EU Fluggastrechte / Annullierung

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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
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Bei dem Ausgleichsanspruch würde man dann "Ich erkläre, dass der Anspruch von einer Gegenleistung nicht abhängt." ankreuzen und dazu "Im Falle eines Widerspruchs beantrage ich die Durchführung des streitigen Verfahrens.", damit es bei Widerspruch weitergeht, korrekt?


Korrekt. Wobei du auch angeben kannst, die Durchführung nicht zu beantragen. Da du spätestens nach erfolglosem Mahnverfahren vermutlich eh zum Anwalt gehst, würde ich im Zweifel den auch entscheiden lassen, wohin abgegeben werden soll.

Streng genommen ist das aber schon die zweite Falle. Die erste, gerade bei Germanwings/Eurowings ist, dass du überhaupt "den Richtigen" in Anspruch nimmst.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
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Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Dann poche ich mal auf den Direktflug! Welche rechtliche Grundlage kann man hier beiziehen?

Sinnvollerweise die EU-VO 261/2004, dort: Annullierung zitieren.

Dir ist u.a. die frühestmögliche Ersatzverbindung anzubieten. "Frühestmöglich" kann denklogisch erst ab dem Zeitpunkt des ursprünglichen Fluges bedeuten. Ansonsten wäre das ja schon heute, was gar keinen Sinn macht.

Anspruch auf eine bestimmte Verbindung hast du aber nicht. Notfalls musst du selbst buchen und die Mehrkosten erstattet verlangen, falls man dir keine Verbindung anbietet, die es dir ermöglicht, bis 14:30 in ZRH zu bleiben, oder keine, die ohne großen Zeitverlust am Endziel auskommt.
 
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matze99

Neues Mitglied
24.08.2016
6
0
Streng genommen ist das aber schon die zweite Falle. Die erste, gerade bei Germanwings/Eurowings ist, dass du überhaupt "den Richtigen" in Anspruch nimmst.
Was meinst du mit "den Richtigen"? Den richtigen Anwalt oder das richtige Flugunternehmen (GW/EW)?

EW wird von mir ein weiteres Schreiben erhalten, in welchem ich die Beauftragung von Anwaltskanzlei X nach Datum Y ankündige.

Anwaltskanzlei X, welche sich lt. Nachfrage auch mit Reiserecht beschäftigt (keine Ahnung, ob sie dafür einen Fachanwalt haben), werde ich dann im Falle weiterer Ignoranz seitens EW nach Datum Y aufsuchen.

Kann man eigentlich davon ausgehen, dass die Annullierung nicht infolge außergewöhnlicher Umstände erfolgte, wenn
- das Flugunternehmen bei Annullierung keinen Grund nennt,
- auf telefonische Nachfrage keine Auskunft gibt,
- Nachfragen über das Kontaktformular nicht beantwortet und dazu noch
- Schreiben bzgl. Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen ignoriert?

"Außergewöhnlicher Umstände" wären in meinem Fall vermutlich die einzige Hürde.
 

Marcus1968

Aktives Mitglied
05.02.2015
122
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Was meinst du mit "den Richtigen"? Den richtigen Anwalt oder das richtige Flugunternehmen (GW/EW)?

EW wird von mir ein weiteres Schreiben erhalten, in welchem ich die Beauftragung von Anwaltskanzlei X nach Datum Y ankündige.

Anwaltskanzlei X, welche sich lt. Nachfrage auch mit Reiserecht beschäftigt (keine Ahnung, ob sie dafür einen Fachanwalt haben), werde ich dann im Falle weiterer Ignoranz seitens EW nach Datum Y aufsuchen.

Kann man eigentlich davon ausgehen, dass die Annullierung nicht infolge außergewöhnlicher Umstände erfolgte, wenn
- das Flugunternehmen bei Annullierung keinen Grund nennt,
- auf telefonische Nachfrage keine Auskunft gibt,
- Nachfragen über das Kontaktformular nicht beantwortet und dazu noch
- Schreiben bzgl. Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen ignoriert?

"Außergewöhnlicher Umstände" wären in meinem Fall vermutlich die einzige Hürde.

