Lufthansa Corona Spar (Spohr) Programm

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TrickMcDave

Erfahrenes Mitglied
16.07.2015
4.205
3.184
ZRH
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Jetzt scheint es doch irgendwelche Voucher zu geben: https://lufthansa.flightvoucher.com/

T&C hier: https://lufthansa.flightvoucher.com/terms-of-use

Allerdings: Einlösung bis 31.8.20 und Restwert verfällt.
4. Flight booking and redemption of the FlightVoucher
The FlightVoucher and potential residual values expire after its redemption.

Entgegen den Angaben der Call Center Agents, welche jeweils die Erstattung des Restwertes auf die KK gelobten.
 

evoy

Reguläres Mitglied
26.10.2018
48
4
Stimmt, da aber mit einer Canadair im mit 2|2-Sitzen geflogen wird, sind aktuell nur die Fenstersitze reservierbar. Möchte aber wegen dem kleinen Anliegen nicht extra die Warteschlange bei der Hotline unnötig verlängern. Reserviert habe ich jetzt mal hintereinander. Mal schauen
 
M

Mcflyham

Guest
Stimmt, da aber mit einer Canadair im mit 2|2-Sitzen geflogen wird, sind aktuell nur die Fenstersitze reservierbar. Möchte aber wegen dem kleinen Anliegen nicht extra die Warteschlange bei der Hotline unnötig verlängern. Reserviert habe ich jetzt mal hintereinander. Mal schauen


Und zwei Fensterplätze der gleichen Reihe gingen auch nicht?
 
A

Anonym-36803

Guest
Und auf was stockt dann LH bis 90% auf?

Nach meinem Verständnis auf 90% der Beitragsbemessungsgrenze, sodass der Junior FO mit beispielhaften 75.000€ dann das gleiche bekommt wie der langjährige Captain mit (ebenso beispielhaften) 150.000€.

Und zwei Fensterplätze der gleichen Reihe gingen auch nicht?
Genau, und dann setzt man sich halt auf die jeweiligen Gangplätze, wenn man auf dem kurzen Hüpfer nicht getrennt sein kann?
 

Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.508
9.737
BRU
Jetzt scheint es doch irgendwelche Voucher zu geben: https://lufthansa.flightvoucher.com/

T&C hier: https://lufthansa.flightvoucher.com/terms-of-use

Auf den ersten Blick: Einlösung bis 31.8.20 und Restwert verfällt. Die Regeln sind aus meiner Sicht aber unnötig kompliziert und unverständlich.

Auf den ersten Blick habe ich den Eindruck, dass das im Wesentlichen exakt das Gleiche ist, wie die bisherigen "flexiblen Umbuchungsmöglichkeiten". Nur dass der Kunde dafür halt einen Voucher in den Händen hält, anstatt lediglich den Buchungscode / Ticketnummer. Und das online beantragen kann. Wobei er dann für die Buchung aber offensichtlich erst wieder das Service Center anrufen muss.

Und zu den exakten Regeln, also etwa, was für Flüge sich damit buchen lassen, finde ich nach wie vor nichts. Außer, dass der Restwert verfällt.

Insofern sehe ich da jetzt nicht wirklich einen Vorteil oder einen Unterschied. Und keinen Grund, den zu beantragen, anstatt einfach die Buchung offen zu lassen. Bzw. der Vorteil besteht eher für LH, die damit wissen, dass der Kunde eine Reise (wo diese nicht ohnehin gestrichen ist) nicht antreten will, bzw. bei gestrichenen Flügen dem Kunden die Möglichkeit nehmen, Erstattung zu verlangen.
 
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Fare_IT

Erfahrenes Mitglied
06.12.2012
4.492
20
Farewell City
Auf den ersten Blick habe ich den Eindruck (...)

dass das hier

[ ] Mit der Beantragung meines FlightVouchers bitte ich, eventuell zuvor beauftragte Rückerstattungs-Aufträge für die angegebene Buchung zu ignorieren

(von der Seite https://lufthansa.flightvoucher.com/)

eine sehr maßgebliche Info ist für alle Betroffenen.

