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Kreditkartenakzeptanz - neuer Thread

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nicki1997

Erfahrenes Mitglied
19.11.2015
2.129
142
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Ich hatte mich über die Homepage mit der dritten Option 'Duitsland' angemeldet und immer wieder sonntags kommt die Erinnerung per Mail: Persoonlijke Aanbiedingen.
Als ich mich registrieren wollte stand nur NL und BE zur Auswahl. Scheinbar hat AH das geändert.
 

nicki1997

Erfahrenes Mitglied
19.11.2015
2.129
142
Diskriminierung aufgrund des Wohnsitzes (bspw. Ausschluss von Rabatten) ist allerdings innerhalb der EU illegal.

Ein Österreicher hatte deshalb mal ein Schwimmbad in Bad Reichenhall verklagt, weil er 2,50 Euro mehr zahlen musste als Personen mit Wohnsitz auf der deutschen Seite der Grenze. Er gewann die Klage und der Einheimischenrabatt wurde vom Gericht verboten.
Die ÖBB diskriminiert weiterhin ausländische Schwerbehinderte. Seitdem die Vorteilscard Special abgeschafft wurde erhalten offiziell ausschließlich österreichische Schwerbehinderte 50% Rabatt. Nur im SVV werden offiziell weiterhin ausländische SBA anerkannt.
 
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nicki1997

Erfahrenes Mitglied
19.11.2015
2.129
142
Na extra für meine gelegentlichen NL Aufenthalte lege ich mir sicher nicht wieder eine Maestro zu....sonst braucht man die ja eigentlich nirgends. Hab halt in NL wie daheim immer ganz brav auch Bargeld einstecken ...dort wo weder CC noch Bares akzeptiert werden geh ich dann eben nicht hin. Für den Alltag wäre man allerdings aufgeschmissen hier ohne Maestro....
In DE, CH und BE braucht man auch eine Maestro. Selbst in AT akzeptieren nicht alle Händler MC und VISA.
 

nicki1997

Erfahrenes Mitglied
19.11.2015
2.129
142
Mit der neuen DKB girocard/VPay-Karte klappt es in den Niederlanden kontaktlos inzwischen ziemlich gut. Zumindest an den Yomani-Terminals (u.a. bei Albert Heijn), die Verifone-Geräte waren vor 2 Monaten noch zickig (außer die von Adyen).
Die Parkscheinautomaten in Venlo akzeptieren weiterhin kein VPAY kontaktlos
 
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Amic

Erfahrenes Mitglied
05.04.2016
7.151
758
Diskriminierung aufgrund des Wohnsitzes (bspw. Ausschluss von Rabatten) ist allerdings innerhalb der EU illegal.

Ein Österreicher hatte deshalb mal ein Schwimmbad in Bad Reichenhall verklagt, weil er 2,50 Euro mehr zahlen musste als Personen mit Wohnsitz auf der deutschen Seite der Grenze. Er gewann die Klage und der Einheimischenrabatt wurde vom Gericht verboten.
Aber erst vom Bundesverfassungsgericht. Und das, weil die Betreibergesellschaft des Schwimmbads im Besitz öffentlicher Hand war bzw. ist.

Albert Heijn ist letzteres meines Wissens nicht.
 

DerSenator

Erfahrenes Mitglied
08.01.2017
7.261
5.501
MUC/INN
Aber erst vom Bundesverfassungsgericht. Und das, weil die Betreibergesellschaft des Schwimmbads im Besitz öffentlicher Hand war bzw. ist.

Albert Heijn ist letzteres meines Wissens nicht.

Genau so ist es. Und der Österreicher bekam nur recht, weil das BVerfG klargestellt hat, dass die Grundrechtsbindung der öffentlichen Gewalt unabhängig davon gilt, welche Handlungs/Gesellschaftsform sich diese aussucht. Man hätte einfach nur den Preißn genauso blechen lassen müssen wie den Österreicher.
 
D

der oesi

Guest
In DE, CH und BE braucht man auch eine Maestro. Selbst in AT akzeptieren nicht alle Händler MC und VISA.