Dann erwähne im 2. Schreiben auch, dass dir der Grund der Verschiebung bis heute vorenthalten wurde. Diesen Auskunftsanspruch wirst du gegebenfalls separat vorab gerichtlich einklagen.

Der "Richtige" ist dein Vertragspartner und nicht immer der Beförderer.
 

bluesaturn

Erfahrenes Mitglied
27.05.2014
3.738
351
Mal wieder ein Update zu mir und Easyjet:
Ich habe heute einen Scheck ueber 740Euro bekommen (LH-Ersatzflug + EU-Kompensation), zuvor wurde noch der Flug teileweise ueber 100Euro erstattet. Da habe ich keine Ahnung, wie sie das ausgerechnet haben. Aber alles in allem habe ich meine Kosten + Kompensation zurueckerhalten.
Letzter Schritt: Denn Scheck ohne Gebuehren eingloest zu bekommen. Er ist, Gott sei Dank, in Euro und nicht in GBP. Easyjet wollte mir aufgrund der Wechselkursschwankungen schon weniger zahlen. Aus Kulanz und Nachfrage haben sie mir dann doch noch den vollen Preis in Euro bezahlt. Allerdings habe ich auch alles in Euro bezahlt. :D

Eventuell hat auch geholfen, dass ich auf FB und Twitter mich dauernd beschwert habe.
Der User Kexbox hat mir auch sehr tatkraeftig geholfen und ein Einschreiben an Easyjet kostenlos geschrieben. Das hat der Beschwerde sicherlich auch noch einmal Nachdruck verliehen. In der Tat kann man sich bei der europaeischen Verbraucherzentrale beschweren.
Ich bin mit anderen Easyjet-Kunden in Kontakt, die nicht so schnell ihre Entschädigung erhalten haben.

Danke schoen!
 

Tinchi

Neues Mitglied
15.05.2016
11
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jetzt mal eine blöde Frage, Sonntag sollten eine Freundin und ich von TXL nach STR fliegen, Flug wurde annuliert. Wie setzte ich jetzt das schreiben an, für uns beide in einem ( da ja alles über mein Konto gebucht wurde ) oder schreiben wir jede einzel Germanwings an? Danke im Voraus
Tinchi
 

Marcus1968

Aktives Mitglied
05.02.2015
122
0
google nach einem Standardschreiben ! Es gehen auch zwei Personen in einem Brief, aber dann besser beide unterschreiben !

Die erfolgte Bezahlung ist sekundär. Die Erstattung kann auf ein Konto erfolgen, da ja durch beide Unterschriften bestätigt.

Alternativ: Abtretung der Ansprüche von +1 an dich.
 
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matze99

Neues Mitglied
24.08.2016
6
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Bei mir gab es inzwischen eine Antwort per Mail von Eurowings:

[...]wir bedanken uns für Ihre Nachricht und bedauern die damit verbundenen Umstände. Bitte entschuldigen Sie auch die lange Beantwortungszeit.

Es ist uns nicht gelungen, Ihren Flug wie geplant durchzuführen und Ihnen unseren gewohnten Service zu bieten. Dieser Umstand tut uns sehr leid und wir können Ihre Enttäuschung gut nachvollziehen.

Den von Ihnen genannten Betrag werden wir anweisen und bitten zu diesem Zweck um Übersendung Ihrer IBAN/BIC [...].

Wir versprechen Ihnen, weiter an unserem Produkt und unseren Prozessen zu arbeiten, um künftige Flüge wieder rundum angenehm zu gestalten.

Uns liegt viel daran, Sie auch weiterhin zu unseren treuen und geschätzten Gästen zählen zu dürfen. Wir freuen uns, wenn Sie uns auch in Zukunft Ihr Vertrauen schenken.[...]

