EU-Fluggastrechte: außergewöhnliche Umstände und zumutbare Maßnahmen

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Schlesinger

Aktives Mitglied
10.06.2012
139
0
klausschlesinger.de.tl
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Aber was die Bindungswirkung österreichischer Bezirksrechtsprechung für ein deutsches Gericht anlangt, musst du wohl noch etwas weiter googlen.
Von einer Bindungswirkung habe ich nichts geschrieben!!! - Da hast du etwas herausgelesen, was gar nicht dastand. Das Schwarze sind die Buchstaben!

Selbst ein deutsches Amtgerichtsurteil hätte keine Bindungswirkung für andere Gerichte. Allerdings hat man anhand eines solchen Urteil erstmal eine erste Orientierung und eine Begründungshilfe.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Von einer Bindungswirkung habe ich nichts geschrieben!!! - Da hast du etwas herausgelesen, was gar nicht dastand. Das Schwarze sind die Buchstaben!

Selbst ein deutsches Amtgerichtsurteil hätte keine Bindungswirkung für andere Gerichte. Allerdings hat man anhand eines solchen Urteil erstmal eine erste Orientierung und eine Begründungshilfe.

Da du schon zum Thema nix beizutragen hast, vielleicht magst du mal erklären, was dein Motiv ist für dein Verhalten hier? Dein Hobby - schön und gut. Aber warum störst du bis zur Selbstentblößung diesen und andere Threads mit dem, was du für Wissen hältst?
 

schlauberger

Erfahrenes Mitglied
17.02.2013
2.426
200
Von einer Bindungswirkung habe ich nichts geschrieben!!! - Da hast du etwas herausgelesen, was gar nicht dastand. Das Schwarze sind die Buchstaben!

Selbst ein deutsches Amtgerichtsurteil hätte keine Bindungswirkung für andere Gerichte. Allerdings hat man anhand eines solchen Urteil erstmal eine erste Orientierung und eine Begründungshilfe.

Das ist aber nicht die feine englische Art, erst den alten Beitrag zu bearbeiten und dann zu sagen, man hätte etwas nicht geschrieben.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Das ist aber nicht die feine englische Art, erst den alten Beitrag zu bearbeiten und dann zu sagen, man hätte etwas nicht geschrieben.

Gönnen wir es ihm! Es ist das Privileg dessen, der noch nie eine Jura-Klausur abgegeben musste, geschweige denn einen Schriftsatz einreichen. ;)
 

Schlesinger

Aktives Mitglied
10.06.2012
139
0
klausschlesinger.de.tl
Das ist aber nicht die feine englische Art, erst den alten Beitrag zu bearbeiten und dann zu sagen, man hätte etwas nicht geschrieben.
Bitte keine Unterstellungen!!! - In einem meiner Posts in diesem Thread hatte ich lediglich nachträglich das Wörtchen 'nach' eingefügt. Von einer Bindungswirkung von Urteilen unterer Instanzen hatte ich nie gesprochen!!!
 

schlauberger

Erfahrenes Mitglied
17.02.2013
2.426
200
Bitte keine Unterstellungen!!! - In einem meiner Posts in diesem Thread hatte ich lediglich nachträglich das Wörtchen 'nach' eingefügt. Von einer Bindungswirkung von Urteilen unterer Instanzen hatte ich nie gesprochen!!!

Entschuldigung. Das hätte mir schon deshalb klar sein müssen, weil Du zum Beweis der Richtigkeit Deiner Aussage drei Ausrufezeichen verwendet hast, also das ultimative juristische Argument.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
45
54
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Ganz Unrecht hat Schlesinger ja auch nicht.

So ein Urteil aus einem anderen Mitgliedsland kann wird hoffentlich schon berücksichtigt, zumal man sich durch dessen Einführung ins Verfahren ja die entsprechende Rechtsauffassung zu eigen macht. Außerdem könnte es dazu führen, dass das Gericht die Berufung zulässt (falls streitwertbedingt erforderlich) oder gar den EuGH um eine Vorabentscheidung ersucht.
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Entschuldigung. Das hätte mir schon deshalb klar sein müssen, weil Du zum Beweis der Richtigkeit Deiner Aussage drei Ausrufezeichen verwendet hast, also das ultimative juristische Argument.

