EU-Fluggastrechte: außergewöhnliche Umstände und zumutbare Maßnahmen

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stephanb

Erfahrenes Mitglied
07.04.2014
308
21
NUE
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Hier mal ein, aus meiner Sicht, ganz interessanter Fall welcher der Frau meines Arbeitskollegen am Montag so passiert ist:

Gebucht auf FR2568 NUE-MLA, geplanter Abflug um 18:30, geplante Ankunft 21:00. Die Maschine die planmäßig den Flug durchführt fliegt vorher über den Tag verteilt NUE-STN-NUE-BUD-NUE-KRK-NUE.

Bis KRK war an dem Tag alles pünktlich nur ist dann FR5421 aus KRK mit knapp einer Stunde Verspätung raus.
Das alleine wäre noch kein größeres Problem gewesen wenn nicht just an diesem Tag in NUE mal wieder eine Fliegerbombe gefunden worden wäre und wegen deren Entschärfung von 18:15 bis kurz vor 19:00 der Flughafen für Landungen gesperrt wurde.

Anstatt für ein paar Minuten ins Holding zu gehen, hat man wohl entschieden nach STR zu gehen und später weiter nach NUE. Dummerweise sollte dieselbe Crew noch NUE-MLA-NUE fliegen, was sich aber von der Dienstzeit nicht mehr ausging. Die Crew wäre dann wohl in MLA abgeflogen gewesen.

Also hat FR wohl entschieden die Maschine und Crew zu tauschen. Aus NUE-MLA-NUE wurde MLA-NUE-MLA was natürlich zu einer entsprechend größeren Verspätung führte.

Jetzt die entscheidende Frage: Was war ursächlich für die verspätete Ankunft? Der verspätete Abflug aus KRK oder die temporäre Sperrung des Flughafens? Laut Aussage des Kapitäns auf NUE-MLA war der Grund für den verspäteten Abflug aus KRK wohl technischer Natur.

Mein Kollege hat FR mal angeschrieben mit Forderung auf Ausgleichszahlung. Mal sehen, was von denen zurückkommt.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
45
54
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Der Gedanke, der hinter solchen Forderungen steckt: Wäre die Maschine pünktlich Richtung Abflugsort gestartet, wäre sie nicht von der temporären Sperrung betroffen gewesen, hätte also im Falle der Dame in NUE landen können.

Das ist aber aus meiner Sicht eine unzulässige Konstruktion. Die Zeit, die auf die Bombenentschärfung geht, muss man aus der Gesamtverspätung rausrechnen. Wenn dann am Ende noch 3h+ bleiben, prima!

Sollte FR die Möglichkeit gehabt haben, die Beförderung auf andere Weise als durch die MLA-NUE-MLA-Lösung zu realisieren und dadurch wesentlich früher zu starten, hat sie Aussicht auf Erfolg.
 
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malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.584
1.638
Die Sperrung war um 19:10h zu Ende. Um 18:50h soll der Flugbetrieb wieder aufgenommen worden sein. Um 20:42h war die Maschine von Stuttgart in Nürnberg. Wobei man sich schon fragen muss, wieso ist FR angesichts der bekannten Situation mit so wenig Reserve losgeflogen, dass sie nicht kurz kreisen konnten bzw. wieso wurde der Entscheid getroffen, dass nach STR diverted wurde ohne auch nur einen Holding zu fliegen. Der Flieger ist nämlich auch erst ca. 19:00h in STR gelandet.

Nachtrag: Der Fund der Bombe war seit Mittag bekannt und die Entschärfung war ursprünglich auf 17:00h geplant. FR hätte also wissen können, dass eventuell kurze Holdings nötig werden.
 
Zuletzt bearbeitet:

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
45
54
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Das sind alles zulässige Argumente.

So bekommt man möglicherweise die erforderlichen drei Stunden zusammen: Die erste wegen KRK-NUE. Und dann die Differenz zwischen 20:42 (+ halbe Stunde) Uhr und dem Start der Maschine, die aus MLA kam.
 

stephanb

Erfahrenes Mitglied
07.04.2014
308
21
NUE
So ähnlich war meine Einschätzung und Argumentation auch.