Ich weiß zwar nicht, wozu sie nochmal meine Bankdaten benötigen (standen in beiden Erinnerungsschreiben mit drin), aber gut... Mal sehen, wann das Geld dann auf meinem Konto ankommt.
 

kalum

Aktives Mitglied
16.07.2015
110
0
Zusammenstoß mit Fahrzeug des Flughafenbetreibers stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar: Airport-Auto beschädigt Flugzeug: Airline muss für Verspätung zahlen | 06.09.2016

interessant....

es heißt:
Außergewöhnliche Umstände liegen außerhalb dessen, so das Landgericht, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden sei oder verbunden sein könne. Es seien Umstände, die nicht zum Luftverkehr gehören. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Der Schaden sei nicht durch ein außerhalb der normalen Flugdienstleistungen liegenden Akt, sondern durch ein Fahrzeug, das mit dem Flugbetrieb im Zusammenhang stehe, im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Flugbetrieb verursacht worden. Für unerheblich hielt das Gericht in diesem Zusammenhang, dass das Fahrzeug geparkt und unbemannt war. Denn auch der ruhende Verkehr stelle einen Teil des Flugbetriebs dar. Es sei gerade typisch und üblich, dass Fahrzeuge und Flugzeuge nicht ständig bewegt werden.

und

Das Landgericht hielt es zudem für unerheblich, dass die Fluggesellschaft die Kollision mit dem Fahrzeug nicht habe beherrschen können. Denn sie hätte den Flughafenbetreiber anweisen können, das Fahrzeug gegen ein Wegrollen ausreichend zu sichern bzw. in einem ausreichenden Abstand zu der Parkposition des Flugzeugs abzustellen.
 

TachoKilo

Erfahrenes Mitglied
21.02.2013
2.142
51
Berlin (West) - TXL
Das Landgericht hielt es zudem für unerheblich, dass die Fluggesellschaft die Kollision mit dem Fahrzeug nicht habe beherrschen können. Denn sie hätte den Flughafenbetreiber anweisen können, das Fahrzeug gegen ein Wegrollen ausreichend zu sichern bzw. in einem ausreichenden Abstand zu der Parkposition des Flugzeugs abzustellen.
Was schon ein bisschen kurios ist. Manchmal habe ich das Gefühl, dass ein Richter glaubt, dass bei der Landung zuerst die Piloten aussteigen und mit dem Bodenpersonal alles regeln. Dass ein Ramp Agent (der für eine Fluggesellschaft arbeiten kann, aber nicht muss) dann das Personal auf selbstverständliche Sachen (weil durch Verfahrensanweisungen geregelt) hinweisen soll, ist irgendwie abwegig. Auch die Abstellpositionen für Fahrzeuge sind ja in der Regel durch den Flughafenbetreiber vorgegeben und überhaupt nicht im Einflussbereich der Airline. Wenn sich die Airline der Haftung entziehen kann, indem sie jetzt ein formloses Schreiben an alle Flughafenbetreiber versendet, mit ebendieser Aufforderung, dann ist das Urteil noch komischer.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Na ja, diese Fälle kann man so oder so sehen.

Jetzt hat das mal ein Gericht in zweiter Instanz fluggastfreundlich entschieden.

Der BGH sieht das beim Vogelschlag genau umgekehrt, wobei ich persönlich finde, dass ein bird strike fast noch mehr mit dem "normalen Luftbetrieb" zu tun hat als der Zusammenstoß eines Flughafenfahrzeugs mit einer parkenden Maschine... Sicher Geschmacksache.

Wurde die Revision zugelassen?
 
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TachoKilo

Erfahrenes Mitglied
21.02.2013
2.142
51
Berlin (West) - TXL
Hast du schon recht. Auf der anderen Seite denke ich immer, wenn es kein außergewöhnlicher Umstand ist, dann heißt das (für mich): es ist etwas womit die Fluggesellschaft gewöhnlich rechnen muss. Das kann man bei Vogelschlag unterschiedlich bewerten (man weiß ja, dass es früher oder später passieren wird; andererseits können risikosenkende Maßnahmen praktisch nur durch den Flughafenbetreiber veranlasst werden) und natürlich auch bei technischen Defekten und dem hier vorliegenden Fall. Was ich nur kurios finde: man kann nach diesem Urteil jetzt also einfach ein Brief an alle Flughafenbetreiber der Flughäfen schicken, die man anfliegt in denen drin steht: "Bitte nicht gegen meine Flugzeuge fahren und damit nichts passiert gegen Wegrollen sichern und ausreichend Abstand halten" und schon ist der Ansatzpunkt des Richters ausgehebelt. An die Vögel und trotz Wartung auftretende technische Defekte kann man so ein Schreiben wohl schwerlich verfassen. Das finde ich kurios.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Meistens lassen sich diese Fälle fluggastfreundlich viel eleganter lösen. Hat sich nur noch nicht vollständig rumgesprochen.