Schlaubi, vielleicht werden wir auch jetzt und so früh schon einfach alt. Unser jura-affiner Ramp Agent hat das Europarecht gleichsam mit dem mütterlichen Latte Macchiato aufgesogen. Deshalb ist es für ihn ganz selbstverständlich, dass ein deutsches Gericht - vom AG bis hoch zum BGH - sich ein österreichisches Bezirksgerichtsurteil über eine ausgefallene Gepäckförderanlage (!) vorlegen wird, wenn der Ausfall des Check-in-Systems (!) zu beurteilen steht. All is one and one is all.
 

narossa

Aktives Mitglied
16.04.2010
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Habe nichts vergleichbares hier gefunden und gehe davon aus, dass die EU-Regelung bei einem verspäteten inneramerikanischen Zubringerflug mit Weiterflug in die USA ohnehin nicht greift, da es sich aber um 22 Stunden Verspätung handelt und 6 gestrandete Passagiere hier dennoch der Vorfall:

- Gebucht über BA auf BA-Ticket 6 x in Business Buchungsklasse I
- Flug von SFO nach JFK ist wegen schlechten Wetters erst 2,5h später in JFK gelandet. Anschlussflug von BA wurde verpasst.
- Flüge am selben Abend nach FRA z.B. mit LH wären verfügbar gewesen, AA weigerte sich aber eine Umbuchung durchzuführen. Es könne nur in Buchungsklasse I und Oneworld gebucht werden.
- da BA am nächsten Tag auch erst auf der 6.55 p.m. 6 Plätze in I verfügbar hatte, wurde erst auf die Maschine gebucht (=22 Stunden Verspätung)
- Verpflegung, Wasser, Hotel..... Fehlanzeige (trotz 6 x paid business class)

- könnte die EU Verordnung dennoch greifen, da der Anschlussflug ja in die EU ging? Bei schlechtem Wetter trifft die Airline ja auch keine Schuld, ABER hätte dann nicht auf den nächst verfügbaren GFlug gebucht werden müssen, unabhängig von Airline und Buchungsklasse?

DANKE für Eure Kommentare. In Zukunft nur noch Direktflug......
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Berlin
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Korrekt. Die EU-VO findet erst gar keine Anwendung. Aber selbst wenn sie anzuwenden WÄRE, hätte kein Anspruch auf Umbuchung bestanden.

Völlig ausschließen würde ich Schadensersatzansprüche gleichwohl nicht, wobei natürlich auch hier die Wetterproblematik zu berücksichtigen wäre. Tippe aber darauf, dass BA die Hotel- und Verpflegungsmehrkosten aus Kulanz übernehmen wird oder ne Meilengutschrift dabei rausspringt etc. Erzwingen wird man das aber nur schwer können. Womöglich gar nicht.
 
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frabkk

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12.11.2013
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599
CGN
Kurze Frage: Bei einer Flugzeitenänderung vor Reiseantritt, wie viele Minuten / Stunden muss diese Betragen, um einen vollständigen refund zu beantragen? Gibt es hier ein gesetzliches Minimum oder ist es bei jeder Flugzeiten Änderung goodwill der Airline?
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Kurze Frage: Bei einer Flugzeitenänderung vor Reiseantritt, wie viele Minuten / Stunden muss diese Betragen, um einen vollständigen refund zu beantragen? Gibt es hier ein gesetzliches Minimum oder ist es bei jeder Flugzeiten Änderung goodwill der Airline?


Von der reinen Lehre her stellt jede Flugzeitenänderung, egal wie erheblich oder unerheblich, eine Annullierung dar, die zur vollständigen Erstattung berechtigt. Der Grund liegt schlicht darin, dass der ursprüngliche Flugplan durch einen neuen mit neuer Abflugs- (und vermutlich) Ankunftszeit ersetzt wurde.

Das Problem ist eher, das notfalls einem Amtsrichter zu verklickern, der sich vermutlich schlicht fragen wird: Sind fünf Minuten denn wirklich so schlimm?
 

frabkk

Erfahrenes Mitglied
12.11.2013
2.475
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CGN
Von der reinen Lehre her stellt jede Flugzeitenänderung, egal wie erheblich oder unerheblich, eine Annullierung dar, die zur vollständigen Erstattung berechtigt. Der Grund liegt schlicht darin, dass der ursprüngliche Flugplan durch einen neuen mit neuer Abflugs- (und vermutlich) Ankunftszeit ersetzt wurde.

Das Problem ist eher, das notfalls einem Amtsrichter zu verklickern, der sich vermutlich schlicht fragen wird: Sind fünf Minuten denn wirklich so schlimm?


So wird es vermutlich in der Praxis gelebt. Theorie hin oder Gesetz her.
In meinem Fall wurde nur die Ankunftszeit vorverlegt. Abflugszeit ist die gleiche. Airline sagt: frühere Ankunftszeit keine Berechtigung für Storno.
 