Naja, wobei die meisten davon dann sowieso nur bar nehmen in Österreich....nur Bankomat ist nicht so häufig. Die Cash only Läden suche ich außer für Kleinausgaben eh nicht auf. Ich komme außer in NL mit der Mischung Visa Credit/ Master Credit und Master Debit eigentlich sehr gut aus...wobei ich auch Master Debit praktisch nur zum Bargeld Abheben nutze....in der Schweiz wären mir eigentlich nie Maestro only Stellen untergekommen, seltener als in Deutschland und Österreich gibt es mal Cash only aber fast überall werden Karten akzeptiert und dann für gewöhnlich auch alle alltäglichen. Auch in Belgien kam ich mit Visa und Master besser weiter als in NL.
 
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Spaceflight

Aktives Mitglied
07.09.2019
171
1
Diskriminierung aufgrund des Wohnsitzes (bspw. Ausschluss von Rabatten) ist allerdings innerhalb der EU illegal.

Ein Österreicher hatte deshalb mal ein Schwimmbad in Bad Reichenhall verklagt, weil er 2,50 Euro mehr zahlen musste als Personen mit Wohnsitz auf der deutschen Seite der Grenze. Er gewann die Klage und der Einheimischenrabatt wurde vom Gericht verboten.

Galt dieser Rabatt generell für Leute mit Wohnsitz in Deutschland oder nur für Wohnsitz in Bad Reichenhall? Wenn zweiteres der Fall ist sehe ich keine Diskriminierung. Es ist doch bekannt, dass gerade in "touristischen Orten" Eintritte für Schwimmbäder und Thermen oft teurer sind - eben wegen den oft zahlungskräftigen Touristen. Wenn man nun der normalen einheimischen Bevölkerung durch geringere Preise auch den Eintritt ermöglicht, sehe ich das eher als einen kleinen Ausgleich gegenüber den oft teueren Lebenserhaltungskosten an touristischen Orten an.
 

DerSenator

Erfahrenes Mitglied
08.01.2017
7.261
5.501
MUC/INN
Galt dieser Rabatt generell für Leute mit Wohnsitz in Deutschland oder nur für Wohnsitz in Bad Reichenhall? Wenn zweiteres der Fall ist sehe ich keine Diskriminierung. Es ist doch bekannt, dass gerade in "touristischen Orten" Eintritte für Schwimmbäder und Thermen oft teurer sind - eben wegen den oft zahlungskräftigen Touristen. Wenn man nun der normalen einheimischen Bevölkerung durch geringere Preise auch den Eintritt ermöglicht, sehe ich das eher als einen kleinen Ausgleich gegenüber den oft teueren Lebenserhaltungskosten an touristischen Orten an.


Allen Bürgern der an dem Schwimmbad beteiligten Gemeinden. Das Schwimmbad war aber gerade auch auf Überregionalität angelegt. Im Übrigen ist auch immer zu unterscheiden, ob das Schwimmbad nun Privaten gehört und hier im Rahmen einer touristischen Kooperation Touristen - oder im Rahmen einer Vereinbarung mit einer Gemeinde dann Einheimischen - einen Rabatt anbietet, oder ob das Schwimmbad einer öffentlichen Körperschaft gehört (eben auch gerade dann wenn es aber privatrechtlich geführt wird) und deshalb eine Grundrechtsbindung besteht.

In der Rechtsprechung des BVerfG ist geklärt, dass der Wohnsitz allein kein eine Bevorzugung legitimierender Grund ist. Die bloße Nichtzugehörigkeit zu einer Gemeinde berechtigt diese daher nicht, Auswärtige zu benachteiligen. Jedoch ist nicht ausgeschlossen, eine Ungleichbehandlung an Sachgründe zu knüpfen, die mit dem Wohnort untrennbar zusammenhängen. Ein solches legitimes Ziel kann etwa die Versorgung mit wohnortnahen Bildungsangeboten, die Verursachung eines höheren Aufwands durch Auswärtige, die Konzentration von Haushaltsmitteln auf die Aufgabenerfüllung gegenüber den Gemeindeeinwohnern oder ein Lenkungszweck sein, der vor der Verfassung Bestand hat.

