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Da dürfte die EU-VO voll greifen oder?
Es kommt u.a. darauf an, wann Deine Bekannten am Ziel ankommen.
Da dürfte die EU-VO voll greifen oder?
Es kommt u.a. darauf an, wann Deine Bekannten am Ziel ankommen.
Machtraum spielt doch für die Umbuchung nach Verspätung keine Rolle. Ebenso Ticketstock?Wie schon gesagt, gab es seitens LX am ZRH keinerlei Support. Man wurde von Personal weggeschickt, mit der Begründung, das 1. Stau bei der Enteisung nicht in Machtraum der LX liege und man 2. sowieso nicht zuständig sei, da 016-Ticketstock (wohlgemerkt auf LX-Metall).
Operating carrier muss umbuchen, oder sehe ich das falsch?
Stau bei Enteisung dürfte kein außergewöhnlicher Umstand sein. Ankunft in EWR statt JFK würde auch bedeuten, dass Transfer gestellt werden muss. Außerdem solltet ihr auch Verpflegung bekommen haben, ansonsten könnt ihr die Belege dazu auch einreichen.sind dann um 20:30 in EWR, statt um 13:00 in JFK angekommen.
Wie schon gesagt, gab es seitens LX am ZRH keinerlei Support. Man wurde von Personal weggeschickt, mit der Begründung, das 1. Stau bei der Enteisung nicht in Machtraum der LX liege und man 2. sowieso nicht zuständig sei, da 016-Ticketstock (wohlgemerkt auf LX-Metall).
Laut unseren Aufzeichnungen wurden sie auf eigenen Wunsch hin, wohlgemerkt aus Kulanz, auf die Verbinung mit LX18 gebucht. Nach den Richtlinien ihres Tarif, wäre dies nicht erlaubt gewesen!
es kam gerade die Antwort auf die Beschwerde.
Jegliche Ansprüche werden Abgelehnt, da die Verspätung von LX1165 auf aussergewöhnliche Umstände beruht und jetzt der Knüller:
Was sagt denn der Beförderungsvertrag? Da du ja im Fluggastrechte-Thread gepostet hast: ob sich da Ansprüche nach EU261 ergeben, ist unklar, wenn du nichts genaueres mitteilt. Kleiner Flugzeitänderungen sind nicht relevant. Und wenn der Flug trotz Zwischenlandung pünktlich landet: wo ist dann das Problem?Kann mir jemand sagen ob ich das akzeptieren muss ?
Kleiner Flugzeitänderungen sind nicht relevant. .
Ja, habe ich mich unglücklich ausgedrückt. Ich habe das Urteil des EuGH vom 19.11.2009 (C-402/07 und C-432/07) so verstanden, dass solange der Flugplan nicht aufgegeben wird, der Flug auch nicht als annulliert anzusehen ist (dort ging es um einen Flug, der um 24 Stunden verlegt wurde; der EuGH hat geurteilt, dass tatsächlich KEINE Annullierung vorliegt, aber die große Verspätung genauso zu kompensieren ist, wie im Falle einer Annullierung). Und darauf zielte meine Formulierung "kleine Flugzeitänderungen" ab. Aber du hast natürlich recht, sollte sich die Flugnummer ändern o.ä., dann ist es eine Annullierung des ursprünglichen Fluges auch bei kleinen Flugzeitänderungen und man hat die verschiedenen Rechte, die in der EU261 definiert sind. Schien mir einfach in diesem Fall nicht so zu sein.Wo steht das denn?
Eine Änderung des Flugplans bedeutet ja, dass der ursprüngliche Flugplan aufgegeben wurde. Somit ist das meiner Meinung nach eine Annullierung mit gleichzeitigem Ersatzangebot zu einem anderen Zeitpunkt. Und da die Flugzeiten Teil des Beförderungsvertrags sind, ist das, so wie ich das sehe, eine einseitige Änderung des Flugplans woraus sich auch Rechte für den Kunden ergeben (z.B. Ersatzbeförderung, falls diese sich näher an den Konditionen des Ursprungsvertrags orientiert, oder auch Kündigung des Vertrags)Nochmal, wo steht, ab wann eine Änderung KEINE Annullierung ist?
Eine Änderung des Flugplans bedeutet ja, dass der ursprüngliche Flugplan aufgegeben wurde. Somit ist das meiner Meinung nach eine Annullierung mit gleichzeitigem Ersatzangebot zu einem anderen Zeitpunkt. Und da die Flugzeiten Teil des Beförderungsvertrags sind, ist das, so wie ich das sehe, eine einseitige Änderung des Flugplans woraus sich auch Rechte für den Kunden ergeben (z.B. Ersatzbeförderung, falls diese sich näher an den Konditionen des Ursprungsvertrags orientiert, oder auch Kündigung des Vertrags)
Das sehe ich genauso. Immerhin würde die Airline es wohl auch nicht akzeptieren wenn ich einseitig den Flugpreis um nur einen Euro verringere. Denn das wäre ja auch nicht das, was vereinbart wurde.Deckt sich mit meiner Auffassung .
Meine penetrante und provokante Nachfrage bezieht sich aber auf den Von mir vorher zitierten Beitrag, dass geringe Änderungen zu tolerieren sein. Und daher frage ich noch mal, ab wann entstehen Rechte, und wo steht das?
Bis zum Gegenbeweis stelle ich die Behauptung, das, da keine Zeitspanne in der EU-Verordnung genannt ist, jegliche Änderung maßgeblich ist. Ganz gleich, ob es sich um eine Minute, eine Stunde oder ein Jahr handelt.
