ANZEIGE
Natürlich auch hier die Frage, wo steht's? Und gleich die Anschlussfrage: was hat eine Annullierung mit einer Änderung des Beförderungsvertrages zu tun? Und noch die dritte: wenn es doch um den Beförderungsvertrag geht, warum ist es dann wichtig, ob der Flug annulliert wurde? Und noch die vierte: wenn doch der EuGH genau festgelegt hat, wann eine Annullierung im Sinne der EU261 vorliegt, warum muss man dann darüber noch diskutieren?1. Die Airline ändert den Flugplan (aus organisatorischen Gründen oder wieso auch immer) und teilt dem Kunden noch vor dem Flug mit, dass sich der Flugplan geändert hat. In diesem Fall wurde der ursprüngliche Flugplan aufgegeben und liegt eine Annullierung vor mit gleichzeitiger Ersatzbeförderung: der Beförderungsvertrag wird hier einseitig im Vorfeld geändert. Die Bedingungen des ursprünglichen Vertrags werden einseitig geändert. Damit ist der Ursprungsvertrag nicht mehr gültig und damit einseitig aufgekündigt. Hier ist es notwendig, dass der Kunde der Änderung zustimmt, bevor der geänderte Vertrag wieder Gültigkeit erlangt.
Kurz: ihr habt euch da einfach ziemlich verritten. In meinem ersten Post habe ich ganz klar auf den Beförderungsvertrag verwiesen. Aus diesem kann sich ergeben, dass durch die Flugzeitenänderung der Vertrag seitens der Fluggesellschaft nicht mehr erfüllt wird. Dann sollte eine Stornierung mit voller Kostenerstattung problemlos möglich sein. Ob der Flug nun als annulliert zu sehen ist oder nicht, ist dafür völlig irrelevant. Als zweites (und abgegrenzt vom Beförderungsvertrag) habe ich die EU261 betrachtet, da der Fragesteller schließlich im EU-Fluggastrechte-Thread geschrieben hat (wo Fragen zum Beförderungsvertrag nicht unbedingt hingehören). Und unter diesem Aspekt habe ich gesagt, dass eine Verschiebung der Flugzeiten nicht relevant ist, es sei denn der Flug wird annulliert oder ist letztlich verspätet. Dann könnten sich Ansprüche aus EU261 ergeben. Und nochmal: die EU261 hat mit einem nicht erfüllten Beförderungsvertrag nichts zu tun. Sie gilt unabhängig davon, ob der Beförderungsvertrag erfüllt wurde (bzw. werden wird) oder nicht. Eine Korrelation zwischen beiden ist aber natürlich möglich und auch oft vorhanden.