Es ist gerade unter Umständen schon zulässig, dass eine Gemeine ihre Bürger priviligiert, das hat auch das BVerfG in diesem Fall nochmal deutlich gemacht. Aber eben gerade nicht in diesem Fall:

Das Vermarktungskonzept der Bekl. ist darauf angelegt, auswärtige Besucher anzuziehen. Satzungsmäßige Aufgabe des Alleingesellschafters der Bekl. ist die Förderung des Fremdenverkehrs (§ 3 I der Satzung), wozu insbesondere die Unterhaltung entsprechender Einrichtungen gehört (§ 3 II Buchst. b der Satzung). Zu diesem Zweck wurde die Bekl. gegründet. Diese hat im vorliegenden Verfahren vorgetragen, sie sei mittels eines umfassenden Dienstleistungsangebots auf Gewinnerzielung und die Förderung des Tourismus ausgerichtet. Mit den erzielten Gewinnen bestreite sie den Pachtzins, die der Zweckverband an den Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich das Bad befindet, zahle. Mit diesem Modell bezweckt die Bekl. gerade nicht, das kulturelle und soziale Wohl der Einwohner zu fördern, die örtliche Gemeinschaft zu stärken, den Nutzerkreis zu beschränken oder durch Verhaltenssteuerung die Auslastung des Bades zu gewährleisten. Das Bad ist im Gegenteil auf Überregionalität angelegt und soll, wie die Bekl. im vorliegenden Verfahren dargelegt hat, Auswärtige ansprechen und gerade nicht kommunale Aufgaben im engeren Sinne erfüllen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Einwohner der die Bekl. tragenden Gebietskörperschaften einen Ausgleich für finanzielle oder andere Belastungen erhalten sollen, zumal der größte Teil der Einwohner des Landkreises – Einwohner der kreisangehörigen Gemeinden, die nicht selbst Mitglieder des Zweckverbands sind – nicht zum privilegierten Nutzerkreis gehört. Daher ist weder ersichtlich, dass die Privilegierung einem solchen Ausgleich dient, noch wurde festgestellt, dass das Bad mit Haushaltsmitteln errichtet oder betrieben wurde. Vorbehaltlich weiterer Feststellungen, die die Fachgerichte zu treffen haben werden, liegen die Preisdifferenzierung rechtfertigende Gründe nicht vor.

BVerfG, 2 BvR 470/08
 
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XT600

Erfahrenes Mitglied
16.03.2009
22.099
1.716
In diesem Fall ist mit dem Begriff "EC-Zahlung" die allgemeine Kartenzahlung gemeint und EC heißt heute Debitkarte und die girocard ist nur ein Debitkartensystem.

(y) Danke für die Klarstellung... ich vermute der Menüpunkt sollte "Elektronische Zahlweise" oder so als Betreff sein, aber die Typen die da programmieren bzw. den "content" verantworten sind auch 1995 stehen geblieben?
 
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meilenfreund

Erfahrenes Mitglied
10.03.2009
7.005
6.119
Wenn Du schon das Kontaktformular von Penny gefunden hast, dann kannst Du doch darüber eine entsprechende Anfrage zu Deinem Anliegen stellen. :idea:

Ansonsten hat nicki1997 es zutreffend beschrieben: EC-Zahlung bzw. EC-Karte ist in den allgemeinen Sprachgebrauch übergegangen, auch wenn es keine EC-Karten mehr gibt. Ich arbeite gerade an Regelungen zum Einsatz von Kartenterminals in Dienststellen. Darin wird an einer Stelle auch das böse Wort "EC-Karte" vorkommen, weil jeder weiß, was gemeint ist und es nur um die Abgrenzung zu Kreditkarten geht. Ich hatte mir erst überlegt, ob ich es anders formuliere, aber eben wegen der Eingängigkeit von "EC-Karte" habe ich darauf verzichtet.
 

Spaceflight

Aktives Mitglied
07.09.2019
171
1
Wenn Du schon das Kontaktformular von Penny gefunden hast, dann kannst Du doch darüber eine entsprechende Anfrage zu Deinem Anliegen stellen. :idea:

Ansonsten hat nicki1997 es zutreffend beschrieben: EC-Zahlung bzw. EC-Karte ist in den allgemeinen Sprachgebrauch übergegangen, auch wenn es keine EC-Karten mehr gibt. Ich arbeite gerade an Regelungen zum Einsatz von Kartenterminals in Dienststellen. Darin wird an einer Stelle auch das böse Wort "EC-Karte" vorkommen, weil jeder weiß, was gemeint ist und es nur um die Abgrenzung zu Kreditkarten geht. Ich hatte mir erst überlegt, ob ich es anders formuliere, aber eben wegen der Eingängigkeit von "EC-Karte" habe ich darauf verzichtet.

