EU-Fluggastrechte: außergewöhnliche Umstände und zumutbare Maßnahmen

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serpico

Erfahrenes Mitglied
18.10.2014
331
44
Prättigau
Es kommt u.a. darauf an, wann Deine Bekannten am Ziel ankommen.

sind dann um 20:30 in EWR, statt um 13:00 in JFK angekommen.
Wie schon gesagt, gab es seitens LX am ZRH keinerlei Support. Man wurde von Personal weggeschickt, mit der Begründung, das 1. Stau bei der Enteisung nicht in Machtraum der LX liege und man 2. sowieso nicht zuständig sei, da 016-Ticketstock (wohlgemerkt auf LX-Metall).
 

singmeister

Erfahrenes Mitglied
16.08.2011
2.407
109
BSL
Wie schon gesagt, gab es seitens LX am ZRH keinerlei Support. Man wurde von Personal weggeschickt, mit der Begründung, das 1. Stau bei der Enteisung nicht in Machtraum der LX liege und man 2. sowieso nicht zuständig sei, da 016-Ticketstock (wohlgemerkt auf LX-Metall).
Machtraum spielt doch für die Umbuchung nach Verspätung keine Rolle. Ebenso Ticketstock?

Operating carrier muss umbuchen, oder sehe ich das falsch?
 
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Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.603
36
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
sind dann um 20:30 in EWR, statt um 13:00 in JFK angekommen.
Wie schon gesagt, gab es seitens LX am ZRH keinerlei Support. Man wurde von Personal weggeschickt, mit der Begründung, das 1. Stau bei der Enteisung nicht in Machtraum der LX liege und man 2. sowieso nicht zuständig sei, da 016-Ticketstock (wohlgemerkt auf LX-Metall).
Stau bei Enteisung dürfte kein außergewöhnlicher Umstand sein. Ankunft in EWR statt JFK würde auch bedeuten, dass Transfer gestellt werden muss. Außerdem solltet ihr auch Verpflegung bekommen haben, ansonsten könnt ihr die Belege dazu auch einreichen.
Und ja, nach Flugantritt ist der operating carrier zuständig.
 

serpico

Erfahrenes Mitglied
18.10.2014
331
44
Prättigau
es kam gerade die Antwort auf die Beschwerde.

Jegliche Ansprüche werden Abgelehnt, da die Verspätung von LX1165 auf aussergewöhnliche Umstände beruht und jetzt der Knüller:

Laut unseren Aufzeichnungen wurden sie auf eigenen Wunsch hin, wohlgemerkt aus Kulanz, auf die Verbinung mit LX18 gebucht. Nach den Richtlinien ihres Tarif, wäre dies nicht erlaubt gewesen!

Geht's noch :sick:
Erst verbockt LX den Anschluss, dann verweigern sie die Unterstützung weil 016-Stock und jetzt soll der Kunde es so gewollt haben....
Klar, ZRH ist ja auch soo ein toller Airport, wo man gerne 7h Airside bleibt. Gerade wenn man für das Abendprogramm in NYC schon alles reserviert hatte.

Es ist eine Schande, das diese Airline das Schweizerkreuz tragen darf :rolleyes:
 

shortfinal

Erfahrener Maximierer
28.05.2010
3.705
449
STR
es kam gerade die Antwort auf die Beschwerde.

Jegliche Ansprüche werden Abgelehnt, da die Verspätung von LX1165 auf aussergewöhnliche Umstände beruht und jetzt der Knüller:

Nach "Zeitangaben sind nur unverbindlich" und die "EU-VO gilt nicht in der Schweiz" der nächste Brüller.
Veräppeln die eigentlich absichtlich ihre Kunden oder startet ein Sachbearbeiter dort seine Karriere als Komiker?
 

JL FUE

Neues Mitglied
19.01.2016
3
0
Hallo liebe Nutzer, ich habe mit TUI fly Anfang Dezember einen Hin- und Rückflug nach Fuerteventura gebucht. Der Rückflug wurde nun zum 3. Mal innerhalb kurzer Zeit mit einer Flugzeitenänderung und einer zusätzlichen Zwischenlandung auf Lanzarote geändert (TUI hat mir hierzu geschrieben "es handelt sich hierbei immer noch um einen Direktflug"). Kann mir jemand sagen ob ich das akzeptieren muss ?
 

TachoKilo

Erfahrenes Mitglied
21.02.2013
2.142
51
Berlin (West) - TXL
Kann mir jemand sagen ob ich das akzeptieren muss ?
Was sagt denn der Beförderungsvertrag? Da du ja im Fluggastrechte-Thread gepostet hast: ob sich da Ansprüche nach EU261 ergeben, ist unklar, wenn du nichts genaueres mitteilt. Kleiner Flugzeitänderungen sind nicht relevant. Und wenn der Flug trotz Zwischenlandung pünktlich landet: wo ist dann das Problem?