Denn Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, auf solche Fälle angemessen vorbereitet zu sein bzw. angemessen zu reagieren. Im Prinzip darf der Ausfall einer einzelnen Maschine also nicht zu einer sehr großen Verspätung oder Annullierung führen. Egal, was der Grund dafür ist.

Den Nachweis können Fluggesellschaften nur schwer erbringen. Die Frage, außergewöhnlicher Umstand oder nicht, darf dann gerne unbeantwortet bleiben. Hier waren es ja stolze 13 Stunden. Da spricht das Zeitmoment dafür, dass die Entscheidung im Ergebnis selbst dann richtig ist, wenn die Frage mit dem Zusammenstoß womöglich in der Revision anders entschieden werden sollte.
 

hopstore

Erfahrenes Mitglied
22.04.2012
4.099
2
TXL
Auf der anderen Seite gibt es ja wohl auch ein Innenverhältnis Flughafen-Airline. Flughafen fährt an Flieger; daraus ergibt sich eine Schadensersatzpflicht die er entweder selbst trägt, oder seine Versicherung. Was juckt mich das Innenverhältnis zwischen Flughafen und Airline. Das muss die doch bitte klären und sich im Zweifel den Schadensersatz von dort auch noch holen. Diese Freibriefe, die sich die Airline gerne gegenüber dem Kunden holen mag, sind doch im normalen Geschäftsalltag völlig unüblich. Dort gibts ne Haftungskette. Flieger verspätet, Gesellschaft zahlt, so müsste es doch eigentlich sein. Der Fluggesellschaft steht es doch frei den Schaden einfach durchzureichen .... Im Zweifel z.B. in anderen Fällen auch von einer Gewerkschaft - ein ausreichend prägnantes Urteil gibts doch dazu auch.

Aber lieber wiegeln die Gesellschaften alles ab .... trotz nicht vertragsgerecht erbrachter Leistung.
 

TachoKilo

Erfahrenes Mitglied
21.02.2013
2.142
51
Berlin (West) - TXL
Denn Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, auf solche Fälle angemessen vorbereitet zu sein bzw. angemessen zu reagieren. Im Prinzip darf der Ausfall einer einzelnen Maschine also nicht zu einer sehr großen Verspätung oder Annullierung führen. Egal, was der Grund dafür ist.
Große Worte. Hast du denn über die Konsequenzen nachgedacht? Dann müsste man als Airline auch an Nichthub-Standorten immer für jeden Flug einen Ersatzflieger vorhalten. Am Hub bzw. Wartungsstandort kann man sich das ja noch vorstellen, auf abgelegenen Inseln, die einmal die Woche angeflogen werden eher nicht. Und wenn man das tun würde: Kostenexplosion, die (nahezu) kein Kunde tragen möchte.

Den Nachweis können Fluggesellschaften nur schwer erbringen. Die Frage, außergewöhnlicher Umstand oder nicht, darf dann gerne unbeantwortet bleiben. Hier waren es ja stolze 13 Stunden. Da spricht das Zeitmoment dafür, dass die Entscheidung im Ergebnis selbst dann richtig ist, wenn die Frage mit dem Zusammenstoß womöglich in der Revision anders entschieden werden sollte.
Naja, für den genannten Fall finde ich die 13 Stunden schwer einzuordnen. Das Flugzeug wurde ja am Tag vor dem Flug beschädigt, aber offensichtlich so, dass eine umfangreiche Reparatur notwendig wurde. Wann die Beschädigung gemerkt wurde (auch das Fahrzeug war ja unbemannt), etc. ist wohl nirgends genannt.
Deine Anmerkung sind natürlich auch sofort als kurios zu bezeichnen, wenn du das ganze mal auf den Vogelschlag abstellst. Der tritt üblicherweise bei bzw. kurz nach dem Start auf (bzw. analog Landung, aber da dürfte die Verzögerung keine Rolle spielen). Jetzt dreht der Flieger aus Sicherheitsgründen um und landet wieder. Welche Verzögerung ist denn angemessen? Da hängen doch so viele Faktoren dran, dass man das gar nicht pauschal beantworten kann. Die Verspätungsgrenzen sind aber pauschal und somit auch in gewisser Weise ungerecht.