Ist in anderen Ländern teilweise auch so.
Obwohl mit Visa bezahlt stand auf einen französischen Bon etwas von "Carte bleue", und in Dänemark stand obwohl mit V-Pay bezahlt etwas von "Dankort" auf dem Bon.


PS. Handelt es sich bei diesen Dienststellen um Behörden? Falls ja, akzeptieren die dann auch MC, Visa umd Amex?
 
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meilenfreund

Erfahrenes Mitglied
10.03.2009
7.005
6.119
PS. Handelt es sich bei diesen Dienststellen um Behörden?

Ja.

Falls ja, akzeptieren die dann auch MC, Visa umd Amex?

Bisher nicht. Ich muss dazu sagen, dass ich bei dem Thema eine Rolle habe, in der ich zwar zentral vorgeben kann, wie die Zahlungen abgewickelt werden. Die Auswahl der Zahlungsmöglichkeiten liegt aber in der Verantwortung der Dienststellen.

Da dies hier schon wiederholt angesprochen wurde, will ich einen Erklärungsversuch unternehmen, warum Kartenzahlung bei Behörden nicht so einfach ist bzw. noch nicht so verbreitet ist wie im Einzelhandel. Das ist aber nur eine sehr vereinfachte Darstellung.

Wenn ich im Supermarkt eine Kiste Bier und eine Kiste Cola kaufe, wird vermutlich mit dem Abschluss der Eingabe für Käufe eine Forderung in Höhe von 23,45 EUR gebucht, mit dem Bezahlen dann eine Einnahme von 23,45 EUR bzw. bei Kartenzahlung eine Übermittlung der Nachricht über die Zahlungsausführung, der tatsächliche Geldeingang erfolgt ja erst später, fertig.

Nehme ich eine Leistung einer Behörde in Anspruch, für die eine Gebühr von 23,45 EUR anfällt, wird es schon komplizierter: das kann alles mögliche sein. Es muss dann also die betreffende Anwendung bei der Behörde, die ich aufsuche, an Kartenzahlung angebunden sein. Dafür reicht es auch nicht aus, ein Kartenterminal hinzustellen und alles ist fertig. Man hat dann diverse Dienststellen mit diversen Fachanwendungen, die ihre Zahlungsdaten in Fachanwendungen verarbeiten und diese an eine zentrale Haushalts-IT übergeben. Wenn die 23,45 EUR zum Beispiel für eine Jahreskarte der Stadtbücherei anfallen, muss die Bibliotheksanwendung den Erwerb der Jahreskarte und die Rückgabe der Information über die ausgeführte Zahlung verarbeiten können, damit ich nicht wegen Zahlungsverzuges gesperrt werde.

Es müssen also auch Zahlungseingänge so verbucht werden können, dass sie einem bestimmten Verwendungszweck zuzuordnen sind. Das geht noch relativ einfach bei Massengeschäft mit unmittelbarem Zusammenhang von Zahlung und Leistung. Sowas kann man haushaltsrechtlich unter bestimmten Bedingungen auf ein Kassenzeichen für alle Vorgänge verbuchen. Das Kassenzeichen an sich ist aber, auch für gesammelte Zahlungen, erforderlich, damit die Eingänge einer bestimmten Dienststelle zugeordnet werden können. Bei untechnischer Formulierung werden bei einem solchen Sammelvorgang alle Einzahlungen in einen Topf geworfen.

Wenn ein bestimmter Debitor erfasst werden soll, wird es komplizierter. Dann müssen die jeweiligen Daten - Name, Anschrift - aus der Fachanwendung an die Haushalts-IT übergeben werden. Dafür kann dann auch nicht mehr mit einem "Sammelkassenzeichen" gearbeitet werden, sondern es muss ein Kassenzeichen individuell vergeben werden.

Ich hoffe, die Problematik damit ein bisschen nachvollziehbarer gemacht zu haben.
 

nicki1997

Erfahrenes Mitglied
19.11.2015
2.129
142
Ja.



Bisher nicht. Ich muss dazu sagen, dass ich bei dem Thema eine Rolle habe, in der ich zwar zentral vorgeben kann, wie die Zahlungen abgewickelt werden. Die Auswahl der Zahlungsmöglichkeiten liegt aber in der Verantwortung der Dienststellen.

Da dies hier schon wiederholt angesprochen wurde, will ich einen Erklärungsversuch unternehmen, warum Kartenzahlung bei Behörden nicht so einfach ist bzw. noch nicht so verbreitet ist wie im Einzelhandel. Das ist aber nur eine sehr vereinfachte Darstellung.