Monstertour

Erfahrenes Mitglied
08.01.2016
1.199
576
LEJ
So wird es vermutlich in der Praxis gelebt. Theorie hin oder Gesetz her.
In meinem Fall wurde nur die Ankunftszeit vorverlegt. Abflugszeit ist die gleiche. Airline sagt: frühere Ankunftszeit keine Berechtigung für Storno.

Weniger Leistung für das gleiche Geld ist hier das Argument. :sick:
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
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Berlin
www.kanzlei-woicke.de
So wird es vermutlich in der Praxis gelebt. Theorie hin oder Gesetz her.
In meinem Fall wurde nur die Ankunftszeit vorverlegt. Abflugszeit ist die gleiche. Airline sagt: frühere Ankunftszeit keine Berechtigung für Storno.


Völlig richtig. In dem Fall könnte ich das auch keinem Richter übel nehmen, einfach mal Fünfe gerade sein zu lassen.

Ich habe gerade gestern einen Termin für eine andere Kanzlei wahrgenommen, bei dem ich mich schon gewundert habe, wie locker Richter manchmal über zwingendes Recht wegsehen. Da ging es um einen AB-Flug aus Kuba. Nach planmäßigem Start ging´s zurück auf die Insel. Ersatzflug am nächsten Tag. Dort erneut technisches Problem. Zwar kein Rückflug, aber Ausweichlandung in der DomRep. Abermals auf Ersatzflug verlegt, der dann mehr oder weniger pünktlich in Deutschland eintrafen - mehr als 50 Stunden später als geplant.

Eigentlich klar wie Kloßbrühe, dass es hier zwei Ausgleichszahlungen gibt. Nicht so für die Richterin. Das ist dann schon ärgerlich.
 

JustLHFTL

Erfahrenes Mitglied
13.01.2016
571
167
Leverkusen
flyctory.com
Hallo,
ich hoffe, ich bin hier richtig, auch wenn es nicht direkt um eine Entschädigung oder so geht:

Ich bin heute (CGN-)MUC-HEL geflogen. Von "Boarding completed" und Türen zu bis zum Start hat es über eine Stunde gedauert - aufgrund dessen, dass wir (natürlich) zum De-Icing mussten und MUC davon an jeder Runway, wenn der Kapitän nicht gelogen hat (aber so sah es auch aus...) nur drei Positionen dafür hat.

Am Ende ca. 1 1/2 Std Verspätung. Wenn ich dadurch einen Anschluss verpasst hätte (HEL war mein Ziel, aber ich fand die Frage interessant), wäre das dann wirklich noch höhere Gewalt? Ich meine, wenn die in Istanbul das Ding mit einem Besen enteisen müssen, den sie vorher in die Mikrowelle stecken, weil es da alle 20 Jahre mal schneit, kann ich das ja durchgehen lassen, aber dass es in München und Erding mal schneit im Winter, ist jetzt eigentlich nicht so revolutionär, finde ich...

LG
 

berlinet

Erfahrenes Mitglied
21.07.2015
5.142
2.687
1. In Istanbul schneit es eigentlich jeden Winter, ich hatte da schon oft Schnee.
2. Wie viele Enteisungsstationen soll ein Flughafen denn haben und wer bezahlt das, wenn die 10 Monate eh nur rumstehen? Ganz abgesehen vom Platz, der zustätzlich benötigt wird? Was sind da schon 1,5 h warten, wenn man 10 Monate das Problem nicht hat?
 

JustLHFTL

Erfahrenes Mitglied
13.01.2016
571
167
Leverkusen
flyctory.com
1. In Istanbul schneit es eigentlich jeden Winter, ich hatte da schon oft Schnee.
2. Wie viele Enteisungsstationen soll ein Flughafen denn haben und wer bezahlt das, wenn die 10 Monate eh nur rumstehen? Ganz abgesehen vom Platz, der zustätzlich benötigt wird? Was sind da schon 1,5 h warten, wenn man 10 Monate das Problem nicht hat?

Das erste beweist mein klimatisches Unwissen.

Zu dem zweiten: ich hab nicht gefragt, ob das ökonomisch vielleicht sinnvoll ist und würde das gar nicht groß diskutieren - auch wenn ich denke, dass man mit jeweils einer vierten Maschine und damit 33% mehr Kapazität schon viel erreichen würde. Es geht ja um höhere Gewalt, eventuelle Entschädigungen usw. - es wird häufig Schnee und Winter als höhere Gewalt erstmal genannt, um Zahlungen zu minimieren... Aber wenn ich aktiv durch eine (vielleicht sogar ökonomisch richtige) Entscheidung die Abflug-Kapazität meines Flughafens verringere, ist nicht eher das der Auslöser für Verspätungen und nicht das Wetter selber?
 

