frage sogar ´ne (höchstrichterliche?) Rechtsprechung. Hab´ die jetzt nicht vollständig auf dem Schirm, aber in Prinzip sieht es wohl so aus, dass man so etwas dem Kunden schreiben darf, sofern das nicht einfach nur als Täuschung gemeint ist, sondern der Rechtsauffassung des Unternehmens entspricht und diese irgendwie gerade noch vertretbar ist.

Bislang war es ja so, dass die Rechtsprechung d. EuGH zu technischen Defekten streng genommen solche Fälle umfasste, bei denen der Fehler im Rahmen der Wartung etc. gefunden wurde. Das ließ also noch ein kleines Fenster zur Spekulation offen, auch wenn praktisch alle Gerichte vom Amtsgericht Ulm bis zum BGH technische Defekte faktisch immer als von der Airline zu vertreten einstuften. Nur hat der EuGH kürzlich dieses Fenster ja auch noch geschlossen.

Spätestens jetzt finde ich das also höchst problematisch, weil ja offensichtlich der Kunde getäuscht werden soll, in der Hoffnung, dieser werde irrtümlich annehmen, keinen Anspruch zu haben, und von der Durchsetzung absehen. Und das ist quasi definitionsgemäß ein Betrug.

Aber ja, schreibe das mal der Staatsanwaltschaft und du wirst in der Tat behandelt, als kämst du vom Mond. :)
 
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MaGu1982

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16.07.2015
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1. Korrekt.
2. Wenn op by hier bedeutet, dass sich beide Gesellschaften einen Flug teilten, Code-sharing, Helvetic. Bei wet lease etc. tendenziell LX.
3. Taxikosten sind von Ausgleichszahlung umfasst. Also nicht extra.
4. Sie hätte unproblematisch auf den Flug verzichten und sich Flugscheinkosten erstatten lassen können. Auch hätte sie auf eine späteren Flug zu einer beliebigen Zeit nach Verfügbarkeit bestehen können. Ob auf den nächstmöglichen und in dem Fall auch die Hotelübernachtung, hängt davon ab, ob die Busfahrt eine Ersatzbeförderung "unter vergleichbaren Reisebedingungen" ist. Bei internationalen Flügen wird das in der Regel nicht der Fall sein. Aber von ZRH nach STR ist es ja so weit nicht. Dass die Ankunft so mitten in der Nacht war, spricht sicher eher gegen vergleichbare Reisebedingungen. Kann man aber auch anders sehen. Wie es Stimmen gibt, die argumentieren, dass vergleichbar mit einem Flug nur ein anderer FLUG sein kann.


Vielen Dank für das schnelle Feedback.
zu 2. Ich vermute, dass es dann LX sein wird, aber wo kann ich das sicher herausfinden? Der Wikipeter sagt, dass die Fokker100 als Wetlease für LX im Einsatz sind. Wie vertrauenswürdig der dortige Eintrag jedoch ist sei mal dahingestellt.
zu 4. Danke für die Ausführungen. Ein interessanter Meinungsstreit mit vermutlich ungewissem Ausgang. Gerade bei der kurzen Strecke wäre ich glaub ich nicht so optimistisch gewesen, gerade auch im Hinblick auf die geplante Ankunftszeit um 23:20. Damit würde auch das Argument "mitten in der Nacht" in gewissem Masse entkräftet werden.

Ich gehe davon aus, dass es empfehlenswert ist das Aufforderungsschreiben per Post zu schicken, aber würde E-Mail/Online-Formular ausreichen, um die Frist in Gang zu setzen? Oder gibts ein Schriftformerfordernis (würde mich überraschen)?

Danke.

Viele Grüsse,
MaGu1982
 

umsteiger

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22.01.2012
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Gib´s nicht. E-Mail ist gut. Online-Formular auch. Dann aber Screenshots oder so machen.

