EU Fluggastrechte / Annullierung

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markusklar

Erfahrenes Mitglied
10.04.2010
3.008
53
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Schon im TP ORY-NYC Thread geschrieben, aber hier gehört es eher hin:
Dann eben zum Anwalt.

Antwort von TAP:
Nach Prüfung Ihres Vorganges müssen wir Ihre Forderung zur Zahlung der Kompensation gemäß der Verordnung EU261/2004 ablehnen, da Sie die alternative Flugverbindung abgelehnt und Ihre Reise nicht angetreten haben. Dies entspricht einer einseitigen Stornierung des Reisevertrages. Eine komplette Stornierung einer 10-tägigen Reise aufgrund einer 5-stündigen Verspätung (plus zusätzliche Transferzeit vom Flughafen New York JFK zum geplanten Zielort) steht in keinem Verhältnis und erscheint nicht plausibel.


Wir möchten Sie diesbezüglich auf die Regelungen der Verordnung 261/2004 im Artikel 8 hinweisen. Zu dem ist die Ihnen angebotene Umbuchung sehr wohl eine alternative Reiseverbindung im Sinne der Verordnung, wenn ein Flug zu einem Flughafen in der gleichen Stadt bzw Region angeboten und die Kosten seitens der Fluggesellschaft zum ursprünglichen gebuchten Zielflughafen oder einem nahegelegenen Zielort übernommen werden. Beachten Sie hierzu den Absatz 3 im Artikel 8 der Verordnung. Diese zusätzliche Kosten sowie die Zahlung der Kompensation hätten wir selbstverständlich bei Durchführung der Reise übernommen.
Des Weiteren möchten wir darauf verweisen, dass wir nicht verpflichtet sind, Sie auf Air France bzw. Delta Airlines umzubuchen, solange wir akzeptable Alternativverbindung mit der eigenen Fluggesellschaft oder Partnerfluggesellschaft anbieten. In den Leitlinien zur Auslegung der Verordnung 261/2004 (-> C(2016) 3502 final) steht im Punkt 4. b) wörtlich: "- sind mehrere Flüge mit vergleichbaren Zeitplänen verfügbar, sollten die Fluggäste mit dem Anspruch auf anderweitige Beförderung das Beförderungsangebot des Luftfahrtunternehmens auch mit den Luftfahrtunternehmen annehmen, die mit dem ausführenden Unternehmen zusammenarbeiten." Zwischen TAP Portugal und Air France bzw. Delta Airlines liegt indes jedoch keine Kooperation vor und somit hätte die Ihnen angebotene neue Reiseverbindung Vorrang gegenüber den von Ihnen erwähnten Fluggesellschaften gehabt. Hinzu kommt, dass Sie mit diesen Fluggesellschaften ebenfalls nach New York - JFK geflogen wären, es sei denn, Sie hätten einen Flughafenwechsel in Paris von Orly nach Charles-de-Gaulle vorgenommen.


Wir bieten Ihnen jedoch die Möglichkeit, sich die Kosten für das nicht genutzte Ticket erstatten zu lassen. Hinsichtlich der Rückerstattung müssen wir Sie aus abrechnungstechnischen Gründen bitten, sich an das Reisebüro bzw. Unternehmen zu wenden, welches Ihnen das Ticket verkauft hat. Sollten Sie Ihr Ticket direkt über TAP Portugal gebucht haben, können Sie die Erstattung auf unserer Webseite www.flytap.com beantragen (unter Planen und buchen – Extras – Erstattung beantragen).


Zusätzlich bieten wir Ihnen an, die von Ihnen angegebenen nutzlosen bzw. zusätzlichen Kosten für die Anreise nach bzw. Rückreise von Paris-Orly auf Kulanz zu erstatten.


An dieser möchten wir uns noch einmal bei Ihnen für die Unannehmlichkeiten entschuldigen, die Ihnen in Verbindung mit der kurzfristigen Streichung des Fluges TP433 entstanden sind und letztendlich zu der Absage der Reise Ihrerseits führten.


Wir würden uns freuen, Sie dennoch bald wieder an Bord von TAP Portugal begrüßen zu dürfen.
 