Weiterhin kopiere ich hier einmal die T&Cs (Stand 31.03.2020 1214hrs)

[h=1]Nutzungsbedingungen[/h] [h=2]Teilnahmebedingungen für den Lufthansa FlightVoucher[/h] 1. Allgemeines
Der Lufthansa FlightVoucher (nachfolgend "FlightVoucher" oder “Gutschein”) ist ein Angebot der Deutsche Lufthansa AG, Venloer Straße 151-153, 50672 Köln (nachfolgend "Lufthansa"). Personen, die den FlightVoucher erhalten (nachfolgend "Benutzer" genannt), haben die Möglichkeit, diesen zusammen mit ihrem ungenutzten Flugticket bis zum 31.08.2020 gegen den Preis des umgebuchten Flugtickets anzurechnen.

Diese Teilnahmebedingungen gelten für die Nutzung des FlightVouchers. Neben den Teilnahmebedingungen gelten immer die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Lufthansa. Diese sind unter www.lufthansa.com zu finden.

2. Erhalt des FlightVouchers

Der FlightVoucher kann unter lufthansa.flightvoucher.com beantragt werden. Darüber hinaus gelten die Teilnahmebedingungen der Webseite lufthansa.flightvoucher.com.

Der FlightVoucher kann für Flugtickets, die bis einschließlich 19.04.2020 ausgestellt wurden und deren bestätigtes Abflugdatum zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 liegt, beantragt werden.

Ein gültiger FlightVoucher kann ausschließlich mit der Angabe der Buchungsnummer (record locator) oder der Ticketnummer eines ungenutzten Flugscheins, ausgestellt von der Deutschen Lufthansa AG, auf der Webseite lufthansa.flightvoucher.com bezogen werden.

Der Gutschein wird bereits mit der Beantragung ungeprüft erstellt. Eine Aktivierung und damit auch das Recht zur Einlösung erfolgt erst, wenn die gemachten Angaben und der zugrundeliegende Flugschein überprüft wurden. Kunden werden über die Aktivierung des Vouchers separat per E-Mail informiert.

Sollte ein FlightVoucher für komplexe Sachverhalte beantragt werden, die eine Online-Nutzung ausschließen (z. B. teil abgeflogene Flugscheine, bereits zuvor umgeschriebene Flugscheine etc.), wird der Kunde über alternative Einlösemöglichkeiten (z. B. über die Lufthansa Service Center) informiert. Ein Recht auf Online-Einlösung besteht nicht.

Der FlightVoucher ist verfügbar, solange der Vorrat reicht. Ein Benutzer kann pro Ticketnummer maximal einen FlightVoucher anrechnen lassen. Die Einlösung für Gruppenbuchungen von über neun Personen ist ausgeschlossen.

Der FlightVoucher ist namensbezogen und wird auf den Namen des Passagiers des zugrundeliegenden Tickets ausgestellt.

3. Bedingungen für die Verwendung des FlightVouchers
Mit dem FlightVoucher werden einmalig 50€ gegen den Flugpreis eines umgebuchten Fluges angerechnet. Voraussetzung für die Ermäßigung von 50 € bei der Umbuchung in den neuen Flugschein ist, dass entweder der ursprüngliche oder der umgebuchte Flugschein einen Tarifwert von mehr als 50 € aufweisen.

Um den FlightVoucher bei einer Umbuchung anrechnen zu lassen, muss der Benutzer seinen Flugschein bis einschließlich 31.08.2020 umgebucht haben, wobei das neue bestätigte Abflugdatum nicht später als der 31.12.2020 sein darf.

Der FlightVoucher kann derzeit nur für Flugumbuchungen über das Call Center der Deutschen Lufthansa AG verwendet werden.