Aber in letzter Konsequenz: nein, du musst das nicht akzeptieren. Du brauchst den Flug nicht anzutreten.
 
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TachoKilo

Erfahrenes Mitglied
21.02.2013
2.142
51
Berlin (West) - TXL
Wo steht das denn?
Ja, habe ich mich unglücklich ausgedrückt. Ich habe das Urteil des EuGH vom 19.11.2009 (C-402/07 und C-432/07) so verstanden, dass solange der Flugplan nicht aufgegeben wird, der Flug auch nicht als annulliert anzusehen ist (dort ging es um einen Flug, der um 24 Stunden verlegt wurde; der EuGH hat geurteilt, dass tatsächlich KEINE Annullierung vorliegt, aber die große Verspätung genauso zu kompensieren ist, wie im Falle einer Annullierung). Und darauf zielte meine Formulierung "kleine Flugzeitänderungen" ab. Aber du hast natürlich recht, sollte sich die Flugnummer ändern o.ä., dann ist es eine Annullierung des ursprünglichen Fluges auch bei kleinen Flugzeitänderungen und man hat die verschiedenen Rechte, die in der EU261 definiert sind. Schien mir einfach in diesem Fall nicht so zu sein.

EDIT: es sei in diesem Fall (trotz allem Unverständnis über ein so dahingerotztes Posting) fairerweise erwähnt, dass einige Fluggesellschaften auch bei kleinen Flugzeitänderungen kulant sind und die Stornierung zulassen. Hat aber imho nichts mit der EU261 zu tun.
 

JL FUE

Neues Mitglied
19.01.2016
3
0
Hi, die Flugzeit hat sich "nur" um knapp 2 Stunden verlängert. Ich sehe das aus meiner Sicht so, das es doch eine Flugroutenänderung durch die Zwischenlandung ist. TUI sieht das natürlich anders und will mir weder eine Umbuchung noch die Erstattung des Flugpreises anbieten.
 

JL FUE

Neues Mitglied
19.01.2016
3
0
Hi, die Flugzeit hat sich "nur" um knapp 2 Stunden verlängert. Ich sehe das aus meiner Sicht so, das es doch eine Flugroutenänderung durch die Zwischenlandung ist. TUI sieht das natürlich anders und will mir weder eine Umbuchung noch die Erstattung des Flugpreises anbieten.
 

Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.603
36
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
Nochmal, wo steht, ab wann eine Änderung KEINE Annullierung ist?
Eine Änderung des Flugplans bedeutet ja, dass der ursprüngliche Flugplan aufgegeben wurde. Somit ist das meiner Meinung nach eine Annullierung mit gleichzeitigem Ersatzangebot zu einem anderen Zeitpunkt. Und da die Flugzeiten Teil des Beförderungsvertrags sind, ist das, so wie ich das sehe, eine einseitige Änderung des Flugplans woraus sich auch Rechte für den Kunden ergeben (z.B. Ersatzbeförderung, falls diese sich näher an den Konditionen des Ursprungsvertrags orientiert, oder auch Kündigung des Vertrags)
 

Mr. Hard

Spaßbremse
23.02.2010
10.838
3.429
Eine Änderung des Flugplans bedeutet ja, dass der ursprüngliche Flugplan aufgegeben wurde. Somit ist das meiner Meinung nach eine Annullierung mit gleichzeitigem Ersatzangebot zu einem anderen Zeitpunkt. Und da die Flugzeiten Teil des Beförderungsvertrags sind, ist das, so wie ich das sehe, eine einseitige Änderung des Flugplans woraus sich auch Rechte für den Kunden ergeben (z.B. Ersatzbeförderung, falls diese sich näher an den Konditionen des Ursprungsvertrags orientiert, oder auch Kündigung des Vertrags)

Deckt sich mit meiner Auffassung .
Meine penetrante und provokante Nachfrage bezieht sich aber auf den Von mir vorher zitierten Beitrag, dass geringe Änderungen zu tolerieren sein. Und daher frage ich noch mal, ab wann entstehen Rechte, und wo steht das?

Bis zum Gegenbeweis stelle ich die Behauptung, das, da keine Zeitspanne in der EU-Verordnung genannt ist, jegliche Änderung maßgeblich ist. Ganz gleich, ob es sich um eine Minute, eine Stunde oder ein Jahr handelt.
 