A

Anonym38428

Guest
Angesichts deines bereits im Vorfeld hier dokumentierten Willens das Ticket stornieren zu wollen von vorne bis hinten nachvollziehbar. Ankunft in JFK weniger als 4h verspätet. Dauer Groundtransport dürfte dann Anlass zur Diskussion geben. Storno und An-/Abreise nach/von Paris zu übernehmen ist mehr als grosszügig.
 

koelntom

Erfahrenes Mitglied
09.10.2011
1.883
27
Ja aber er wäre ja geflogen, hatte halt "Glück"das jetzt alles passt. Ob das Plausibel ist sollte egal sein. In der EU VO steht ja explizit das man zwischen einem alternativen Flug zum Ziel bzw. den Abbruch der Reise wählen kann.(Auch mit Rücktransport zum Ticketstart Flughafen) Das es Tap probiert kann ich verstehen, glaube nicht das es zum Ziel führt.
 

_AndyAndy_

Erfahrenes Mitglied
07.07.2010
6.017
634
.de
Ich habe eine Verständnisfrage zu Artikel 5 Absatz 2 der 261/2004-Verordnung.

Deutsch:
Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.

Englisch:
When passengers are informed of the cancellation, an explanation shall be given concerning possible alternative transport.

Französisch:
Lorsque les passagers sont informés de l'annulation d'un vol, des renseignements leur sont fournis concernant d'autres transports possibles.

War es von den Übersetzern ins Deutsche nicht zu sehr gewagt, das englische explanation bzw. französische renseignements, was eher Hinweis oder Auskunft bedeutet, mit Angabe zu übersetzen? Eine Angabe ist nach meinem Sprachgefühl ein Cognate und soll schon konkret sein. "Wir kümmern uns um die Ersatzbeförderung und melden uns demnächst" wäre eher keine wirkliche Angabe. Wie seht ihr das?
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Ich habe eine Verständnisfrage zu Artikel 5 Absatz 2 der 261/2004-Verordnung.

Deutsch:


Englisch:


Französisch:


War es von den Übersetzern ins Deutsche nicht zu sehr gewagt, das englische explanation bzw. französische renseignements, was eher Hinweis oder Auskunft bedeutet, mit Angabe zu übersetzen? Eine Angabe ist nach meinem Sprachgefühl ein Cognate und soll schon konkret sein. "Wir kümmern uns um die Ersatzbeförderung und melden uns demnächst" wäre eher keine wirkliche Angabe. Wie seht ihr das?


Wenn ich den englischen Satz in den Google-Übersetzer (keinen Spott bitte!!!) tippe, spuckt er aus: Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden , Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung werden.
 

_AndyAndy_

Erfahrenes Mitglied
07.07.2010
6.017
634
.de
Wenn ich den englischen Satz in den Google-Übersetzer (keinen Spott bitte!!!) tippe, spuckt er aus: Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden , Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung werden.

Google Translate ist mit EU-Texten trainiert, insofern ist es nur die Folge, dass es dort so rauskommt.
 

DragonPaddy

Reguläres Mitglied
12.04.2015
34
0
Schleswig-Holstein
Hallo :)
Ich hatte gestern das große Vergnügen mit Germanwings/ Eurowings.
Unser Flug PMI-Ham sollte ursprünglich 14:45 starten, stattdessen nach circa 10 mal Zeit nach hinten verschieben, ging unser Flug erst 19:30... Wir sind mit insgesamt 4 Stunden 32 min Verspätung am Abend in Hamburg gelandet.
Eurowings war so gütig jeden Passagier für die über 4 Stunden warten einen 5€ Verpflegungsgutschein zu geben. Fand es schon echt lächerlich, dass wir nur 5€ bekamen, ist das überhaupt rechtens? Hatte 3x nachgefragt ob ich noch weitere Gutscheine bekommen kann, aber es gab nix.

nun jetzt zu meiner Frage:
die Maschine die uns ursprünglich fliegen sollte hatte am frühen Morgen um 6 Uhr einen Schaden in Hamburg( das passende Ersatzteil für die A320 hatte LHT in HH nicht da, weshalb das Teil eingeflogen werden musste), im Laufe des Tages hat man den Flugplan in soweit geändert, dass man nach Hamburg eine andere Maschine geflogen hat, welche dann die Strecke mit stundenlanger Verspätung bedienen sollte.
Stehen uns jetzt nach denn 4 Stunden 32min Verspätung jeweils die 400€ pro Person zu?