Wenn ich im Supermarkt eine Kiste Bier und eine Kiste Cola kaufe, wird vermutlich mit dem Abschluss der Eingabe für Käufe eine Forderung in Höhe von 23,45 EUR gebucht, mit dem Bezahlen dann eine Einnahme von 23,45 EUR bzw. bei Kartenzahlung eine Übermittlung der Nachricht über die Zahlungsausführung, der tatsächliche Geldeingang erfolgt ja erst später, fertig.

Nehme ich eine Leistung einer Behörde in Anspruch, für die eine Gebühr von 23,45 EUR anfällt, wird es schon komplizierter: das kann alles mögliche sein. Es muss dann also die betreffende Anwendung bei der Behörde, die ich aufsuche, an Kartenzahlung angebunden sein. Dafür reicht es auch nicht aus, ein Kartenterminal hinzustellen und alles ist fertig. Man hat dann diverse Dienststellen mit diversen Fachanwendungen, die ihre Zahlungsdaten in Fachanwendungen verarbeiten und diese an eine zentrale Haushalts-IT übergeben. Wenn die 23,45 EUR zum Beispiel für eine Jahreskarte der Stadtbücherei anfallen, muss die Bibliotheksanwendung den Erwerb der Jahreskarte und die Rückgabe der Information über die ausgeführte Zahlung verarbeiten können, damit ich nicht wegen Zahlungsverzuges gesperrt werde.

Es müssen also auch Zahlungseingänge so verbucht werden können, dass sie einem bestimmten Verwendungszweck zuzuordnen sind. Das geht noch relativ einfach bei Massengeschäft mit unmittelbarem Zusammenhang von Zahlung und Leistung. Sowas kann man haushaltsrechtlich unter bestimmten Bedingungen auf ein Kassenzeichen für alle Vorgänge verbuchen. Das Kassenzeichen an sich ist aber, auch für gesammelte Zahlungen, erforderlich, damit die Eingänge einer bestimmten Dienststelle zugeordnet werden können. Bei untechnischer Formulierung werden bei einem solchen Sammelvorgang alle Einzahlungen in einen Topf geworfen.

Wenn ein bestimmter Debitor erfasst werden soll, wird es komplizierter. Dann müssen die jeweiligen Daten - Name, Anschrift - aus der Fachanwendung an die Haushalts-IT übergeben werden. Dafür kann dann auch nicht mehr mit einem "Sammelkassenzeichen" gearbeitet werden, sondern es muss ein Kassenzeichen individuell vergeben werden.

Ich hoffe, die Problematik damit ein bisschen nachvollziehbarer gemacht zu haben.
Werden auch Maestro und VPAY akzeptiert?
 

falke3

Erfahrenes Mitglied
01.02.2018
1.073
1.001
Allen Bürgern der an dem Schwimmbad beteiligten Gemeinden. Das Schwimmbad war aber gerade auch auf Überregionalität angelegt. Im Übrigen ist auch immer zu unterscheiden, ob das Schwimmbad nun Privaten gehört und hier im Rahmen einer touristischen Kooperation Touristen - oder im Rahmen einer Vereinbarung mit einer Gemeinde dann Einheimischen - einen Rabatt anbietet, oder ob das Schwimmbad einer öffentlichen Körperschaft gehört (eben auch gerade dann wenn es aber privatrechtlich geführt wird) und deshalb eine Grundrechtsbindung besteht.



Es ist gerade unter Umständen schon zulässig, dass eine Gemeine ihre Bürger priviligiert, das hat auch das BVerfG in diesem Fall nochmal deutlich gemacht. Aber eben gerade nicht in diesem Fall:



BVerfG, 2 BvR 470/08
Leider wurde in dem Verfahren offenbar der EuGH nicht eingeschaltet, denn nach EU-Recht gilt das Verbot von Einheimischentarifen aller Art nämlich für sämtliche Unternehmen innerhalb der EU: https://europakonsument.at/de/page/einheimischentarife

Verboten ist es, einen EU-Bürger aufgrund seines Wohnsitzes oder seiner Staatsangehörigkeit (oder damit vergleichbarer im wesentlichen identischer Merkmale, es reicht also nicht aus, zusätzlich zu "Wohnsitz oder Staatsbürgerschaft in Gebiet X" auch "Studium oder Arbeit in Gebiet X" für einen Rabatt zu erlauben) zu diskriminieren, indem für diese Personen der Zugang zu Rabatten in jeglicher Art oder Form verwehrt wird.