Klar fällt die Sperrung nicht in die Zuständigkeit von FR. Allerdings hätte man mit operativen Maßnahmen, wie z.B. mehr Sprit mitnehmen oder direkt um 21:00 Uhr eine neue Crew in NUE haben, die Verspätung signifikant verringern können. Von dem pünktlichen Start in KRK mal ganz abgesehen.
Und es war ja auch eine operative Entscheidung den MLA Umlauf quasi in umgekehrter Reihenfolge durchzuführen.
 

stephanb

Erfahrenes Mitglied
07.04.2014
308
21
NUE
Und schon ist die Antwort von FR da. Lehnen natürlich ab mit Verweis aufs Wetter in KRK.

Planmäßiger Abflug war 16:40 und da war folgender METAR gültig:
METAR EPKK 291430Z VRB03KT CAVOK 32/17 Q1005=
Also bestes Flugwetter

Und die KL1996 um 16:45 nach AMS und die FR2435 um 16:50 nach STN sind beide pünktlich raus.

Also etwas mehr Kreativität könnte man beim Lügen schon erwarten.
 
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malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.584
1.638
Ist doch egal, die nötigen Anzahl Stunden kriegst du schon alleine aus der differenz Ankunft +30 min der Maschine aus STR und Abflug der Maschine nach MLA. Den Umlauf zu ändern, war eine freie Entscheidung von FR.
 

ponyhofinsasse

Erfahrenes Mitglied
23.08.2017
3.211
15
Weiß eventuell jemand warum EW1106 DUS-BKK am 09.07.19 rund 5 Stunden verspätet war ?

Hintergrund:
Bei dem Return von EW1107 BKK-DUS am 10.07.19 wird mit viel Blabla und Umlaufverspätung argumentiert
 
Zuletzt bearbeitet:

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Weiß eventuell jemand warum EW1106 DUS-BKK am 09.07.19 rund 5 Stunden verspätet war ?

Hintergrund:
Bei dem Return von EW1107 BKK-DUS am 10.07.19 wird mit viel Blabla und Umlaufverspätung argumentiert

Ich würde mir diese Sache an Deiner Stelle dokumentieren, abheften und dann abwarten.

Grund: Womöglich kommt es gar nicht darauf an, weshalb EW 1106 (DUS-BKK) verspätet war. Es ist bislang weitgehend ungeklärt, ob ein Anspruch auf Ausgleichszahlung auch dann ausgeschlossen ist, wenn ein "außergewöhnlicher Umstand" auf einem Vorflug eingetreten ist. Die Rspr ist in der Beantwortung dieser Frage sehr unterschiedlich. Deshalb hat diese Rechtsfrage das LG Korneuburg (21 R 250/18i) dem EuGH jüngst (18.9.2018) in einem Vorabentscheidungsersuchen (Rs. C-643/18 - British Airways) zur Entscheidung vorgelegt. Womöglich besteht also bald (mehr) Rechtssicherheit.

Du hast (wg. der dreijährigen Verjährung) bis 31.12.2022 Zeit, das Ganze abzuwarten (vorausgesetzt, EW macht es auch solange). Wenn also sonst keine Eile besteht, einfach abwarten und Tee trinken!
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
45
54
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Guter Hinweis.

Für Deutschland gilt bis dahin, was seinerzeit der BGH entschieden hat. Nämlich dass sich außergewöhnliche Umstände auf Folgeflüge der derselben Maschine am selben Tage erstrecken können. Mal von der Frage ab, ob das in dem Fall letztlich noch am selben Tage war, entspricht es der ständigen Rechtsprechung d. BGH, dass Luftfahrtunternehmen in einem solchen Falle Zumutbare unternehmen müssen, damit eben genau das nicht passiert.

Das ist eine hohe Darlegungslast, der kaum mal eine Airline entspricht.