Wie sollte ich mich am besten an Eurowings wenden? Gibt's da eine Taktik, wie man an die besser rankommt?

ich bedanke mich schon einmal für eure Hilfe :)
 

scherrar

Erfahrenes Mitglied
30.05.2010
706
279
Zur praktischen Herangehensweise im aktuellen Eurowings CGN-BOS-Debakel (kurzfristige Einstellung der Strecke, Umbuchung angekündigt, nichts passiert):

Es geht allein um die Ersatzbeförderung nach Art. 8 Abs. 1 lit.b), da Annulierung 3 Wochen vor Abflug. Bis wann darf die Airline hinhalten? Auf die Spitze getrieben: Passagier verliert nach wochenlang angekündigter aber nicht erfolgter Umbuchung 2 Tage vor ursprünglich geplantem Abflug die Nerven und bucht ein Ersatzticket auf eigene Kosten zu entsprechend hohem Preis. 1 Tag vor geplantem Abflug taucht Eurowings aus der Versenkung auf und bietet DANN erstmals eine anderweitige Beförderung - unterstellt diese selbst genüge den Anforderungen der VO an "schnellstmöglich" und "vergleichbare Reisebedingungen" - an. Passagier möchte natürlich den ihm durch das Ersatzticket entstandenen Schaden ersetzt bekommen, EW wird sagen: "Nö, wir haben angeboten".

Frage: Folgt bereits allein aus der in Art. 5 Abs. 2 statuierten Pflicht (als solche interpretiere ich die faktische Aussage "Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.") und deren wohl unstreitig zu vertretender Verletzung durch EW schon die schuldrechtliche Schadensersatzpflicht hinsichtlich des gebuchten Ersatzflugs? (Dagegen: Schutzzweck der Norm zweifelhaft, dafür: Ansonsten Norm leere Worthülse ohne jegliche drohende Sanktion bei Verstoß). Falls nein, ab welchem Zeitpunkt kann der Ersatzflug gebucht werden, ohne in eine mögliche Erstattungsfalle zu tappen?

Bonusfrage: EW CGN-BOS wird umgebucht auf LH QKL-FRA-BOS -> trotz AirRail noch "vergleichbare Reisebedingungen" i.S.d. Art. 8 Abs. 1 lit.b)?

Many thanks.
 
Zuletzt bearbeitet:

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Der Anspruch auf Umbuchung ist sofort fällig. Ausgehend davon, dass Du die geschuldete Umbuchung mit angemessener Frist eingefordert und eine Ersatzbuchung angekündigt hast, sehe ich keine Schwierigkeit, die Kosten dieser Ersatzbuchung als Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen. Ist doch bei jedem anderen Deckungskauf genauso, wenn der Schuldner nicht in die Pötte kommt: Nach Fristablauf muss er damit rechnen, dass der Gläubiger sich teuer anderweitig eindeckt. Danach kann er weinen, so viel er will.

Bonusfrage: nein, schon wegen Verlusts der Nonstop-Verbindung.
 
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Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.403
9.394
BRU
Stehen uns jetzt nach denn 4 Stunden 32min Verspätung jeweils die 400€ pro Person zu?

Wie sollte ich mich am besten an Eurowings wenden? Gibt's da eine Taktik, wie man an die besser rankommt?

ich bedanke mich schon einmal für eure Hilfe :)

Meiner Ansicht nach ja. Technische Probleme sind i.d.R. keine außerordentlichen Umstände. Ich würde als erstes an Eurowings schreiben (Kontaktformular, Einschreiben, keine Ahnung/Erfahrung, was bei denen am besten ist....wahrscheinlich letzteres). Am besten gleich "nebenbei" erwähnen, dass ein technisches Problem nicht unter die außergewöhnlichen Umstände fällt, und Dir somit die Ausgleichszahlung zusteht.

Und je nach Reaktion dann weitersehen....

Ansonsten kann ich mich dieses Jahr nicht beklagen. Sowohl SN (technisches Problem, Flugzeugwechsel und über 3 Stunden Verspätung) als auch LX (gut 1 Stunde Verspätung, dadurch verpasster Anschluss und Ankunft am Zielort mehrere Stunden verspätet) haben mir die Ausgleichszahlung auf meine erste Kontaktaufnahme hin überwiesen. Gibt also durchaus auch noch positive Erfahrungen :)
 
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scherrar

Erfahrenes Mitglied
30.05.2010
706
279
Der Anspruch auf Umbuchung ist sofort fällig. Ausgehend davon, dass Du die geschuldete Umbuchung mit angemessener Frist eingefordert und eine Ersatzbuchung angekündigt hast, sehe ich keine Schwierigkeit, die Kosten dieser Ersatzbuchung als Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen. Ist doch bei jedem anderen Deckungskauf genauso, wenn der Schuldner nicht in die Pötte kommt: Nach Fristablauf muss er damit rechnen, dass der Gläubiger sich teuer anderweitig eindeckt. Danach kann er weinen, so viel er will.