Aber natürlich war es zuvor auch ungerecht, dass eine Fluggesellschaft einfach einen Flug canceln konnte und der Kunde das Nachsehen hatte, da es keinen Anreiz für die Fluggesellschaft gab, den Kunden doch ans Ziel zu bringen. Inzwischen gibt es Software, die für Fluggesellschaften berechnet, ob das Canceln des Fluges oder die Zahlung von Entschädigungen günstiger ist. Ist im Grunde auch nicht besser.

Ich finde gut, dass es die EU261 gibt. Es bedürfte aber einiger Anpassungen und vor allem Klarstellungen von Definitionen. Warum sollte ein Nachfolger der EU261 nicht regeln, dass für nicht gesicherte Fahrzeuge auf dem Flughafengelände der Flughafenbetreiber die Haftung übernehmen muss, wenn es infolge dessen zu Flugausfällen kommt? Und damit der Kunde nicht darunter leidet, wenn sich die beiden gegenseitig die Schuld zuschieben, muss von beiden eine Sicherheitsleistung hinterlegt werden oder sowas.
 

Wolke7

Erfahrenes Mitglied
30.08.2010
3.134
636
Auf der anderen Seite gibt es ja wohl auch ein Innenverhältnis Flughafen-Airline.

Hier offenbart sich meiner unmassgeblichen Auffassung nach eine Schwaeche des Gesetzes. Der Unfall am Airport stellt eben keine hoehere Gewalt dar, sondern ist durch einen vermeidbaren menschlichen Fehler entstanden. Die Schuld\ Verantwortung fuer die Annulierung\ Verspaetung ist demnach klar zu verorten.
Trotzdem spricht das Gesetz einem leidtragenden Pax keine, sonst gewaehrte Kompensation zu. Die Argumentation des Gerichts ueberzeugt mich nicht, da die Airlines nicht jede erdenkliche Eventualitaet in die Vertraege mit allen ihren Partnerdienstleistern aufnehmen koennen.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Berlin
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Große Worte. Hast du denn über die Konsequenzen nachgedacht? Dann müsste man als Airline auch an Nichthub-Standorten immer für jeden Flug einen Ersatzflieger vorhalten. Am Hub bzw. Wartungsstandort kann man sich das ja noch vorstellen, auf abgelegenen Inseln, die einmal die Woche angeflogen werden eher nicht. Und wenn man das tun würde: Kostenexplosion, die (nahezu) kein Kunde tragen möchte.

Natürlich sind das große Worte. Immerhin stammen sie vom BGH. :D

Und nachgedacht hat der auch. Und explizit erwähnt, dass eine Fluggesellschaft (natürlich) NICHT an jedem ihrer Flughäfen eine Ersatzmaschine nebst Crew zu stationieren baucht. Eine solche Annahme wäre ja wohl auch extrem albern. ;)


Deine Anmerkung sind natürlich auch sofort als kurios zu bezeichnen, wenn du das ganze mal auf den Vogelschlag abstellst. Der tritt üblicherweise bei bzw. kurz nach dem Start auf (bzw. analog Landung, aber da dürfte die Verzögerung keine Rolle spielen). Jetzt dreht der Flieger aus Sicherheitsgründen um und landet wieder. Welche Verzögerung ist denn angemessen? Da hängen doch so viele Faktoren dran, dass man das gar nicht pauschal beantworten kann. Die Verspätungsgrenzen sind aber pauschal und somit auch in gewisser Weise ungerecht.

