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Schon, aber umgekehrt wird ein Schuh draus: relevant für jeden Fall ist ja immer die tatsächliche Endverspätung am Zielort. So könnte es ja durchaus passieren, dass die Alternativverbindung nur eine geringfügige Verspätung aufweist, die aber ausreicht um in Kumulation mit der ersten Verspätung bzw. Annullierung kompensationspflichtig zu sein. Dieser Logik nach dürfte es da ja gar nichts geben, was aber (das unterstelle ich jetzt mal) unstrittig falsch ist. Ich sehe jedenfalls nach wie vor nicht, weshalb man argumentieren sollte, dass gerade in Fällen wo nach vernünftigem Ermessen eine Gesamtverspätung von zwei Stunden nicht erreicht werden wird, man mit dem Einwand "es könnte aber doch so kommen" wirklich weiter kommt. Die Gegenteilige Argumentation in knappen Fällen à la "vielleicht sind wir ja früher da" wäre ja situativ auch nicht grundsätzlich unplausibel, oder?Moment das ist aber dann wieder eine ganz neue Beförderung mit eigenen Konsequenzen bedeutet die Betreuungsleistungen ergeben sich dann aus dem neuen Flug der Schies ging.
Daher ist es möglich die Ausgleichszahlung mehrfach zu erhalten.
(Mein AB Rekord was das betrifft übrigens: 600,250,250Euro)
Daran ändert auch der Begriff "unverzüglich" nichts, da eigentlich offensichtlich ist, dass das vor allem auf die Betreuungs- und Unterstützungsleistungen abzielt - es soll ja sichergestellt werden, dass der Fluggast, telefonieren kann, etwas zu Essen und zu Trinken bekommt, etc. Das sind ja hochakute Probleme, bei denen im Falle einer Unterlassung evtl. nicht unerhebliche Unannehmlichkeiten eintreten können.
Ich glaube da besteht jetzt ein Missverständnis zwischen uns: so wie ich das Urteil verstehe, ist es dem Gericht daran gelegen keine Situation zu schaffen, bei der eine Airline, die so oder so beabsichtigt einen Flug zu annullieren durch eine Vorlegung ggf. Kompensation sparen kann. Nimm folgende Situation (sonstige Anwendbarkeit der EUVO setze ich hier voraus): Flug A soll um 7 Uhr gehen, die nächstmögliche gleichwertige Verbindung erst um 10 Uhr (Flug B). Die Airline will Flug A aber nicht durchführen, warum auch immer. Annulliert die Airline Flug A so wie er ist und bucht korrekt auf Flug B um, dann stünde dem Fluggast eine Entschädigung von 250€ zu. Wenn die Airline jetzt aber herginge und Flug A auf 5 Uhr legen würde, dann käme der ja eben regelmäßig nicht mehr als zwei Stunden verspätet an und eine Kürzung wäre zulässig, da Art. 7 Abs. 2 keine verfrühte oder zeitgleiche Ankunft kennt - genau das wäre aber bei Vorverlegungen logisch zwingend der Fall. Freilich muss der Fluggast diesen Vorschlag nicht annehmen aber wenn er sich dann auf Flug B umbuchen lässt, dann gibt es nur deswegen ja nicht mehr Geld - gab ja eine Alternative (gut, jetzt sind wir zwar wieder bei dem Thema ob die nächstmögliche Verbindung auch eine Frühere sein darf). Praktisch würde das aber bei vielen Fluggästen so passieren, einige weitere werden stornieren und am Ende stünde die Airline mit geringeren Zahlungsverpflichtungen da. Genau da greift der EuGH aber schon ein, weil nicht gewollt ist, dass man mit so einem billigen Taschenspielertrick auch noch Vorteile hat. Natürlich ist die Vorverlegung > 1h auch eine Annullierung aber sie würde eben regelmäßig zu geringerer Kompensation führen als eine "normale" Annullierung.Aber genau diese muss der Fluggast ja eben nicht akzeptieren, von daher würde ich das eher als gemeinsame Vereinbarung sehen dass der Reisende früher fliegt wenn es im passt und im Gegenzug fällt eben nur die halbe Ausgleichszahlung an.
Außerdem ist auch eine Vorverlegung eine Anullierung daher ändert sich ja nichts.
Demgegenüber ist bei einer Nichtbeförderung ja gerade die schnellstmögliche Ersatzbeförderung beim Passagier regelmäßig von primärem Interesse: hier würde ein unerwünschtes Verhalten seitens der Airline mehr Geld kosten als das Erwünschte. Zuvor (ohne den Ausschluss der Abs. 2) wäre es genau andersherum, auch nur im besten Fall hätte der Passagier keinen Vorteil, vielleicht sogar Nachteile.