Der FlightVoucher ist nicht übertragbar und nur bei der Umbuchung eines Flugtickets einsetzbar.

Der Einsatz auf bereits getätigte Flugumbuchungen kann nicht erfolgen.

Der FlightVoucher kann ferner nur bei der Umbuchung von Flugtickets verwendet werden, die von der Deutschen Lufthansa AG ausgestellt wurden.

4. Flugbuchung und Einlösung des FlightVouchers
Nach Verwendung des FlightVouchers verfällt dessen Gültigkeit sowie eventuelle Restbeträge.

5. Rückerstattungen
Die Rückerstattung oder Barauszahlung des FlightVoucher ist ausgeschlossen.

6. Einhaltung der Teilnahmebedingungen
Lufthansa ist berechtigt, im Falle der Nichteinhaltung dieser Nutzungsbestimmungen, insbesondere, aber nicht abschließend, im Falle von Fehlangaben über die bestehende Buchung, sowie im Fall, dass die allgemeinen Beförderungsbedingungen, insbesondere, aber nicht abschliessend, die Regeln bezüglich Verhalten an Bord, nicht eingehalten werden, mit dem FlightVoucher gebuchte Flüge umgehend zu stornieren und die notwendig erscheinenden Maßnahmen zu treffen, um das unzulässige Verhalten zu verhindern.

Sämtliche gesetzlichen Ansprüche von Lufthansa bleiben überdies vorbehalten.

7. Haftung
Die Haftung von Lufthansa auf Schadensersatz gegenüber dem Nutzer ist ausgeschlossen, soweit der Schaden auf leichter Fahrlässigkeit beruht. Dies gilt nicht, wenn eine Pflicht verletzt wurde, die der Vertrag nach seinem Sinn und Zweck gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf. Soweit Lufthansa dem Grunde nach haftet, wird der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden (ermittelten Wert der Leistung) begrenzt.

Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter von Lufthansa sowie bei gesetzlich vorgesehener verschuldensunabhängiger Haftung oder bei übernommenen Garantien.

8. Verfügbarkeit der Website für die Nutzung des FlightVouchers
Dem Nutzer ist bekannt, dass eine uneingeschränkte Verfügbarkeit von lufthansa.flightvoucher.com mit den entsprechenden Dienstleistungen von Lufthansa technisch nicht realisierbar ist. Lufthansa übernimmt diesbezüglich keine Gewähr. Die Lufthansa bemüht sich jedoch, lufthansa.flightvoucher.com und die entsprechenden Dienstleistungen möglichst konstant verfügbar zu halten, mindestens 90 % der Zeit. Insbesondere Wartungs-, Sicherheits- oder Kapazitätsarbeiten an der Website sowie Ereignisse, die nicht im Machtbereich von Lufthansa liegen (wie z. B. Störungen von öffentlichen Kommunikationsnetzen, Stromausfälle etc.), können zu kurzzeitigen Störungen oder zur vorübergehenden Einstellung der Dienstleistungen führen. Wartungs-, Sicherheits- oder Kapazitätsarbeiten an der Website nimmt Lufthansa nur bei Bedarf und zu möglichst niedrig frequentierten Nutzungszeiten vor. Lufthansa gewährleistet nicht, dass Leistungen Dritter, insbesondere Netzwerkdienstleistungen oder andere Bereitstellungen Dritter stets unterbrechungsfrei, fehlerfrei oder sicher vorhanden sind.

9. Kontaktmöglichkeiten
Bei Fragen zum FlightVoucher kann sich der Nutzer jederzeit an customer.relations@lufthansa.com wenden.

10. Änderung der Teilnahmebedingungen
Lufthansa ist berechtigt, diese Teilnahmebedingungen mit sofortiger Wirkung für die Zukunft zu ändern. Der Nutzer wird hierüber informiert. Lufthansa hat dieses Recht nur, wenn die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen von Lufthansa für den Nutzer zumutbar ist.