Du musst die Verschiebung NICHT hinnehmen. "Flugzeitenänderungen" gibt es im Sinne der EU-VO 261/2004 nicht. Es handelt sich rechtlich um ANNULLIERUNGEN. Du kannst dir die Flugscheinkosten erstatten lassen. Falls es eine Verbindung einer anderen Airline gibt, die es dir ermöglicht, nach der ursprünglichen Abflugzeit abzufliegen, aber HAJ früher als 55 Min. nach der ursprünglichen Ankunftszeit zu erreichen (unwahrscheinlich), kannst du auch auf ersatzweise Beförderung mit der entsprechenden Verbindung bestehen. Aber die bloße Erstattung der Flugscheinkosten trifft natürlich regelmäßig airlineseitig auf den geringeren Widerstand.
Meinst du das jetzt ernst? Ich zitiere mich gerne nochmal selbst und damit es nicht untergeht, auch nur den relevanten Teil:Meine penetrante und provokante Nachfrage bezieht sich aber auf den Von mir vorher zitierten Beitrag, dass geringe Änderungen zu tolerieren sein. Und daher frage ich noch mal, ab wann entstehen Rechte, und wo steht das?
Bis zum Gegenbeweis stelle ich die Behauptung, das, da keine Zeitspanne in der EU-Verordnung genannt ist, jegliche Änderung maßgeblich ist. Ganz gleich, ob es sich um eine Minute, eine Stunde oder ein Jahr handelt.
Es gibt eine Website, die Europäern eigentlich gut bekannt sein sollte, nämlich europa.eu, wo man alle Urteile des EuGH nachlesen kann. Hier ein Auszug:Urteil des EuGH vom 19.11.2009 (C-402/07 und C-432/07)
Der EuGH ist also bereits zum Schluss gekommen, dass auch eine große Verlegung der tatsächlichen Abflugzeit nicht automatisch als Annullierung anzusehen ist. Aber ja, du hast Recht: in der Verordnung ist das nicht genannt, deshalb musste sich auch der EuGH genau mit dieser Frage in dem von mir bereits in meinem letzten Post genannten Urteil befassen.Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Annullierung nach Art. 2 Buchst. l der Verordnung Nr. 261/2004 im Gegensatz zur Verspätung eines Fluges Folge der Nichtdurchführung eines geplanten Fluges ist. Daraus folgt, dass annullierte und verspätete Flüge insoweit zwei klar getrennte Kategorien von Flügen darstellen. Somit lässt sich aus dieser Verordnung nicht ableiten, dass ein verspäteter Flug allein deshalb, weil die Verspätung von – und sei es auch erheblich – längerer Dauer ist, als „annullierter Flug“ qualifiziert werden kann.
Folglich kann ein verspäteter Flug unabhängig von der Dauer der Verspätung, auch wenn es sich um eine große Verspätung handelt, nicht als annulliert angesehen werden, wenn der Abflug entsprechend der ursprünglichen Flugplanung stattfindet.
Wenn daher die Fluggäste mit einem Flug befördert werden, dessen Abflugzeit sich gegenüber der ursprünglich geplanten Abflugzeit verzögert, kann der Flug nur dann als „annulliert“ angesehen werden, wenn das Luftfahrtunternehmen die Fluggäste mit einem anderen Flug befördert, dessen ursprüngliche Planung von der des ursprünglich geplanten Fluges abweicht.
Demnach kann grundsätzlich von einer Annullierung ausgegangen werden, wenn der ursprünglich geplante und verspätete Flug auf einen anderen Flug verlegt wird, d. h., wenn die Planung des ursprünglichen Fluges aufgegeben wird und die Fluggäste dieses Fluges zu den Fluggästen eines anderen, ebenfalls geplanten Fluges stoßen, und zwar unabhängig von dem Flug, für den die so umgebuchten Fluggäste gebucht hatten.
Meinst du das jetzt ernst? Ich zitiere mich gerne nochmal selbst und damit es nicht untergeht, auch nur den relevanten Teil:
Es gibt eine Website, die Europäern eigentlich gut bekannt sein sollte, nämlich europa.eu, wo man alle Urteile des EuGH nachlesen kann. Hier ein Auszug:
Der EuGH ist also bereits zum Schluss gekommen, dass auch eine große Verlegung der tatsächlichen Abflugzeit nicht automatisch als Annullierung anzusehen ist. Aber ja, du hast Recht: in der Verordnung ist das nicht genannt, deshalb musste sich auch der EuGH genau mit dieser Frage in dem von mir bereits in meinem letzten Post genannten Urteil befassen.
Und jetzt du!
EDIT: und um es nochmal anzumerken: ich habe mich schon in meinem letzten Post bezüglich der Formulierung "geringe Flugzeitänderungen" korrigiert. Maßgeblich ist, ob der Flugplan aufgegeben wurde oder nicht. In den meisten Fällen wird bei geringen Flugzeitänderungen der Flugplan nicht aufgegeben, es könnte aber trotzdem der Fall sein. Insofern ist meine Formulierung ungenau und besser nicht zu verwenden.
Siehe auch den im Beitrag 169 zitierten Beitrag des Umsteigers.
Ich behaupte Weiterhin: eine Änderung der Flugzeiten ist eine Annullierung, ganz gleich ob die Änderung eine Minute oder ein Jahr ausmacht!
Jetzt ich! Wo steht das?Siehe auch den im Beitrag 169 zitierten Beitrag des Umsteigers.
Ich behaupte Weiterhin: eine Änderung der Flugzeiten ist eine Annullierung, ganz gleich ob die Änderung eine Minute oder ein Jahr ausmacht!
Siehe auch den im Beitrag 169 zitierten Beitrag des Umsteigers.
Ich behaupte Weiterhin: eine Änderung der Flugzeiten ist eine Annullierung, ganz gleich ob die Änderung eine Minute oder ein Jahr ausmacht!