Nicht erfasst davon ist Diskriminierung eigener Staatsbürger/Einwohner, d.h. Bayern dürfte bspw. Berliner diskriminieren, aber Tschechen nicht (jedenfalls nach EU-Recht, weil das eben dafür gedacht ist, EU-Bürger im EU-Ausland vor Diskriminierung zu schützen).
 

geos

Erfahrenes Mitglied
23.02.2013
12.488
6.632
Darin wird an einer Stelle auch das böse Wort "EC-Karte" vorkommen, weil jeder weiß, was gemeint ist und es nur um die Abgrenzung zu Kreditkarten geht. Ich hatte mir erst überlegt, ob ich es anders formuliere, aber eben wegen der Eingängigkeit von "EC-Karte" habe ich darauf verzichtet.

halte ich für eine schlechte Entscheidung, da unpräzise. Es weiß eben nicht jeder, was gemeint ist (und nicht jeder versteht das selbe darunter, weil auch nicht jedem überhaupt die Differenzierung auf dem Gebiet der Kartenzahlungen geläufig ist).
 
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geos

Erfahrenes Mitglied
23.02.2013
12.488
6.632
Verboten ist es, einen EU-Bürger aufgrund seines Wohnsitzes oder seiner Staatsangehörigkeit (oder damit vergleichbarer im wesentlichen identischer Merkmale, es reicht also nicht aus, zusätzlich zu "Wohnsitz oder Staatsbürgerschaft in Gebiet X" auch "Studium oder Arbeit in Gebiet X" für einen Rabatt zu erlauben) zu diskriminieren, indem für diese Personen der Zugang zu Rabatten in jeglicher Art oder Form verwehrt wird.

Im Großraum London bekommen m.W. ortsansässige Rentner (z.B. Personen über XX Jahre) freie Fahrt im ÖPNV. War die Beschränkung nach Wohnort also vor dem Brexit illegal
 

Amic

Erfahrenes Mitglied
05.04.2016
7.151
758
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in der Schweiz wären mir eigentlich nie Maestro only Stellen untergekommen
Gibt es noch, aber sehr selten, seit vor einigen Jahren auch die Discount-Supermärkte umgestellt haben.

Verboten ist es, einen EU-Bürger aufgrund seines Wohnsitzes oder seiner Staatsangehörigkeit (oder damit vergleichbarer im wesentlichen identischer Merkmale, es reicht also nicht aus, zusätzlich zu "Wohnsitz oder Staatsbürgerschaft in Gebiet X" auch "Studium oder Arbeit in Gebiet X" für einen Rabatt zu erlauben) zu diskriminieren, indem für diese Personen der Zugang zu Rabatten in jeglicher Art oder Form verwehrt wird.
Ich weiss nicht, wie das Bonusprogramm bei AH funktioniert, aber der Anbieter muss sein Angebot natürlich nicht ausserhalb des Inlands anbieten - bzw. meines Erachtens auch nicht ins Ausland versenden.

Selbst Wikipedia meint aber dazu:

"In vielen grenznahen Albert-Heijn-Märkten liegt das Anmeldeformular für die Bonuskarte auch in deutscher Sprache aus; diese Formulare sind dann auch für deutsche Adressen geeignet. Am Service-Schalter bekommt man direkt nach dem Ausfüllen seine Bonus Card. Diese kann sofort für den Einkauf genutzt werden."

Im Großraum London bekommen m.W. ortsansässige Rentner (z.B. Personen über XX Jahre) freie Fahrt im ÖPNV. War die Beschränkung nach Wohnort also vor dem Brexit illegal
Aktuelleres Beispiel: In Tallinn ist der ÖPNV auch kostenlos für Einwohner.

Aber Langsam!

Erstens zahlen ja gegebenenfalls lokale Steuern, mit denen das System finanziert wird, was eine solche Begünstigung rechtfertigen kann.
Zweitens ist der Personenverkehr davon (und meines Wissens immer noch) ausgenommen, wie ja schon verlinkt wurde.
 
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Dieses Thema ist geschlossen.
Geschlossene Themen können, müssen aber nicht, veraltete oder unrichtige Informationen enthalten.
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