EU-Fluggastrechte: außergewöhnliche Umstände und zumutbare Maßnahmen

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Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.317
9.143
BRU
(...)
[*]Wenn es Probleme mit dem Ground Handling (extern) gibt
(...)

Du kannst nicht immer direkt was dafür (und wenn man zum Beispiel, wie mir schon in DUS passiert ist, 20min aufs Ground Handling wartet, kannst Du als Airline da vielleicht sogar Regress rausholen...), aber das entbindet Dich ja nicht von der Verantwortung für den Beförderungsvertrag.

In dem Fall Verzögerungen beim Groundhandling (in BRU ja auch ein häufiges Phänomen), dadurch verpasster Slot und in Folge dessen verpasster Anschluss habe ich bereits 2 mal die Ausgleichszahlung bekommen (in direktem Kontakt mit der Airline und ohne mit Anwalt etc. zu drohen).

Ok, bei Schnee und Enteisung ist es wahrscheinlich schwieriger zu beurteilen, wann / ab welchem Ausmaß das außerordentliche Umstände sind, aber bei reiner Trödelei der Handling-Agents sehe ich das durchaus als Verantwortung der Airlines (und gehe davon aus, dass die auch entsprechende Verträge haben).
 

hollaho

Erfahrenes Mitglied
22.10.2016
1.210
840
Der Airport haelt die Enteisungsstationen bereit. Wenn es um Entschaedigung geht, wird die Verantwortung der Airline betrachtet.

Das wäre in der Tat schön für die Airline und mies für den Passagier. Bald würden die Airlines nur noch Marketing machen und alles andere haftungsschonend outsourcen. Geht aber natürlich so nicht.

Die Airlines dürfen grundsätzlich sogenannte Erfüllungsgehilfen einsetzen, wie sie lustig sind. Nichts Anderes ist derjenige, der ihre Flieger enteist. Allerdings ist die Crux, daß sie sich alles was ihre Erfüllungsgehilfen machen, voll zurechnen lassen müssen.

"Nicht unsere Schuld, hat der Enteisungsservice verbockt" ist daher geradezu lächerlich untauglich als Ausrede. Die Antwort wäre: "Prima, die Versäumnisse des Einteisungsservice sind Euch voll zuzurechnen, da ihr sie als Erfüllungsgehilfe eingeschaltet habt und nicht ich".
 

Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.603
36
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
Urteil: Wenn man einen Anschlussflug verpasst, nachdem sich der erste Flug verspätet hat, weil Passagiere nicht aufgetaucht sind und deswegen Gepäck ausgeladen wird, kann die Ausgleichszahlung nach EU-Recht fällig werden, da es als gewöhnlicher Umstand zu werten ist, dass ein Passagier nicht zum Boarding erscheint.

Amtsgericht Frankfurt am Main (Az.: 29 C 1685/15 (21))

Quelle: Flug verspätet sich wegen Ausladung von Gepäck - Airline muss zahlen - airliners.de
 
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c00

Erfahrenes Mitglied
18.11.2010
1.626
201
jetzt muss man den ganzen Grattlern auch noch dankbar sein, die einen Schwanzflug nicht antreten, bei denen aber das Short-Checking nicht funktioniert hat ...
 

rainer1

Erfahrenes Mitglied
29.07.2010
1.381
210
frage :
pax fliegt auf einem ticket von dus-dxb-bkk. der hinflug von dus-dxb landet pünktlich, der weiterflug nach bkk mit emirates / ethihad usw.( nicht eu airline) verschiebt sich um mehr als 3 stunden. ursache der verspätung ist der weiterführenden airline anzulasten.
ist eine entschädigung nach eu richtlinien fällig ?






+
 

H.Bothur

Erfahrenes Mitglied
19.04.2015
913
319
HAM - PRM
frage :
pax fliegt auf einem ticket von dus-dxb-bkk. der hinflug von dus-dxb landet pünktlich, der weiterflug nach bkk mit emirates / ethihad usw.( nicht eu airline) verschiebt sich um mehr als 3 stunden. ursache der verspätung ist der weiterführenden airline anzulasten.
ist eine entschädigung nach eu richtlinien fällig ?

Ich bin ja kein Anwalt ... aber das solltest Du nach 471 Beiträgen selber wissen das es da nichts gibt.
Was sollte die EU auch damit zu tun haben ? Kein EU-Flughafen, keine EU-Fluglinie, kein EU-Ziel.

Gruß
Hans
 

rainer1

Erfahrenes Mitglied
29.07.2010
1.381
210
non eu airlines müssen ja auch entschädigung zahlen , wenn der abflug ex EU stattfindet. und der abflug wäre ab düsseldorf (EU) .
der aspekt der für meine frage entscheident sein sollte habe ich extra fett gedruckt. alles auf einem durchgängigen ticket gebucht.
 

