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Kreditkartenakzeptanz - neuer Thread

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nacho.gll

Erfahrenes Mitglied
10.03.2017
686
593
Leoben, AUT
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Die Kühl- und Gefrierräume selbst halten die Temperatur, solange sie nicht geöffnet werden, im Fall eines Stromausfalls für ein paar Stunden in jenem Temperaturbereich, in dem Lebensmittel nicht verderben bzw. auftauen. Die Taktik bei Stromausfall ist also: Tür zu lassen und warten bis der Strom wieder da ist. Nur im Fall eines extralangen Ausfalls, der bei uns vermutlich seit 1970 nicht vorgekommen ist, müsste der Inhalt entsorgt werden. Und der Inhalt kostet weit weniger als so ein Notstromaggregat.
 

Mincemeat

Erfahrenes Mitglied
25.10.2018
2.028
6
Manx
Bei uns nehmen Lidl und Rossmann aufgrund der aktuellen Lage kein Bargeld mehr !!!!
Bei uns bevorzugen die Supermärkte und Drogerien kontaktlose Zahlmöglichkeiten, nehmen aber auch Bargeld (was sie gesetzlich müssen).

Es hat jedoch eine Weile gedauert, bis diese mit schlimmste Ansteckungsgefahr ins Licht der Öffentlichkeit gerückt ist.

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nicki1997

Erfahrenes Mitglied
19.11.2015
2.129
142

DerSenator

Erfahrenes Mitglied
08.01.2017
7.263
5.504
MUC/INN
Kein Händler ist verpflichtet Bargeld anzunehmen


Selbstverständlich ist er das.

Bargeld muss stets angenommen werden. Art. 128 Abs. 1 S. 3 AEUV (früher Art. 106 Abs. 1 EG-Vertrag) erklärt den Euro zum gesetzlichen Zahlungsmittel und statuiert damit bereits primärrechtlich einen Annahmezwang.Gleiches findet sich in Art. 10 f. Euro-II-VO. Präzisiert wird, dass nur bis zu 50 Euromünzen je Zahlung angenommen werden müssen. Barzahlung kann nur nach Abrede zwischen den Parteien gem. § 311 Abs.1 BGB ausgeschlossen werden. Dieser Umriss des Annahmezwangs gilt uneingeschränkt seit 2002.

MüKoBGB/Grundmann BGB § 245 Rz. 5, 50f.

Möglich wäre also ein Hinweis an der Eingangstüre (nicht an der Kassa), dass hier nur bargeldlos gezahlt werden kann. Dann handelt es sich allerdings um AGB und unterliegt im Zweifel einer gerichtlichen Wirksamkeitskontrolle.
 

gowest

Erfahrenes Mitglied
15.02.2012
12.405
7
Selbstverständlich ist er das.



MüKoBGB/Grundmann BGB § 245 Rz. 5, 50f.

Möglich wäre also ein Hinweis an der Eingangstüre (nicht an der Kassa), dass hier nur bargeldlos gezahlt werden kann. Dann handelt es sich allerdings um AGB und unterliegt im Zweifel einer gerichtlichen Wirksamkeitskontrolle.

Nein ist er nicht. Er kann den Verkauf an der Kasse einfach verweigern.
 

DerSenator

Erfahrenes Mitglied
08.01.2017
7.263
5.504
MUC/INN
Nein ist er nicht. Er kann den Verkauf an der Kasse einfach verweigern.


Das ist falsch und wird auch durch deine 11.642 Spamnachrichten hier im Forum nicht wahr. Die Europäische Kommission hat bereits ausgeführt, dass ein Händler die Annahme von Banknoten zur Begleichung einer bestehenden Geldschuld nur dann verweigern kann, wenn er nachweislich nicht über genügend Wechselgeld verfügt oder der Preis gekaufter Waren bzw. Dienstleistungen in einem groben Missverhältnis zur Stückelung der Banknote steht.

Er kann den Verkauf an der Kassa genauso wenig unter dem Hinweis auf Bargeld verweigern, wie auf dem Hinweis, dass der Käufer fett, Jude, Moslem oder eine Frau ist.
 
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gowest

Erfahrenes Mitglied
15.02.2012
12.405
7
Es gibt und gab, auch schon vor Corona in DE Cafes etc die kein Bargeld mehr nehmen. Und die berufen sich auf die Vertragsfreiheit.

Und in Schweden, wie ist es da erst wo ganz viele kein Bargeld mehr nehmen?
Das ist falsch und wird auch durch deine 11.642 Spamnachrichten hier im Forum nicht wahr. Die Europäische Kommission hat bereits ausgeführt, dass ein Händler die Annahme von Banknoten zur Begleichung einer bestehenden Geldschuld nur dann verweigern kann, wenn er nachweislich nicht über genügend Wechselgeld verfügt oder der Preis gekaufter Waren bzw. Dienstleistungen in einem groben Missverhältnis zur Stückelung der Banknote steht.