11. Schlussbestimmungen
Für diese Teilnahmebedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Nutzer und Lufthansa gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Internationalen Privatrechts. Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern innerhalb der Europäischen Union kann auch das Recht am Wohnsitz des Verbrauchers anwendbar sein, sofern es sich um zwingende verbraucherrechtliche Bestimmungen handelt.
 

Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.508
9.737
BRU
Genau so verstehe ich das auch. Man legt sich unnötig fest, und muss dazu dann auch noch Flüge bis Ende des Jahres buchen. Während bei einfach Nichtstun / Offenlassen auch noch Buchungen bis Ende April des nächsten Jahres möglich sind (halt in dem Fall ohne die 50 Euro Discount).

Soll wohl eher a) LH eine bessere Planbarkeit geben, weil sie wissen, welche Paxe ihre Flüge sicher nicht antreten werden, und b) die Call Center derzeit entlasten, wenn der Kunde selber den Voucher beantragen kann (und dann erst zu einem späteren Zeitpunkt für die Umbuchung anruft), und c) dem Kunden das Gefühl vermitteln, er habe was Konkretes und Schriftliches in der Hand, und nicht nur irgendeinen Buchungscode, der vielleicht noch irgendwann aus der Übersicht verschwindet (wenn alle Segmente gestrichen, nach Flugdatum etc.).
 
N

niemals_in_new_york

Guest
Ist ja absolut super, wenn ich einen Langstreckenflug in Business Class habe und nun 1000 Euro oder mehr Aufpreis zahlen muss, da freue ich mich ja riesig über die 50 Euro...

Kann Lufthansa damit wirklich verhindern, dass zukünfitg Tickets erstattet werden? Oder ist das nur Bauernfängerei, indem man versucht, Kunden von einem möglichen Erstattungsanspruch abzulenken?

Traurig: Noch immer keine richtigen Regeln, was bei angeflogenen Tickets passiert, was mit der Ticketgültigkeit ist, ob eine Nachberechnung innerhalb der gleichen Buchungsklasse entfällt,......
 

chris_flyer

Erfahrenes Mitglied
08.06.2015
2.726
1
Wiesloch,FRA,STR
Hängt das damit zusammen, dass es das Kurzarbeitergeld nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze gibt und viele Piloten mit ihrem Verdienst drüber liegen? Aus deren Sicht sicher verständlich.

Da kann es vorkommen, dass Purser mit Aufzahlung auf 90 % Netto mehr haben, als die Piloten, die knapp über der BBM liegen.
Den einen zahlt man die Aufzahlung und den anderen nicht, obwohl dazu ein Tarifvertrag vorliegt.
 

bitnapper

Erfahrenes Mitglied
18.04.2009
640
63
Bodensee
Ist ja absolut super, wenn ich einen Langstreckenflug in Business Class habe und nun 1000 Euro oder mehr Aufpreis zahlen muss, da freue ich mich ja riesig über die 50 Euro...

Kann Lufthansa damit wirklich verhindern, dass zukünfitg Tickets erstattet werden? Oder ist das nur Bauernfängerei, indem man versucht, Kunden von einem möglichen Erstattungsanspruch abzulenken?

Traurig: Noch immer keine richtigen Regeln, was bei angeflogenen Tickets passiert, was mit der Ticketgültigkeit ist, ob eine Nachberechnung innerhalb der gleichen Buchungsklasse entfällt,......


Diese Vorgehensweise widerspricht der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Art. 8 Abs. 1 lit. b und c EU-VO 261/2004).

Bei Annullierung durch die Airline hat der Passagier ein Wahlrecht (aus Art. 8 Abs. 1 lit. a SpS 2 und 3 EU-VO 261/2004) ob er die Alternativbeförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder, falls Plätze verfügbar sind, auch zu einem späteren Zeitpunkt antreten will.

Dabei ist es wesentlich zu beachten, den Flugplan und die Beförderungs- oder Serviceklasse auf dem gleichen oder einem höheren Niveau zu halten. Nicht relevant ist der Preis der anfänglich für den Flug bezahlt wurde.