Bonusfrage: nein, schon wegen Verlusts der Nonstop-Verbindung.

Vielen Dank, bei der ersten Frage zum Deckungskauf bin ich grundsätzlich bei dir. Meine Bauchschmerzen kommen daher, weil ich gedanklich nicht an den Anspruch auf Umbuchung (dessen sofortige Fälligkeit entnimmst du 271 BGB?), sondern an die Hauptleistung (Flug) anknüpfte: Der Deckungskauf erfolgt vor der Fälligkeit der Hauptleistung und das obwohl EW sich ja sehr wohl jederzeit leistungsbereit gibt ("wir buchen Sie um" - was sie in meinem Beispiel kurz vor knapp dann tatsächlich auch tun) und es damit nach meinem Verständnis an der Pflichtverletzung fehlen würde.

Bei der Bonusfrage habe ich in dieser Allgemeingültigkeit meine Schwierigkeiten - wenn der einzige Direktflug eingestellt wird, dann gäbe es nach deiner Lösung nie eine Alternativverbindung mit "vergleichbaren Reisebedingungen". Ich meine, irgendwann mal bei umsteiger aufgeschnappt zu haben, dass Direktflug -> Umsteigeverbindung per se die Vergleichbarkeit nicht ausschließt (möge mich bitte korrigieren). Letzten Endes wird diese Frage ohnehin akademisch bleiben, schlichtweg weil es keine alternativen Direktverbindungen gibt und LH via Frankfurt - ab CGN/QKL heißt das nunmal AirRail - die beste Alternativverbindung sein dürfte.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Vielen Dank, bei der ersten Frage zum Deckungskauf bin ich grundsätzlich bei dir. Meine Bauchschmerzen kommen daher, weil ich gedanklich nicht an den Anspruch auf Umbuchung (dessen sofortige Fälligkeit entnimmst du 271 BGB?), sondern an die Hauptleistung (Flug) anknüpfte: Der Deckungskauf erfolgt vor der Fälligkeit der Hauptleistung und das obwohl EW sich ja sehr wohl jederzeit leistungsbereit gibt ("wir buchen Sie um" - was sie in meinem Beispiel kurz vor knapp dann tatsächlich auch tun) und es damit nach meinem Verständnis an der Pflichtverletzung fehlen würde.

Bei der Bonusfrage habe ich in dieser Allgemeingültigkeit meine Schwierigkeiten - wenn der einzige Direktflug eingestellt wird, dann gäbe es nach deiner Lösung nie eine Alternativverbindung mit "vergleichbaren Reisebedingungen". Ich meine, irgendwann mal bei umsteiger aufgeschnappt zu haben, dass Direktflug -> Umsteigeverbindung per se die Vergleichbarkeit nicht ausschließt (möge mich bitte korrigieren). Letzten Endes wird diese Frage ohnehin akademisch bleiben, schlichtweg weil es keine alternativen Direktverbindungen gibt und LH via Frankfurt - ab CGN/QKL heißt das nunmal AirRail - die beste Alternativverbindung sein dürfte.

Deutsches SchuldR:
Die komplette Einstellung einer Verbindung ist in meinen Augen eine Vertragsaufsage in Reinform. Wenn der Schuldner ankündigt, dass er die geschuldete Leistung nicht wie vereinbart erbringen werde, dann muss das zwar nicht gleich eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung sein. Es dürfte aber klar sein, dass er in angemessener Frist erklären muss, ob und in welcher Weise er nunmehr seiner Pflicht bei Fälligkeit nachzukommen gedenkt. Nur so nämlich kann der Gläubiger einschätzen, ob es nicht ohnehin auf eine vertragswidrige Leistung (oder gar keine) hinauslaufen wird. Es gibt keinen Grund, den Gläubiger bis zur Fälligkeit abwarten zu lassen, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für Schadensersatz statt der Leistung eintreten werden (§ 323 IV BGB analog).