Er kann den Verkauf an der Kassa genauso wenig unter dem Hinweis auf Bargeld verweigern, wie auf dem Hinweis, dass der Käufer fett, Jude, Moslem oder eine Frau ist.
 
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Leseratte10

Reguläres Mitglied
30.08.2018
71
0
Das ist falsch und wird auch durch deine 11.642 Spamnachrichten hier im Forum nicht wahr. Die Europäische Kommission hat bereits ausgeführt, dass ein Händler die Annahme von Banknoten zur Begleichung einer bestehenden Geldschuld nur dann verweigern kann, wenn er nachweislich nicht über genügend Wechselgeld verfügt oder der Preis gekaufter Waren bzw. Dienstleistungen in einem groben Missverhältnis zur Stückelung der Banknote steht.


Er kann den Verkauf an der Kassa genauso wenig unter dem Hinweis auf Bargeld verweigern, wie auf dem Hinweis, dass der Käufer fett, Jude, Moslem oder eine Frau ist.


Genau, "zur Begleichung einer bestehenden Geldschuld". Kein Verkauf => keine Geldschuld.


Gegen schwergewichtige Personen, Juden, Moslems oder Frauen zu diskriminieren ist illegal.
Gegen Leute, die mit Bargeld bezahlen möchten, nicht.


Siehe das Antidiskriminierungsgesetz, da steht "Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexuelle Identität". So lange du also keine staatlich anerkannte "Religion der Barzahler" gegründet hast, darf ich Barzahler durchaus diskriminieren.
 

Mincemeat

Erfahrenes Mitglied
25.10.2018
2.028
6
Manx
Genau, "zur Begleichung einer bestehenden Geldschuld". Kein Verkauf => keine Geldschuld.
Bei einem öffentlichen Kaufangebot besteht ein Rechtsanspruch jedes einzelnen darauf, das Angebot wahrzunehmen.
Ausnahmen können nur in der Person Einzelner liegen. Aber garantiert nicht dann, wenn diese mit einem gesetzlichen Zahlungsmittel bezahlen möchten.
Ausnahmen können möglicherweise in AGB‘s vereinbart werden, welche hier vor Betreten des Ladens zur Kenntnis genommen werden müssen.
 

Florian7

Erfahrenes Mitglied
31.07.2015
936
89
SBA
Es gibt und gab, auch schon vor Corona in DE Cafes etc die kein Bargeld mehr nehmen. Und die berufen sich auf die Vertragsfreiheit.

Und in Schweden, wie ist es da erst wo ganz viele kein Bargeld mehr nehmen?


Ja, das kann auch vertraglich so vereinbart werden - vor Vertragsschluss. Deshalb hat Der Senator auch darauf hingewiesen, dass ein Hinweis im Eingangsbereich/Tür möglich.

Ein Hinweis an der Kasse jedoch nicht, weil in dem Moment, wenn dir der Gesamtpreis genannt wird, bereits ein Vertragsschluss vorliegt. Dann kannst du jedenfalls nicht mehr einseitig bestimmen, was du hinsichtlich des KAufpreises erfüllungshalber akzeptierst. Man stelle sich mal vor, du hättest bei deiner Tätigkeit in der Tankstelle nach dem Tankvorgang plötzlich nur noch Bezahlung in Kamelen akzeptiert.
 

Leseratte10

Reguläres Mitglied
30.08.2018
71
0
Wenn der Hinweis an der Kasse steht, dann sieht der Kunde den, bevor der Verkäufer den Endpreis nennt und damit wird der Hinweis zum Vertragsbestandteil. Und der Hinweis ist ja nun deutlich, und nicht versteckt oder verklausuliert wie andere AGB.

Und das Nennen des Preises ist erst das Angebot des Ladens. Die Annahme des Kaufvertrags passiert danach durch den Kunden, wenn er entsprechend der Vertragsbedingungen bezahlt.
 
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Florian7

Erfahrenes Mitglied
31.07.2015
936
89
SBA
Bei einem öffentlichen Kaufangebot besteht ein Rechtsanspruch jedes einzelnen darauf, das Angebot wahrzunehmen.
Ausnahmen können nur in der Person Einzelner liegen. Aber garantiert nicht dann, wenn diese mit einem gesetzlichen Zahlungsmittel bezahlen möchten.


Nein, bei einer sog. invitatio ad offerendum liegt nicht mal eine bindende Willenserklärung vor, sondern nach hM lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (sieht wahrscheinlich nicht einmal Puppe anders).

Zum gesetzlichen Zahlungsmittel und Vertragsfreiheit wurde bereits schon etwas auf vorigen Seiten gesagt...
 
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Florian7

Erfahrenes Mitglied
31.07.2015
936
89
SBA
Wenn der Hinweis an der Kasse steht, dann sieht der Kunde den, bevor der Verkäufer den Endpreis nennt und damit wird der Hinweis zum Vertragsbestandteil. Und der Hinweis ist ja nun deutlich, und nicht versteckt oder verklausuliert wie andere AGB.

Und das Nennen des Preises ist erst das Angebot des Ladens. Die Annahme des Kaufvertrags passiert danach durch den Kunden, wenn er entsprechend der Vertragsbedingungen bezahlt.

Mindest-Nein.
 

Leseratte10

Reguläres Mitglied
30.08.2018
71
0
Warum das? Wie ist es denn sonst? Das ist doch klassisches "Invitatio ad offerendum", oder nicht? Kunde macht eine "Aufforderung zur Abgabe eines Angebots", Verkäufer macht ein Angebot indem er den Gesamtpreis der Waren nennt, Käufer nimmt's an indem er bezahlt.

Das AGG findet auf Kaufverträge keine Anwendung. Wenn Du schon schlaue Beiträge liefern möchtest, solltest Du zumindest die ersten zwei Paragrafen des AGG kennen.

Ach, das heißt ich dürfte jetzt ein Cafe aufmachen und ein Schild dran hängen "Ich verkaufe nicht an Juden" und das wäre keine illegale Diskriminierung? Halte ich für unwahrscheinlich, da hast du schneller ne Abmahnung oder Anzeige oder sonstwas am Hals als du "piep" sagen kannst. Aber Läden mit "keine Barzahlung" gibt es schon einige, komischerweise ohne Rechtsstreit oder Abmahnung ... warum wohl?
 
Zuletzt bearbeitet:

DerSenator

Erfahrenes Mitglied
08.01.2017
7.263
5.504
MUC/INN
Warum das? Wie ist es denn sonst? Das ist doch klassisches "Invitatio ad offerendum", oder nicht? Kunde macht eine "Aufforderung zur Abgabe eines Angebots", Verkäufer macht ein Angebot indem er den Gesamtpreis der Waren nennt, Käufer nimmt's an indem er bezahlt.

Ja, das ist wohl so. Und ja, die Annahme erfolgt an der Kassa. WANN der Vertrag zustande kommt, ist auch nach der hM nicht abschliessend geklärt. Ist es dann, wenn die Ware in die Kasse eingescannt wurde oder erst, nachdem der Käufer bezahlt hat. Diese Frage hat dann gerade eine höhere Gewichtung, wenn es darum geht, daß zum Beispiel die Flasche Sekt für 20€ nach dem Einscannen herunter fällt. Ist die Falsche dann schon Eigentum des Käufers oder noch Sache des Supermarktes. Hier wird mitunter minutiös "auseinander gedröselt", wann wer wo was eingeht. Allgemein geht man davon aus, daß der Kaufvertrag (Verpflichtungsgeschäft) dann zustande kommt, wenn die Sache eingescannt oder anderweitig erfasst oder registriert wurde. DANN steht der Käufer ERST in der Pflicht zu zahlen. Wenn der Käufer nun Teile der Ware nicht mehr haben wollte, so hätte er eigentlich keinen Anspruch diese zurückzugeben.

Man hat also dann entweder schon angenommen und die Pflicht, auch Bargeld anzunehmen. Oder man kann die Bargeldannahme verweigern wenn man das Angebot des Kaufvertrags ablehnt, dann viel Spaß beim Aufräumen und dann kommt (in der Theorie) ein Anspruch aus vorvertraglicher Pflichtverletzung weil Annahmezwang Bargeld in Betracht.


Ach, das heißt ich dürfte jetzt ein Cafe aufmachen und ein Schild dran hängen "Ich verkaufe nicht an Juden" und das wäre keine illegale Diskriminierung? Halte ich für unwahrscheinlich, da hast du schneller ne Abmahnung oder Anzeige oder sonstwas am Hals als du "piep" sagen kannst. Aber Läden mit "keine Barzahlung" gibt es schon einige, komischerweise ohne Rechtsstreit oder Abmahnung ... warum wohl?

§2 nr.8 AGG. Entschuldigung. Stimmt.
 
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HAJ07

Erfahrenes Mitglied
14.11.2015
1.525
1.852
Fortgeschrittenen Kurs bürgerliches Recht in Verbindung mit öffentlichem Recht?
 
Status

Dieses Thema ist geschlossen.
Geschlossene Themen können, müssen aber nicht, veraltete oder unrichtige Informationen enthalten.
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