Juserinnen,
Juser,
Veterinärmediziner,
es ist zu unterscheiden zwischen der Ertragsteuer und der Umsatzsteuer.
Ertragsteuerlich sind Ärzte Freiberufler. Abzugrenzen ist dies vom Gewerbetreibenden. Unterschiede sind im Wesentlichen die Gewerbesteuer- und Buchführungspflicht. "Gewerblich infiziert" (und damit voll als gewerblich anzusehen) kann eine Freiberuflertätigkeit sein, wenn dieser neben freiberuflichen Einkünften AUCH nicht-freiberufliche (und damit gewerbliche) Einkünfte erzielt. Ein paar Prozent reichen da im Zweifel schon.
Umsatzsteuerlich ist der Arzt Unternehmer. Führt er ärztliche Heilbehandlungsleistungen aus, sind diese zwar umsatzsteuerbar, aber umsatzsteuerbefreit. Führt er andere Leistungen als Heilbehandlungsleistungen aus (z.B. Schönheits-Chirurgie), so sind diese umsatzsteuerpflichtig. Bleibt der Arzt damit unter der Grenze von 17.500 Euro, wird er nicht zur Umsatzsteuer herangezogen. Vorsteuerabzug auf Eingangsleistungen hat er soweit er Heilbehandlungsleistungen erbringt oder nicht zur Umsatzsteuer herangezogen wird nicht.
Das hier angesprochene Thema der wertgesteigerten Arztpraxis, wegen der die ärztliche Tätigkeit nicht eingestellt werden "könne", spielt rein auf der ertragsteuerlichen Seite.
Jetzt gerne wieder zum Thema Scheidung und Armrechnen zurückkehren. Das hat schon der Musiker 50 Zent erfolgreich exerziert. Wenn auch nicht mit der Deutschen Rentenversicherung.