Um nochmal an den Deckungskauf anzuknüpfen: Soll der Gläubiger das Risiko tragen, womöglich erst viel später als bei Fälligkeit von irgendwoher Ersatz beziehen zu können, nur weil der Schuldner seine Leistungsbereitschaft erst verneint und dann vage offen lässt? Ich meine: sicher nicht.

VO 261/04:
a) ja, § 271 BGB, da die VO diesbezüglich keine Vorgaben macht.
b) Wer wollte bestreiten, dass eine Nonstop-Verbindung in vielerlei Hinsicht Vorteile gegenüber einer Umsteigeverbindung aufweist und deshalb auch in der Regel höher bepreist wird? Ich kann nicht ausschließen, dass der werte Kollege umsteiger uns irgendeine richterliche Dummheit präsentiert. Aber für vertretbar halte ich das nicht. Nonstop ist nonstop, und wenn die Airline eine Nonstop-Verbindung aufgibt, die allein von ihr bedient wurde, dann muss sie halt dafür geradestehen. Es ist ja nicht so, dass ihr die vertragsgemäße Leistung unmöglich wäre. Sie hat nur einfach keinen Bock mehr darauf.
 
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global2011

Erfahrenes Mitglied
04.06.2011
1.514
1.079
Wie sollte ich mich am besten an Eurowings wenden? Gibt's da eine Taktik, wie man an die besser rankommt?
Kontaktformular über die Website dürfte hier völlig ausreichend sein. Verweise auf (oder noch besser: zitiere) den entsprechenden Teil der VO 261/2004 und auf das technische Problem (siehe Anonymas Post).

Antwortzeit liegt bei EW üblicherweise bei mehreren Wochen. Rechne also mal damit, dass du aufgrund der Hauptreisezeit erst in 1 bis 2 Monaten eine erste Antwort erhältst - und die muss auch nicht unbedingt positiv ausfallen. Sollte dem so sein, dann halt noch einmal den Tonfall verschärfen und Druck machen.
 
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kalum

Aktives Mitglied
16.07.2015
110
0
Nachdem ein Bekannter von den Flugstreichungen in Folge der Vorkommnisse am Stuttgarter Flughafen am 31.7, meine ich, betroffen war, hat er sich an GW gewandt wegen Kompensation nach EU (250 Euro, da EU Flug). GW bietet nur an seine Aufwendungen zu übernehmen, da sie für die Sperrung des Flughafens Stuttgart nichts können.

Ist das als höhere Gewalt einzustufen? Sprich weitere Versuche da was zu bekommen, außer Hotel und Verpflegung, kann er sich sparen?

Danke im Voraus
 

kingair9

Megaposter
18.03.2009
22.381
769
Unter TABUM und in BNJ
Nachdem ein Bekannter von den Flugstreichungen in Folge der Vorkommnisse am Stuttgarter Flughafen am 31.7, meine ich, betroffen war, hat er sich an GW gewandt wegen Kompensation nach EU (250 Euro, da EU Flug). GW bietet nur an seine Aufwendungen zu übernehmen, da sie für die Sperrung des Flughafens Stuttgart nichts können.

Ist das als höhere Gewalt einzustufen? Sprich weitere Versuche da was zu bekommen, außer Hotel und Verpflegung, kann er sich sparen?

Danke im Voraus

War das aufgrund der Runway Excursion der Sunexpress? Dann ist das in meinen Augen grundsätzlich höhere Gewalt.

Etwas Anderes KÖNNTE es sein, wenn GW nach Wiederaufnahme des regulären Betriebes (also nach Wiedereröffnung) des Airports den nachweislich seit Stunden bereit stehenden Flieger für einen anderen Flug verwendet hätte (wenn der Flieger als definitiv da war und nicht erst noch von woanders kommen sollte).
 

tian

Erfahrenes Mitglied
26.12.2009
10.709
140
Nachdem ein Bekannter von den Flugstreichungen in Folge der Vorkommnisse am Stuttgarter Flughafen am 31.7, meine ich, betroffen war, hat er sich an GW gewandt wegen Kompensation nach EU (250 Euro, da EU Flug). GW bietet nur an seine Aufwendungen zu übernehmen, da sie für die Sperrung des Flughafens Stuttgart nichts können.