2. ist in der Praxis meist gar kein so großes Problem. Da hier Helvetic ausdrücklich als ausführendes Unternehmen genannt ist, würde ich nach dem Prinzip des sichersten Weges auch die in Anspruch nehmen. Letztlich wirst du dann vermutlich eh mit LX kommunizieren, weil Helvetic das einfach an die weitergibt. Gleiches gilt im Prinzip für eine Klage.


Viel Erfolg!
 
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Seneca

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29.03.2011
1.083
320
Kölle
N'abend, brauche mal eure Hilfe.

Folgender Sachverhalt: Flug EW121, HKT-CGN am 12.07. wurde heute von 06:40 auf 10:05 Uhr verschoben. Damit verpasse ich meinen (separat) gebuchten Anschlussflug. Anspruch auf Entschädigung?

Danke im voraus.
 

Seneca

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29.03.2011
1.083
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Ok, zählt diese kurzfristige Verschiebung (weniger als 7 Tage) nicht als Annullierung? Oder wann wäre das der Fall?
 
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Anonym38428

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Da du offenkundig kein bisschen gewillt bist dich selbst mit den absoluten Grundlagen zu beschäftigen, empfehle ich dir gegen entsprechendes Honorar einen fachkundigen Juristen zu konsultieren.
 
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Seneca

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29.03.2011
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"Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass bei Verspätungen ab 3 Stunden verspäteter Ankunft am Endzielort Ausgleichszahlungen (entsprechend der Höhe der Zahlungen, die auch bei Annullierungen angesetzt sind) zu leisten sind (EuGH 19.11.2009 verb Rs C-402/07 und C-432/07). "

Wie soll man das verstehen?
 

Gulliver

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10.11.2009
1.604
36
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
N'abend, brauche mal eure Hilfe.

Folgender Sachverhalt: Flug EW121, HKT-CGN am 12.07. wurde heute von 06:40 auf 10:05 Uhr verschoben. Damit verpasse ich meinen (separat) gebuchten Anschlussflug. Anspruch auf Entschädigung?

Danke im voraus.

Das dürfte ganz klar eine Annullierung sein, wenn man Annullierung (sagt Umsteiger immer so, ich hoffe, ich gebe es richtig wieder) so interpretiert, dass der ursprüngliche Flugplan aufgegeben wurde und dir gleichzeitig ein Angebot zur Ersatzbeförderung gemacht wurde. Da gelten dann aber keine 2, 3 oder 4 Stunden-Regelungen, sondern es zählt dabei nur die Tatsache dass der ursprünliche Flugplan nicht mehr eingehalten werden soll.
Nur zur angebotenen Ersatzbeförderung gelten dann die Regelungen nach EU261/2004.
Und ganz unabhängig von den Regelungen nach der EU-Verordnung kann sich die Fluggesellschaft auch Schadensersatzpflichtig machen, wenn dir ein Schaden entsteht, wenn der einvernämlich abgeschlossene Vertrag einseitig aufgekündigt wird.
 

Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.604
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Kerkrade (NL)
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"Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass bei Verspätungen ab 3 Stunden verspäteter Ankunft am Endzielort Ausgleichszahlungen (entsprechend der Höhe der Zahlungen, die auch bei Annullierungen angesetzt sind) zu leisten sind (EuGH 19.11.2009 verb Rs C-402/07 und C-432/07). "

Wie soll man das verstehen?

Eine Verspätung in dem Sinne liegt ja gar nicht vor, weil die Flugplanung von Vornherein geändert wurde und sich damit keine Verspätung z.B. durch den Betriebsablauf ergeben hat.
 

Seneca

Erfahrenes Mitglied
29.03.2011
1.083
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Kölle
Okay, danke. Jetzt bin aber noch verwirrter ;)

Das ist für mich aber Haarspalterei. Wäre die Verschiebung nicht angekündigt worden, wäre es eine Verspätung im Sinne der EU-Verordnung? So aber nicht? Immerhin relativ kurzfristig finde ich, 6 Tage vorher, wenn alles andere schon gebucht wurde.
 

Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
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www.kuhnert.nl
Okay, danke. Jetzt bin aber noch verwirrter ;)

Das ist für mich aber Haarspalterei. Wäre die Verschiebung nicht angekündigt worden, wäre es eine Verspätung im Sinne der EU-Verordnung? So aber nicht? Immerhin relativ kurzfristig finde ich, 6 Tage vorher, wenn alles andere schon gebucht wurde.
Ja, deswegen gilt es ja auch aller Wahrscheinlichkeit nach als Annullierung, wie ich vorher schrieb. Solltest Du dagegen vorgehen und eine Verspätung als Grund für eine geforderte Entschädigung angeben, würde das wohl in die Hose gehen. Eine Annullierung dürfte aber nur schwer verneint werden können mit der angegebenen Definition. Zunächst wäre es aber sicherlich besser mit der Fluggesellschaft zu klären, ob dir keine Ersatzbeförderung angeboten werden kann, der für dich passender ist.
 

Seneca

Erfahrenes Mitglied
29.03.2011
1.083
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Um das Ganze nochmal abschließend zu Klären, da die Anschlussflüge derart kurzfristig doch recht teuer sind:

Warum genau besteht kein Anspruch auf 600€ gem. EU Verordnung?

Danke im voraus.
 

MaGu1982

Erfahrenes Mitglied
16.07.2015
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Kurze Wasserstandsmeldung zu meinem Fall. Die Mühlen des AG Nürnberg mahlen langsam. Nach knapp 6 Monaten ist die Verfügung an OS rausgegangen. Mal schauen ob die Verteidigungsbereitschaft angezeigt wird und falls ja wie OS sich äussern wird.

Gruss,
MaGu1982


Es gibt News in meiner Sache gegen OS. Entschädigung (250 € abzgl. Gebühren für EU Claim) sind diese Woche auf meinem Konto eingegangen. Kanzlei hat zwar noch nicht berichtet, aber Klageerhebung war wohl "ausreichend". Hat ja insgesamt nur etwas mehr als 1 Jahr gedauert.

Gruss,
MaGu1982
 
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MaGu1982

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16.07.2015
289
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Gib´s nicht. E-Mail ist gut. Online-Formular auch. Dann aber Screenshots oder so machen.

2. ist in der Praxis meist gar kein so großes Problem. Da hier Helvetic ausdrücklich als ausführendes Unternehmen genannt ist, würde ich nach dem Prinzip des sichersten Weges auch die in Anspruch nehmen. Letztlich wirst du dann vermutlich eh mit LX kommunizieren, weil Helvetic das einfach an die weitergibt. Gleiches gilt im Prinzip für eine Klage.


Viel Erfolg!

Haben es letztlich in einer E-Mail an Helvetic und Swiss gesendet. Helvetic hat auch sehr schnell geantwortet (innert 1 Tag). Lag wohl daran, dass es ein Wetlease ist und sie somit nicht Anspruchsgegner sind. Akte dort geschlossen.

Mal schauen wie lange es bei LX dauert, bis +1 von ihnen hört. Vermute aber, dass LX keine Eile hat.

Gruss,
MaGu1982
 

umsteiger

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22.01.2012
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www.kanzlei-woicke.de
Lag wohl daran, dass es ein Wetlease ist und sie somit nicht Anspruchsgegner sind.

Das sagst du so in deinem jugendlichen Leichtsinn... ;)

Aber ja, das erleben wir oft. Wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen denn explizit ausgewiesen ist (ob by), spricht einiges dafür, dass es dann auch fluggastrechtlich in Anspruch zu nehmen ist.

In der Praxis läuft das dann so:

Wir nehmen die op by in Anspruch. Die verweisen darauf, für jemand anderen geflogen zu sein. Oder es meldet sich gleich die Mutter bzw. große Schwester.

