Denn Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, auf solche Fälle angemessen vorbereitet zu sein bzw. angemessen zu reagieren. Im Prinzip darf der Ausfall einer einzelnen Maschine also nicht zu einer sehr großen Verspätung oder Annullierung führen. Egal, was der Grund dafür ist.
Große Worte. Hast du denn über die Konsequenzen nachgedacht? Dann müsste man als Airline auch an Nichthub-Standorten immer für jeden Flug einen Ersatzflieger vorhalten. Am Hub bzw. Wartungsstandort kann man sich das ja noch vorstellen, auf abgelegenen Inseln, die einmal die Woche angeflogen werden eher nicht. Und wenn man das tun würde: Kostenexplosion, die (nahezu) kein Kunde tragen möchte.
Den Nachweis können Fluggesellschaften nur schwer erbringen. Die Frage, außergewöhnlicher Umstand oder nicht, darf dann gerne unbeantwortet bleiben. Hier waren es ja stolze 13 Stunden. Da spricht das Zeitmoment dafür, dass die Entscheidung im Ergebnis selbst dann richtig ist, wenn die Frage mit dem Zusammenstoß womöglich in der Revision anders entschieden werden sollte.
Naja, für den genannten Fall finde ich die 13 Stunden schwer einzuordnen. Das Flugzeug wurde ja am Tag vor dem Flug beschädigt, aber offensichtlich so, dass eine umfangreiche Reparatur notwendig wurde. Wann die Beschädigung gemerkt wurde (auch das Fahrzeug war ja unbemannt), etc. ist wohl nirgends genannt.
Deine Anmerkung sind natürlich auch sofort als kurios zu bezeichnen, wenn du das ganze mal auf den Vogelschlag abstellst. Der tritt üblicherweise bei bzw. kurz nach dem Start auf (bzw. analog Landung, aber da dürfte die Verzögerung keine Rolle spielen). Jetzt dreht der Flieger aus Sicherheitsgründen um und landet wieder. Welche Verzögerung ist denn angemessen? Da hängen doch so viele Faktoren dran, dass man das gar nicht pauschal beantworten kann. Die Verspätungsgrenzen sind aber pauschal und somit auch in gewisser Weise ungerecht.
Aber natürlich war es zuvor auch ungerecht, dass eine Fluggesellschaft einfach einen Flug canceln konnte und der Kunde das Nachsehen hatte, da es keinen Anreiz für die Fluggesellschaft gab, den Kunden doch ans Ziel zu bringen. Inzwischen gibt es Software, die für Fluggesellschaften berechnet, ob das Canceln des Fluges oder die Zahlung von Entschädigungen günstiger ist. Ist im Grunde auch nicht besser.
Ich finde gut, dass es die EU261 gibt. Es bedürfte aber einiger Anpassungen und vor allem Klarstellungen von Definitionen. Warum sollte ein Nachfolger der EU261 nicht regeln, dass für nicht gesicherte Fahrzeuge auf dem Flughafengelände der Flughafenbetreiber die Haftung übernehmen muss, wenn es infolge dessen zu Flugausfällen kommt? Und damit der Kunde nicht darunter leidet, wenn sich die beiden gegenseitig die Schuld zuschieben, muss von beiden eine Sicherheitsleistung hinterlegt werden oder sowas.