Die Airline muss es verbockt haben. Hat sie die Verspätung zu verantworten?
 

kalum

Aktives Mitglied
16.07.2015
110
0
Der Flug sollte am Nachmittag gehen und ja war wohl der Vorfall, aber wie bekommt man raus ob der Flieger woanders hin ging an dem Tag? Aber könnten ja immer sagen, dass das nicht fix war welcher Flieger wohin gehen soll oder?

Flug wurde halt annulliert und er flog dann Montag erst mit mir mit ( Annullierung ging wohl schon 13 Uhr an ihn raus, Flug sollte in Stuttgart erst 16 nochwas gehen.

Also für den Unfall kann GW wohl nix
 
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matze99

Neues Mitglied
24.08.2016
6
0
Bei mir wurde vor einiger Zeit von Eurowings ein Flug annulliert (am Vorabend), als Ersatz wurde mir ein Bahnticket ausgestellt (Flugalternativen gab es nicht).

Durch die Bahnfahrt musste ich die Reise deutlich früher (über 5 Stunden) antreten und war deutlich später (über 2 Stunden) am Ziel. Daraufhin habe ich einen Ausgleichsanspruch i.H.v. 250 € bei Eurowings angezeigt (ordentliches Schreiben mit Belegen, mit Frist, als Einschreiben).

Die Frist ist inzwischen fruchtlos verstrichen, keine Antwort, kein Geld auf dem Konto.

Nun möchte ich demnächst einen Online-Mahnantrag ausfüllen, bin mir aber dort bei einigen Punkten unsicher.

Muss man hierbei eine Kategorie unter "Katalog. Anspruch" (z. B. die Kategorie "Reisevertrag" und unter "Nähere Angaben zum Anspruch:" auf das Schreiben beziehen) oder einfach unter "Sonst. Anspruch" sowas wie "Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nach Flugannullierung Flug # Datum # Passagier #" angeben?

Was gibt man in letzterem Fall bei dem Anspruchszeitraum an? Flugdatum?

Oder ist generell der Weg über die Schlichtungsstelle sinnvoller?

Wäre super, wenn jemand dazu Erfahrungen hat. ;)
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Weder das eine noch das andere.

Schlichtungsstelle wird vermutlich dazu führen, dass du nur die Hälfte bekommst. Mahnverfahren mündet ziemlich sicher in einer Klage. Den Umweg kann man sich also schenken.

Wenn du das aber unbedingt machen willst, mach´ dir bei den Angaben keinen Kopf. Hauptsache, der Anspruchsgrund ist eindeutig identifizierbar. Ob du dabei auf dein Schreiben mit Datum etc. verweist, auf den Flug mit Flugnummer und Datum, spielt im Ergebnis keine Rolle. Entweder die wollen zahlen, dann tun sie das auch. Oder sie wollen es nicht, dann musst du eh einen Schriftsatz produzieren, der einer Klageschrift entspricht.
 

matze99

Neues Mitglied
24.08.2016
6
0
Weder das eine noch das andere.
Also gleich nicht genannte Variante 3 über einen Anwalt? Wobei der vermutlich auch erstmal nicht mehr macht, als einen Mahnbescheid zu schicken. Generell habe ich eine Rechtsschutz, das sollte also nicht das Problem sein.

CGN-RLG oder RLG-CGN? :p
CGN-RLG! Letztendlich hätte ich lieber die vergeudete Zeit wieder, dann könnten sie das Geld behalten - geht aber heutzutage leider noch nicht. :rolleyes:

Die Frist ist vor über 14 Tagen verstrichen, ich gebe denen noch 14 Tage (hatte irgendwo gelesen, dass Eurowings teilweise etwas lahm ist), dann folgen weitere Schritte. Da wollte ich mich nur schonmal rechtzeitig schlau machen...
 

Marcus1968

Aktives Mitglied
05.02.2015
122
0
Die Frist ist vor über 14 Tagen verstrichen, ich gebe denen noch 14 Tage (hatte irgendwo gelesen, dass Eurowings teilweise etwas lahm ist), dann folgen weitere Schritte. Da wollte ich mich nur schonmal rechtzeitig schlau machen...

Ich würde sicherheitshalber noch ein zweites Schreiben per Einschreiben mit Rückschein abschicken. In diesem Schreiben würde ich, neben der Kopie des ersten Schreibens (als Anlage beifügen), erwähnen, dass am XX.XX.2016 der Anwalt Y mit der Angelegenheit beauftragt wird, was mehr Kosten verursacht.
 