Heißt für die Praxis, dass man solche Fälle so gut wie immer gewinnt. Auch jetzt schon.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Die BGH Entscheidung (XII ZB 169/14) hat natürlich die Schwäche, dass es hier um PMI-STR ging. Und der Senat sagt in seinem Ls. 2, dass die Frage, welche Maßnahmen dem Carrier zumutbar sind, „nach den Umständen des Einzelfalls“ und zwar „situationsabhängig“ zu beantworten ist. Ich habe meine Zweifel, ob man damit bei BKK-DUS weit kommt. Anders: Was soll die Airline denn machen? Welche Maßnahme kann sie bei realistischer Betrachtung ergreifen, wenn - bspw - der Reifen ihres andernfalls in DUS pünktlich startenden Vorflugs aufgrund der berühmten Schraube (EuGH - C-501/17) beschädigt wird? Eine Ersatzmaschine des Typs A330/340 inkl Besatzung stets bereithalten und sofort starten lassen, um das BKK-DUS Leg pünktlich durchführen zu können? Eine Maschine in BKK wet-/dry-leasen? Mit anderen Worten: Wenn man die Einzelfalllogik des BGH beherzigt, wird man die Sache auf der Langstrecke womöglich anders sehen müssen als auf der Kurz-/Mittelstrecke.
 

ponyhofinsasse

Erfahrenes Mitglied
23.08.2017
3.211
15
Schönen Dank für die Antworten, aber ein Grund für die Umlaufverspätung wäre aktuell hilfreicher.
Falls da jemand etwas konkreteres als ein 'vielleicht' hat wäre ich dankbar dafür.
 

Bierjunge

Reguläres Mitglied
28.07.2015
64
10
Guten Abend zusammen,

zu folgendem Fall würde ich gerne einmal eure Meinung hören:

Ich war am 13.08.19 gebucht auf STR-AMS-ATL-RSW

KL1866 STR-AMS operated by KLM
DL71 AMS-ATL operated by DL
DL1136 ATL-RSW operated by DL

Nun wurde KL1866 gestrichen, da der vorherige Flug KL1879 aus AMS am Abend zuvor ebenfalls gestrichen wurde (die Maschine bleibt über Nacht in STR stehen).

Ich wurde daher auf DL117 (STR-ATL) und DL2247 (ATL-RSW) umgebucht kam allerdings ca. 5 Stunden später als ursprünglich geplant in RSW an.

Aus diesem Grund habe ich bei KLM versucht meinen Anspruch um eine Entschädigungszahlung i.H.v. 600 EUR nach EU261 geltend zu machen.

Von KLM erhielte ich daraufhin die folgende Antwort:

Per our records, the flight in question was cancelled due to the cancellation of the previous flight KL 1879 on 12 August 2019 due to due thunderstorms, Air Traffic Control restrictions delays and night closure of Stuttgart airport.
A situation like this which presents itself beyond our scope of influence can be regarded as an extraordinary circumstance and therefore is not one where there is an entitlement to compensation under EU regulation 261/2004.
We have thoroughly reviewed this claim and have taken into account all aspects of this specific disruption. As a result, we must respectfully decline your request for compensation.
Gewitter am 12.08 in AMS gab es tatsächlich (ich habe die METARS gelesen) und das Nachtflugverbot in STR ist ja ebenfalls hinlänglich bekannt. ATC restrictions kann ich so leider nicht nachprüfen..

Nun habe ich aber von den Urteilen des AG Geldern (AZ: 4 C 241/07) sowie Frederique Jager v. Ea
syJet (2013) bzw. AG Düsseldorf AZ.232 C 3487/07 (ergreifen zumutbarer Maßnahmen bzgl. Nachtflugverbot) gelesen, wonach außergewöhnliche Umstände die bei vorangeschaltete Flüge galten eben nicht als Ablehnung von EU261-Ansprüchen herangezogen werden dürfen (sog. knock-on effects).