DerSimon

Erfahrenes Mitglied
01.03.2015
7.354
8
non eu airlines müssen ja auch entschädigung zahlen , wenn der abflug ex EU stattfindet. und der abflug wäre ab düsseldorf (EU) .
Der pünktliche Abflug und pünktliche Ankunft war aber auf dem EU-Fluggastrechte anwendbaren Teil. Entschädigung sollte es somit nicht geben.
 
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rainer1

Erfahrenes Mitglied
29.07.2010
1.381
210
Sorry - ich hatte das auf einem Ticket überlesen ! Dann bin ich raus und weiß es nicht.

Hans

der hans, der kanns. nicht.

p.s.: kann ich mir jetzt auf grund deiner reklamierten 471 beiträge von mir nicht verkneifen.

so richtig geklärt ist damit der sachverhalt noch nicht. um das ganze noch um einen aspekt zu erweitern:
was wäre denn im falle eines EU code share fluges mit der weiterführenden nicht EU-airline ?
das muss doch alles juristisch geregelt sein?!
 
Zuletzt bearbeitet:

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
45
54
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
der hans, der kanns. nicht.

p.s.: kann ich mir jetzt auf grund deiner reklamierten 471 beiträge von mir nicht verkneifen.

so richtig geklärt ist damit der sachverhalt noch nicht. um das ganze noch um einen aspekt zu erweitern:
was wäre denn im falle eines EU code share fluges mit der weiterführenden nicht EU-airline ?
das muss doch alles juristisch geregelt sein?!


Der Hans, der kann´s.

Seine Aussage von oben war zu 100 Prozent korrekt.

Und um auch auf deinen "erweiterten Aspekt" zu antworten:

Wenn problematisch wie in deinem Fall ein Flug gänzlich ohne EWR-Bezug ist, ist es unerheblich, wo oder bei wem das Ticket gekauft wurde. Es spielt keine Rolle, ob es einen Zubringer aus einem Land der Gemeinschaft gab oder ein Anschlussflug dort endet. Auch Code-Share-Erwägungen sind irrelevant. Selbst wenn ausführendes Luftfahrtunternehmen die Lufthansa persönlich wäre - die EU-VO 261/2004 fände keine Anwendung.
 

rainer1

Erfahrenes Mitglied
29.07.2010
1.381
210
wer es nochmals genau wissen möchte : folgender passus, dass es keine entschädigung für den fiktiven flug ausserhalb der EU gäbe :

"""Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass bei Verspätungen ab 3 Stunden verspäteter Ankunft am Endzielort Ausgleichszahlungen (entsprechend der Höhe der Zahlungen, die auch bei Annullierungen angesetzt sind) zu leisten sind (EuGH 19. November 2009 verb Rs C-402/07 und C-432/07). Dies gilt auch dann, wenn die Verspätung nicht bereits bei Abflug vorgelegen hat, sondern erst dadurch eintritt, dass der Reisende einen Anschlussflug verpasst und dadurch verspätet am Endziel ankommt (EuGH 26. Februar 2013, C-11/11). Allerdings muss dieser Anschlussflug nach dem BGH ebenfalls innerhalb der EU angetreten werden, da die Anwendbarkeit der Verordnung für jeden Flug gesondert zu prüfen sei, selbst wenn es sich um eine einheitliche Flugreise mit lediglich einer Flugnummer derselben Fluggesellschaft handele und gemeinsam gebucht wurde (BGH, Urteile v. 13. November 2012 - X ZR 12/12 sowie X ZR 14/12)."""

der hans, der kanns. habe ich schon immer gewusst.
 
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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
45
54
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Dies gilt auch dann, wenn die Verspätung nicht bereits bei Abflug vorgelegen hat, sondern erst dadurch eintritt, dass der Reisende einen Anschlussflug verpasst und dadurch verspätet am Endziel ankommt (EuGH 26. Februar 2013, C-11/11). Allerdings muss dieser Anschlussflug nach dem BGH ebenfalls innerhalb der EU angetreten werden, da die Anwendbarkeit der Verordnung für jeden Flug gesondert zu prüfen sei, .


Keine Ahnung, wo du das her hast. Aber so formuliert ist das missverständlich. Wenn nicht sogar falsch.


"Anschlussflug verpasst" heißt in dem Kontext ja, dass der Zubringer verspätet erfolgte.

Wenn der Zubringer aus der EU kommt und der Anschlussflug (ohne eigenen EU-Bezug) verpasst wird, ist das unschädlich. Zwar tritt der Zeitverlust auf einem Gebiet ein, in dem die VO nicht zur Anwendung kommt, jedoch ist maßgeblich jenes Segment, auf dem die Störung eintritt. Das ist der verspätete Zubringer.