Wolke7

Erfahrenes Mitglied
30.08.2010
3.109
611
Es geht ja um höhere Gewalt, eventuelle Entschädigungen usw. - es wird häufig Schnee und Winter als höhere Gewalt erstmal genannt, um Zahlungen zu minimieren... Aber wenn ich aktiv durch eine (vielleicht sogar ökonomisch richtige) Entscheidung die Abflug-Kapazität meines Flughafens verringere, ist nicht eher das der Auslöser für Verspätungen und nicht das Wetter selber?

Der Airport haelt die Enteisungsstationen bereit. Wenn es um Entschaedigung geht, wird die Verantwortung der Airline betrachtet. Eine Airline wird sich also - vermutlich nachvollziehbar - auf einen Umstand berufen, der nicht in ihrem Einflussbereich liegt.
 

JustLHFTL

Erfahrenes Mitglied
13.01.2016
571
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Leverkusen
flyctory.com
Der Airport haelt die Enteisungsstationen bereit. Wenn es um Entschaedigung geht, wird die Verantwortung der Airline betrachtet. Eine Airline wird sich also - vermutlich nachvollziehbar - auf einen Umstand berufen, der nicht in ihrem Einflussbereich liegt.

Das ist mir ehrlich gesagt etwas zu "billig" als Argument. Der Airport ist aus Sicht der Airline genauso ein Dienstleister wie viele andere Dienstleister auch. Dann könntest Du Dich auch um Kompensation drücken:


  • Wenn es Probleme mit dem Ground Handling (extern) gibt
  • Wenn Du Wet Lease machst
  • Du musst die Crew mit einer anderen Airline einfliegen, aber dieser Flug ist zu spät
  • usw.

Du kannst nicht immer direkt was dafür (und wenn man zum Beispiel, wie mir schon in DUS passiert ist, 20min aufs Ground Handling wartet, kannst Du als Airline da vielleicht sogar Regress rausholen...), aber das entbindet Dich ja nicht von der Verantwortung für den Beförderungsvertrag.
 

Cide

Reguläres Mitglied
05.12.2016
68
1
Ich habe mal eine Anfängerfrage zum Thema Fluggastrechte:

Wir fliegen die Strecke FRA-SFO-HNL auf einem Ticket mit United. FRA-SFO ist in den letzten Wochen gerne mal stark verspätet. Da der Umstieg nur knapp unter 2 Stunden sind, besteht die realistische Chance (kein Global Entry um die Einreise zu verkürzen), den Flug nach HNL nicht zu bekommen. Innerhalb der USA sind ja die Fluggastrechte - nun ja - etwas überschaubarer. Frage wäre jetzt, ob die Verspätung für den Flug nach SFO entscheidend ist, oder für die Ankunft in HNL?

Danke schon mal an denjenigen/diejenige der/die sich herablässt, die Frage zu beantworten. ;)
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
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Ich habe mal eine Anfängerfrage zum Thema Fluggastrechte:


Danke schon mal an denjenigen/diejenige der/die sich herablässt, die Frage zu beantworten. ;)

Entscheidend für die Anwendbarkeit der VO ist das jeweilige Segment. Da die hypothetische Verspätung auf einer Teilstrecke auftritt, die im Anwendungsbereich der VO liegt, sind Ansprüche wegen Verspätung denkbar. Ob dann Anspruch auf die Ausgleichszahlung tatsächlich besteht, hängt allerdings davon ab, wann ihr in HNL eintrefft. Bei einem Zeitverlust dort von mehr als drei bzw. vier Stunden, ist sie fällig. Irrelevant ist hingegen der Zeitverlust in SFO, also die Größe der eigentlichen Verspätung. Anspruch besteht daher z.B. auch dann, wen der Interkon-Flug selbst nur geringfügig verspätet ist, aber deswegen der Anschlussflug verpasst wird.
 
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Cide

Reguläres Mitglied
05.12.2016
68
1
Vielen Dank. :)

Die Ankunft in HNL - bei verpasstem Anschluss - wäre mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit (es geht nur noch 1 Flug nach HNL, der am selben Abend ankommt und der ist knapp 20 Minuten nach "unserem" Flug) erst am darauffolgenden Tag Und somit mindestens 12 Stunden verspätet. Das würde - wenn ich das richtig verstanden habe - bedeuten, wir hätte einen Anspruch (wenn's nicht am Wetter o.ä. liegt). Das wiegt zwar den verlorenen Urlaubstag nicht wirklich auf, aber besser, als nichts. ;)