Unschlüssig bin ich mir allerdings trotzdem, es für KLM tatsächlich zumutbar gewesen wäre noch eine Maschine rechtzeitig zur Verfügung zu stellen bzw. mich einfach auf die Air France Maschine über CDG umzubuchen.
Daher meine Frage an euch Experten: Ist mein Anspruch auf EU261 begründet?

Vielen Dank für eure Rückmeldung
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.558
2.045
Grundsätzlich können sich außergewöhnliche Umstände die in einem Vorflug aufgetreten sind auch auf den Folgeflug auswirken, was die Fluggesellschaft dazu berechtigen kann die Ausgleichszahlung zu verweigern.

Das AG Geldern Urteil bringt in dem Zusammenhang nichts, da in diesem Fall eine Verspätung auf mehrere Folgeflüge durchgereicht wurde.
Das Urteil des AG Düsseldorf ist für den Sachverhalt viel interessanter da dort fest gestellt wurde dass eben alle zur Verfügung stehenden Maßnahmen getroffen werden müssen.

Um eine fundierte Entscheidung darüber treffen zu können ob der Anspruch besteht müsste zunächst geklärt werden wie lange die Schlechtwetterlage angedauert hat, war diese sagen wir fiktiv bereits um 22:00 Uhr beendet, könnte man durchaus diskutieren ob es zumutbar gewesen wäre eine Maschine mit Ausnahmegenehmigung später in Stuttgart landen zu lassen.
Anders sieht der Fall aber aus wennn die Schlechtwetterlage sagen wir fiktiv bis 4:00 Uhr angedauert hat, dann wäre es deutlich schwieriger gewesen einen pünktlichen Abflug um 6:00 Uhr ab STR zu ermöglichen.

Grundsätzlich versucht aber gerade KLM alles mögliche um den letzten Flug des Abends doch noch durch zu führen, fällt dieser aus liegen in der Regel schon besondere Gründe vor.

Zum Punkt der Umbuchung auf eine CDG Verbindung, hier ist fraglich ob überhaupt noch verfügbare Kapazitäten vorhanden gewesen wären, der erste STR-CDG AF 1609 wird mit einer Embraer meistens 190 aber teilweise 170 durchgeführt, durch eigene Abflüge an verschiedenen Wochentagen habe ich festgestellt dass die wenigen (rund 80-100) Plätze überwiegen komplett ausgebucht waren, daher ist es wahrscheinlich dass diese Möglichkeit wegen einem ausgebuchten AF1609 gar nicht möglich gewesen ist.

Beispiel für den selben Wochentag Dienstag also übermorgen sind laut AF Seite nur noch 3 Sitze vorhanden (googleflight zeigt die Verbindung noch bei 5 Reisenden an) daher ist es sehr wahrscheinlich dass so kurzfristig einfach keine Plätze mehr verfügbar waren.

Ich selbst würde den Sachverhalt wie folgt lösen:
Eine Antwort an KLM verfassen in der gebeten wird die genauen Umstände der Schlechtwetterlage und der getroffenen Maßnahmen genauer zu erläutern und die Sache mit einer entsprechenden Erklärung bei der Schlichtungsstelle ein zu reichen.

Dieser Weg ist mit minimalen Aufwand und ohne Kostenrisiko verbunden und es entstehen bis auf die längere Bearbeitungszeit der SÖP keine Nachteile, für den direkten Rechtsweg sind aus meiner Sicht die unbekannten Risiken zu groß.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Grundsätzlich können sich außergewöhnliche Umstände die in einem Vorflug aufgetreten sind auch auf den Folgeflug auswirken, was die Fluggesellschaft dazu berechtigen kann die Ausgleichszahlung zu verweigern.
Wenngleich das natürlich deutsche, weil BGH Sichtweise ist. Falls das in Ermangelung höchstrichterlicher Rechtsprechung durch den EuGH in den Niederlanden anders gesehen wird, könnte man es - internationale Zuständigkeit angenommen - dort durchaus versuchen.
Ich selbst würde den Sachverhalt wie folgt lösen:
Eine Antwort an KLM verfassen in der gebeten wird die genauen Umstände der Schlechtwetterlage und der getroffenen Maßnahmen genauer zu erläutern und die Sache mit einer entsprechenden Erklärung bei der Schlichtungsstelle ein zu reichen.