Mit denen kommunizieren wir dann, weil es ja wenig Sinn macht, darauf zu bestehen, mit jemandem zu reden, der das gar nicht will.

Dann gibt´s zwei Möglichkeiten: Entweder die Mutter/Schwester verzichtet auf die Einrede mangelnder Passivlegitimation, wozu es meist jedoch nicht kommt, oder es wird dann eben doch die op by verklagt.

Die lässt sich dann zwar wiederum meist direkt von der Mutter/Schwester vertreten bzw. von deren Kanzlei. Aber im umgekehrten Fall bleibt stehts das Risiko, dass das in Anspruch genommene Unternehmen irgendwann den Finger hebt und sagt: nicht passivlegitimiert. Dagegen lässt sich dann nur schwer anstinken.
 

MaGu1982

Erfahrenes Mitglied
16.07.2015
289
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Zug/CH
Das sagst du so in deinem jugendlichen Leichtsinn... ;)

Aber ja, das erleben wir oft. Wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen denn explizit ausgewiesen ist (ob by), spricht einiges dafür, dass es dann auch fluggastrechtlich in Anspruch zu nehmen ist.

In der Praxis läuft das dann so:

Wir nehmen die op by in Anspruch. Die verweisen darauf, für jemand anderen geflogen zu sein. Oder es meldet sich gleich die Mutter bzw. große Schwester.

Mit denen kommunizieren wir dann, weil es ja wenig Sinn macht, darauf zu bestehen, mit jemandem zu reden, der das gar nicht will.

Dann gibt´s zwei Möglichkeiten: Entweder die Mutter/Schwester verzichtet auf die Einrede mangelnder Passivlegitimation, wozu es meist jedoch nicht kommt, oder es wird dann eben doch die op by verklagt.

Die lässt sich dann zwar wiederum meist direkt von der Mutter/Schwester vertreten bzw. von deren Kanzlei. Aber im umgekehrten Fall bleibt stehts das Risiko, dass das in Anspruch genommene Unternehmen irgendwann den Finger hebt und sagt: nicht passivlegitimiert. Dagegen lässt sich dann nur schwer anstinken.


Erstmal Danke für das "jugendlich"...Balsam auf die Seele =;

Diese Taktik ist nicht schön, aber leider legitim. Beweislast für die Passivlegitimation liegt halt immer noch beim Kläger, sofern bestritten. Ob das im Vorfeld einer Klage der richtige Weg für einen Dienstleisters ist sei mal dahingestellt. Im Sinne des Mandanten gilt dann eben doch der Safety First Ansatz.

Gruss,
MaGu1982
 

Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
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Kerkrade (NL)
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Um das Ganze nochmal abschließend zu Klären, da die Anschlussflüge derart kurzfristig doch recht teuer sind:

Warum genau besteht kein Anspruch auf 600€ gem. EU Verordnung?

Danke im voraus.

(2)
Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit
...
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen.

Quelle: http://eur-lex.europa.eu/resource.h...a7-8bf4-b0f60600c1d6.0002.02/DOC_1&format=PDF

Da bei dir die Ersatzbeförderung vermutlich weniger als 4 Std. später ankommt, kann die Ausgleichszahlung halbiert werden. Wenn dir aber der angebotene Ersatzflug nicht passt, hast Du auch einen Anspruch auf eine Umbuchung, die dir besser passt. Das steht auch in der oben verlinkten Verordnung. Außerdem kannst du ganz ohne EU-Verordnung Ansprüche geltend machen für Schäden die dir entstanden sind, weil der Vertrag nicht eingehalten wurde. Allerdings werden darauf wohl die EU-Entschädigungszahlungen angerechnet, sofern sie gewährt werden. Aber das ist das Spezialgebiet für Anwälte, deswegen würde ich dir zu einem Anwalt raten.
 
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