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Mh, der Anspruch auf Kompensationszahlungen besteht gegen die ausführende Airline.
Im Falle eines codeshare ja, aber ein reiner wetlease wird im Sinne der Verordnung eher wie ein Flug mit eigenem Gerät betrachtet.
Aus der EU 261:
(7) Damit diese Verordnung wirksam angewandt wird, sollten die durch sie geschaffenen Verpflichtungen dem ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt, und zwar unabhängig davon, ob der Flug mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem mit oder ohne Besatzung gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form durchgeführt wird.
http://www.soep-online.de/assets/files/Flug_Verspatung;-Subcharter-bzw.-Wet-lease.pdf