EU-Fluggastrechte: außergewöhnliche Umstände und zumutbare Maßnahmen

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_aqua_sports_

Erfahrenes Mitglied
15.05.2017
635
508
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Danke. Aber wenn es verschiedene Umsteigeverbindingen bei verschiedenen Airlines gibt, 1.) 17-23 Uhr, 2.) 18-22 Uhr, 3.) 16-08 (+1) Uhr, welches ist die "nächste" auf die man Anspruch hat?
Der Fluggast soll mit so wenig Verspätung (ausgehend vom ursprünglichen Flugplan) wie möglich am Ziel ankommen. So der Tenor...
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.416
2.983
Neuss
www.drboese.de

thbe

Erfahrenes Mitglied
27.06.2013
9.445
9.867
Das das Thema immer wieder brennt:
(Link zum eigenen Blog)
Zum Urteil des OLG Köln vom 26.02.21:
Heute kann man sagen, dass sich diese Sichtweise (Sparfochs-Tipp aus Juli 2020) nicht bewahrheitet hat. Generell funktioniert der Trick ja nur, wenn es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem INVOL kommt. Das geht in größerer Breite nur während besonderer Ereignisse, wie einer Pandemie. Die Flugpreise waren bis 10/2021 aufgrund der Pandemie jedoch tief im Keller - und zwar unabhängig von irgendwelchen üblichen Saisonzeiten. Da war es keinesfalls so, dass zeitlich entfernter liegende Buchungen vorhersehbar teurer bezahlt werden mussten. D.h.. die besonderen Umstände haben zwar die Wahrscheinlichkeit auf INVOLs ansteigen lassen, aber auch gleichzeitig für ein niedriges Preisniveau gesorgt.

Außerhalb einer Pandemie kann man den Trick nur unter bestimmten - ausnahmsweise auftretenden - Rahmenbedingungen anwenden. Die treten bei deutlich unter 1% der Flüge auf und liegen vollständig im Gestaltungsbereich der Airline. Dafür die Rechte aller Passagiere zu beschneiden, finde ich nicht verhältnismäßig.

Auch wundert es mich, dass hohe Preise von deutlich in der Zukunft liegenden Flügen einfach hingenommen werden, als seien sie objektiv ermittelt. Je weiter in der Zukunft liegend, desto weniger werden Flugpreise durch den Markt bestimmt. Bei vielen besonderen Aktionen der LHG gab es die Aktionspreise auch zu eigentlichen Hochsaisonzeiten. Nur ganz wenige besondere Tage werden ausgenommen und auch das nicht immer. Und schließlich können auch Änderungen in den Tarifbedingungen zu Preiserhöhungen führen. Das Thema habe ich gerade. Vorher reichte eine Nacht über Sonntag, nun müssen es 7 Tage Aufenthalt sein. Dadurch werden meine Flüge über 50% teurer, obwohl dieselben Flüge - nur mit 7 Tagen Aufenthalt gebucht - noch zum alten Preis zu haben sind.

Der LHG muss man zugute halten, dass ihre INVOL-Praxis Ende 2021/Anfang 2022 großzügiger war als die Verbraucherzentrale es verlangte. Da gab es ohne Aufpreis Umbuchungen mit Änderung von Start- und/oder Zielort.
 

HamburgFirst

Erfahrenes Mitglied
26.05.2020
1.915
1.547
HAM
Hallo zusammen,

ich fliege bzw. wollte mit KLM von Hamburg über Amsterdam um 8:35 Uhr am 03.06. Richtung Nordamerika fliegen.
Heute Mittag erhielt ich die Info das der Flug HAM-AMS gestrichen wurde. Das ist weniger als eine Woche vorher.
KLM wird mich hoffentlich auf die 06:10 Uhr Maschine umbuchen.

So weit so gut.