In der Summe sind Umbuchungen bei Annullierung für den Passagier kostenlos und es ist ohne Aufzahlung einer Tarifdifferenz auf ein Wunschdatum umzubuchen.

LH hält sich einfach nicht an geltendes Recht und bucht wie andere Airlines kostenfrei um.

Dabei behält man so Kunden und das Geld im Unternehmen!
 

Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.508
9.737
BRU
LH hält sich einfach nicht an geltendes Recht und bucht wie andere Airlines kostenfrei um.

Dabei behält man so Kunden und das Geld im Unternehmen!

Das verstehe ich auch nicht. Wahrscheinlich hat ihnen da irgendein Controller vorgerechnet, wie viel sie verlieren würden, wenn die Kunden das günstige Ticket vom März/ April kostenlos auf die Hochsaison im Sommer umbuchen….

Bleibt die Frage, wie viele Kunden wirklich bereit sind, massive Tarifdifferenzen zahlen, und das in einer Situation, wo niemand sagen kann, ob die Flüge im Juli/August überhaupt wieder normal gehen, es weiter Einreisebeschränkungen usw. gibt. Oder nicht stattdessen auf Erstattung bestehen.
 
A

Anonym-36803

Guest
Auf 90% de Nettolohns. Oder was war jetzt die Frage?
Also LH zahlt dann die Differenz von 60%/67% Kurzarbeitergled zu 90% Lohn.

Sicher dass LH bis zum tatsächlichen derzeitigen Nettolohn aufzahlt, oder doch nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (bzw. genauer zu 90% der Beitragsbemessungsgrenze)?
 

chris_flyer

Erfahrenes Mitglied
08.06.2015
2.726
1
Wiesloch,FRA,STR
Sicher dass LH bis zum tatsächlichen derzeitigen Nettolohn aufzahlt, oder doch nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (bzw. genauer zu 90% der Beitragsbemessungsgrenze)?
Genau da liegt wohl das Problem. Laut Tarifvertrag geht es immer um das aktuelle Netto. Die Zuzahlung auf 90 % Netto bei BBM hätte LH schon längst unterschrieben.
 
Zuletzt bearbeitet:

Detlev

Erfahrenes Mitglied
08.01.2011
5.032
6
Landkreis FRG
Auf 90% de Nettolohns. Oder was war jetzt die Frage?
Also LH zahlt dann die Differenz von 60%/67% Kurzarbeitergled zu 90% Lohn.

Korrekt. Allerdings unterliegen die Aufzahlungen dem Progressionvorbehalt in der Est-Erklärung.

Es gibt allerdings viele andere Firmen, die das Kurzarbeitergeld auftstocken. Mir derzeit bekannt: BMW (95%), AUDI(?%) und VW(?%).
 
B

Boeing736

Guest
Sicher dass LH bis zum tatsächlichen derzeitigen Nettolohn aufzahlt, oder doch nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (bzw. genauer zu 90% der Beitragsbemessungsgrenze)?

Nach meinem Verständnis ist das der aktuelle Diskussionspunkt. Eine Aufstockung über die BBM hinaus auf 90% des alten Nettos eines Kapitäns mit ordentlich Dienstjahren tut wohl richtig weh.
 

chris_flyer

Erfahrenes Mitglied
08.06.2015
2.726
1
Wiesloch,FRA,STR
Korrekt. Allerdings unterliegen die Aufzahlungen dem Progressionvorbehalt in der Est-Erklärung.

Es gibt allerdings viele andere Firmen, die das Kurzarbeitergeld auftstocken. Mir derzeit bekannt: BMW (95%), AUDI(?%) und VW(?%).

Dafür sorgt der flächendeckende Tarifvertrag der IG Metall. 80 % sind garantiert. In Betriebsvereinbarungen geht dann noch mehr. Und auch da sind einige über der BBM. EG 16/17 mit Sonderzahlung.
 