Beispiel: FRA - JFK verspätet sich leicht, wodurch JFK-ORD verpasst wird und Pax > 4h später sein Endziel erreicht. Ausgleichszahlung: +

Anders wenn FRA-JFK pünktlich durchgeführt wird, aber JFK-ORD sich erheblich verspätet. Dann gibt es nüscht.
 
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HAM001

Reguläres Mitglied
31.03.2011
46
0
Wie ist folgendes bzgl. einer Ausgleichszahlung zu werten?

Flug 21:05 CGN-HAM wird gut 2h vor Abflug gestrichen (SMS 18:51).
Eine Ersatzbeförderung wird erst am nächsten Tag angeboten (und wahrgenommen).

Auf ein Schreiben bzgl. Forderung von 250€ Ausgleichszahlung wird geantwortet:
"Im konkreten Fall wurde die nicht planmäßige Durchführung durch einen sogenannten Vogelschlag hervorgerufen. Dieses seltene Ereignis entzieht sich unserer Einflussnahme."

Nun ist ein Vogelschlag in der Tat ein außergwöhnlicher Umstand (ganz aktuell: EuGH, 4.5.2017, C-315/15).

Jedoch:
Schaut man mal ein wenig die Umläufe in FlightStats - Global Flight Tracker, Status Tracking and Airport Information an, so ergibt sich folgendes Bild:

- Den Vogelschlag getroffen hat wohl AGWH in DUS (Landung in DUS 16:40 und damit mehr als 4h vor Abflug meines gestrichenen Flugs);
jedenfalls wurde zeitlich passend 17:40 DUS-HAM gestrichen, nachdem zunächst der Abflug nach hinten gesetzt worden ist.
- (Die nun defekte) AGWH sollte ursprünglich 19:15 HAM-DUS übernehmen. Stattdessen wurde jedoch AKNP genommen (Änderung 18:05).
- 19:25 HAM-CGN wurde ebenso gestrichen (Streichung 18:55) wie 21:05 CGN-HAM (Streichung 18:57 bzw. SMS 18:51) -
Vermutung: Sollte von AKNP geleistet werden, die ja nun nach DUS anstelle der defekten AGWH geschickt wurde.

Zusammenfassung:
- Vogelschlag scheinbar mehr als 4h vor geplantem Abflug.
- Vogelschlag an anderem Flughafen.
- Vom Vogelschlag betroffene Maschine war bis zum Ereignis Vogelschlag NICHT für meinen Flug geplant.
- Die Fluggesellschaft hat sowohl in DUS, HAM als auch CGN Basen.
- Und auch die Mutter-Fluggesellschaft hat an den genannten Standorten Basen.

Daher die Frage:
Wirklich außergewöhnlicher Umstand bzw. alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen?
 

usarage

Erfahrenes Mitglied
12.03.2012
3.179
0
FRA
Lies dir das Urteil mal durch - und lass dich nicht von der Airline verarschen. Die sind da auf ganz ganz dünnem Eis.
 

markus_m

Neues Mitglied
11.03.2017
2
0
Vielleicht kann jemand folgendes einschätzen, ist etwas interessanter:

- Umleitung und Notlandung aus medizinischen Gründen, soweit also ganz klar außergewöhnliche Umstände.
- Noch an Bord unmissverständlich als "operational decision" angesagter längerer Zwischenaufenthalt, da die Crew wahrscheinlich den Anschlussflug vom Zielort nicht mehr hätte durchführen dürfen
- Deboarding und Aufenthalt auf dem Flughafen während eine Ersatzcrew eingeflogen wurde
- Weiterflug erst 5h nach der ungeplanten Landung mit neuer Crew

Ist die Entscheidung auf eine neue Crew zu warten, und damit die komplette Verspätung am Zielort, auch dann noch von den aussergewöhnlichen Umständen gedeckt, wenn der ursprüngliche Flug hätte fortgesetzt werden können? (Wenn auch mit weit größeren Problemen für die Airline, was den nächsten Flug der Maschine angeht)

Markus
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
45
54
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Vielleicht kann jemand folgendes einschätzen, ist etwas interessanter:

- Umleitung und Notlandung aus medizinischen Gründen, soweit also ganz klar außergewöhnliche Umstände.
- Noch an Bord unmissverständlich als "operational decision" angesagter längerer Zwischenaufenthalt, da die Crew wahrscheinlich den Anschlussflug vom Zielort nicht mehr hätte durchführen dürfen
- Deboarding und Aufenthalt auf dem Flughafen während eine Ersatzcrew eingeflogen wurde
- Weiterflug erst 5h nach der ungeplanten Landung mit neuer Crew

Ist die Entscheidung auf eine neue Crew zu warten, und damit die komplette Verspätung am Zielort, auch dann noch von den aussergewöhnlichen Umständen gedeckt, wenn der ursprüngliche Flug hätte fortgesetzt werden können? (Wenn auch mit weit größeren Problemen für die Airline, was den nächsten Flug der Maschine angeht)

Markus


Aus meiner Sicht ziemlich klar: nein!