Nun zu meiner Frage:

Habe ich trotzdem Anrecht auf Erstattung, da die Annullierung des Fluges weniger als 7 Tage erfolgte?
Wenn ja wieviel? Zählt hier das Endziel Nordamerika und nur innereuropäisch, da HAM-AMS?

Pünktlich am Ziel komme ich ja an, aber fliege eben über 2 Stunden vorher ab.

Ich hoffe jemand kann mir diese Frage beantworten?

Vielen Dank schon mal :)
 

Monstertour

Erfahrenes Mitglied
08.01.2016
1.195
562
LEJ
Hallo zusammen,

ich fliege bzw. wollte mit KLM von Hamburg über Amsterdam um 8:35 Uhr am 03.06. Richtung Nordamerika fliegen.
Heute Mittag erhielt ich die Info das der Flug HAM-AMS gestrichen wurde. Das ist weniger als eine Woche vorher.
KLM wird mich hoffentlich auf die 06:10 Uhr Maschine umbuchen.

So weit so gut.

Nun zu meiner Frage:

Habe ich trotzdem Anrecht auf Erstattung, da die Annullierung des Fluges weniger als 7 Tage erfolgte?
Wenn ja wieviel? Zählt hier das Endziel Nordamerika und nur innereuropäisch, da HAM-AMS?

Pünktlich am Ziel komme ich ja an, aber fliege eben über 2 Stunden vorher ab.

Ich hoffe jemand kann mir diese Frage beantworten?

Vielen Dank schon mal :)
Hatten wir das nicht gerade erst: mehr als 1h früher ab, weniger als xx Stunden zuspät = 50% der Entschädigung?
 

spocky83

Erfahrenes Mitglied
21.12.2014
3.767
1.168
MUC, BSL
Wurde unlängst beim EuGH (Rechtssache C-146/20 et al.) so abschließend geregelt. Mehr als eine Stunde Vorverlegung kommt einer Annullierung gleich.
 
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HamburgFirst

Erfahrenes Mitglied
26.05.2020
1.915
1.547
HAM
Wurde unlängst beim EuGH (Rechtssache C-146/20 et al.) so abschließend geregelt. Mehr als eine Stunde Vorverlegung kommt einer Annullierung gleich.
Habe auch im Urteil gelesen, daß bei einer Vorverlegung die 50% Regel nicht greift. Bin aber mal gespannt ob KLM nur die 250 Euro zahlen will, weil es ja nur den Zubringer betrifft oder die 600 Euro wegen den Endziel.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.501
1.987
Ich muss zugeben das Urteil habe ich verpasst.

Auch wenn es mich natürlich aus Sicht der Reisenden freut aber in der Sache kommt mir dieses Ergebnis doch falsch vor.

Zum einem wie soll denn genau begründet werden, dass die Regelung zur Kürzung für diese Fälle nicht zur Anwendung kommt?
Der Abs. 2 des Artikel 7 verweist ja allgemein auf den Artikel 8 der ja gerade alle Fälle abdeckt.

Auch scheint mir das Argument sehr schwach, dass die Airlines nun systematisch Flüge vorverlegen würden um die 50% zu sparen sehr schwach, außerdem würde das überhaupt funktionieren? Stichwort Slots usw?
Außerdem muss der Reisende eine Vorvelegung ja eben nicht hinnehmen, da ja auf eine Ersatzbeförderung zum frühst möglichen Zeitpunkt nach dem ursprünglichen Abflug bestehen kann. Würde eine Vorverlegung daher wirklich so problematisch für den Reisenden sein lehnt er diesen Flug einfach ab.

Was ich noch entscheidender finde, dass es auch gegen die Systematik der VO geht, denn wie soll denn nun Art. 7 Abs. 2 a noch zur Anwendung kommen?
Der Einzige Anwendungsfall bestand doch darin, dass die Ausgleichszahlung wegen einer Vorverlegung entstanden ist, aber gerade nicht die nötige Verspätung von 2 Stunden entstanden ist.

