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Ein Rechtsstreit jedenfalls bezüglich der BRG-Ablehnung (und aller zukünftigen BRG-Ablehnungen) könnte allenfalls dann erfolgreich sein, wenn der in den AGB vorbehaltene Ausschluss einer AGB-Kontrolle nicht standhalten würde. Offensichtlich ist die Klausel enthalten, um Missbrauch zu vermeiden. Dass derlei Klauseln nach 308 f. BGB verboten wären, sehe ich nicht. D.h. es bliebe bei der Möglichkeit auf die Intransparenz der Klausel gem. 307 I 2 BGB abzustellen … ob das nun allerdings eine tragfähige Argumentation wird, würde ich bezweifeln.
Vorher wäre dann noch zu prüfen, ob das deutsche Recht in dieser Sache überhaupt anwendbar ist, weil IHG außerhalb der EU sitzt und dir dann das EU-Verbraucherschutzrecht nicht zu gute kommt. Da kenne ich mich leider nicht aus.
Die IHG-AGB der BRG sind von oben bis unten sowas von intransparent und überraschend. Das ist unfassbar. Der Weg wäre es, bei einem deutschen Hotel auf der deutschen Hotelwebsite zu buchen und bei Ablehnung das deutsche Hotel auf Rückzahlung des Übernachtungspreises zu verkalgen (oder bei ner flexiblen Buchung und erfolgter Stornierung) auf Schadensersatz.