Dieser Weg ist mit minimalen Aufwand und ohne Kostenrisiko verbunden und es entstehen bis auf die längere Bearbeitungszeit der SÖP keine Nachteile, für den direkten Rechtsweg sind aus meiner Sicht die unbekannten Risiken zu groß.
Finde ich auch die beste Herangehensweise, nur ggf. (s.o.) bietet es sich an, die/eine niederländische Schlichtungsstelle zu bemühen anstatt der SÖP.
 

Bierjunge

Reguläres Mitglied
28.07.2015
64
10
Ich selbst würde den Sachverhalt wie folgt lösen:
Eine Antwort an KLM verfassen in der gebeten wird die genauen Umstände der Schlechtwetterlage und der getroffenen Maßnahmen genauer zu erläutern und die Sache mit einer entsprechenden Erklärung bei der Schlichtungsstelle ein zu reichen.

Dieser Weg ist mit minimalen Aufwand und ohne Kostenrisiko verbunden und es entstehen bis auf die längere Bearbeitungszeit der SÖP keine Nachteile, für den direkten Rechtsweg sind aus meiner Sicht die unbekannten Risiken zu groß.

Habe jetzt den Fall bei der SÖP eingereicht. Ich werde euch auf dem Laufenden halten.

Vielen Dank!
 

Bierjunge

Reguläres Mitglied
28.07.2015
64
10
Auf meine Nachfrage nach einer genaueren Begründung der Schlechtwetterlage, die zur Annulierung des Hinfluges geführt hat, habe ich von KLM die folgende Antwort erhalten:

However, we would like to reiterate that flight KL1866 from Stuttgart to Amsterdam on 13 August 2019 was cancelled as consequences of cancellation of incoming flight KL1879 due to the adverse weather condition in Stuttgart.

KLM1879
Abflug AMS: 21:10
Ankunft STR: 22:25

Am 12.08 war das Wetter in Stuttgart folgendermaßen (Zeiten sind Zulu, also -2 Stunden zu Stuttgart):
https://www.ogimet.com/display_meta...19&mesf=08&dayf=13&horaf=05&minf=59&send=send