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Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.603
36
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
Deckt sich mit meiner Auffassung .
Meine penetrante und provokante Nachfrage bezieht sich aber auf den Von mir vorher zitierten Beitrag, dass geringe Änderungen zu tolerieren sein. Und daher frage ich noch mal, ab wann entstehen Rechte, und wo steht das?

Bis zum Gegenbeweis stelle ich die Behauptung, das, da keine Zeitspanne in der EU-Verordnung genannt ist, jegliche Änderung maßgeblich ist. Ganz gleich, ob es sich um eine Minute, eine Stunde oder ein Jahr handelt.
Das sehe ich genauso. Immerhin würde die Airline es wohl auch nicht akzeptieren wenn ich einseitig den Flugpreis um nur einen Euro verringere. Denn das wäre ja auch nicht das, was vereinbart wurde.
 

c00

Erfahrenes Mitglied
18.11.2010
1.626
201
ich hatte sowas mal in irgendeinem anderen Thread gefragt und da hieß es sinngemäß, jede Änderung wäre eine Stornierung. Finde den nur leider nicht mehr, und in dem einen Fall wo ich das gebraucht hätte (Verschiebung um 20 Minuten und ich wollte den Flug eh nicht antreten), hat sich der OTA geweigert.
 

Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.603
36
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
Vielleicht hast Du das hier gelesen?
http://www.vielfliegertreff.de/reis...luggastrechte-annullierung-16.html#post738776
Ich zitiere:
Du musst die Verschiebung NICHT hinnehmen. "Flugzeitenänderungen" gibt es im Sinne der EU-VO 261/2004 nicht. Es handelt sich rechtlich um ANNULLIERUNGEN. Du kannst dir die Flugscheinkosten erstatten lassen. Falls es eine Verbindung einer anderen Airline gibt, die es dir ermöglicht, nach der ursprünglichen Abflugzeit abzufliegen, aber HAJ früher als 55 Min. nach der ursprünglichen Ankunftszeit zu erreichen (unwahrscheinlich), kannst du auch auf ersatzweise Beförderung mit der entsprechenden Verbindung bestehen. Aber die bloße Erstattung der Flugscheinkosten trifft natürlich regelmäßig airlineseitig auf den geringeren Widerstand.
 

TachoKilo

Erfahrenes Mitglied
21.02.2013
2.142
51
Berlin (West) - TXL
Meine penetrante und provokante Nachfrage bezieht sich aber auf den Von mir vorher zitierten Beitrag, dass geringe Änderungen zu tolerieren sein. Und daher frage ich noch mal, ab wann entstehen Rechte, und wo steht das?

Bis zum Gegenbeweis stelle ich die Behauptung, das, da keine Zeitspanne in der EU-Verordnung genannt ist, jegliche Änderung maßgeblich ist. Ganz gleich, ob es sich um eine Minute, eine Stunde oder ein Jahr handelt.
Meinst du das jetzt ernst? Ich zitiere mich gerne nochmal selbst und damit es nicht untergeht, auch nur den relevanten Teil:
Urteil des EuGH vom 19.11.2009 (C-402/07 und C-432/07)
Es gibt eine Website, die Europäern eigentlich gut bekannt sein sollte, nämlich europa.eu, wo man alle Urteile des EuGH nachlesen kann. Hier ein Auszug:
Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Annullierung nach Art. 2 Buchst. l der Verordnung Nr. 261/2004 im Gegensatz zur Verspätung eines Fluges Folge der Nichtdurchführung eines geplanten Fluges ist. Daraus folgt, dass annullierte und verspätete Flüge insoweit zwei klar getrennte Kategorien von Flügen darstellen. Somit lässt sich aus dieser Verordnung nicht ableiten, dass ein verspäteter Flug allein deshalb, weil die Verspätung von – und sei es auch erheblich – längerer Dauer ist, als „annullierter Flug“ qualifiziert werden kann.
Folglich kann ein verspäteter Flug unabhängig von der Dauer der Verspätung, auch wenn es sich um eine große Verspätung handelt, nicht als annulliert angesehen werden, wenn der Abflug entsprechend der ursprünglichen Flugplanung stattfindet.
Wenn daher die Fluggäste mit einem Flug befördert werden, dessen Abflugzeit sich gegenüber der ursprünglich geplanten Abflugzeit verzögert, kann der Flug nur dann als „annulliert“ angesehen werden, wenn das Luftfahrtunternehmen die Fluggäste mit einem anderen Flug befördert, dessen ursprüngliche Planung von der des ursprünglich geplanten Fluges abweicht.
Demnach kann grundsätzlich von einer Annullierung ausgegangen werden, wenn der ursprünglich geplante und verspätete Flug auf einen anderen Flug verlegt wird, d. h., wenn die Planung des ursprünglichen Fluges aufgegeben wird und die Fluggäste dieses Fluges zu den Fluggästen eines anderen, ebenfalls geplanten Fluges stoßen, und zwar unabhängig von dem Flug, für den die so umgebuchten Fluggäste gebucht hatten.
Der EuGH ist also bereits zum Schluss gekommen, dass auch eine große Verlegung der tatsächlichen Abflugzeit nicht automatisch als Annullierung anzusehen ist. Aber ja, du hast Recht: in der Verordnung ist das nicht genannt, deshalb musste sich auch der EuGH genau mit dieser Frage in dem von mir bereits in meinem letzten Post genannten Urteil befassen.