Von daher erscheint mir die Entscheidung falsch, auch wenn es mich selbst natürlich freut.
Oder gibt es in diesem Fall einen entscheidenden Punkt den ich gerade übersehe?
 
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HamburgFirst

Erfahrenes Mitglied
26.05.2020
1.915
1.547
HAM
Von daher erscheint mir die Entscheidung falsch, auch wenn es mich selbst natürlich freut.
Oder gibt es in diesem Fall einen entscheidenden Punkt den ich gerade übersehe?
Naja, finde es schon mehr als gerechtfertigt, das es eine hohe Entschädigung gibt. Meine Pläne und die meiner Kollegen sind gemacht. Jetzt eine Woche vorher umzubuchen bzw. den Flug 2 Stunden vorzulegen geht gar nicht. Wir haben damals bewusst die spätere Maschine gewählt, weil wir nicht so früh am Flughafen sein wollten. Jetzt haben wir über 6 Stunden Aufenthalt...hätten das so nie so gebucht. Jetzt brauchen wir ein Flughafenhotel, weil wir vorher anreisen werden um nicht noch früher aufzustehen. Alleine durch die kurzfristige Buchung vom Radisson Hotel sind es 200 Euro p.P. Warum sollte ich das zahlen? Auch die Reisezeit wird deutlich länger.
 

spocky83

Erfahrenes Mitglied
21.12.2014
3.767
1.168
MUC, BSL
Was ich noch entscheidender finde, dass es auch gegen die Systematik der VO geht, denn wie soll denn nun Art. 7 Abs. 2 a noch zur Anwendung kommen?
Der Einzige Anwendungsfall bestand doch darin, dass die Ausgleichszahlung wegen einer Vorverlegung entstanden ist, aber gerade nicht die nötige Verspätung von 2 Stunden entstanden ist.
Doch, kann im Falle der Nichtbeförderung relevant sein. Da gibt es nämlich gar keine zeitlichen Kriterien bezüglich der Anwendbarkeit des Art. 7 im Allgemeinen.
 

spocky83

Erfahrenes Mitglied
21.12.2014
3.767
1.168
MUC, BSL
Auch scheint mir das Argument sehr schwach, dass die Airlines nun systematisch Flüge vorverlegen würden um die 50% zu sparen sehr schwach, außerdem würde das überhaupt funktionieren? Stichwort Slots usw?
Außerdem muss der Reisende eine Vorvelegung ja eben nicht hinnehmen, da ja auf eine Ersatzbeförderung zum frühst möglichen Zeitpunkt nach dem ursprünglichen Abflug bestehen kann. Würde eine Vorverlegung daher wirklich so problematisch für den Reisenden sein lehnt er diesen Flug einfach ab.
Sehe ich im Grundsatz ähnlich aber die Durchsetzbarkeit der ggf. selbst gebuchten Alternativbeförderung ist halt nicht überall so einfach wie in Deutschland oder Österreich. Gibt nicht wenige, die eine Pflicht zur Umbuchung auf andere Carrier ganz grundsätzlich nicht erkennen wollen (m.M.n. nicht korrekt aber oft fehlt es dann an entsprechend belastbarer nationaler Rechtsprechung und das ohnehin schon nicht ganz geringe Klagerisiko wird noch gesteigert). Der EuGH hat sich dahingehend meines Wissens nach noch nicht explizit geäußert, oder?
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.501
1.987
Naja, finde es schon mehr als gerechtfertigt, das es eine hohe Entschädigung gibt. Meine Pläne und die meiner Kollegen sind gemacht. Jetzt eine Woche vorher umzubuchen bzw. den Flug 2 Stunden vorzulegen geht gar nicht. Wir haben damals bewusst die spätere Maschine gewählt, weil wir nicht so früh am Flughafen sein wollten. Jetzt haben wir über 6 Stunden Aufenthalt...hätten das so nie so gebucht. Jetzt brauchen wir ein Flughafenhotel, weil wir vorher anreisen werden um nicht noch früher aufzustehen. Alleine durch die kurzfristige Buchung vom Radisson Hotel sind es 200 Euro p.P. Warum sollte ich das zahlen? Auch die Reisezeit wird deutlich länger.
Ehrlich gesagt würde ich mir diesen Stress nicht antun und die Sache eben nach der EU VO durchziehen, bedeutet eben Abflug zur oder nach der ursprünglich gebuchten Zeit.
Die EU VO gibt ja genau diesen Anspruch her, das Problem mit der Durchsetzung usw ist mir bewusst aber hier liegt ja der Gerichtsstand in HH die Sache erledigt ein fähiger Anwalt ohne Probleme.
Übrigens gibt es keine Alternative micht AF via CDG zur ähnlichen Zeit oder mit Delta statt mit KLM die Umbuchung in diesem Dreieck ist kein Problem, mein Flug 01/2018 nach SXM wurde insgesamt 17 mal in diesem Dreickumgebucht bzw. am Ende war mit SXM-CUR sogar InselAir dabei.

Doch, kann im Falle der Nichtbeförderung relevant sein. Da gibt es nämlich gar keine zeitlichen Kriterien bezüglich der Anwendbarkeit des Art. 7 im Allgemeinen.
Ich sehe aber gar keine Option zur Kürzung nach Abs. 2 denn die EU VO besagt
"so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmendiesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7"

Bedeutet wortwörtlich die Fluggesellschaft müsste sofort am Flughafen ihre Kasse aufmachen und dem Reisenden sofort die 250/400 oder 600 Euro in die Hand drücken, von daher würde Fälle der Nichtbeförderung generell von der Möglichkeit der Kürzung ausnehmen.

Was übrigens auch sachlich richtig wäre um eben die Motivation hoch zu halten, es nicht zu nicht-Beförderungen kommen zu lassen in diesem Fall wäre also eine "Strafe" durch den vollen Satz angemessen.
 

spocky83

Erfahrenes Mitglied
21.12.2014
3.767
1.168
MUC, BSL
Ich sehe aber gar keine Option zur Kürzung nach Abs. 2 denn die EU VO besagt
"so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmendiesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7"

Bedeutet wortwörtlich die Fluggesellschaft müsste sofort am Flughafen ihre Kasse aufmachen und dem Reisenden sofort die 250/400 oder 600 Euro in die Hand drücken, von daher würde Fälle der Nichtbeförderung generell von der Möglichkeit der Kürzung ausnehmen.

Was übrigens auch sachlich richtig wäre um eben die Motivation hoch zu halten, es nicht zu nicht-Beförderungen kommen zu lassen in diesem Fall wäre also eine "Strafe" durch den vollen Satz angemessen.
Dem würde ich entgegenhalten, dass der Verweis auf Artikel 7 eine Kürzung ganz und gar nicht von vornherein ausschließt - wäre das so beabsichtig, würde ich eine Formulierung à la "[...] gemäß Artikel 7 Absatz 1" erwartet. Man könnte auch argumentieren, dass der Verzug (in Bezug auf die Kompensation) nicht schuldhaft wäre, wenn z.B. nicht absehbar ist bzw. es zumindest plausibel wäre, dass binnen der Zweistundenfrist eine Ankunft am Ziel stattfinden wird. Letztendlich ist es deutlich wahrscheinlicher, dass sich diese Formulierung primär auf die Unterstützungsleistungen bezieht. Finde ich jetzt ein wenig weit hergeholt, dadurch die Kürzung zu verneinen, aber gut, das ist nur meine Meinung.

Was da jetzt sinnvoll und angemessen ist, sei dahingestellt (das sehe ich aber sehr ähnlich wie du)
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.501
1.987
Dem würde ich entgegenhalten, dass der Verweis auf Artikel 7 eine Kürzung ganz und gar nicht von vornherein ausschließt
Richtig aber um die Berechtigung der Kürzung zu bestimmen muss ja bekannt sein, wann der Pax am Ende ankommt.
Genau das funktioniert ja aber nicht wenn die Ausgleichszahlung sofort geleistet werden muss.