Die Entscheidung, DIESEN Flug erst nach Eintreffen der neuen Crew durchzuführen, war - falls die Durchsage so zutreffend ist - in der Tat rein operativer Natur. Jedenfalls alles andere als zwingend.

Schwierigkeiten könnte allerdings bereiten, den relevanten Zeitraum zu ermitteln. Denn von den fünf Stunden ist jene Zeit abzuziehen, die von den außergewöhnlichen Umständen gedeckt ist. Falls dann noch genug übrig bleibt, ist die Ausgleichszahlung fällig.
 

Mrrmbw

Neues Mitglied
30.08.2017
4
0
Hallo zusammen,

Wie ist es eigentlich wenn man beispielsweise folgenden Flug gebucht hat?
Hinflug Hamburg München Air Berlin, München Madrid Iberia, Madrid Montevideo Iberia.

Sollten wir uns durch Air Berlin so stark verspäten, greifen dann trotzdem alle Rechte, obwohl sie insolvent sind? Wäre es ggf schlauer von uns den ersten Flug umzubuchen? Oder ggf nicht anzutreten und dann in München die geplanten Flüge wahrzunehmen?
Vielen Dank für die Hilfe.
Liebe Grüße
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
45
54
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Hallo zusammen,

Wie ist es eigentlich wenn man beispielsweise folgenden Flug gebucht hat?
Hinflug Hamburg München Air Berlin, München Madrid Iberia, Madrid Montevideo Iberia.

Sollten wir uns durch Air Berlin so stark verspäten, greifen dann trotzdem alle Rechte, obwohl sie insolvent sind? Wäre es ggf schlauer von uns den ersten Flug umzubuchen? Oder ggf nicht anzutreten und dann in München die geplanten Flüge wahrzunehmen?
Vielen Dank für die Hilfe.
Liebe Grüße

Was hier "schlauer" ist, hängt auch vom Ticket ab.

Verspätet sich AB, hält die 261/2004 ja nur eine Ausgleichszahlung bereit. Und ob die gezahlt wird...

Ob die Weiterbeförderung organisiert, der Vertrag rückabgewickelt oder was auch immer wird, ist hingegen vertragsrechtlich bzw. nach Montreal zu beurteilen. Sollte AB Schuldner sein - siehe oben!

Falls es das Ticket hergibt, sich von von TXL-MUC zu trennen, ohne das Ticket insgesamt zu gefährden, wäre das gewiss eine Option. Garantiert zwar nicht, dass ggf. Iberia nicht rumzickt. Aber dann wäre man im Bereich der 261/2004 und könnte ggf. Iberia für Schäden in Haftung nehmen.
 
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Mrrmbw

Neues Mitglied
30.08.2017
4
0
Hallo lieber Umsteiger, vielen Dank für die Rückmeldung.

Wir haben das Ticket über kiss&fly gekauft und BA ist Eigentümer. Was würdet denn ihr Vielflieger empfehlen zu tun?
Können wir davon ausgehen dass unser gepäck auch weiter geleitet wird, solltet es bei AB nicht mitkommen? Haben da schon blöde Geschichten gerade von AB gehört?
Danke vorab und Grüße aus Hamburg
 

usarage

Erfahrenes Mitglied
12.03.2012
3.179
0
FRA
Hallo lieber Umsteiger, vielen Dank für die Rückmeldung.

Wir haben das Ticket über kiss&fly gekauft und BA ist Eigentümer. Was würdet denn ihr Vielflieger empfehlen zu tun?
Können wir davon ausgehen dass unser gepäck auch weiter geleitet wird, solltet es bei AB nicht mitkommen? Haben da schon blöde Geschichten gerade von AB gehört?
Danke vorab und Grüße aus Hamburg
Gar nichts würde ich tun. Einfach normal abfliegen, solange AB noch fliegt. Und wenn nicht (d.h. Strecke gestrichen/AB ganz platt), dann bei BA eine Umbuchung verlangen - BA wird an deinen OTA verweisen, dann wirst du viel Spaß mit dem Schrottverein Kiss & Fly haben.
 
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DerSenator

Erfahrenes Mitglied
08.01.2017
7.133
5.255
MUC/INN
Hallo Kollegen,

NAX ARN-MUC 4h Delay wg Bombenevakurierung in CPH, vorheriges Leg (stimmt sogar, Maschine flog vorher ARN-CPH-ARN)... höhere Gewalt? Oder ist die Situation in CPH unbeachtlich weil es mit dem MUC Routing nichts zu tun hat, es gebe ja auch die Möglichkeiten andere Flieger bzw Backup-Maschinen einzusetzen?
Merci