SA
12/08/2019 18:50->
[SIZE=-1]METAR EDDS 121850Z 30006KT 9999 SCT035CB 19/13 Q1017 TEMPO
4000 SHRA=[/SIZE]
SA12/08/2019 19:20->[SIZE=-1]METAR EDDS 121920Z 32005KT 9999 SCT035CB BKN038 19/13 Q1017
TEMPO 4000 SHRA=
[/SIZE]
SA12/08/2019 19:50->[SIZE=-1]METAR COR EDDS 121950Z 31012KT 280V340 9999 -SHRA SCT040CB
BKN060 18/12 Q1018 TEMPO 4000 SHRA=
[/SIZE]
SA12/08/2019 20:20->[SIZE=-1]METAR EDDS 122020Z 28006KT 9999 -SHRA SCT040CB BKN060 17/12
Q1018=
[/SIZE]
SA12/08/2019 20:50->[SIZE=-1]METAR EDDS 122050Z 26006KT 9999 FEW040CB 17/12 Q1018=[/SIZE]
SA12/08/2019 21:20->[SIZE=-1]METAR EDDS 122120Z 25007KT 9999 FEW040 16/12 Q1019=[/SIZE]
SA12/08/2019 21:50->[SIZE=-1]METAR EDDS 122150Z VRB02KT CAVOK 16/12 Q1019=[/SIZE]
SA12/08/2019 22:20->[SIZE=-1]METAR EDDS 122220Z VRB02KT CAVOK 15/12 Q1019=[/SIZE]
SA12/08/2019 22:50->[SIZE=-1]METAR EDDS 122250Z VRB02KT CAVOK 15/12 Q1019=[/SIZE]
SA12/08/2019 23:20->[SIZE=-1]METAR EDDS 122320Z 26004KT 200V310 CAVOK 15/12 Q1019=[/SIZE]
SA12/08/2019 23:50->[SIZE=-1]METAR EDDS 122350Z 28003KT CAVOK 14/11 Q1019=[/SIZE]
SA13/08/2019 00:20->[SIZE=-1]METAR EDDS 130020Z VRB02KT CAVOK 13/11 Q1019=[/SIZE]
SA13/08/2019 00:50->[SIZE=-1]METAR EDDS 130050Z VRB01KT CAVOK 13/11 Q1019=[/SIZE]
SA13/08/2019 01:20->[SIZE=-1]METAR EDDS 130120Z VRB02KT CAVOK 13/11 Q1019=[/SIZE]
SA13/08/2019 01:50->[SIZE=-1]METAR EDDS 130150Z 26001KT CAVOK 12/11 Q1019=[/SIZE]
SA13/08/2019 02:20->[SIZE=-1]METAR EDDS 130220Z VRB01KT CAVOK 12/11 Q1019=[/SIZE]
SA13/08/2019 02:50->[SIZE=-1]METAR EDDS 130250Z 04003KT 360V070 CAVOK 12/10 Q1019=[/SIZE]
SA13/08/2019 03:20->[SIZE=-1]METAR EDDS 130320Z 27004KT CAVOK 11/10 Q1019=[/SIZE]
SA13/08/2019 03:50->[SIZE=-1]METAR EDDS 130350Z 24004KT CAVOK 12/10 Q1019=[/SIZE]
SA13/08/2019 04:20->[SIZE=-1]METAR EDDS 130420Z VRB02KT CAVOK 11/10 Q1019 NOSIG=[/SIZE]
SA13/08/2019 04:50->[SIZE=-1]METAR EDDS 130450Z VRB01KT CAVOK 12/11 Q1019 NOSIG=[/SIZE]
SA13/08/2019 05:20->[SIZE=-1]METAR EDDS 130520Z VRB02KT CAVOK 13/11 Q1019 NOSIG=[/SIZE]
SA13/08/2019 05:50->[SIZE=-1]METAR EDDS 130550Z VRB01KT CAVOK 14/11 Q1020 NOSIG=[/SIZE]
Also zum Zeitpunkt des planmäßigen Abflugs in AMS waren tatsächlich noch (vereinzelt/scattered) Gewitter in STR.
Ab 23:20 Uhr (lokale Zeit STR, 21:20 Uhr Zulu) wurden dann für die ganze Nacht keine Gewitter in STR gemeldet.

Das Nachtflugverbot in STR gilt von 23:30 Uhr - 06:00 Uhr. Demnach waren pünktlich zu Beginn des Nachtflugverbots keine Gewitter mehr in Stuttgart vorhanden.

Natürlich ist das bloße Bestehen von Gewittern (zumal auf 4000 Fuß Höhe) natürlich noch kein hinreichender Grund einen Flug zu annullieren (kann es natürlich aber sein). Ob zu diesem Zeitpunkt auch andere Flüge von/nach STR annulliert wurden, kann ich leider nicht nachvollziehen, wäre aber sicherlich interessant.

Um nochmal zurückzukommen auf den Punkt, ob alle zumutbaren Maßnahmen getroffen wurden: Denkt ihr es ist für KLM zumutbar, eine Maschine pünklich zum Ende des Nachtflugverbots um 6 Uhr in Stuttgart landen zu lassen, um so die Verspätung der Passagiere auf dem Morgenflug so gering wie möglich zu halten?
 
A

Anonym55132

Guest
Pilotenstreiks sind keine höhere Gewalt
In Eindhoven ist Ryanair dazu verurteilt worden, Passagieren, die von den Pilotenstreiks im letzten Jahr betroffen warenn, nach der EU-Verordnung zu entschädigen, da es sich hier nicht um höhere Gewalt handelt. Aviclaim hatte 203 Fälle vor Gericht gebracht und soweit ich das jetzt verstehe, ist das erstmal ein Grundsatzurteil und müssen die Einzelfälle noch entschieden werden.
(…)


Gibt es seit diesen Urteil und dem Anerkenntnisurteil von Hamburg noch weitere Entscheidungen ob die FR Streiks letztes Jahr außergewöhnliche Umstände waren?