Im übrigen könnte man ja genau wieder mit dem Argument um die Ecke kommen wie im Urteil:
Die Fluggesellschaften könnten ja dann systematisch die Beförderung verweigern um die Ausgleichszahlung zu halbieren, wobei ich in diesem Fall eben die Argumentation noch für schlüssig halte und zustimmen würde.

Aber das ist alles sehr theoretisch, aber gut dann können auch bei Vorverlegungen die vollen 600 gefordert werden soll mir recht sein, wobei mir da gerade einfällt dass auch AB damals nicht gekürzt hat. (von der geplanten STR-DUS-AUH-SEZ wurde STR-DUS annulliert ich war 3 Stunden vorher am Flughafen und habe noch den verspäteten vorherigen AB Flug dank einem motivieren Check-in Agent bekommen auch da hat AB nicht gekürzt wie ich erwartet hatte)
 

spocky83

Erfahrenes Mitglied
21.12.2014
3.767
1.168
MUC, BSL
Es spräche aber nichts dagegen, wenn wider Erwarten die Verspätung doch mehr als 2h beträgt, die dann fehlenden 50% nachzuschießen. Wäre ja auch nicht anders, wenn z.B. die Ersatzbeförderung ebenfalls daneben ginge - da können ja noch andere Rechtsfolgen entstehen (z.B. Rücktritt, Betreuungsleistungen, usw.). Da sehe ich ehrlich gesagt keine unlösbaren Probleme. Nur mal so als Beispiel: ein Fluggast wird nicht befördert und bekommt eine Alternative drei, vier Stunden später. Er erhält seine Leistungen wie Kompensation, Essen, Getränke, usw. Dann geht noch etwas schief, was einen Nachtstopp notwendig macht und somit natürlich eine Unterkunft gestellt werden muss, was auch getan wird. Da käme keiner auf die Idee, dass hier schuldhaft gezögert worden wäre...

Ebenso finde ich, dass es sich hierbei um zwei unterschiedliche Situationen: der EuGH will ja, dass sich die Airlines nicht teilweise aus der Verantwortung stehlen und eine geplante Annullierung als Vorverlegung zu verkaufen. Hier wäre aber sogar ein Anreiz vorhanden, den Fluggast so schnell wie möglich ans Ziel zu bringen und das ist ja auch das primäre Ziel der Verordnung.
 

HamburgFirst

Erfahrenes Mitglied
26.05.2020
1.915
1.547
HAM
Ehrlich gesagt würde ich mir diesen Stress nicht antun und die Sache eben nach der EU VO durchziehen, bedeutet eben Abflug zur oder nach der ursprünglich gebuchten Zeit.
Die EU VO gibt ja genau diesen Anspruch her, das Problem mit der Durchsetzung usw ist mir bewusst aber hier liegt ja der Gerichtsstand in HH die Sache erledigt ein fähiger Anwalt ohne Probleme.
Übrigens gibt es keine Alternative micht AF via CDG zur ähnlichen Zeit oder mit Delta statt mit KLM die Umbuchung in diesem Dreieck ist kein Problem, mein Flug 01/2018 nach SXM wurde insgesamt 17 mal in diesem Dreickumgebucht bzw. am Ende war mit SXM-CUR sogar InselAir dabei.