Und jetzt du!

EDIT: und um es nochmal anzumerken: ich habe mich schon in meinem letzten Post bezüglich der Formulierung "geringe Flugzeitänderungen" korrigiert. Maßgeblich ist, ob der Flugplan aufgegeben wurde oder nicht. In den meisten Fällen wird bei geringen Flugzeitänderungen der Flugplan nicht aufgegeben, es könnte aber trotzdem der Fall sein. Insofern ist meine Formulierung ungenau und besser nicht zu verwenden.
 
Zuletzt bearbeitet:

Mr. Hard

Spaßbremse
23.02.2010
10.838
3.429
Meinst du das jetzt ernst? Ich zitiere mich gerne nochmal selbst und damit es nicht untergeht, auch nur den relevanten Teil:
Es gibt eine Website, die Europäern eigentlich gut bekannt sein sollte, nämlich europa.eu, wo man alle Urteile des EuGH nachlesen kann. Hier ein Auszug:

Der EuGH ist also bereits zum Schluss gekommen, dass auch eine große Verlegung der tatsächlichen Abflugzeit nicht automatisch als Annullierung anzusehen ist. Aber ja, du hast Recht: in der Verordnung ist das nicht genannt, deshalb musste sich auch der EuGH genau mit dieser Frage in dem von mir bereits in meinem letzten Post genannten Urteil befassen.

Und jetzt du!

EDIT: und um es nochmal anzumerken: ich habe mich schon in meinem letzten Post bezüglich der Formulierung "geringe Flugzeitänderungen" korrigiert. Maßgeblich ist, ob der Flugplan aufgegeben wurde oder nicht. In den meisten Fällen wird bei geringen Flugzeitänderungen der Flugplan nicht aufgegeben, es könnte aber trotzdem der Fall sein. Insofern ist meine Formulierung ungenau und besser nicht zu verwenden.

Jetzt ich:
Was hat eine Verspätung mit einer vorher bekannt gegebenen Änderung der Flugzeit zu tun?
 

Mr. Hard

Spaßbremse
23.02.2010
10.838
3.429
Siehe auch den im Beitrag 169 zitierten Beitrag des Umsteigers.
Ich behaupte Weiterhin: eine Änderung der Flugzeiten ist eine Annullierung, ganz gleich ob die Änderung eine Minute oder ein Jahr ausmacht!
 
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Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.603
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Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
Siehe auch den im Beitrag 169 zitierten Beitrag des Umsteigers.
Ich behaupte Weiterhin: eine Änderung der Flugzeiten ist eine Annullierung, ganz gleich ob die Änderung eine Minute oder ein Jahr ausmacht!

Genauso sehe ich das auch. Es sind halt zwei ganz unterschiedliche Fälle:
1. Die Airline ändert den Flugplan (aus organisatorischen Gründen oder wieso auch immer) und teilt dem Kunden noch vor dem Flug mit, dass sich der Flugplan geändert hat. In diesem Fall wurde der ursprüngliche Flugplan aufgegeben und liegt eine Annullierung vor mit gleichzeitiger Ersatzbeförderung: der Beförderungsvertrag wird hier einseitig im Vorfeld geändert. Die Bedingungen des ursprünglichen Vertrags werden einseitig geändert. Damit ist der Ursprungsvertrag nicht mehr gültig und damit einseitig aufgekündigt. Hier ist es notwendig, dass der Kunde der Änderung zustimmt, bevor der geänderte Vertrag wieder Gültigkeit erlangt.
2. Während des Flugbetriebs ergibt sich eine Verspätung. Der Flugplan wird dann beibehalten aber der Flug eben später durchgeführt: Es wird versucht, den Beförderungsvertrag einzuhalten, die Umsetzung hat aber einen Mangel. Aus dem Mangel ergeben sich Rechte, die vom Umfang des Mangels abhängig sind.
 
Zuletzt bearbeitet: