Du unterstellst, dass Gerichte nicht unbefangen entscheiden. Diese Meinung teile ich nicht
Befangen ist die Richterin am Amtsgericht, die als unbenannten Strafverschärfungsgrund berücksichtigt, dass es sich bei der Angeklagten um die zwanzigjährige Geliebte ihres Ex-Manns handelt.
Wie
@HAJ07 schreibt, gibt es bei der Strafzumessung regionale Unterschiede mit der Tendenz je weiter südlich um so höher das Strafmaß. So gab es in B-W bereits Haftstrafen, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurden, wobei man trefflich darüber diskutieren kann, ob es zulässig ist, dass die Amtsrichterin strafverschärfend berücksichtigte, dass gegen den Angeklagten noch weitere Ermittlungsverfahren wegen Nötigung offen sind. Hier korrigiert die Berufungsinstanz gelegentlich noch. Auch lohnt die Berufung häufig für Angeklagte, weil das LG mit der Strafe noch runter geht. In Berlin ist man bei Taten de LG regelmäßig noch bei Geldstrafen im unter der magischen Grenze von 90 Tagessätzen.
Unterschiede gibt es auch, ob man § 129 StGB anklagt oder nicht. Im ersten Fall ist man in der Regel beim Strafrichter am Amtsgericht, im letzteren Fall beim LG. D.h. es droht dort von vornherein eine höhere Strafe. Deshalb gibt es ggf. auch Unterschiede zwischen Potsdam, wo die Staatsanwaltschaft auch wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung ermittelt und Berlin, wo die Stasstsanwaltschaft das bislang abgelehnt hat.
Da beim Thema § 129 StGB vieles umstritten ist, können die Landgerichte auch zu einer unterschiedlichen Bewertung kommen, ohne dass dies etwas mit Befangenheit zu tun hat. Klarheit herrscht erst, wenn der BGH entschieden hat.
Und da die Tatrichter bei der Strafzumessung innerhalb des § 46 StGB frei sind, kann es zu unterschiedlichen Strafen für ähnlich gelagerte Taten kommen. Das ist ganz normal.