KLM hatte mich automatisch auf die frühere Maschine gebucht...Paris geht leider nicht, da ab Hamburg kein Platz mehr auf den Maschine ist, oder auch keine fliegt.
Sonst natürlich immer eine Option.
Naja, habe KLM vorsorglich angeschrieben und um Erstattung gebeten. Schaden kann es ja nicht.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.501
1.987
Dann geht noch etwas schief, was einen Nachtstopp notwendig macht und somit natürlich eine Unterkunft gestellt werden muss, was auch getan wird. Da käme keiner auf die Idee, dass hier schuldhaft gezögert worden wäre...
Moment das ist aber dann wieder eine ganz neue Beförderung mit eigenen Konsequenzen bedeutet die Betreuungsleistungen ergeben sich dann aus dem neuen Flug der Schies ging.
Daher ist es möglich die Ausgleichszahlung mehrfach zu erhalten.
(Mein AB Rekord was das betrifft übrigens: 600,250,250Euro)
Ebenso finde ich, dass es sich hierbei um zwei unterschiedliche Situationen: der EuGH will ja, dass sich die Airlines nicht teilweise aus der Verantwortung stehlen und eine geplante Annullierung als Vorverlegung zu verkaufen.
Aber genau diese muss der Fluggast ja eben nicht akzeptieren, von daher würde ich das eher als gemeinsame Vereinbarung sehen dass der Reisende früher fliegt wenn es im passt und im Gegenzug fällt eben nur die halbe Ausgleichszahlung an.
Außerdem ist auch eine Vorverlegung eine Anullierung daher ändert sich ja nichts.
KLM hatte mich automatisch auf die frühere Maschine gebucht...Paris geht leider nicht, da ab Hamburg kein Platz mehr auf den Maschine ist, oder auch keine fliegt.
Ach wenn es als Hamburger natürlich lästig ist (meine Cousine aus Pinneberg hat sich auch mal beschwert) wie ist es denn mit einem Abflug ab HAJ oder BER zur ähnlich ursprünglichen Zeit aus?
Beide Airports sind ja in begrenzter Zeit mit dem ICE ab HH zu erreichen.
KLM hat mir bei solchen Fällen schon ein paar mal für das 92 Euro Zugticket einen 100 Euro Gutschein geschickt (der für mich eben wie Cash ist weil ich immer wieder neue Buchungen mit KLM habe)
 

Pampersrocker

Erfahrenes Mitglied
23.03.2015
281
108
HAM
Moment das ist aber dann wieder eine ganz neue Beförderung mit eigenen Konsequenzen bedeutet die Betreuungsleistungen ergeben sich dann aus dem neuen Flug der Schies ging.
Daher ist es möglich die Ausgleichszahlung mehrfach zu erhalten.
(Mein AB Rekord was das betrifft übrigens: 600,250,250Euro)

Aber genau diese muss der Fluggast ja eben nicht akzeptieren, von daher würde ich das eher als gemeinsame Vereinbarung sehen dass der Reisende früher fliegt wenn es im passt und im Gegenzug fällt eben nur die halbe Ausgleichszahlung an.
Außerdem ist auch eine Vorverlegung eine Anullierung daher ändert sich ja nichts.

Ach wenn es als Hamburger natürlich lästig ist (meine Cousine aus Pinneberg hat sich auch mal beschwert) wie ist es denn mit einem Abflug ab HAJ oder BER zur ähnlich ursprünglichen Zeit aus?
Beide Airports sind ja in begrenzter Zeit mit dem ICE ab HH zu erreichen.
KLM hat mir bei solchen Fällen schon ein paar mal für das 92 Euro Zugticket einen 100 Euro Gutschein geschickt (der für mich eben wie Cash ist weil ich immer wieder neue Buchungen mit KLM habe)
Nur: wenn Du planmäßig auf die 6:10 Uhr - Mühle nach AMS gebucht bist, macht eine Umbuchung auf HAJ oder BER wenig Sinn
 
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alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.501
1.987
Nur: wenn Du planmäßig auf die 6:10 Uhr - Mühle nach AMS gebucht bist, macht eine Umbuchung auf HAJ oder BER wenig Sinn
Hier hilft den ganzen Komplex lesen!
Der ursprünglich geplante Flug sollte später statt finden, da nun aber ein Abflug um 6 Uhr eben problematisch könnte ein Abflug zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Flughafen eine Alternative sein.