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Gegen § 308 BGB verstößt es nicht
§ 308 BGB ist nicht abschliessend.
Gegen § 308 BGB verstößt es nicht
In der Region Slagharen tatsächlich nirgends Kreditkarten Akzeptanz obwohl überall Kartenzahlung möglich. ING Maestro funktioniert aber hab ich herausgefunden. Jedoch nur gesteckt, nicht kontaktlos.
Es gibt auch noch Generalklauseln wie § 307 BGB (und § 138 BGB, aber das Fass will ich hier nicht aufmachen).Gegen § 308 BGB verstößt es nicht, also muss es 309 sein. Welcher davon trifft deiner Meinung nach zu?
Zeig mir bitte wo in den beiden Links steht das gesetzliche Zahlungsmittel eben nicht von allen verpflichtend akzeptiert werden müssen - ich finde das tatsächlich nicht.
Im Gegensatz zu AGB allerdings mit der Bemerkung "umgangssprachlich". Der Duden hat also aufgegeben, sieht aber AGB immer noch als die eigentlich korrekte Variante an.
Bargeld muss erst akzeptiert werden, wenn das Schuldverhältnis schon besteht. Wie weit der Begriff „akzeptieren“ gedehnt werden kann, siehst du ja am beim EuGH anhängigen Verfahren zur Barzahlung des Beitragsservice, vormals GEZ.
Warum nicht? Die Tankstelle hat Vertragsfreiheit, sie kann sich entscheiden, mit wem sie einen Kaufvertrag über Benzin abschließen will. Und wenn draußen ausgeschildert ist, dass keine 500-Euro-Scheine angenommen werden, dann ist das eine Aussage der Tanke, dass sie mit dir keinen Kaufvertrag schließen will wenn du mit 500€ bezahlst. Also ist es meiner Meinung nach Diebstahl wenn du dann da tankst, in der Absicht, mit nem 500-Euro-Schein zu bezahlen, weil die Tanke gegenüber dir klar gemacht hat dass sie mit dir keinen Kaufvertrag über Benzin abschließen will.
Warum nicht? Die Tankstelle hat Vertragsfreiheit, sie kann sich entscheiden, mit wem sie einen Kaufvertrag über Benzin abschließen will. Und wenn draußen ausgeschildert ist, dass keine 500-Euro-Scheine angenommen werden, dann ist das eine Aussage der Tanke, dass sie mit dir keinen Kaufvertrag schließen will wenn du mit 500€ bezahlst. Also ist es meiner Meinung nach Diebstahl wenn du dann da tankst, in der Absicht, mit nem 500-Euro-Schein zu bezahlen, weil die Tanke gegenüber dir klar gemacht hat dass sie mit dir keinen Kaufvertrag über Benzin abschließen will.
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Nein! Diebstahl setzt wie Betrug Absicht voraus. Was ist denn daran so schwer zu kapieren?Das kommt ja noch dazu. Der Verkäufer hat Vertragsfreiheit und ist derjenige, der sagt "Ich biete dir an, die X Liter Benzin die du gerade getankt hast zum angezeigten Preis von Y Euro gegen Übergabe von einer entsprechenden Menge Geldscheine <200€ zu erwerben". Kann man annehmen oder nicht. Ist an ner Tanke halt schwierig wenn man schon getankt hat und das Benzin wieder raus pumpen müsste, aber dafür stehen ja die Bedingungen, zu denen die Tanke verkauft, außen dran ...
Außerdem, wenn außen dran steht dass unter dieser Bedingung (500-Euro-Schein) nicht verkauft wird, dann ist das trotzdem Diebstahl. Wenn ich zu ner Tanke fahre und packe da Dinge in mein Auto die da "rumstehen", die die Tanke aber nicht oder nur unter Umständen verkaufen will, ist das trotzdem Diebstahl oder zumindest ein unbefugtes Inbesitznehmen, selbst wenn ich danach rein gehe und zahlen will ...
Nein! Diebstahl setzt wie Betrug Absicht voraus.
Wenn an der Tanke steht "nehmen keine 500-Euro-Scheine", du hast das gelesen, hast nur einen 500-Euro-Schein, und tankst trotzdem, obwohl du weißt dass der Anbieter dir unter diesen Konditionen nichts verkaufen möchte dann *ist* das Absicht ...
Wo hast Du denn das aufgeschnappt?
Zum Thema verpflichtete Annahme von Bargeld werfe ich mal "Invitatio ad offerendum" in den Raum.
242 StGB. Achte auf „in der Absicht“. Das ist der Vorsatz, beim Diebstahl muss er darüber hinaus doppelt vorkommen, „rechtswidrig zuzueignen“.
Eben nicht.Wenn an der Tanke steht "nehmen keine 500-Euro-Scheine", du hast das gelesen, hast nur einen 500-Euro-Schein, und tankst trotzdem, obwohl du weißt dass der Anbieter dir unter diesen Konditionen nichts verkaufen möchte dann *ist* das Absicht ...