Kleiner (rechtlich unverbindlicher) Ausflug für die, die es interessiert, und die sich fragen, ob ihr Handeln nicht vielleicht doch strafrechtliche Relevanz hat. Wen es nicht interessiert -> Ab hier bitte zum nächsten Beitrag weiterspringen ; )
Zunächst: Was ist eine Urkunde?
Eine Urkunde ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis rechtserheblicher Tatsachen geeignet und bestimmt ist und einen Aussteller erkennen lässt.
Der Reihe nach:
Eine verkörperte Gedankenerklärung ist wiederum ein Gegenstand, der mittels Zeichen den Gedanken einer Person zum Ausdruck bringt. Da ein Stück Papier (Papiercoupon), auf dem mittels Buchstaben und Barcode niedergelegt ist, dass Payback GmbH. (eine juristische Person) dem Einlöser ein bestimmtes Recht (X-Fach-Punkte, die Geldwert haben) gewähren will, vorliegt, handelt es sich um eine verkörperte Gedankenerklärung.
(Anders sieht es beim E-Coupon aus hinsichtlich der Verkörperung)
Beweiseignung einer Erklärung ist gegeben, wenn die Erklärung gerade durch den Erklärungsgehalt Beweis erbringen kann. Da der Coupon-Wortlaut gerade ausdrückt, dass hier nach dem Willen von Payback jemand X-Fach-Punkte erhalten soll, ist so ein derart bedruckter Coupon auch geeignet, das Bestehen dieses Rechts zu beweisen.
Beweisbestimmung ist gegeben, wenn eine Person mit der Erklärung einen Beweiszweck verfolgt. Auch das würde ich bejahen, da Payback durch die begrenzte Ausgabe von Gutscheinen ja gerade gegenüber dem Inhaber des Coupons, aber auch gegenüber Ladenangestellten beweisen will, wer ein Recht auf die X-Fach-Punkte hat (nämlich nur der oder die Inhaber des Coupons) und wer nicht (alle Nichtinhaber von Coupons).
Ein Ausstellerhinweis ist jeder Hinweis, der den Aussteller als Urheber einer Erklärung tatsächlich identifiziert, wobei Aussteller ist, von wem die Erklärung geistig herrührt, nicht unbedingt, wer sie tatsächlich abgegeben hat. Da Payback draufsteht, ist dieser Aspekt unproblematisch.
Sodann zu der Frage, wann eine Urkundenfälschung vorliegt:
Dies ist dann der Fall, wenn eine unechte Urkunde hergestellt (sei es durch originäres Herstellen oder durch Verändern einer bestehenden echten Urkunde) oder gebraucht wird, und zwar mit Vorsatz.
Was eine Urkunde ist, steht oben. Wann ist eine Urkunde unecht? Eine Urkunde ist echt, wenn der in der Urkunde bezeichnete Aussteller die verkörperte Erklärung tatsächlich abgegeben hat. Damit ein selbstgebastelter Coupon eine echte Urkunde wäre, müsste also Payback die in dem gebastelten Coupon innewohnende Erklärung (nämlich, dass der Inhaber genau dieses Coupons X-Fach-Punkte-bekommt) tatsächlich abgegeben haben. Dies ist aber nicht der Fall, Payback hat nur bezüglich der offiziell erstellten Coupons erklärt, dass der jeweilige Inhaber in den Genuss der X-Fach-Punkte kommt.
Wann ist eine unechte Urkunde (s.o.) hergestellt? Vollendet ist die Urkundenfälschung bei Herstellung oder Veränderung, wenn die nunmehr unechte Urkunde in ihrem Erklärungsgehalt und Ausstellerhinweis erkennbar ist, sprich, wenn der Coupon fertig ausgedruckt ist.
Wann ist eine unechte Urkunde (s.o.) gebraucht worden? Der Gebrauch einer unechten Urkunde ist erfolgt, wenn der Täter sie dem Täuschungsopfer derart zugänglich macht, dass dieses sie zur Kenntnis nehmen kann, sprich, wenn der Coupon vorlegt wird.
Außerdem ist Täuschungsabsicht im Rechtsverkehr nötig. Diese ist gegeben unter zwei Voraussetzungen:
- Absicht der Täuschung über Echtheit der Urkunde -> Dürfte der Fall sein, Ladenangestellte sollen sich über Echtheit irren
- Ankommen auf rechtlich erhebliches Verhalten des Opfers -> Ladenangestellte sollen den Coupon scannen und so die Buchung der (geldwerten) Punkte einleiten.
Zum Fotokopieren:
In Ermangelung einer Gedankenerklärung sind Fotokopien keine Urkunden, mithin können sie auch nicht in einer Urkundenfälschung aufgehen, wobei es etwa folgende Ausnahmen gibt:
- Verloren gegangene Originale
- Handelsbriefe
- Collagen
- Anschein einer Originalurkunde
Wenn also ein Payback Coupon halbwegs echt-aussehend kopiert wurde, stellt auch die Kopie eine unechte Urkunde dar, deren Herstellung oder Gebrauch strafbar ist.
Coupons/Barcodes auf Smartphones sowie die Frage nach einem Betrug stehen nochmal auf einem anderen Blatt
Soweit meine Einschätzung. Die beiden zitierten Urteile (vom AG werden sie vermutlich nicht veröffentlicht) würde ich gern mal sehen.
Stay legal