Die UK CAA wollte ja klagen, aber mehr als die Ankündigung von 2018
https://www.caa.co.uk/News/UK-Civil-Aviation-Authority-begins-enforcement-action-against-Ryanair/
finde ich nicht.

 

Muck

Erfahrenes Mitglied
18.02.2011
1.094
0
FRA
Bezüglich außergewöhnliche Umstände für die Verspätung des Vorfluges habe ich gerade ein Kurzentscheid von der SÖP bekommen.

bGpNZfbh.png
 

Noemi70

Reguläres Mitglied
20.03.2019
28
0
Hallo, ich weiß nicht, ob ich hier richtig bin, aber ich würde von Air Malta vor einiger Zeit von einem Direktflug ab TXL mach Malta auf eine Umsteigeverbindung umgebucht. Der Direktflug sollte am heutigen Abend gehen, wurde aber auf den Vormittag vorverlegt, was für uns keine Option war, da heute früh noch Schule war (letzter Schultag). Daher hatte ich Rücksprache mit der Airline gehalten und wurde kostenfrei auf LH197 heute um 17:45 h umgebucht. Soll um 18:55 h ankommen, um 19:55 h Weiterflug mit Air Malta nach Malta. Die Umsteigezeit ist knapp genug , nun ist für LH 197 aber zusätzlich auch noch Verspätung angekündigt und für den Weiterflug nicht. Das wird wohl eher nicht klappen. Wenn ich damit richtig liege, was bedeutet das dann für uns in Frankfurt? Steht uns eine Übernachtung zu, evtl. auch eine Entschädigung? Müssen wir uns dazu von irgendwem etwas bescheinigen lassen, um den Anspruch nicht zu verlieren? Und wer muss sich kümmern, Air Malta oder Lufthansa? Bin auf dem Weg nach Tegel und wäre für Tipps dankbar ...
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.558
2.045
zunächst mal Ruhe und Ordnung rein bringen:
1. was ursprünglich irgendwann gebucht wurde ist irrelevant aktuell ist nur die Buchung in der aktuellen Form relevant.

2. Sollte der Anschluss in Frankfurt aufgrund der Verspätung des LH Fluges nicht erreicht werden können dann besteht Anspruch auf den nächsten verfügbaren Flug nach Malta diese wäre rein formal betrachtet die Verbindung FRA-ARN-MLA mit LH808 und SK1845 ob LH auf diese Verbindung umbuchen wird ist fraglich.
Wahrscheinlich dürfte eine LH eigene Kombination aus FRA-DUS-MUC-MLA mit LH88,LH2737 und LH1976 sein.

3. Neben der Ersatzeförderung besteht auch ein Anrecht auf Betreungsleistungen in Form einer Hotelübernachtung und Verpflegung dies wird in der Regel problemlos durch Voucher zur Verfügung gestellt.

4. wenn sich nun bereits in TXL abzeichnet, dass der geplante Anschluss auf keinen Fall erreicht werden kann, so erscheint es sinnvolle die Umbuchung auf eine TXL-MUC-MLA Verbindung aus LH2049 oder LH2051 oder LH2213 und LH1976 die würde die ganze Verfahrensweise vereinfachen und würde auch genug Zeit verschaffen um die Bereitstellung des Hotels in MUC regeln zu können.
Da es sich hier um Unternehmenseigene Flüge handelt stehen die Chancen für eine Umbuchung recht gut.

5. ob eine Ausgleichszahlung in Betracht kommt hängt zunächst davon ab warum der FLug verspätet und der Anschluss nicht erreicht wird, liegen hier keine Außergewöhnlichen Umstände vor ist die Ausgleichszahlung zu leisten, dieser Punkt sollte aber nach Abschluss der Reise in Ruhe geklärt werden.
 
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