A

Anonym-36803

Guest
Wie schon von anderen geschrieben, genau das ist der Streitpunkt.
Und wahrscheinlich gehen beide Gruppen mit Maximalforderungen ins Rennen, also auf der einen Seite keinerlei Zuzahlung (das hieße dann 60/67% der BBG) und auf der anderen Seite Zuzahlung auf 90% des durchschnittlichen Nettolohns, sodass die Kompromissfindung schwer wird.
 
M

Mcflyham

Guest
Und wahrscheinlich gehen beide Gruppen mit Maximalforderungen ins Rennen, also auf der einen Seite keinerlei Zuzahlung (das hieße dann 60/67% der BBG) und auf der anderen Seite Zuzahlung auf 90% des durchschnittlichen Nettolohns, sodass die Kompromissfindung schwer wird.

Wobei ich es weniger verwerflich (von beiden Seiten) finde, damit ins Rennen zu gehen. Verwerflich wird es, wenn man nicht oder nur marginal bereit ist, davon abzurücken.
 

Farinurlaub

Erfahrenes Mitglied
21.01.2013
404
100
Was ich bezüglich des 50€ Vouchers noch immer nicht verstanden habe: Werden (bis zu) 50€ nur gutgeschrieben, wenn der neue Tarif mindestens 50€ teurer ist als der ursprüngliche Tarif?

Beispiel: Ticket für Reise HAM-FRA-HKG-FRA-HAM hatte einen Flugpreis von 300€. Flüge wurden von LH gestrichen, und geltendes Recht (Beförderung muss kostenfrei anderweitig in selber Serviceklasse etc. gewährleistet werden) wird von LH ignoriert.
A.) Die neu angestrebten Reisedaten haben nun einen Flugpreis von 400€. Dem Kunden werden 50€ geschenkt und er muss weitere 50€ bezahlen.
B.) Die neu angestrebten Reisedaten haben ebenfalls einen Flugpreis von 300€. Bekommt der Kunde nun 50€ gutgeschrieben? Er hat ja schließlich umgebucht und nicht von seinem Recht gebrauch gemacht, den kompletten Ticketpreis erstattet zu bekommen.
 

TDO

Erfahrenes Mitglied
25.02.2013
4.274
463
VIE
Was hat dein Bespiel mit den Gutscheinen zu tun?

Nutzen Sie den Gutschein für eine Umbuchung Ihres nicht genutzten Tickets

Annulierter Flug ist ein anderes Thema.
 
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Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.508
9.737
BRU
Meinem Eindruck nach scheint LH hier aber nicht wirklich zu unterscheiden, ob ein Flug bereits annulliert wurde oder nicht.

Ich habe bisher zwei Tickets umgebucht (Flüge gestrichen). In einem Fall war die Tarifdifferenz über 50 Euro, und ich habe die Differenz abzüglich der 50 Euro gezahlt, im anderen war die Tarifdifferenz weniger als 50 Euro, und ich habe kostenlos umbuchen können (aber nichts zurückzubekommen).

Die Logik der Vouchers scheint ähnlich zu sein. Ich bekomme einen Voucher über den Ticketwert plus 50 Euro. Ist der neue gebuchte Flug 70 Euro teurer als der ursprüngliche, zahle ich 20 Euro. Bucht er ein Ticket, dessen Wert unter dem des Vouchers liegt, verfällt der Rest.

PS: Wobei ich das bisher so verstanden habe, dass ich den Voucher auch für Buchungen mit bereits gestrichenen Flügen verwenden kann, und nicht nur für noch stattfindende.
 
Zuletzt bearbeitet:

UpInTheAirMUC

Erfahrenes Mitglied
02.09.2019
423
318
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300x250
Kann man den Voucher denn nur wieder für die selbe Strecke einsetzen oder kann man den Gutschein für jede beliebige andere NEUE Buchung verwenden?
 
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