TXL3000

Erfahrenes Mitglied
18.06.2016
1.676
1.055
TXL
Meiner Ansicht nach ja. Technische Probleme sind i.d.R. keine außerordentlichen Umstände. Ich würde als erstes an Eurowings schreiben (Kontaktformular, Einschreiben, keine Ahnung/Erfahrung, was bei denen am besten ist....wahrscheinlich letzteres). Am besten gleich "nebenbei" erwähnen, dass ein technisches Problem nicht unter die außergewöhnlichen Umstände fällt, und Dir somit die Ausgleichszahlung zusteht.

Für das Vorliegen der "außerordentlichen Umstände" ist die Airline beweisbelastet, m.a.W.: Die müssen vorbringen und beweisen, dass der Anspruch nicht besteht, weil solche außergewöhnlichen Umstände vorlagen. Deshalb würde ich die gar nicht erst durch solche Bemerkungen auf falsche Gedanken bringen.

Antwortzeit liegt bei EW üblicherweise bei mehreren Wochen. Rechne also mal damit, dass du aufgrund der Hauptreisezeit erst in 1 bis 2 Monaten eine erste Antwort erhältst - und die muss auch nicht unbedingt positiv ausfallen. Sollte dem so sein, dann halt noch einmal den Tonfall verschärfen und Druck machen.

Ich kann insoweit nur Positives berichten: Zweimal dieses Jahr EUR 250,00 wg. Verspätung geltend gemacht und beide Male unproblematisch erhalten.

Also gleich nicht genannte Variante 3 über einen Anwalt? Wobei der vermutlich auch erstmal nicht mehr macht, als einen Mahnbescheid zu schicken. Generell habe ich eine Rechtsschutz, das sollte also nicht das Problem sein.

Rechtsschutz hilft hier voraussichtlich nicht, aber wenn die Airline im sog. Verzug ist, dann kannst du denen im Falle des Obsiegens die Anwaltskosten aufdrücken.
 

matze99

Neues Mitglied
24.08.2016
6
0
Ich würde sicherheitshalber noch ein zweites Schreiben per Einschreiben mit Rückschein abschicken. In diesem Schreiben würde ich, neben der Kopie des ersten Schreibens (als Anlage beifügen), erwähnen, dass am XX.XX.2016 der Anwalt Y mit der Angelegenheit beauftragt wird, was mehr Kosten verursacht.

Rechtsschutz hilft hier voraussichtlich nicht, aber wenn die Airline im sog. Verzug ist, dann kannst du denen im Falle des Obsiegens die Anwaltskosten aufdrücken.

Dazu muss ich auch noch sagen, dass ich keine Gründe für die Annullierung kenne. An der Hotline wollte/konnte/durfte man mir keine Auskunft geben, meine Anfrage über das Kontaktformular nach dem Annullierungsgrund wurde ebenso wie mein o. g. Schreiben ignoriert...

Also schließe ich daraus als Empfehlung:
-> zweites Schreiben -> bei fruchtlosem Verstreichen der Frist zum Anwalt

Und nicht:
-> zweites Schreiben -> bei fruchtlosem Verstreichen der Frist Mahnantrag stellen usw.

Trotzdem nochmal generell zum Mahnantrag:
Kann man beim Mahnantrag dann eigentlich auch die Portokosten usw. der vorherigen Briefe mit draufschlagen?

Bei dem Ausgleichsanspruch würde man dann "Ich erkläre, dass der Anspruch von einer Gegenleistung nicht abhängt." ankreuzen und dazu "Im Falle eines Widerspruchs beantrage ich die Durchführung des streitigen Verfahrens.", damit es bei Widerspruch weitergeht, korrekt?
 
Zuletzt bearbeitet:

flospi

Erfahrenes Mitglied
11.02.2010
1.286
136
CH-SZ
Folgende Situation... Originalbuchung im Dezember 2016:
LH1191 ZRH-FRA 14:30 - 15:30
LH934 FRA-LCY 16:15 - 16:55

Dann wird die Flugzeit von LH1191 geändert auf 14:35 - 15:35 und somit die MCT von 45min unterschritten.
Automatische Umbuchung auf LH1187 11:15 - 12:20!

Muss ich dass so hinnehmen, oder kann ich verlangen, dass sie mich auf eine günstigere Zeit umbuchen?
z.B. auf LX1072 12:15 - 13:20 oder gar den Direktflug nach LCY LX464?