Kurios, dass du meine Worte als kurios bezeichnest.

Denn es ist, wie du es schreibst, Frage des Einzelfalls, die weder ein Gesetzgeber noch ein Richter abschließend beantworten kann. Das sehe ich also nicht anders als du. Und habe im Übrigen auch nichts anderes geschrieben.

Allerdings zeigt die Praxis, dass sich Fluggesellschaften schwer tun, überhaupt etwas in dieser Richtung vorzutragen. Das mag daran liegen, dass oft genug eben so ein Fall einseitig zu Lasten der Paxe gehandelt wird. Da wird gar nicht erst versucht, eine Ersatzmaschine vor Ort zu bringen oder einen Subcharter zu organisieren.

Mehr aber verlangt die Rechtsprechung in der Regel gar nicht. Aber wenigstens VERSUCHEN muss eine Fluggesellschaft, Annullierung/große Verspätung zu vermeiden. Aber eben nur im Rahmen des Zumutbaren. Was zumutbar ist, ist Frage des Einzelfalls. Sollte es hier z.B. die LH getroffen haben, ist der speziell in Frankfurt natürlich einiges zuzumuten. War es ein ausländisches Unternehmen, mag sich das schon anders darstellen.
 
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kalum

Aktives Mitglied
16.07.2015
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Hier offenbart sich meiner unmassgeblichen Auffassung nach eine Schwaeche des Gesetzes. Der Unfall am Airport stellt eben keine hoehere Gewalt dar, sondern ist durch einen vermeidbaren menschlichen Fehler entstanden. Die Schuld\ Verantwortung fuer die Annulierung\ Verspaetung ist demnach klar zu verorten.
Trotzdem spricht das Gesetz einem leidtragenden Pax keine, sonst gewaehrte Kompensation zu. Die Argumentation des Gerichts ueberzeugt mich nicht, da die Airlines nicht jede erdenkliche Eventualitaet in die Vertraege mit allen ihren Partnerdienstleistern aufnehmen koennen.

Damit würde es dann so weit gehen, dass wo am 31.7.16 der Stuttgarter Flughafen gesperrt war und mein Kollege eine Annullierung hinnehmen musste und nichts bekommt (EW berfut sich auf außergewöhbliche Umstände), EW eigentlich auf die Airline der verunglückten Airline zugehen müsste und sich dort das Geld wiederholt was der Paxe dann als Entschädigung bekommt. Wäre auf jeden Fall eine tolle Sache.
 
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umsteiger

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22.01.2012
3.454
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Damit würde es dann so weit gehen, dass wo am 31.7.16 der Stuttgarter Flughafen gesperrt war und mein Kollege eine Annullierung hinnehmen musste und nichts bekommt (EW berfut sich auf außergewöhbliche Umstände), EW eigentlich auf die Airline der verunglückten Airline zugehen müsste und sich dort das Geld wiederholt was der Paxe dann als Entschädigung bekommt. Wäre auf jeden Fall eine tolle Sache.

Spannend, weil so von mir noch nicht beackert, fände ich die Konstellation, dass Ausgleichszahlungen wegen Sperrung eines Flughafens beansprucht werden, die Folge des Fehlers derselben Fluggesellschaft ist.

Die Sperrung selbst hat die Airline ja nicht in der Hand und ist an sie gebunden. Gleichwohl steht im Raum, dass sie für die Fluggesellschaft kaum unvermeidbar war. Sie hätte ja schlicht den Fehler nicht zu machen brauchen.
 
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Seat 1A

Erfahrenes Mitglied
15.09.2014
296
49
Nach über einem Jahr (!) meldet sich lastminute.de bei mir. Mein damaliger Flug von ZRH-CGN wurde gecancelt. Ich erfuhr das erst am Airport.
Ich wurde dann mit einer späteren Machine nach DUS geflogen was aber nichts brachte da mein Termin eh futsch war.
Nun will man mir 188 EUR erstreiten in Kooperation mit Airhelp.
Bringt das was, abzüglich derer Gebühren? Oder lieber sein lassen?
:confused: